B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3351/2013
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – sri-
lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus dem E._______-
Distrikt mit letztem Wohnsitz in F._______ – ihre Heimat am 13. August
2010 und gelangten am 18. August 2010 in die Schweiz, wo sie am glei-
chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ um
Asyl nachsuchten. Am 1. September 2010 fand im EVZ G._______ die
Befragung zur Person und am 26. Oktober 2010 in H._______ die Anhö-
rung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer da-
bei im Wesentlichen geltend, er habe die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) finanziell unterstützt und diesen ab und zu auch seinen Traktor für
Transporte zur Verfügung gestellt. Ihr Sohn I._______ sei am (...) von An-
gehörigen der LTTE rekrutiert worden und sie hätten seit diesem Zeit-
punkt keine Kenntnis mehr von dessen Aufenthaltsort. In F._______ habe
er Landwirtschaft betrieben und mit Autos sowie Traktoren gehandelt,
wovon sie gut gelebt hätten. Als die Armee im Rahmen des Bürgerkriegs
begonnen habe, von J._______ in Richtung Osten vorzudringen, hätten
sie am (...) ihr Grundstück verlassen und seien durch verschiedene Ort-
schaften geflohen. Am (...) hätten sie sich der sri-lankischen Armee erge-
ben und seien zwei Tage später ins Lager nach K._______ gebracht wor-
den. Sodann hätten sie am (...) das Lager nach einer Geldzahlung und
unter Falschangabe seines Alters verlassen können, worauf sie sich nach
L._______ begeben und dort ein Haus gemietet hätten. Dort seien am
Abend des (...) bewaffnete Männer in Militäruniformen erschienen und
hätten ihnen Geld und Schmuck geraubt. Diesen Vorfall hätten sie umge-
hend der Polizei gemeldet. Weiter hätten ihre Kinder in eine singhalesi-
sche Schule gehen müssen und sie seien in der Folge am (...) zurück
nach F._______ gereist, da die Behörden alle Flüchtigen im (...) aufgefor-
dert habe, an ihren ursprünglichen Wohnort zurückzukehren. Dort seien
sie nach ihrer Rückkehr registriert worden und hätten in Zelten gelebt. Sie
seien ständigen Kontrollen ausgesetzt gewesen und am (...) seien vier
Soldaten gekommen, welche ihre Tochter zum Verhör hätten mitnehmen
wollen. Er habe sich dagegen gewehrt und sei deswegen von einem Sol-
daten zu Boden gestossen und von einem anderen mit einem Holzstück
auf sein Bein geschlagen worden. Seine Frau, seine Tochter und er hät-
ten angesichts der gegen ihn ausgeübten Gewalt laut geschrien, worauf
ein Nachbar zu Hilfe geeilt sei. Die Soldaten hätten in der Folge von ihm
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abgelassen und seien gegangen, hätten ihnen jedoch eingeschärft, nie-
mandem etwas vom Vorfall zu erzählen, ansonsten sie umgebracht wür-
den. Der Nachbar habe ihn danach nach F._______ in ein Spital gefah-
ren. Von dort sei er am nächsten Tag nach E._______ überführt worden.
Am (...) habe ihn der erwähnte Nachbar im Spital besucht und erzählt,
dass die Soldaten noch einmal gekommen seien und sich nach ihm er-
kundigt hätten. In der Zwischenzeit respektive am (...) sei seine Familie
ebenfalls nach E._______ gereist und habe dort bis zu ihrer Ausreise bei
einer Verwandten gewohnt.
Die Beschwerdeführerin B._______ und deren Tochter C._______
schlossen sich im Wesentlichen den Vorbringen des Beschwerdeführers
an und hielten bezüglich des Vorfalls vom (...) fest, dass sie wegen des
groben Vorgehens und der Drohungen der Soldaten sehr verängstigt ge-
wesen seien, nach deren Abzug ihre Habseligkeiten gepackt und beim
Nachbarn übernachtet hätten und schliesslich am folgenden Tag über
F._______ nach E._______ gereist seien, wo sie sich in der Folge bei ei-
ner Schwester der Beschwerdeführerin B._______ aufgehalten hätten.
Zum Beleg Ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden (Auflis-
tung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 – eröffnet am 15. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorin-
stanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht genügten. Demzufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht,
so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 11. Juni
2013 (Poststempel: 12. Juni 2013) erhoben die Beschwerdeführenden
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, es sei
die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihnen Asyl
zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, sub-
eventualiter seien die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Weg-
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weisungsvollzugs festzustellen und es sei ihnen in der Folge die vorläufi-
ge Aufnahme zu gewähren, und ersuchten in formeller Hinsicht um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Ihrer Eingabe legten die Beschwerdeführenden (Nennung Beweismittel)
bei.
D.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Eingang: 13. Juni 2013) liess der Sozial-
dienst des Kantons M._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine
(Nennung Beweismittel) zukommen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 legten die Beschwerdeführenden eine
Kopie der bereits beim Bundesverwaltungsgericht eingegangenen (Nen-
nung Beweismittel) ins Recht.
F.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2013 teilte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, die in
Aussicht gestellten Beweismittel (Belege zur Verhaftung des Schwagers
des Beschwerdeführers; schulpsychologische beziehungsweise ärztliche
Berichte betreffend D._______) innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung
nachzureichen, wobei bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der
Akten weitergeführt werde. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
G.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2013 ersuchte das Amt für Migration des Kan-
tons M._______ das Bundesverwaltungsgericht innert 14 Tagen um Mit-
teilung, bis wann mit einem Beschwerdeurteil gerechnet werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage mit Schreiben
vom 16. Juli 2013.
H.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere
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Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig teilten
sie mit, dass sie sich intensiv – jedoch erfolglos – um den Erhalt eines
Beweises für die Festnahme des Schwagers des Beschwerdeführers
bemüht hätten. Zudem hätten Angehörige des CID (Criminal Investigation
Department) die Mutter des Beschwerdeführers aufgesucht, die Heraus-
gabe von Dokumenten betreffend den Traktor verlangt und das Haus
durchsucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE
2007/41 E. 2 S. 529 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin stellte die Vorinstanz in Aussicht, nicht nur die beiden Vorfälle,
sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri
Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus,
dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 14. Mai 2013 zugrunde
liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein
Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt (vgl.
zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ auf-
wändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich ei-
ne Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt
auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als
das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
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gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG), weshalb das gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-
standslos wird.
4.2 Den Beschwerdeführenden sind angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 11. Juni
2013 ihre Kostennote gleichen Datums zu den Akten und machte für das
Beschwerdeverfahren einen Aufwand von zwölf Stunden bei einem Stun-
denansatz von Fr. 150.–, Kosten für eine Übersetzerin von Fr. 200.–, eine
Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.– und Auslagen von pauschal
Fr. 50.– geltend, was einen Betrag von Fr. 2100.– ergibt. Der weitere
Aufwand für die Eingaben der Rechtsvertreterin vom 18. Juni 2013
(Nachreichung Fürsorgebestätigung) und vom 16. Juli 2013 (Beweismit-
teleingabe) sind darin nicht berücksichtigt. Dieser weitere Aufwand kann
aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Vorliegend ist der in der Kostennote ausgewiesene Auf-
wand zu kürzen. So stellen sich die Angaben in der Beschwerdeschrift
teilweise als blosse Wiederholung des von den Beschwerdeführenden
bereits dargelegten Sachverhalts und der vorinstanzlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid dar. Zudem erscheint der für die länderspe-
zifischen Abklärungen ausgewiesene Aufwand angesichts des Umstan-
des, dass es sich bei der Rechtsvertreterin um eine seit längerer Zeit im
Asylbereich tätige Person handelt, und in Berücksichtigung der Tatsache,
dass die schweizerischen Asylbehörden die aktuelle Lage in den jeweili-
gen Heimat- und Herkunftsländern selber einer dauernden Überprüfung
unterziehen, als teilweise überhöht. Zudem können auch die Ausführun-
gen und diversen Beweismittel zu den Integrationsbemühungen der Be-
schwerdeführenden in der Schweiz nicht als notwendiger Aufwand erach-
tet werden, da andere Gründe zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids geführt haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die
Vollmacht vom 23. Mai 2013 datiert, weshalb zwar noch eine Notwendig-
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keit des in der Kostennote aufgeführten Aufwandes für die – nach der Er-
öffnung der angefochtenen Verfügung vom 14. Mai 2013 datierende –
Besprechung vom 21. Mai 2013, nicht jedoch für diejenige vom 29. März
2013 erblickt werden kann.
Den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des BFM aufgrund der Aktenla-
ge, obiger Ausführungen zur Kostennote vom 11. Juni 2013 sowie unter
angemessener Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren Ver-
fahren, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) und
der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung
für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1400.– (inkl.
Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2013 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1400.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: