B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3350/2016
law/auj
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im März 2013 und hielt sich zunächst im Flüchtlingslager B._______
in Äthiopien auf. Im November 2013 reiste er in den Sudan weiter und spä-
ter nach Libyen; im Juli 2014 gelangte er nach Italien. Am 15. August 2014
reiste er in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. August 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ erhob das vormalige Bun-
desamt für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summa-
risch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
landes. Mit Verfügung vom 27. August 2014 wies das BFM den Beschwer-
deführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu.
B.
Am 6. Februar 2015 beendete das SEM das eingeleitete Dublin-Verfahren
und führte ein nationales Asylverfahren durch.
C.
Am 11. April 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an.
Dieser machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und in E._______ (Sub-
zoba/Distrikt F._______, Zoba/Provinz G._______) geboren, wo er mit sei-
ner Mutter und seinen Geschwistern bis zur Ausreise gelebt habe. Da seine
Familie arm sei, habe er im 7. oder 8. Schuljahr die Schule abbrechen müs-
sen, um den Eltern in der Landwirtschaft zu helfen. Sein Vater habe als
Soldat immer noch Militärdienst geleistet. Im Jahr 2012 oder 2013 hätten
eritreische Soldaten am Wohnort des Beschwerdeführers eine Razzia
durchgeführt, um junge Leute zum Militärdienst aufzubieten. Von seiner
Mutter, die ihm das Essen zur Arbeit gebracht habe, habe er erfahren, dass
die Soldaten zu Hause nach ihm gefragt hätten beziehungsweise ihn hät-
ten festnehmen wollen. Daher sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt,
sondern habe sich zunächst versteckt und sei dann in einem zweistündi-
gen Fussmarsch nach Äthiopien gelangt. Er befürchte, bei eine Rückkehr
nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden.
Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer eine am 19. Okto-
ber 2009 ausgestellte eritreische Wohnsitzbestätigung im Original ein.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Das SEM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht
standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im
Einzelnen führte das Staatssekretariat aus, der Beschwerdeführer habe an
den Befragungen widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt der versuchten
Festnahme, zum Ort, an dem seine Mutter ihm darüber berichtet habe so-
wie zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gemacht. Auf Vorhalt habe
er diese Widersprüche nicht erklären können. Überdies habe er weder
seine Asylvorbringen noch die illegale Ausreise glaubhaft darlegen können.
Seine diesbezüglichen Aussagen seien äussert knapp, oberflächlich und
ohne jeglichen persönlichen Bezug ausgefallen. Das SEM habe an der An-
hörung etliche Fragen wiederholen müssen, da der Beschwerdeführer aus-
weichend geantwortet oder mit Rückfragen reagiert habe. Selbst die Wie-
derholung der Fragen habe nicht zu realitätsbezogenen Aussagen geführt.
Bei der Schilderung seiner Ausreise zu Fuss habe er mit keinem Wort er-
wähnt, ob und inwiefern ihm sein rechtes Bein Probleme bereitet habe,
weshalb es sich erübrige, auf die eingereichten Röntgenaufnahmen einzu-
gehen. Zwar sei ein legales Verlassen Eritreas grundsätzlich nur mit einem
gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich und
würden eritreische Behörden bereits seit mehreren Jahren Ausreisevisa
nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausstellen, wobei Kin-
der ab elf Jahren, Männer bis 54 und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich
von der Visumserteilung ausgeschlossen seien. Unter Hinweis auf die Ur-
teile des BVGer E-4799/ 2012 vom 21. Februar 2014 und D-3121/2015
vom 16. Juli 2015 hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer werde trotz
der eingeschränkten legalen Ausreisemöglichkeiten nicht davon entbun-
den, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu beweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, finde doch auch im eritreischen Kontext hin-
sichtlich des Nachweises oder der Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Zusammenhang mit einer sogenannten Republik-
flucht keine Umkehr der gesetzlichen Beweis- beziehungsweise Substan-
ziierungslast statt. Da die Angaben des Beschwerdeführers zu den Um-
ständen der Ausreise widersprüchlich und oberflächlich seien, sei es ihm
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nicht gelungen, die behauptete illegale Ausreise aus Eritrea und damit das
Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft zu machen. Ob-
wohl davon auszugehen sei, dass er die Umstände seiner Ausreise ver-
heimliche, könne aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen noch nicht auf
eine legale Ausreise geschlossen werden. Genauso wenig reiche es aus,
sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die kon-
kreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun, um von einer
illegalen Ausreise auszugehen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Eritrea gelangte das SEM in der angefochte-
nen Verfügung zum Ergebnis, dieser sei zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Mai 2016 (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht: 30. Mai 2016) erhob der Beschwerdeführer ge-
gen die am 28. April 2016 eröffnete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, der angefochtene Ent-
scheid sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Weiter wurde beantragt, es sei die Unzulässigkeit, mindestens die Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer darum, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und
die unterzeichnende Rechtsvertreterin sei als unentgeltlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
Mit der Beschwerde wurden ein Formular mit dem Titel „UNHCR Proof of
Registration“ des UNHCR Addis Abeba in Kopie, ein Begleitschreiben des
UNHCR Büros für die Schweiz und Liechtenstein, eine Anwaltsvollmacht
sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Mai 2016 eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine
Rechtsvertreterin, Frau lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende, als amtliche Rechtsbeiständin bei.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss den in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehren wird
zum einen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, zum
anderen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässig-
keit, mindestens der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Aufgrund der Begründung der
Beschwerde ist davon auszugehen, dass sich diese lediglich gegen die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft in der Dispositivziffer 1 des ange-
fochtenen Entscheids sowie gegen die in den Ziffern 3 – 5 angeordnete
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung richtet. Das Dispositiv der
angefochtenen Verfügung vom 20. April 2016 ist hinsichtlich der Ablehnung
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des Asylgesuchs in Rechtskraft erwachsen, nachdem die Verfügung in die-
sem Punkt unangefochten geblieben ist. Gegenstand des Beschwerdever-
fahrens bilden demnach die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft (infolge subjektiver Nachfluchtgründe) erfüllt und ob die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig und zumut-
bar beurteilt hat.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog. Re-
publikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten) eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten An-
lass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunfts-
staat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand erfahren
hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich rele-
vanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]). Durch Republik-
flucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund der unerlaubten
Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staa-
tes ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. CA-
RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
D-3350/2016
Seite 7
2009/28 E. 7.1). Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtspre-
chung bis anhin davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als sub-
jektiver Nachfluchtgrund anzusehen ist, weil illegal Ausreisende bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG rechnen müssen (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April
2010 E. 5.3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer versucht seine Flüchtlingsstellung im Wesentli-
chen mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea zu begründen. Zwar anerkennt
das Bundesverwaltungsgericht, dass eine legale Ausreise aus Eritrea nur
sehr eingeschränkt möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom
20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Nichtsdestotrotz
geht das Gericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die gesetz-
liche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen auch
unter diesen Umständen nicht umgekehrt wird (vgl. z.B. Urteil des BVGer
E-5232/2015 vom 3. Februar 2016 E. 6.3.2). Es bleibt bei der Beweislast-
regel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Für die
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es deshalb nicht aus, dass
eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird; die illegale Aus-
reise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der Massstab der
Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil des BVGer
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9; zuletzt bestätigt durch die Ur-
teile D-2119/2016 vom 28. April 2016 E. 3.1; E-5601/2015 vom 20. Januar
2016 E. 4.2 und E-7364/2015 vom 28. Dezember 2015 S. 5). Diese Recht-
sprechung wird unter anderem damit begründet, dass eine grosse Zahl
eritreischer Staatsangehöriger seit langer Zeit, teilweise seit Geburt, in den
Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. die Urteile des BVGer E-7730/2015 vom
10. Februar 2016 S. 6; E-7861/2015 vom 7. Januar 2016 S. 5; E-5878/2015
vom 30. Oktober 2015 E. 5.3; E-5753/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 6.1).
4.3 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
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Seite 8
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.2 f.).
4.4
4.4.1 Die Erwägungen des SEM zu den widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers (hinsichtlich des Zeitpunkts der angeblichen Razzia,
des Ortes, an dem er von seiner Mutter davon erfahren haben will und des
Zeitpunkts seiner Ausreise) sowie zu seinen oberflächlichen Angaben zu
den Asylvorbringen und zur illegalen Ausreise aus Eritrea (vgl. Sachverhalt
Bst. C) werden auch auf Beschwerdeebene nicht widerlegt. In der Be-
schwerde wird eingeräumt, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers eher unbeholfen ausgefallen sind und dieser Mühe hatte, ausführlich
zu antworten. Die für dieses Unvermögen auf Beschwerdeebene vorge-
brachten Erklärungsversuche – er habe nicht verstanden, weshalb er fast
zwei Jahre nach der ersten Befragung nochmals dasselbe erzählen sollte,
er habe Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen, und an der Anhörung nicht
verstanden, wie er den Weg nach Äthiopien beschreiben solle – überzeu-
gen nicht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich keine Anhaltspunkte
dafür, dass die knappen Antworten des Beschwerdeführers und die wie-
derholten Rückfragen darauf zurückgeführt werden müssten, dass er die
Fragen nicht verstanden habe. Die Befragerin des SEM interpretierte die
einsilbigen Antworten des Beschwerdeführers und dessen Rückfragen teil-
weise als mangende Konzentration. So forderte sie ihn beispielsweise auf,
sich genau auf die Fragen zu konzentrieren, nachdem er auf ihre Frage,
wann er die Schule abgebrochen habe, geantwortet hatte: „Meinen Sie in
Eritrea?“ (vgl. act. A20/12 S. 3.F18 f.). Dass eine solche Gegenfrage ein
Hinweis darauf gewesen sein könnte, dass der Beschwerdeführer (noch)
anderswo zur Schule ging als (nur) in Eritrea, entging der Befragerin.
4.4.2 Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, die eritreische Staatsan-
gehörigkeit des Beschwerdeführers stehe fest und werde von der Vo-
rinstanz nicht bestritten, trifft in dieser Absolutheit nicht zu. Das SEM hat
sich in der angefochtenen Verfügung nicht explizit zur Staatsangehörigkeit
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Seite 9
des Beschwerdeführers geäussert. Es hat Zweifel an der Echtheit der erit-
reischen Wohnsitzbestätigung sowie an den Herkunftsangaben des Be-
schwerdeführers geäussert, da der auf der Wohnsitzbestätigung vermerkte
Geburtsort nicht mit demjenigen übereinstimmt, den er an der BzP ange-
geben hatte, und er diese Ungereimtheit nicht erklären konnte. Das Staats-
sekretariat hat den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea geprüft, weil der
Beschwerdeführer angab, aus Eritrea zu stammen und dort über ein fami-
liäres Beziehungsnetz zu verfügen, zumal keine konkreten Hinweise auf
eine andere Staatsangehörigkeit vorlagen. An dieser Stelle ist jedoch fest-
zustellen, dass die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum
und Staatsangehörigkeit) nach wie vor nicht zweifelsfrei feststeht, hat er es
doch unterlassen, ein Identitätsdokument sowie die an der BzP erwähnten
Schulzeugnisse und den Taufschein (vgl. act. A6/12 Ziff. 4.03) einzu-
reichen. Wie bereits erwähnt, stimmt der auf der eritreischen Wohnsitzbe-
stätigung vermerkte Geburtsort nicht mit dem von ihm genannten überein,
und im Registrierungsformular des UNHCR Addis Abeba ist als Geburts-
datum der (…) vermerkt, mithin ein anderes Geburtsdatum, als dasjenige,
das er im Asylverfahren angegeben hat, in dem er überdies darauf bestand,
volljährig zu sein, obwohl das BFM ihn aufgrund seines äusseren Erschei-
nungsbildes als minderjährig einschätzte (vgl. act. A6/12 Ziff. 1.06 S. 3).
4.4.3 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an
der BzP erwähnt, dass er nach dem Grenzübertritt im März 2013 ins Flücht-
lingslager B._______ gebracht worden sei. Die Rechtsvertreterin habe da-
her beim UNHCR nachgefragt, ob er im Flüchtlingslager registriert worden
sei. Wie dem eingereichten Registrierungsformular des UNHCR Addis Ab-
eba und dem Bestätigungsschreiben des UNHCR Büros für die Schweiz
und Liechtenstein vom 18. Mai 2016 zu entnehmen ist, wurde der Be-
schwerdeführer am 2. März 2013 im Camp B._______ vom UNHCR Addis
Abeba registriert. Das Registrierungsformular enthält ein Foto, das den Be-
schwerdeführer zeigt. Der daraus in der Beschwerde gezogene Schluss,
somit sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer im März 2013 nach Äthio-
pien geflüchtet sei, ist jedoch unzutreffend. Die Beweismittel belegen ledig-
lich, dass der Beschwerdeführer sich am 2. März 2013 im Camp
B._______ vom UNHCR Addis Abeba registrieren liess und sich demzu-
folge an diesem Datum in diesem äthiopischen Flüchtlingslager aufgehal-
ten hat. Über den Zeitpunkt und die Umstände der Ausreise des Beschwer-
deführers aus Eritrea und den Zeitpunkt der Einreise in Äthiopien sagt die
Registrierung durch UNHCR hingegen nichts aus. Dieses Dokument ver-
mag somit die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung nicht
umzustossen. Auf eine Ausreise zu einem früheren Zeitpunkt deutet
D-3350/2016
Seite 10
schliesslich auch der Umstand hin, dass die Wohnsitzbestätigung bereits
im Jahr 2009, mithin drei bis vier Jahre vor dem angegebenen Ausreise-
zeitpunkt, ausgestellt wurde. Hierzu äussert sich die Beschwerdeschrift
nicht.
4.4.4
4.4.4.1 In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe nur die Möglichkeit eines illegalen Grenzübertritts nach Äthi-
opien gehabt, weil er den Einbezug in den Militärdienst befürchtet habe und
als junger Mann kein Ausreisevisum erhalten hätte. Aufgrund der Prokla-
mation 11/1991 müssten in Eritrea alle Männer und Frauen zwischen dem
18. und dem 40. Altersjahr Militärdienst leisten. In der neuen Proklamation
82/1995 sei die Befreiung vom Militärdienst neu geregelt worden; sie sei
kaum mehr möglich. Nur noch Personen mit einer physischen oder psychi-
schen Behinderung seien vom Militärdienst befreit. Gesunde junge Männer
müssten ihn zwingend absolvieren. Für die legale Ausreise sei zwingend
ein Exit-Visum notwendig, ausgestellt durch das Departement für Immigra-
tion und Nationalität in Asmara. Dieses sei für Normalbürger äusserst
schwierig zu erhalten. Generell würden Visa nur an Männer über 54 und
Frauen über 47 Jahre ausgestellt, und Personen, die wegen medizinischer
Gründe vom Militärdienst befreit seien, könnten ebenfalls ein Ausreisevi-
sum erhalten.
4.4.4.2 Zu dieser Einwendung ist festzuhalten, dass es sich beim Be-
schwerdeführer nicht um einen völlig gesunden Mann handelt. Er leidet of-
fenbar an einer oder mehreren Krankheiten oder Behinderungen, unter an-
derem einer Gehbehinderung, über die er nur sehr zurückhaltend Auskunft
zu geben bereit oder fähig ist (vgl. E. 7.5.2). In der Beschwerde wird hierzu
lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer leide an einer Krankheit, bei
der sein rechter Arm und sein rechtes Bein zeitweise taub seien. An der
Anhörung sagte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit eingereich-
ten Röntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule, die Ärzte
(in der Schweiz) hätten trotz diverser Termine noch nicht entschieden, ob
er bestrahlt oder operiert werde. Auf die Einreichung von ärztlichen Berich-
ten hat die im Asylrecht versierte Rechtsvertreterin verzichtet.
4.4.4.3 Für den Militärdienst untaugliche Personen sind in Eritrea von der
militärischen Komponente des Nationaldienstes befreit; sie müssen statt-
dessen in der zivilen Komponente 18 Monate lang Dienst leisten. Behin-
derte, Blinde und psychisch Kranke können auch von diesem zivilen Dienst
befreit werden (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über
D-3350/2016
Seite 11
Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33). Per-
sonen, die legal von der Dienstplicht freigestellt wurden, haben die Mög-
lichkeit, ein Ausreisevisum zu erhalten. Sie müssen dazu eine Identitäts-
karte, ein Überweisungsschreiben der Kebabi-Verwaltung, einen Nachweis
über den Reisegrund sowie einen Nachweis einreichen, dass sie aus me-
dizinischen Gründen vom Militärdienst ausgenommen sind. Für die Ertei-
lung eines Ausreisevisums aus medizinischen Gründen ist zusätzlich eine
von einem Ärztegremium erstellte medizinische Dokumentation erforder-
lich, welche den Bedarf einer Behandlung im Ausland feststellt. In der Pra-
xis sind die Bedingungen für die Ausstellung von Ausreisevisa nicht ein-
deutig – dies einerseits, weil die Vergabepraxis immer wieder unangekün-
digt geändert wird, und andererseits wegen der Behördenwillkür. Die meis-
ten Quellen stimmen jedoch darin überein, dass Personen, die aus medi-
zinischen Gründen vom Nationaldienst befreit sind und solche, die für me-
dizinische Behandlungen ins Ausland reisen, die Möglichkeit haben, ein
Ausreisevisum zu erhalten (vgl. EASO, a.a.O., S. 52 f.). Aufgrund dieser
Sachlage liegt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer ein lega-
les Ausreisevisum erhalten hat zwecks medizinischer Behandlungen im
Ausland, und dass er entweder bereits aus medizinischen Gründen vom
Nationaldienst befreit wurde oder nach einer Rückkehr nach Eritrea einen
entsprechenden Antrag einreichen könnte.
4.4.5 Schliesslich wird in der Beschwerde ausgeführt, das SEM habe bei
einer Dienstreise festgestellt, dass sich Eritrea nicht geöffnet habe. Der
Nationaldienst unterliege weiterhin keiner Befristung, und Belege für eine
Verbesserung der Menschenrechtslage fehlten. Der Staatssekretär für
Migration habe in einem Interview mit dem Tages-Anzeiger angegeben,
dass Eritreer, die ihr Land illegal verlassen hätten, schlimmstenfalls mit
Haft oder Folter rechnen müssten. Dies sei auch die Einschätzung aller
europäischen Länder. Gemäss Amnesty International sei das Recht auf
freie Meinungsäusserung und auf friedliche Versammlung in Eritrea stark
eingeschränkt. Tausende politische Gefangene befänden sich unter extrem
schlechten Bedingungen willkürlich in Haft. Folter und andere grausame,
unmenschliche und erniedrigende Behandlungen seien an der Tagesord-
nung. Aus diesen Gründen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft und sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig. Diese Einwen-
dungen sind vorliegend jedoch nicht von Belang, da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er illegal aus Eritrea
ausgereist ist.
D-3350/2016
Seite 12
4.5 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Beschwerde-
führer das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb
zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint.
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im
Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel
83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
D-3350/2016
Seite 13
6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea er-
weist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben
sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass dieser für den Fall einer Rückschaffung in den
Heimat- oder Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würden (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.; BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2). Dies ist ihm,
jedoch nicht gelungen. Die Frage des BFM-Mitarbeiters, was ihn bei einer
Rückkehr nach Eritrea erwarten würde, beantwortete er an der BzP folgen-
dermassen: „Sie würden mich in den Militärdienst stecken“ (vgl. act. A6/12
Ziff. 7.02). An der Anhörung gab er als Grund, welcher gegen eine Rück-
kehr spreche, an: „Wenn ich nach Eritrea zurückkehre, dann werde ich mit
Sicherheit ins Militär eingezogen. Wenn man die Schule zu Ende bringt
oder nicht, dann wird man sowieso ein Soldat sein“. Er äusserte keine wei-
tergehenden Befürchtungen. Auch diese Haltung bestärkt den Eindruck,
dass der Beschwerdeführer selbst nicht wirklich davon ausgeht, dass er
nach einer Rückkehr in Eritrea einen langjährigen Militärdienst wird absol-
vieren müssen. Doch selbst wenn er in Eritrea militärdienstpflichtig wäre –
was angesichts der vorstehenden Erwägungen unwahrscheinlich ist –
wäre alleine aus diesem Umstand nicht auf ein völkerrechtliches Vollzugs-
hindernis zu schliessen.
Die allgemeine Menschenrechtslage in Eritrea ist zwar in verschiedener
Hinsicht nach wie vor als sehr problematisch zu bezeichnen (vgl. UN Hu-
man Rights Council, Reports of the commission of inquiry on human rights
in Eritrea, A/HRC/29/42, 4. Juni 2015 und A/HRC/32/CPR.1, 8. Juni 2016).
Die allgemeinen Einwendungen in der Beschwerde hinsichtlich schlechter
Haftbedingungen für politische Gefangene, weitverbreiteter Folter sowie
Einschränkungen der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfrei-
heit weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf. Wie
D-3350/2016
Seite 14
dargelegt wurde, sind keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Gefährdung
in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass beste-
hen könnte.
7.
7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers mit
der Begründung für zumutbar erklärt, in Eritrea herrsche weder Krieg noch
Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG, und aus den Akten ergäben sich keine individuellen Gründe,
die den Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar erscheinen lies-
sen. Seine Familie verfüge in E._______ über eine „Landwirtschaft mit Kü-
hen“ und die Mutter und die teils verheirateten Geschwister lebten eben-
falls in E._______ oder in der näheren Umgebung. Dass ein Bruder an den
Augen operiert worden sei, lasse entweder auf eine vergleichsweise privi-
legierte wirtschaftliche Situation der Familie schliessen oder auf eine gut
ausgebaute öffentliche medizinische Versorgung in seiner Region. Der Be-
schwerdeführer habe im Übrigen nicht geltend gemacht, sein rechter Arm
und sein rechtes Bein würden ihn bei der Ausübung seiner Tätigkeit in der
Landwirtschaft beeinträchtigen. Schliesslich wies das SEM darauf hin,
dass der Beschwerdeführer keine Erklärung dafür gehabt habe, warum auf
der von ihm eingereichten und bereits 2009 ausgestellten Wohnsitzbestä-
tigung H._______ als sein Geburtsort angegeben ist. Das Staatssekretariat
schloss daraus, dass entweder an der Echtheit der Einwohnerkarte zu
zweifeln sei oder an den Herkunftsangaben des Beschwerdeführers, womit
sich eine weitere Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrige, zumal die Untersuchungspflicht der Asylbehörden bei der Prüfung
der Vollzugshindernisse ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asyl-
suchenden finde.
7.3 Diese Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs werden in der Beschwerde nicht bestritten. Es wird lediglich
beantragt, es sei aufgrund der schlechten menschenrechtlichen Situation
in Eritrea die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen.
D-3350/2016
Seite 15
7.4
7.4.1 In Eritrea herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allge-
meiner Gewalt. Von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Erit-
rea und Äthiopien ist nicht auszugehen (vgl. dazu etwa die Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6352/2012 vom 22. Juli 2014 E.4.6.2;
D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 4.4.2.2 und 4.4.2.5; D-4683/2006 vom
11. Mai 2009 E. 6.4). Allein aufgrund der allgemeinen Situation in seinem
Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwer-
deführers auszugehen.
7.4.2 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist jedoch nach wie vor vorauszusetzen, dass begünstigende indi-
viduelle Umstände – namentlich ein tragfähiges soziales oder familiäres
Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche Integration ermöglichende
Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass die betroffene
Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen Stadt- oder Landbevölke-
rung gehört und daher nicht in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.8; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-1705/2016 vom 6. April 2016 E. 6; E-5237/2015 vom 20. Oktober
2015 E. 7.2; E-6816/2014 vom 9. Juni 2015; D-6352/ 2012 vom 22. Juli
2014 E.4.6.3; E-4447/2010 vom 15. November 2012 E. 9.2; D-6474/2008
vom 14. Juli 2011 E. 8.6 und D-4683/2006 vom 11. Mai 2009 E. 6.4.2).
7.5
7.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
7.5.2 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren von
sich aus keine gesundheitlichen Probleme geltend. Auch als der Mitarbeiter
des BFM ihn am Ende der BzP darauf ansprach, dass er hinke oder irgend-
ein Bewegungsproblem habe, gab der Beschwerdeführer zögerlich zu Pro-
tokoll, er habe seit zirka drei Jahren ein Problem mit dem rechten Fuss,
D-3350/2016
Seite 16
eine „Teufelskrankheit“. Er sei deswegen nicht beim Arzt gewesen, aber
„zur Kur“ (vgl. act. A6/12 Ziff. 8.02). An der Anhörung sagte er, er habe
Probleme mit dem rechten Bein und dem rechten Arm. Er habe zwar Ter-
mine erhalten, doch habe man ihn bisher nicht richtig untersucht. Der Arm
und das Bein seien „blockiert“ beziehungsweise „taub“. Diese Krankheit
habe er vor etwa sechs Jahren in Eritrea gekriegt. Zwei bis drei Monate
später sei die Krankheit geheilt gewesen, und dann habe sie wieder ange-
fangen. Im Moment seien Arm und Bein nicht taub, doch könne er nicht
richtig laufen (vgl. act. A20/12 S. 8 f.). Sein Bein werde „einfach blockiert“,
wenn er längere Zeit laufe. Er sei in der Schweiz bereits zu drei verschie-
denen Ärzten gegangen, habe aber von allen nur Termine bekommen. Bis
jetzt sei noch nicht entschieden worden, ob er bestrahlt oder operiert
werde. In der Beschwerdeschrift heisst es zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers lediglich, er leide an einer Krankheit, bei der sein rech-
ter Arm und das rechte Bein zeitweise taub würden. Der Beschwerdeführer
reichte als einziges Beweismittel im erstinstanzlichen Verfahren eine CD
ein, welche vom Spital I._______ am 28. Januar 2016 angefertigte Rönt-
genbilder seines Schädels und der Halswirbelsäule enthält. In den vo-
rinstanzlichen Akten befinden sich keine weiteren medizinischen Unterla-
gen. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme be-
reits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mit-
wirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert ein-
zureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute ging auch beim
Gericht kein ärztlicher Bericht ein, und auf Beschwerdeebene werden keine
medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht. In Aus-
übung der freien Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzu-
folge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, Proble-
men leidet, welche nur in der Schweiz behandelbar sind und ein Vollzugs-
hindernis darstellen könnten.
7.6
7.6.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben von seiner Ge-
burt bis zur Ausreise im Jahr 2013 zusammen mit seiner Mutter und seinen
Geschwistern an seinem Herkunftsort E._______ gelebt (vgl. act. A6/12
Ziff. 2.01). Er steht in regelmässigem telefonischem Kontakt zu seiner Fa-
milie (vgl. act. 20/12 S. 3 F15) und verfügt demzufolge mit der Mutter und
den fünf Geschwistern, die mit Ausnahme einer von zwei verheirateten
D-3350/2016
Seite 17
Schwestern alle im Heimatdorf leben, über ein tragfähiges familiäres Be-
ziehungsnetz und demzufolge auch über eine Unterkunft. Die Familie
wurde nie vertrieben; sie baut Getreide an (vgl. act. 6/12 S. 4) und hat Kühe
(vgl. act. 20/12 S. 5 F35), so dass sie nicht zur mittellosen Landbevölke-
rung gehört (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.5 – 10.7). Der Beschwerdefüh-
rer hat seit dem Alter von 12 Jahren beziehungsweise nach dem Schulab-
bruch im 7. oder 8. Schuljahr in der Landwirtschaft mitgearbeitet (vgl.
act. A6/12 S. 4). Da er diese Tätigkeit gemäss eigenen Angaben bis zur
Ausreise ausgeübt hat, offenbar ohne nennenswerte Beeinträchtigung
durch die Krankheit beziehungsweise die Behinderung am Bein und am
Arm, ist davon auszugehen, dass ihm dies auch nach der Rückkehr mög-
lich sein wird.
7.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen
Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.9 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzugs demnach zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
D-3350/2016
Seite 18
und 5 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihm indessen mit Zwi-
schenverfügung vom 13. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 13. Juni 2016 hiess das Bundesver-
waltungsgericht auch das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin gut, wobei es festhielt, dass für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen wird. Da keine Honorarnote einge-
reicht wurde, setzt das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Am-
tes wegen fest. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfak-
toren (Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) ist der Rechtsbeiständin ein Betrag von Fr. 600.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3350/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 600.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: