B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3350/2014
Ur t e i l vom 3 1 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
und
2. B._______, geboren (…),
Somalia, derzeit in Äthiopien,
alle vertreten durch C._______,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2014 / (…) +(…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 28. Januar 2014 auf der schweize-
rischen Botschaft in Äthiopien Gesuche um Ausstellung von Schengen-
Visa aus humanitären Gründen. Mit dem ihrem Gesuch beigelegten, nicht
unterzeichneten Schreiben vom 15. Januar 2014 wiesen sie darauf hin,
dass die Schwester der Rechtsvertreterin, A._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin 1), im Jahre (…) in Somalia von zwei Männern vergewal-
tigt worden sei und ein Kind bekommen habe, das ihr sofort nach der Ge-
burt weggenommen worden sei. Sie habe einen Schock erlitten und habe
seither psychische Schwierigkeiten. Da sie wegen der Vergewaltigung als
unrein gelte, werde sie von ihrem Umfeld nicht mehr akzeptiert. Sie habe
in den letzten Jahren auf den Sohn der Rechtsvertreterin, B._______
(nachfolgend Beschwerdeführer 2), aufgepasst. Beide hätten in Somalia
kein familiäres Netz mehr, da niemand wisse, wo sich die Mutter der Be-
schwerdeführerin 1 aufhalte, und ihr Vater nach einer am Kopf erlittenen
Schussverletzung psychisch gestört sei. Deshalb hätten sich die Be-
schwerdeführenden entschlossen, nach Äthiopien zu fliehen. Auf ihrer
Flucht sei die Beschwerdeführerin 1 knapp einer Entführung entgangen.
Diese habe nur verhindert werden können, indem sie und der Beschwer-
deführer 2 stark zusammengehalten hätten. Bei diesem Vorfall habe sich
der Beschwerdeführer 2 den Arm gebrochen. Diese Verletzung könne in
Äthiopien nicht adäquat behandelt werden, weshalb er immer noch grosse
Schmerzen habe. Die Rechtvertreterin – das BFM lehnte deren Asylgesuch
vom 25. März 2009 mit Verfügung vom 3. November 2010 ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges vorläufig auf (vgl. N […]) – leide zudem unter der Trennung von
ihrem Sohn. In Äthiopien bestünden kein soziales Netz und aufgrund des
irregulären Aufenthaltes keine Zukunftsperspektive.
B.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 wies die schweizerische Botschaft die
Gesuche um Ausstellung von Visa ab mit der Begründung, der Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen
worden und die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt werden können.
C.
Dagegen liessen die Beschwerdeführenden durch ihre in der Schweiz le-
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bende Mutter beziehungsweise Schwester am 12. Februar 2014 Einspra-
che erheben. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Be-
schwerdeführer 2 krank sei (gebrochener Arm, starke Ohren- und Kopf-
schmerzen), keine Möglichkeit habe, sich in Somalia behandeln zu lassen,
und auch in Äthiopien die medizinische Versorgung nur mangelhaft sei. Er
sei dringend auf eine medizinische Behandlung angewiesen, es sei der
Rechtsvertreterin indessen aus finanziellen Gründen nicht möglich, Medi-
kamente zu bezahlen. Er sei ausserdem erst (…) Jahre alt (Geburtsdatum
sei der […]) und habe in Somalia keine Familie mehr. Die Beschwerdefüh-
rerin 1 sei aufgrund ihrer Erlebnisse (Vergewaltigung; Geburt eines Kindes,
das ihr weggenommen worden sei; feindliches Umfeld) kaum noch in der
Lage, für den Beschwerdeführer zu sorgen. Sie seien in einem fremden
Land ohne jegliches Beziehungsnetz und könnten sich nicht selbst durch-
bringen, weshalb sie als vulnerabel zu bezeichnen seien. Für weitere Ein-
zelheiten wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 – eröffnet am 20. Mai 2014 – wies das
BFM die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausge-
führt, nach den länderspezifischen Kenntnissen des BFM ergebe sich,
dass die Beschwerdeführenden keinen gezielten Verfolgungsmassnah-
men im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt seien, sondern viel-
mehr unter der schwierigen sozialen Situation gelitten hätten. Zudem be-
fänden sie sich in einem Drittstaat. Es sei davon auszugehen, dass bei
Personen, welche sich in einem Drittstaat befänden, in der Regel von kei-
ner Gefährdung auszugehen sei. Es sei im Gegenteil wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführenden in Äthiopien Schutz fänden und dort nicht ge-
fährdet seien. Somalischen Staatsangehörigen werde in der Regel in Äthi-
opien UNHCR-Schutz gewährt, welchen die Beschwerdeführenden, so ins-
besondere medizinische Hilfe, auch in Anspruch nehmen könnten. Es lä-
gen somit keine humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz
als zwingend notwendig erscheinen liessen. Zudem seien die Bedingun-
gen für die Ausstellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungs-
freien Aufenthalt nicht erfüllt, da die fristgerechte Ausreise nach Ablauf der
Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei.
E.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragten sie, die ange-
fochtene Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 sei aufzuheben und es
seien ihnen aus humanitären Gründen Visa zur Einreise in die Schweiz zu
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erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden wiederholten ihre bisherigen Vorbringen und
führten gegen die Verfügung des BFM im Wesentlichen aus, dass die UN-
HCR-Lager nur mangelhaft ausgestattet und schwer kontrollierbar seien.
Einer alleinstehenden jungen, traumatisierten Frau und einem minderjähri-
gen kranken Kind im Alter von (…) Jahren könne solch ein Flüchtlingslager
keinen ausreichenden Schutz gewähren, weshalb ihnen ein dortiger Auf-
enthalt nicht zugemutet werden könne. Insbesondere bestehe zur Schweiz
eine sehr enge verwandtschaftliche Beziehung, zumal die Rechtsvertrete-
rin die Mutter beziehungsweise die Schwester der Beschwerdeführenden
sei. Für den weiteren Inhalt wird auf die Beschwerdeeingabe verwiesen.
F.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig forderte er das BFM zur Vernehmlassung auf.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 5. August 2014 hielt das BFM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Der Instruktionsrichter stellte den Beschwerdeführenden am 8. August
2014 eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zur Kenntnisnahme
zu.
I.
Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 17. November 2014 (Poststempel:
19. November 2014) teilte die Rechtsvertreterin mit, die Beschwerdeführe-
rin 1 sei nach Somalia zurückgekehrt, weil sie die schwierige und unsichere
Situation in Äthiopien nicht mehr ertragen habe. Der Beschwerdeführer 2
lebe nun in D._______, wo er auf sich alleine gestellt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Als somalische Staatsangehörige können sich die Beschwerdeführen-
den nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen.
Vielmehr untersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen
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für Einreise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten ver-
pflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32
[geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
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len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Beschwerdeführenden unterliegen als somalische Staatsangehörige
gemäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer
Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird
nicht bestritten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen
Schengen-Visums vorliegend nicht gegeben sind, sondern beantragt, dass
den Beschwerdeführenden von den Schweizer Behörden Visa aus huma-
nitären Gründen erteilt würden. Aufgrund der gesamten Umstände kann
denn auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführen-
den nach Ablauf der Visa fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen
würden. Die Erteilung von Visa mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum fällt damit nicht in Betracht. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob
das BFM zu Recht die Erteilung von Einreisevisa in die Schweiz aus hu-
manitären Gründen abgelehnt hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlich rele-
vanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen
vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung der Vo-
rinstanz ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er dies unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu
verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
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Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des SEM]).
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass die nicht weiter substantiierten Vorbringen,
wonach unter anderem die traumatisierte Schwester der Rechtsvertreterin
sich um deren Sohn kümmere und mit ihm aufgrund von Anfeindungen
nach Äthiopien geflohen sei, sie als alleinstehende Frau mit einem kranken
Kind auf der Flucht knapp einer Entführung entkommen sei, und niemand
wisse, wo sich die Mutter der Beschwerdeführerin 1 beziehungsweise der
Rechtsvertreterin befinde, lediglich auf den Angaben der Rechtsvertreterin
basieren dürften, da unter anderem nicht davon auszugehen ist, das mit
dem Visumgesuch eingereichte, nicht unterzeichnete und in deutscher
Sprache gehaltene Schreiben vom 15. Januar 2015 sei von den Beschwer-
deführenden verfasst worden. Die Rechtsvertreterin führte während des ei-
genen Asylverfahrens in ihrer Befragung zur Person vom (…) aus, über
keine Geschwister zu verfügen und ihren Sohn, welcher am (…) geboren
sei, bei ihrer Mutter zurückgelassen zu haben. An ihrer Anhörung vom (…)
liess sich die Rechtsvertreterin dahingehend vernehmen, ihr Elternhaus sei
durch die Explosion einer Granate zerstört worden sei, ihre Mutter sei
dadurch gestorben und der Vater gelähmt. Den Sohn, welcher mutmasslich
im (…) (bzw. gemäss der eingereichten Scheidungsurkunde vom […] am
[…]) geboren sei, habe man lebend gefunden und dieser sei nun bei einer
Freundin der Mutter. Im vorliegenden Verfahren will die Rechtsvertreterin
nun plötzlich eine Schwester haben, welche auf ihren Sohn aufpasse, und
ihre Mutter soll verschollen sein beziehungsweise soll niemand wissen, wo
sie sich aufhalte.
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Unbesehen dieser Ausführungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht
nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzun-
gen für die Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind, auch wenn den
Vorbringen der Beschwerdeführenden geglaubt würde. Die Beschwerde-
vorbringen, welche sich mehrheitlich in einer Wiederholung des bereits dar-
gelegten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet, eine Änderung der
vorinstanzlichen Einschätzung zu bewirken. Wie vom BFM bereits festge-
stellt, bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise von ge-
zielten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG, welche die Be-
schwerdeführenden zu einem Verlassen ihres Heimatlandes gezwungen
haben. Vielmehr gaben eigenen Angaben zufolge soziale Schwierigkeiten
Anlass zur Ausreise. Die Beschwerdeführenden halten sich gemäss ihrem
Visumgesuch und ihrer Beschwerde im Drittstaat Äthiopien auf. Die
schweizerischen Asylbehörden gehen, wie bereits vom BFM ausgeführt,
praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staatsangehörigen – und An-
gehörigen anderer Staaten – im Drittstaat Äthiopien der UNHCR-Schutz
grundsätzlich gewährt wird, welcher bei Bedarf auch in Anspruch zu neh-
men ist. Es darf von den Beschwerdeführenden somit erwartet werden,
dass sie die nötigen Schritte unternehmen und sich einem Flüchtlingscamp
zuweisen lassen, wo in Bezug auf die Ernährung und die medizinische Ver-
sorgung eine gewisse Sicherheit besteht, sollten sie darauf angewiesen
sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4219/2012 vom
20. November 2012; D-5156/2012 vom 9. November 2012; E-2545/2011
vom 7. Juni 2011; E-145/2010 vom 11. Februar 2010). Die Ausführungen
in der Beschwerde, wonach die UNHCR-Lager nur mangelhaft ausgestat-
tet und schwer kontrollierbar seien, sind als unbehelflich einzustufen, zu-
mal die Beschwerdeführenden sich eigenen Angaben zufolge bislang noch
gar nicht in einem solchen Lager aufgehalten haben und überdies gehalten
wären, allfällige Missstände der örtlichen Vertretung des UNHCR zu mel-
den. Im Übrigen bleibt festzustellen, dass der Umstand, wonach sich die
Beschwerdeführenden bislang angeblich nicht beim UNHCR registrieren
liessen und dieses nicht um Hilfe ersuchten, eine gewisse Selbständigkeit
beziehungsweise Unabhängigkeit belegt und – entgegen ihren Ausführun-
gen – auf ein vor Ort bestehendes Kontaktnetz schliessen lässt. Auch ist
aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass eine besondere Notsi-
tuation im Sinne obiger Erwägungen gegeben sein soll, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Ein-
reisevisums rechtfertigt. Wie auch das BFM zutreffend ausführte, ist insbe-
sondere auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von medizinischer Hilfe
für den Beschwerdeführer 2 in einem UNHCR-Lager zu verweisen, sollte
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er dringend darauf angewiesen sein. Die diesbezügliche Sachlage ist oh-
nehin unklar, da beispielsweise der im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachte Armbruch in der Rechtsmitteleingabe dahingehend relativiert
wurde, die Rechtsvertreterin wisse nicht, ob der Arm gebrochen sei. Ein
weiterer Verbleib in Äthiopien ist den Beschwerdeführenden demzufolge
zuzumuten.
Zur mit Eingabe vom 19. November 2014 geltend gemachten angeblichen
Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 nach Somalia ist zunächst festzuhal-
ten, dass es sich dabei lediglich um eine Behauptung handelt, die in Anbe-
tracht dessen, dass sich die Beschwerdeführenden in Äthiopien in relativer
Sicherheit befunden haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal konkrete An-
gaben zum Aufenthaltsort in Somalia und zu den Umständen der Rückreise
dorthin fehlen. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich
nach Somalia zurückgekehrt wäre, ist darauf hinzuweisen, dass sie über
die Möglichkeit verfügt, falls erforderlich sich wieder nach Äthiopien zu be-
geben. Dass der Beschwerdeführer 2 nun auf sich alleine gestellt sein soll,
stellt lediglich eine Behauptung dar und ist aufgrund der gesamten Sach-
lage nicht plausibel.
Die geltend gemachte Beziehungsnähe zur Schweiz – die Rechtsvertrete-
rin und Mutter beziehungsweise Schwester ist der einzige geltend ge-
machte hiesige Beziehungspunkt – vermag die für einen Verbleib in Äthio-
pien sprechenden Faktoren nicht aufzuwiegen. Die Voraussetzungen für
eine Einreise in die Schweiz sind bei den Beschwerdeführenden nach dem
Gesagten nicht erfüllt und es liegen keine humanitären Gründe vor, die eine
Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lassen.
6.2 Das BFM hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht kein humani-
täres Visum ausgestellt.
7.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da
ihnen mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2014 indes die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind
keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
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