B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3352/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).
D-3352/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…) Januar 2015 auf dem Luftweg und gelangte von Italien her kommend
am 24. Januar 2015 in die Schweiz, wo er am 28. Januar 2015 um Asyl
nachsuchte. Am 3. Februar 2015 führte das SEM die Befragung zur Person
(BzP) durch.
Der Beschwerdeführer – ein Tamile hinduistischen Glaubens – machte gel-
tend, aus dem Norden zu stammen, in B._______ gelebt und in C._______
einen Laden geführt zu haben. Am (…) November 2014 seien drei Perso-
nen zu ihm in den Laden gekommen. Die eine habe sich als Angehöriger
des Criminal Investigation Department (CID) zu erkennen gegeben. Die
zweite sei ein ihm bekanntes Mitglied der Eelam People's Democratic Party
(EPDP) gewesen. Die dritte habe er nicht gekannt. Sie hätten sich nach
D._______ – gemäss Sichtweise der Behörden einem Mitglied der Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) – erkundigt, ihn bedroht und ihm unter-
stellt, diesen zu unterstützen. Wegen eintretender Kunden seien sie weg-
gegangen, hätten aber ihr Wiederkommen in Aussicht gestellt. Am (…) De-
zember 2014 hätten sie in seinem Haus erneut vorgesprochen. Seine Mut-
ter habe ihnen gesagt, dass er sich bei der Schwester befinde. Entspre-
chend seien sie auch dort erschienen. Er habe laut geschrien, so dass
Nachbarn eingetroffen seien. Er habe die drei Personen geschlagen, wo-
rauf sie mit der Drohung, ihn beim nächsten Treffen zu erschiessen, abge-
zogen seien. In der Folge habe er sich nicht mehr zuhause aufgehalten
und sei zwecks Vorbereitung der Ausreise nach E._______ gegangen.
Dies umso mehr, weil ihm zuvor im Laden ein ihm bekannter Angehöriger
des CID dazu geraten habe.
B.
Anlässlich der Anhörung vom 6. April 2016 brachte der Beschwerdeführer
vor, Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt zu haben. Im Mai 2004
sei auch er im Rahmen eines round-up festgenommen und in ein Camp
gebracht worden. Man habe ihn zu LTTE-Belangen seines Vaters sowie
denjenigen von zwei Cousins befragt und misshandelt. Das LTTE-Engage-
ment seines Vaters, welcher als (…) für die Bewegung gearbeitet habe und
später bei der Bombardierung eines Lagers der LTTE ums Leben gekom-
men sei, habe er verneint. Einer der Cousins sei mittlerweile gestorben und
der andere wahrscheinlich ins Ausland gereist.
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Ferner legte der Beschwerdeführer wiederum dar, aufgrund ihm angelas-
teter LTTE-Unterstützung vom CID gesucht worden zu sein. Deswegen sei
es zu den anlässlich der BzP erwähnten Vorsprachen gekommen. Nach
dem Vorfall bei der Schwester, bei welchem diese sexuell belästigt worden
sei, habe er sich vorerst bei einem Freund aufgehalten. Dort habe ihm ein
ihm bekannter Angehöriger des CID zur Flucht geraten. Des Weiteren
machte er geltend, während der Zeit, als er noch im Laden gearbeitet habe,
Studenten im Hinblick auf die Veröffentlichung eines Buches finanziell un-
terstützt zu haben. Stattdessen hätten diese aber LTTE-nahe Flyer ge-
druckt und verteilt. Dies habe sich im Jahr 2014 ereignet. Ein festgenom-
mener Student habe ihn in der Folge als Geldgeber genannt, was ihm vom
erwähnten Bekannten des CID anvertraut worden sei.
In der Schweiz habe er erfahren, dass ihm im Juli 2015 ein Schreiben –
eine Aufforderung des CID, sich bei dieser Behörde zu melden – zugestellt
worden sei. Im März 2015 hätten Unbekannte nachts bei seiner Mutter vor-
sprechen wollen. Sie wohne mittlerweile an einer anderen Adresse in
B._______.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine To-
desurkunde und das erwähnte Schreiben zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 26. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, die angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Festnahme
im Jahr 2004 habe er bei der BzP noch nicht erwähnt, weshalb dieses Vor-
bringen nachgeschoben wirke. Zudem fehle seinen Aussagen die Sub-
stanz. Die ferner geltend gemachte Suche durch das CID habe er wider-
sprüchlich dargelegt. So habe er nicht übereinstimmende Aussagen zu den
vorsprechenden Personen gemacht. Beim Zeitpunkt der Warnung durch
den angeblichen CID-Spion bestünden voneinander abweichende Proto-
kollstellen. Den angeblichen Vorfall bei der Schwester habe er wiederum
nicht übereinstimmend schildern können. Anlässlich der Anhörung sei er
auf Vorhalt nicht in der Lage gewesen, die Ungereimtheiten zu entkräften.
Ferner leuchte nicht ein, dass sich ihm ein Spion der Regierung als solcher
zu erkennen geben würde, da so seine Tarnung dahinfiele. Die angebliche
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Freundschaft zu ihm ändere nichts an diesem realitätsfremd anmutenden
Verhalten. Auch sein eigenes Verhalten – immer wieder Arbeit im Laden
trotz ergangener Warnung und der CID-Vorsprache – könne nicht nachvoll-
zogen werden. Taugliche Erklärungen für diese Umstände seien den Akten
wiederum nicht zu entnehmen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb
das CID am (…) November 2014 wegen eintretender Kunden hätte abzie-
hen sollen, da bei relevanter Verfolgungsmotivation entschiedener gegen
ihn vorgegangen worden wäre und die Kunden nichts an dieser Sachlage
geändert hätten.
Die Beweismittel führten zu keinem anderen Ergebnis. Das Schreiben, wo-
nach er sich beim CID einzufinden habe, weise kaum Sicherheitsmerkmale
auf und könne in seinem Heimatland ohne weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden. Entsprechend sei der Beweiswert äusserst gering. Angesichts
der aufgezeigten Unglaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen könne
auf eine eingehende Würdigung des Schreibens verzichtet werden. Die To-
desurkunde des Vaters sei ebenfalls nicht geeignet, die geltend gemachten
Ausreisegründe als glaubhaft erscheinen zu lassen.
Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerken-
nung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vor-
fluchtgründe rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer sei tamilischer
Ethnie und seit mehreren Monaten landesabwesend. Auch die Herkunft
aus dem Norden des Landes, die angeblich illegale Ausreise sowie die
Rückkehr mit temporären Reisedokumenten könnten die Aufmerksamkeit
der Behörden erhöhen. Bei tatsächlich vorhandenem LTTE-Verdacht wäre
indes davon auszugehen gewesen, dass die Sicherheitskräfte schon lange
vor seiner Ausreise gegen ihn vorgegangen wären. Ausserdem lebten
seine Angehörigen unbehelligt in B._______ beziehungsweise es sei ihm
nicht gelungen, das Gegenteil glaubhaft zu machen. Wäre seine Familie
aufgrund der angeblichen Suche nach ihm in den Fokus der Behörden ge-
raten, hätte sie schon vor einiger Zeit mit Behelligungen rechnen müssen.
Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise
einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wieder-
einreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass
zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über ei-
nen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Demzufolge
erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen Zeitpunkt nicht.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Der Beschwerdeführer habe in F._______/B._______ gelebt
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und verfüge über ein tragfähiges Beziehungsnetz sowie eine gesicherte
Wohnsituation. Er habe langjährige Berufserfahrung in einem Laden. Auch
gesundheitlich spreche nichts gegen die Rückkehr. Eine konkrete Gefähr-
dung vor Ort sei mithin zu verneinen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Mai 2016 beantragte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung in
den Dispositivziffern vier und fünf aufzuheben und wegen Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersucht. Ferner beantragte er die Ein-
räumung einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung weiterer Be-
weismittel sowie einer Übersetzung.
In der Eingabe legte der Beschwerdeführer dar, von 1994 bis 1997 als Ju-
gendlicher die LTTE unterstützt zu haben. Er sei nicht zum Kämpfer aus-
gebildet worden. In der Folge sei es zu den im erstinstanzlichen Verfahren
erwähnten Vorfällen gekommen. Bei der BzP habe er die Mitnahme im Jahr
2004 nicht erwähnt, da er dazu angehalten worden sei, nur die fluchtaus-
lösenden Ereignisse vorzutragen. Der Einsatz für die LTTE im Jugendalter
sei von ihm im Verfahren bisher nicht erwähnt worden, da er nicht gewusst
habe, ob er sich so selber gefährde. Die ihm angelasteten Ungereimtheiten
bei der Schilderung der drei Personen, welche ihn im November 2014 auf-
gesucht hätten, seien auf die mangelhafte Protokollierung beim Erstinter-
view zurückzuführen. Bei der Anhörung habe er die Abfolge der Ereignisse
logisch dargelegt. Nur die Fragen hätten Unlogik in der Schilderung verur-
sacht. Im Weiteren sei durchaus nachvollziehbar, dass sich die Vorspre-
chenden bei den beiden Ereignissen im Jahr 2014 eine gewisse Zurück-
haltung auferlegt hätten, es der Beschwerdeführer mit Vorsicht gewagt
habe, weiterhin im Geschäft tätig zu sein, und sich sein Bekannter als CID-
Spion zu erkennen gegeben habe. Zwei Bekannte des Beschwerdeführers
hätten die geltend gemachten Vorfälle schriftlich bestätigt.
Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in
der Beschwerde übermittelt (vgl. Beilagenverzeichnis: Beweismittel 1 bis
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Seite 6
11, darunter auch die obenerwähnten beiden Schreiben der Bekannten
samt Übersetzung).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwal-
tungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das
Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gut-
geheissen und der rubrizierte Rechtsvertreter zum amtlichen Rechtsbei-
stand bestellt. Zur Nachreichung von Beweismitteln wurde Frist angesetzt.
F.
Am 8. beziehungsweise 16. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer
dem Gericht die Originale der beiden erwähnten Schreiben samt Zustel-
lungsumschlägen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vom
SEM aufgelisteten Unglaubhaftigkeitselemente zu entkräften. Aufgrund der
Aktenlage müssten die beiden eingereichten Bestätigungsschreiben als
Gefälligkeitsdokumente qualifiziert werden. Ferner vermöchten die allge-
meinen Berichte über die Lage vor Ort die Unzumutbarkeit des Vollzugs
nicht zu begründen.
H.
In der Replik vom 17. August 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er habe
Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung beigebracht. Das SEM
weigere sich, diese substanziiert zu prüfen. Die Einschätzung, es handle
sich um blosse Gefälligkeitsdokumente, sei eine blosse Behauptung. Bei
korrekter Würdigung seiner Aussagen erscheine die geltend gemachte
Verfolgungssituation als logisch nachvollziehbar und glaubhaft. Wegen der
LTTE-Vergangenheit seines Vaters sei er vor Ort nach wie vor gefährdet.
Als Beweismittel gab er Berichte zur Situation vor Ort zu den Akten. Wei-
tere Beweismittel – darunter ein Arztzeugnis als Beleg für die 2004 erlitte-
nen Verletzungen – wurden in Aussicht gestellt.
I.
Mit Eingabe vom 26. August 2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem
Gericht zwei Schreiben und stellte die Nachreichung der Originale samt
Übersetzungen in Aussicht.
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J.
Am 27. September 2016 reichte der Beschwerdeführer das Original des
einen Schreibens samt Zustellungsumschlag nach.
K.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 gab der Beschwerdeführer die Über-
setzung des einen, am 26. August 2016 eingereichten Schreibens zu den
Akten. Es handle sich um einen Brief der Schwester, welche seine Anga-
ben bestätige. Bei Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungslage sei
eine Abklärung vor Ort durchzuführen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1).
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3.3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt,
weshalb die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfol-
gungssituation nicht glaubhaft wirken. In der Beschwerde werden gewisse
Ungereimtheiten auf unsorgfältige Protokollierungen der Aussagen anläss-
lich der BzP zurückgeführt. Dies überzeugt aber nicht, da der Beschwer-
deführer bei der BzP keine Vorbehalte im Sinne von Verständigungsprob-
lemen formulierte und die Korrektheit des Protokolls unterschriftlich bestä-
tigte (vgl. A 3/12 S. 2 und 9). Soweit überdies Beanstandungen des Anhö-
rungsprotokolls vorgetragen werden, ist darauf hinzuweisen, dass er sich
auch bei den dortigen Aussagen behaften lassen muss, da er die dolmet-
schende Person offenbar gut verstand und die Korrektheit des Protokolls
wiederum bestätigte. Die Hilfswerkperson sah sich nicht veranlasst, auf
dem Beiblatt Einwände zu formulieren (vgl. A 10/21 Antwort 1 und S. 20 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Tätigkeit seines Vaters als (…) für die LTTE
und die Kontakte zu zwei LTTE-zugehörigen Cousins erst bei der Anhörung
geltend gemacht, was die Glaubhaftigkeit des Engagements seines Um-
felds für die Bewegung im Sinne nachgeschobener Vorbringen entgegen
den Beschwerdevorbringen beeinträchtigt, zumal diese Sachverhaltsum-
stände kaum als blosse Konkretisierungen bereits bei der Erstbefragung
angedeuteter Gefährdungselemente qualifiziert werden können. Die Hilfs-
tätigkeit als Jugendlicher für die LTTE brachte er erst auf Beschwerde-
ebene vor. Die Glaubhaftigkeit seines – offensichtlich nicht herausragen-
den – eigenen Engagements und dasjenige der erwähnten Personen kann
aber letztlich offen gelassen werden. So gab der Beschwerdeführer näm-
lich an, seine Schwierigkeiten im Jahr 2004 – die Festnahme im Rahmen
eines round-up verbunden mit Misshandlungen und Fragen zu den oben-
stehend erwähnten Personen – seien für ihn nicht fluchtauslösend gewe-
sen (vgl. A 10/21 Antwort 143). Im Zusammenhang mit den (angeblichen)
Vorfällen von 2014 machte er dann ein Verfolgungsinteresse des CID ins-
besondere wegen D._______ und finanziell unterstützter Studenten im
Dienst der LTTE geltend. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die
vom SEM aufgelisteten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Unglaub-
haftigkeitselemente bei den Vorfällen des Jahres 2004 näher einzugehen,
da insbesondere kein zeitlicher Zusammenhang zur erfolgten Ausreise er-
sichtlich ist. Das Abwarten eines Arztberichts für die 2004 erlittenen Verlet-
zungen erübrigt sich somit.
Bei der Schilderung der Ereignisse des Jahres 2014 war der Beschwerde-
führer nur sehr bedingt in der Lage, den Eindruck einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung in der geltend gemachten Form entstehen zu lassen. Auch
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wenn die Aussagen teilweise Details enthalten, wirken sie überwiegend
stereotyp und realitätsfremd. Realkennzeichen sind kaum vorhanden (vgl.
A 10/21 Antworten 62 ff.). Hinzu kommen diverse Abweichungen bei den
Angaben unter anderem auch zu den angeblich vorsprechenden drei Per-
sonen. Gemäss den Aussagen bei der BzP soll sich eine als Angehöriger
des CID zu erkennen gegeben haben. Die zweite sei ein ihm bekanntes
Mitglied der EPDP gewesen. Die dritte habe er nicht gekannt (vgl. A 3/12
S. 8). Laut den Darlegungen im Rahmen der Anhörung seien es aber drei
unbekannte Personen gewesen beziehungsweise es habe sich um das be-
kannte EPDP-Mitglied und zwei sich als CID-Angehörige präsentierende
Personen gehandelt (vgl. A 10/21 Antworten 62 und 113 f.). Ins Gewicht
fällt ferner die Tatsache, dass sich die erwähnte, mit ihm angeblich befreun-
dete CID-Person kaum als „Spion“ dieser Behörde geoutet hätte (vgl.
A 10/21 Antworten 96 ff.). Der Beschwerdeführer war anlässlich der Anhö-
rung nicht in der Lage, diese und weitere Ungereimtheiten befriedigend zu
erklären (vgl. A 10/21 Antworten 145 ff.). Auch in der Beschwerde fehlen
stichhaltige Argumente für eine andere Sichtweise. Unbesehen der oben-
erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente ist sodann festzuhalten, dass eine
Behörde wie das CID bei tatsächlich vorhandener Verfolgungsmotivation
entschiedener gegen den Beschwerdeführer vorgegangen und er nicht in
der Lage gewesen wäre, auch nach dem Vorfall vom (…) November 2014
noch bis zum geltend gemachten Zeitpunkt immer wieder unbehelligt im
Laden zu arbeiten. Es gelingt ihm auch in diesem Punkt nicht, mittels über-
zeugender Beschwerdeargumente die geltend gemachte Glaubhaftigkeit
zu bewirken. Dass gemäss seinen Angaben im März 2015 Unbekannte bei
seiner Mutter vorgesprochen und das Haus beschädigt haben sollen, lässt
unbesehen der fraglichen Glaubhaftigkeit auch dieses Vorbringens noch
nicht auf eine konkrete Gefährdung seiner Person schliessen (vgl. A 10/21
Antworten 21 f.).
Die eingereichten Dokumente führen zu keiner anderen Einschätzung.
Eine Relevanz der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers ist
offensichtlich zu verneinen. Das im erstinstanzlichen Verfahren ferner ein-
gereichte Dokument, bei dem es sich um eine Vorladung des CID handeln
solle, ist vom SEM in Anbetracht der Beschaffungsmöglichkeiten vor Ort
und der vorstehend erwähnten, nicht ersichtlichen Verfolgungsmotivation
des CID in nachvollziehbarer Weise als nicht hinreichend beweistauglich
erachtet worden. In antizipierter Würdigung konnte in vertretbarer Weise
von einer weitergehenden Analyse des kurzen Schreibens abgesehen wer-
den. Die gerügte Gehörsverletzung ist zu verneinen. Die im Beschwerde-
verfahren eingereichten Schreiben sind vom SEM in der Vernehmlassung
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– wiederum unter Bezug auf die Aktenlage – als mutmassliche Gefällig-
keitsschreiben zu Recht als ebenfalls nicht hinreichend überzeugend für
eine Neubeurteilung der angeblichen Gefährdungslage bezeichnet wor-
den. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist wiederum zu vernei-
nen. Auch das nachgereichte Schreiben der Schwester des Beschwerde-
führers weist keinen relevanten Beweiswert auf, und in Anbetracht der ge-
schilderten Sachlage erübrigt es sich, die allfällige Nachreichung einer
Übersetzung des anderen, am 26. August 2016 dem Gericht übermittelten
Schreibens noch abzuwarten.
3.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete
Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Es kann davon
abgesehen werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente näher einzu-
gehen. Überzeugende Beschwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel
für eine andere Sichtweise fehlen, und die beantragte Abklärung vor Ort
erübrigt sich. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im ak-
tuellen Zeitpunkt zu erfüllen vermag.
4.
4.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.
4.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie
mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des
Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem
Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hin-
D-3352/2016
Seite 12
gegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsäch-
liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfol-
gung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regie-
rung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu
lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsu-
chende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft
machen muss (vgl. E. 8.5.3).
4.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführers in der (…) ab-
rufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint als unwahrscheinlich, da er
nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Ausreise kein eigentliches politisches
Profil aufwies und – falls überhaupt glaubhaft – lediglich 2004 für kurze Zeit
im Rahmen eines round-up in Haft war. Auch sein schon lange verstorbe-
ner Vater dürfte – unbesehen des Ausmasses seines damals allenfalls aus-
geübten LTTE-Engagements – kaum dort vermerkt sein, und enge Bezüge
zum einen offenbar ins Ausland gereisten Cousin sind nicht ersichtlich. So-
weit er auf Beschwerdeebene vorbringt, als Jugendlicher während dreier
Jahre Hilfsdienste für die Bewegung geleistet zu haben, führt alleine dieses
weit zurückliegende allfällige Engagement noch nicht zu einer deutlichen
Akzentuierung seines Risikoprofils. Ein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz wird nicht geltend gemacht. Auch das allfällige Fehlen ordentlicher
Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka sind
schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (a.a.O. E. 8.5.4 f.), aber in einer Ge-
samtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbetracht der genannten
Fallumstände keine relevante Erhöhung seines Risikoprofils.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
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Seite 13
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz
hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
7.
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der
Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri-Lanka zu-
rückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch die nachfol-
gend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht gezogen
werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass
diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglich-
erweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins
Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch
keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige
Behandlung drohen.
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis-
herige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt,
wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte
Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar
und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Der Beschwerdeführer lebte gemäss eigenen Angaben in
F._______/B._______ und verfügte dort über ein tragfähiges Beziehungs-
netz sowie eine gesicherte Wohnsituation. Dass sich die Lage entscheid-
wesentlich verändert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden, und
die eingereichten Berichte zur allgemeinen Situation rechtfertigen keine
andere Einschätzung. Er hat langjährige Berufserfahrung in einem Laden.
Auch gesundheitlich spricht nichts gegen die Rückkehr. Entsprechend darf
davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seine Hei-
mat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirt-
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Eine konkrete Gefährdung vor
Ort ist mithin zu verneinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als
zumutbar.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 7. Juni 2016 guthiess. Da sich seine finanzielle Situation seit der
Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung
von Kosten zu verzichten.
9.2 Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet.
Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwen-
dungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Er reichte keine Kosten-
note ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2000.–
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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