B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3350/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augus t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
die Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und die Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2015 /
D-5243/2014.
D-3350/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie –
suchten am 27. Januar 2012 respektive 21. Juni 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Der Gesuchsteller 1 brachte im Wesentlichen vor, er sei ab dem Jahr
(…) für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) in
den Bergen im E._______ und im F._______ tätig gewesen, wobei er sich
geweigert habe, am bewaffneten Kampf teilzunehmen; er habe sich vor
allem als (…) betätigt. Im Jahr 2004 respektive 2005 sei er, nachdem er
aus der PKK ausgetreten sei, nach Syrien zurückgekehrt und habe sich
dort für die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen
Union) engagiert. Zwei Monate nach der Rückkehr sei er wegen des Vor-
wurfs, der PKK anzugehören, verhaftet und zu zwei Jahren Gefängnis ver-
urteilt worden. Nach Verbüssung der Strafe sei er im Jahr 2007 aus der
Haft entlassen worden. Man habe von ihm verlangt, sich fortan nicht mehr
politisch zu betätigen, und er habe sich einmal pro Monat bei den Behörden
melden müssen. Nachdem er die Gesuchstellerin 2 am (…) geheiratet
habe, sei er im Jahr 2009 wegen erneuter politischer Betätigung (Verfas-
sen von Artikeln) inhaftiert worden. Nach sechs Monaten sei er aufgrund
einer Amnestie aus der Haft entlassen worden, wobei die Behörden ver-
sucht hätten, ihn als Informanten zu gewinnen, was er abgelehnt habe.
Beziehungsweise die zweite Inhaftierung sei vier Monate nach der im Jahr
2007 erfolgten Haftentlassung erfolgt. Nach der zweiten Haftentlassung
habe er sich nicht mehr politisch betätigt und die syrischen Behörden hät-
ten im Jahr 2009 letztmals versucht, ihn als Informanten anzuwerben. Res-
pektive die syrischen Behörden hätten ihn im April 2011 gedrängt, sich den
sogenannten Schabiha-Milizen anzuschliessen, was er verweigert habe.
Auch von der PKK sei er gedrängt worden, wieder für sie zu arbeiten, was
er ebenfalls abgelehnt habe. Da er sich sowohl von den syrischen Behör-
den als auch von der PKK aufgrund der Anwerbungsversuche unter Druck
gesetzt gefühlt habe und damals zudem die Unruhen in Syrien begonnen
hätten, habe er das Land mit seiner Familie im Oktober 2011 verlassen.
A.b Die Gesuchstellerin 2 brachte vor, sie habe mit den heimatlichen Be-
hörden keine Probleme gehabt. Sie sei wegen ihres Ehemannes respek-
tive dessen Schwierigkeiten und des in Syrien herrschenden Bürgerkriegs
im Oktober 2011 ausgereist. Wann der Gesuchsteller 1 in Haft gewesen
sei, wisse sie nicht, da dies vor ihrer am (…) erfolgten Heirat gewesen sei.
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Einer ihrer (Verwandte) sei als Märtyrer gestorben und ein anderer sei bei
den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten), aber
dies habe nichts mit ihrer Ausreise aus Syrien zu tun gehabt.
A.c Die Gesuchstellenden reichten Identitätskarten, ein Familienbüchlein
und Fotografien, die den Gesuchsteller 1 bei der PKK zeigen würden, ein.
B.
B.a Mit Verfügung vom 15. August 2014 stellte das vormalige Bundesamt
für Migration (BFM; heute: SEM) fest, dass die Gesuchstellenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Es lehnte die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erachtete und zugunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme der Gesuchstellenden aufschob.
B.b Es führte im Wesentlichen aus, die Fluchtvorbringen vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht zu genügen. Diese würden erhebliche Widersprüche und Ungereimt-
heiten aufweisen. Zudem habe der Gesuchsteller 1 weder Artikel, die er
geschrieben habe, noch Gerichtsdokumente bezüglich der Verurteilung
oder Beweismittel zu den Inhaftierungen eingereicht. Auch erstaune die
Aussage, zwar mehrere Jahre bei der PKK in den Bergen aktiv gewesen
zu sein, das Waffentragen aber verweigert zu haben, sei die PKK doch als
stark bewaffnete Organisation bekannt. Das Vorbringen, Syrien aufgrund
der Bürgerkriegssituation verlassen zu haben, vermöge die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen.
C.
C.a Mit Eingabe vom16. September 2014 erhoben die Gesuchstellenden
durch ihren damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. August 2014.
C.b Sie machten im Wesentlichen geltend, der Gesuchsteller 1 habe die
zeitlichen Abstände zwischen den fluchtauslösenden Ereignissen bei der
Anhörung zu den Asylgründen falsch in Erinnerung gehabt, wodurch es zu
den vorgehaltenen Widersprüchen gekommen sei. Er habe aber glaubhaft
vorgebracht, PKK-/PYD-Mitglied gewesen zu sein, und die Ungenauigkei-
ten vermöchten den Kern der Fluchtgründe nicht in Frage zu stellen. Die
Forderung nach Gerichts- und Haftdokumenten sei im Kontext politischer
Strafen in totalitären Staaten realitätsfremd.
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C.c Die Gesuchstellenden reichten ein Schreiben eines in der Schweiz an-
erkannten Flüchtlings, bei dem es sich um einen ehemaligen PKK-Kame-
raden des Gesuchstellers 1 handle, und Fotografien des Gesuchstellers 1
aus der Zeit bei der PKK ein.
D.
D.a Mit Urteil D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 15. Au-
gust 2014 ab.
D.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Vorbringen des
Gesuchstellers 1 zu den ausreisebegründenden Ereignissen seien als
Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren. Es liege der Schluss nahe, dass die
Gesuchstellenden ihr Heimatland, wie eine Vielzahl von Landsleuten, auf-
grund der sich dort verschärfenden Lage verlassen hätten, was die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aber nicht zu begründen vermöge.
E.
E.a Mit Eingabe an das SEM vom 26. März 2015 stellte der Gesuchstel-
ler 1 ein (auf seine Person beschränktes) Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 15. August 2014 und beantragte die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
E.b Er brachte im Wesentlichen vor, nachdem sein Asylgesuch wegen feh-
lender Beweise abgelehnt worden sei, könne er nun Dokumente vorlegen.
Es handle sich dabei um einen Auszug aus einer Internetseite, die dem
sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) nahestehe und auf der zu sehen sei,
wie der (Verwandter) seiner Ehefrau durch den IS festgehalten werde, eine
Kopie seines PKK-Mitgliedschaftsausweises aus dem Jahr (…), eine PYD-
Mitgliedschaftsbestätigung vom (…) und Fotografien, die ihn und seine
(Verwandte) bei der PKK zeigen würden. Die Dokumente würden belegen,
dass er bei der PKK gewesen und nun für die PYD tätig sei.
F.
F.a Mit Verfügung vom 26. April 2016 lehnte das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch des Gesuchstellers 1 ab und erklärte die Verfügung vom
15. August 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar.
F.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Auffassung des Ge-
suchstellers 1, das Fehlen von Beweismitteln bilde den hauptsächlichen
Grund dafür, dass er nicht als Flüchtling anerkannt worden sei, könne nicht
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gefolgt werden. Vielmehr sei im Asylentscheid vom 15. August 2014 auf-
gezeigt worden, dass seine Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten auf-
weisen würden und deshalb unglaubhaft seien. Den eingereichten Doku-
menten komme kein Beweiswert zu, da diese nicht geeignet seien, die frag-
lichen Unstimmigkeiten auszuräumen.
G.
G.a Mit Eingabe vom 25. Mai 2016 erhob der Gesuchsteller 1 durch seinen
damaligen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des SEM vom 26. April 2016.
G.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe bezüg-
lich seiner Aktivitäten für die PKK und PYD nicht nur Fotografien und Mit-
gliedschaftsbelege eingereicht, sondern es lägen auch entsprechende
Aussagen von Drittpersonen vor. So bestätige eine Person, dass er (der
Gesuchsteller 1) sich ungefähr (…) in einem PKK-Camp im G._______
aufgehalten und in der Logistik des Lagers gearbeitet habe. Zudem sei ein
(Verwandter) als YPG-Kämpfer durch den IS gefangen genommen und
wahrscheinlich getötet worden. Aufgrund der familiären Verbindung stün-
den nun auch er und seine Familie im Visier des IS. Das SEM habe nicht
berücksichtigt, dass seine (Verwandte) und deren (…), die in der Schweiz
als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Rahmen ihrer Asylverfahren
seine politischen Aktivitäten erwähnt hätten. Auch sei unberücksichtigt ge-
blieben, dass insbesondere seine (Verwandte) aufgrund ihrer oppositionel-
len Haltung durch die syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei.
Zudem sei er exilpolitisch aktiv geworden; er habe anlässlich einer Kund-
gebung in H._______ unter der Flagge der PYD/YPG demonstriert.
G.c Der Gesuchsteller 1 reichte eine Compact Disc (Videoaufnahmen ei-
ner Gedenkfeier zugunsten des [Verwandter]), Fotografien, Auszüge aus
dem Internet und Bestätigungsschreiben von Drittpersonen ein.
H.
H.a Mit Urteil D-3286/2016 vom 22. August 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgereicht die Beschwerde des Gesuchstellers 1 gegen die Verfügung
des SEM vom 26. April 2016 ab.
H.b Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es sei lediglich der
nicht grundsätzlich in Frage gestellte Sachverhaltsaspekt einer in der Ver-
gangenheit liegenden Tätigkeit für die PKK ausserhalb Syriens bezie-
hungsweise einer späteren Zusammenarbeit mit der PYD erhärtet worden.
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Daraus würden sich aber keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit an-
geblicher Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden oder
der PKK im einzig massgeblichen Zeitraum vor der Ausreise im Oktober
2011 ziehen lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete
Festhaltung des (Verwandter) durch den IS eine Gefährdung des Gesuch-
stellers 1 mit sich bringen sollte. Die alleinige Verwandtschaft zu einem Op-
fer der genannten Terrororganisation sei nicht geeignet, eine individuelle
Gefährdung des Gesuchstellers 1 zu begründen. Hinsichtlich des Vor-
wurfs, das SEM habe die Aussagen der (Verwandte) und das politische
Profil der (Verwandte) nicht berücksichtigt, sei festzustellen, dass das SEM
nicht gehalten gewesen sei, auf diese Aspekte einzugehen, zumal im Wie-
dererwägungsgesuch nicht vorgebracht worden sei, inwiefern diese für die
Gesuchsbegründung von konkreter Bedeutung seien. Ferner hätte der Ge-
suchsteller 1 diese Aspekte bereits im ordentlichen Asylverfahren vorbrin-
gen können. Mit einer einmaligen Kundgebungsteilnahme vermöge er kein
subjektive Nachfluchtgründe begründendes Profil darzulegen.
I.
I.a Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 22. Mai
2017 beantragte der Gesuchsteller 1 durch seinen am 1. Mai 2017 manda-
tierten neuen Rechtsvertreter beim SEM erneut die Feststellung seiner
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls.
I.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er verfüge über
ein neues Dokument. Es handle sich dabei um eine am (…) 2011 ausge-
stellte Zusammenfassung des Strafregisters (deutsche Übersetzung vom
15. Mai 2017). Daraus gehe hervor, dass er am (…) 2011 von der (…) ver-
urteilt worden sei. In den Jahren 2005 und 2009 sei er jeweils ohne Ge-
richtsurteil inhaftiert worden. Der Strafregisterauszug zeige nun, dass er
schliesslich am (…) 2011 verurteilt worden sei. Da er sich vor der im Okto-
ber 2011 erfolgten Ausreise aus Syrien nur selten zuhause aufgehalten
habe, habe er die Verurteilung nicht mitbekommen. Erst nach der Anhö-
rung zu seinen Asylgründen vom 19. März 2014 habe er von seiner Familie
davon erfahren. Er habe damals aber keine genaueren Informationen er-
halten, da auch seine Familie nicht mehr darüber gewusst habe. In Syrien
sei es üblich, dass die Behörden über gesuchte Personen keine genauen
Informationen herausgeben würden. Er habe seine Angehörigen zwar
schon damals gebeten, ihm das nun vorgelegte Dokument zukommen zu
lassen, aber dies sei aufgrund des Bürgerkriegs nicht möglich gewesen. Er
habe auch nicht insistiert, um den Angehörigen keine Schwierigkeiten zu
bereiten. Nun sei die Beschaffung aber gelungen: Sein (Verwandter), der
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nach I._______ gezogen sei, habe das besagte Dokument von einem
Freund – dem (…) – erhalten und anschliessend zu seinem (Verwandter)
in die J._______ geschickt, von wo aus es ein Freund des (Verwandter) in
die Schweiz gebracht habe. Nebst dem Strafregisterauszug reiche er zwei
Fotografien aus seiner Zeit bei der PKK und eine PYD-Mitgliedschaftsbe-
stätigung vom (…) ein.
J.
Am 13. Juni 2017 überwies das SEM die Eingabe vom 22. Mai 2017 im
Hinblick auf die Prüfung als allfälliges Revisionsgesuch an das Bundesver-
waltungsgericht.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 forderte die Instruktionsrichterin
den Gesuchsteller 1 auf, bis zum 7. Juli 2017 mitzuteilen, ob er die Be-
handlung seiner an das SEM adressierten Eingabe vom 22. Mai 2017 als
Revisionsgesuch beantrage; bei ungenutzter Frist werde davon ausgegan-
gen, dass er keinen solchen Antrag stelle. Für den Fall, dass er um Revi-
sion ersuche, forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller 1 auf, bis
zum 7. Juli 2017 eine Revisionsverbesserung einzureichen und einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 1500.– zu bezahlen, ansonsten auf das Revisionsge-
such nicht eingetreten werde.
L.
L.a Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der
Gesuchsteller 1 und seine Familie (Vollmacht der Gesuchstellerin 2 vom
8. Mai 2017 beiliegend) die Revision des Beschwerdeurteils D-5243/2014
vom 5. Februar 2015 beantragen würden. Das besagte Urteil sei in Revi-
sion zu ziehen und die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren.
L.b Die Gesuchstellenden machten im Wesentlichen geltend, sie würden
sich auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Beweis-
mittel und Tatsachen) berufen. Sie würden über ein neues Beweismittel
verfügen, das geeignet sei zu belegen, dass dem Gesuchsteller 1 in Syrien
eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung drohe. Es handle sich
dabei um die am (…) 2011 ausgestellte Zusammenfassung des Strafregis-
ters (deutsche Übersetzung vom 15. Mai 2017), aus der hervorgehe, dass
der Gesuchsteller 1 am (…) 2011 von der (…) verurteilt worden sei. Das
Dokument habe nicht bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden
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können, da es nicht leicht sei, von den syrischen Justizbehörden eine Ko-
pie eines Strafurteils zu erhalten. Um an das besagte Beweismittel zu ge-
langen, habe sich der Gesuchsteller 1 der in Syrien üblichen Methode der
Bestechung bedient. Wie aus einer Schnellrecherche der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 7. Januar 2015 hervorgehe, sei im Umgang mit den
syrischen Behörden oftmals Bestechung notwendig. Der (Verwandter) des
Gesuchstellers 1, der nach I._______ gezogen sei, habe das besagte Do-
kument gegen Bezahlung von einem Freund erhalten, bei dem es sich
nicht, wie in der Eingabe vom 22. Mai 2017 fälschlicherweise angeführt,
um den (…), sondern um einen Mitarbeiter im (…) handle. Der (Verwand-
ter) habe das Dokument dann in die J._______ zum (Verwandter) des Ge-
suchstellers 1 geschickt, von wo aus es ein Freund in die Schweiz gebracht
und dem Gesuchsteller 1 anfangs Mai 2017 übergeben habe.
M.
Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2017 bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsyG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3
VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchstellenden versuchen mit der Nachreichung von Beweis-
mitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Ver-
folgung des Gesuchstellers 1 durch die heimatlichen Behörden zu belegen
und machen damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeent-
scheids D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 geltend.
1.4 Die Gesuchstellenden sind durch das betreffende Beschwerdeurteil
vom 5. Februar 2015 besonders berührt und haben ein schutzwürdiges In-
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teresse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einrei-
chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in
analogiam).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
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2.4 Die Gesuchstellenden rufen den gesetzlichen Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Mit ihrer Darstellung, das fragliche Doku-
ment sei ihnen anfangs Mai 2017 übergeben worden, behaupten sie die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG. Das
Revisionsgesuch vom 22. Mai 2017, verbessert am 3. Juli 2017, ist damit
hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
3.1.1 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich so-
genannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausge-
schlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei
bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Ent-
deckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschungen beruht, die be-
reits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist
eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erbli-
cken (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Re-
vision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise be-
reits im früheren Verfahren vor- beziehungsweise beizubringen, ist nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven
dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder
gutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisions-
weise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und
beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Par-
tei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im or-
dentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hät-
ten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter
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Seite 11
Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts be-
steht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum.
3.1.2 Auf Revisionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwer-
deverfahrens entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen, ist –
unabhängig von der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Be-
weismittel – nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22 E. 13).
3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob die Gesuchstellenden nach Erlass
des Beschwerdeurteils D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 erhebliche Tat-
sachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden haben, die vor dem Ent-
scheid entstanden sind, die sie aber im vorangegangenen Verfahren nicht
hatten beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen
und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hät-
ten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für
die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst ob sie geeignet
sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 5. Februar
2015 zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem an-
deren, für die Gesuchstellenden günstigeren Ergebnis zu führen.
3.2.1 Soweit sich die Gesuchstellenden auf eine PYD-Mitgliedschaftsbe-
stätigung vom (…) beziehen, ist festzustellen, dass der Gesuchsteller 1
diese bereits mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2015 ein-
gereicht hat und dieses Gegenstand des mit Beschwerdeurteil D-
3286/2016 vom 22. August 2016 abgeschlossenen Wiedererwägungsver-
fahrens bildete. Dem besagten Dokument fehlt es somit an der revisions-
rechtlichen Neuheit gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Dasselbe gilt für
die mit der Revisionseingabe vom 22. Mai 2017 eingereichten Fotografien,
die aus der Zeit des Gesuchstellers 1 bei der PKK stammen würden, waren
inhaltlich deckungsgleiche Fotografien doch bereits Gegenstand des Be-
schwerdeverfahrens D-5243/2014 (sowie des Wiedererwägungsverfah-
rens D-3286/2016).
3.2.2 Hinsichtlich des Vorbringens, erfahren zu haben, dass gegen den
Gesuchsteller 1 ein vom (…) 2011 datierendes Urteil bestehe, ist vorab
festzustellen, dass es nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellenden
nicht in der Lage gewesen sein sollten, die Existenz der Verurteilung be-
reits im mit Urteil vom 5. Februar 2015 abgeschlossenen ordentlichen Be-
schwerdeverfahren D-5243/2014 vorzubringen, zumal der Gesuchsteller 1
laut den Ausführungen in der Revisionseingabe vom 22. Mai 2017 bereits
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Seite 12
nach der Anhörung vom 19. März 2014 davon erfahren habe. Es ist des-
halb grundsätzlich von einem verspäteten Vorbringen im Sinne von Art. 46
VGG auszugehen. Ungeachtet dessen ist das diesbezüglich eingereichte
Beweismittel (Strafregisterzusammenfassung) allerdings auch nicht als er-
heblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. Dem fragli-
chen Dokument ist angesichts der geschilderten Beschaffung (Erhalt durch
Bestechung) nur eine sehr geringe Beweiskraft beizumessen. Im Übrigen
vermag das besagte Dokument – unabhängig von der Frage der Authenti-
zität – nicht zu belegen, dem Gesuchsteller 1 würde bei einer Rückkehr
nach Syrien eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen, ist daraus
doch weder das ihm zur Last gelegte Delikt noch das Strafmass, zu wel-
chem er am (…) 2011 verurteilt worden sei, ersichtlich. Zudem stellt der
Gesuchsteller 1 seine persönliche Glaubwürdigkeit selbst in Frage, setzt er
sich doch mit den Ausführungen in der Revisionseingabe vom 22. Mai
2017, in den Jahren 2005 und 2009 jeweils ohne Gerichtsurteil inhaftiert
und schliesslich erst am (…) 2011 verurteilt worden zu sein, in Widerspruch
zu seinen Angaben bei der Anhörung im Asylverfahren vom 19. März 2014,
gemäss welchen er im Jahr 2005 vom (…) wegen des Vorwurfs der PKK-
Mitgliedschaft zu einer zweijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei
und diese Strafe verbüsst habe (vgl. vorinstanzliche Akten A28 F18, F23
und F38). Die Verurteilung aus dem Jahr 2005 figuriert indessen nicht auf
dem nun eingereichten Strafregisterauszug, der am (…) 2011 ausgestellt
worden sei. Der Inhalt dieses Dokuments ist somit nicht mit den Angaben
des Gesuchstellers 1 im Asylverfahren in Einklang zu bringen. Auch gab
der Gesuchsteller 1 im Asylverfahren an, im April 2011 Kontakt mit den po-
litischen Sicherheitsbehörden gehabt zu haben. Diese hätten ihn damals
dazu bewegen wollen, sich den Schabiha-Milizen anzuschliessen. Auf
seine Absage hin, hätten sie ihn nach Hause geschickt, um sich die Sache
nochmals zu überlegen (vgl. A28 F93, F94 und F99). Auch habe er regel-
mässig die ihm auferlegte monatliche Meldepflicht erfüllt und letztmals drei
Monate vor der im Oktober 2011 erfolgten Ausreise die entsprechende Un-
terschrift bei den Behörden geleistet (vgl. A28 F63-F66). Hätte jedoch tat-
sächlich ein Urteil der (…) vom (…) 2011 gegen den Gesuchsteller 1 vor-
gelegen und wäre er deshalb gesucht worden, wäre er wohl kaum sowohl
von den Sicherheitsbehörden im April 2011 als auch den Behörden, bei
denen er bis Sommer 2011 im Rahmen der Meldepflicht regelmässig er-
schienen sei, jeweils unbehelligt nach Hause gelassen worden. Im Be-
schwerdeurteil D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 wurde festgestellt, dass
es den Gesuchstellenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im da-
rauf folgenden Wiedererwägungsverfahren vermochte der Gesuchsteller 1
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ebenfalls keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft zu machen (vgl. Be-
schwerdeurteil D-3286/2016 vom 22. August 2016). Das nun revisions-
weise eingereichte Beweismittel (Strafregisterauszug) ist nicht geeignet,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Das besagte Dokument ist als
nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
4.
Aufgrund des Gesagten ist es den Gesuchstellenden nicht gelungen, rele-
vante Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils
D-5243/2014 vom 5. Februar 2015 rechtfertigen würden. Das Revisions-
gesuch vom 22. Mai 2017, verbessert am 3. Juli 2017, ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen-
den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 68 Abs. 2 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellenden aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: