B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3353/2013
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende SG/AI/AR (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N_________.
D-3353/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 23. Februar 2013 im B.________ ein Asylgesuch.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Euro-
dac"-Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2011 in Ungarn, am
10. Mai 2011 in Österreich und am 14. Dezember 2011 in Italien um Asyl
ersucht hatte. Gemäss weiteren Informationen der italienischen Behörden
war dem Beschwerdeführer in Italien eine Aufenthaltsbewilligung mit Gül-
tigkeit bis 12. Januar 2013 ausgestellt worden.
C.
Am 6. März 2013 fand im B.________ eine summarische Befragung zur
Person, zu den Ausreisegründen und zum Reiseweg statt.
Der Beschwerdeführer gab an, am (…) geboren und damit noch minder-
jährig zu sein. Im Verlaufe der Befragung teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es bezweifle dessen Altersangabe, da er ohne plausiblen
Grund keine Identitätsdokumente eingereicht habe, seine Angaben zur
Familie und Schule sehr unbestimmt ausgefallen seien und die Knochen-
altersbestimmung vom 26. Februar 2013 ein Alter von mehr als 18 Jahre
ergeben habe. Daher werde im Rahmen des Asylverfahrens von seiner
Volljährigkeit ausgegangen (vgl. BFM-Protokoll A10 S. 14). Im Rahmen
des rechtlichen Gehörs machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
die Wahrheit gesagt und werde seine Identitätskarte erhalten und mit die-
ser das angegebene Alter beweisen können (vgl. BFM-Protokoll A10 S.
14).
Zu seinen familiären Verhältnissen befragt, gab er unter anderem an, eine
Schwester namens C.________ zu haben, welche zweiundzwanzig Jahre
alt und verheiratet sei und von der er nicht wisse, ob diese Afghanistan
verlassen habe; sein Schwager heisse D.________ (vgl. A10 S. 7 und S.
13).
Im Weiteren machte er geltend, 2010 habe er Afghanistan verlassen und
sei über den Iran, die Türkei nach Griechenland gelangt. Er habe in kei-
nem anderen Land um Asyl ersucht, in Griechenland und Italien seien
ihm nur die Fingerabdrücke genommen worden (vgl. A10 S. 6). Auf Vor-
halt hin, wonach er in Ungarn um Asyl ersucht habe, gab er zuerst an, er
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Seite 3
sei in Serbien oder in Ungarn, er wisse es nicht mehr genau wo, inhaftiert
worden, um im weiteren Verlauf anzugeben, die ungarischen Behörden
hätten ihm einen negativen Bescheid gegeben und ihm mitgeteilt, ihn
nach Griechenland zurückzuführen. Schliesslich sei er aus dem Gefäng-
nis entlassen und zum Bahnhof gebracht worden mit der Weisung, den
Zug zu nehmen. Einen Tag später sei er aus einem Camp geflohen (A10
S. 10). Auf entsprechende Frage hin gab der Beschwerdeführer an, in
Ungarn unter der Identität E.F._______, Afghanistan, und unter Angabe
eines Geburtsdatums, an das er sich nicht mehr erinnern könne, aufge-
treten zu sein. Er habe in Ungarn falsche Angaben gemacht, weil er dort
nicht habe bleiben wollen. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer auf
Vorhalt hin zu, auch in Österreich ein Asylgesuch gestellt zu haben, aller-
dings hätten ihn die österreichischen Behörden nach Ungarn überstellen
wollen, weshalb er geflohen sei. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer
zu, auch in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, er wisse nicht, ob in
Rom oder Bologna; er sei aufgefordert worden, sich in zwanzig Tagen bei
den Behörden in Bologna zu melden, aber er sei erneut geflohen (vgl.
A10 S. 7).
D.
In ihrer Auskunft vom 25. März 2013 teilten die ungarischen Behörden
dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer (A.______) unter der Identität
E.F._______, geboren (…), Syrien, am 11. April 2011 zusammen mit sei-
ner Schwester, E.C.________, und deren Familie, Syrien, um Asyl er-
sucht habe, wobei eine Beschwerde gegen den ablehnenden Asylent-
scheid am 14. Juli 2011 abgewiesen worden sei. Eine Übernahme des
Beschwerdeführers lehnten die ungarischen Behörden ab.
E.
Am 4. April 2013 richtete das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom
(…) an die italienischen Behörden ein Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers in Anwendung von 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), in Verbindung mit dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]).
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Seite 4
Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 11. April 2013
zu.
F.
Mit Schreiben vom 5. April 2013 an das BFM reichte der Rechtsvertreter
eine auf die Identität A._______, geboren (…), lautende, im Jahre 2004
ausgestellte Takzara (afghanische Identitätskarte) im Original ein.
G.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertrau-
ensperson das rechtliche Gehör unter anderem zur Zuständigkeit Italiens
im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den allfälligen Weg-
weisungsvollzug nach Italien gewährt. Er brachte dabei vor, in Österreich
einen falschen Zug genommen zu haben und in Italien aufgegriffen, dak-
tyloskopiert und einer Asylunterkunft zugewiesen worden zu sein. Dort
habe er drei, vier Monate verbracht, ohne zu seinen Asylgründen befragt
zu werden. Danach sei er untergetaucht und habe auf der Strasse gelebt.
Er werde "nur als Leiche nach Italien zurückkehren". Er sei seit seinem
dreizehnten Lebensjahr unterwegs und wolle nun in der Schweiz endlich
Fuss fassen und sich eine Zukunft aufbauen.
H.
Mit – am 5. Juni 2013 eröffneter - Verfügung vom 28. Mai 2013 trat das
BFM in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordne-
te seine Wegweisung nach Italien sowie deren sofortigen Vollzug an und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme kei-
ne aufschiebende Wirkung zu.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Juni 2013 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sich für das vorliegende
Asylverfahren zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwer-
deführer unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren.
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Seite 5
J.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2013 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet und das BFM zur Vernehmlassung bis zum 2. Juli
2013 eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, wobei sie unter anderem darauf hinwies,
dass zusätzliche Abklärungen in Italien (vgl. A50) ergeben hätten, dass
die volljährige Schwester des Beschwerdeführers mit ihrer Familie eben-
falls in Italien um Asyl ersucht und dort über einen Aufenthaltstitel verfügt
hätten. Bei dieser Sachlage könne davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer in Italien nach wie vor über Familienangehörige
verfüge.
L.
In seiner Replik vom 31. Juli 2013 nahm der Rechtsvertreter zu den Ar-
gumenten der Vorinstanz Stellung. Unter anderem wurde geltend ge-
macht, zwar habe der Beschwerdeführer nach Auskunft der ungarischen
Behörden vom 25. März 2013 zusammen mit seiner Schwester und deren
Familie in Ungarn um Asyl ersucht, indessen handle es sich hierbei in
Wirklichkeit nicht um seine Familie. Er habe diese vielmehr unterwegs
nach Europa kennengelernt und die aus Syrien stammende Familie
E._______ habe ihm angeboten, gegenüber den ungarischen Behörden
als seine Familienangehörigen aufzutreten, um zu verhindern, dass er als
unbegleiteter Minderjähriger in Ungarn inhaftiert werde. Deshalb sei der
Beschwerdeführer bei den ungarischen Behörden unter der Identität
E.F._______, Syrien, aufgetreten. Zusammen mit dieser Familie sei er in
Ungarn während eines Monats inhaftiert gewesen und er sei nach der
Entlassung alleine weitergereist und habe seither keinen Kontakt mit der
Familie Rahimi.
Im Weiteren machte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen
Berichtes des G._______ vom (…) geltend, der Beschwerdeführer befin-
de sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung und leide gemäss
obengenanntem ärztlichem Bericht an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 hielt der zuständige In-
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Seite 6
struktionsrichter fest, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in Italien
über Familienangehörige verfüge, näherer Klärung bedürfe, und forderte
die Vorinstanz auf, sich bis zum 9. Oktober 2013 über den Stand der wei-
teren Abklärungen der italienischen Behörden hinsichtlich des aktuellen
Aufenthaltsortes der Familie E._______ zu äussern, wobei im Zusam-
menhang mit der Frage, ob es sich bei der Familie E._______ tatsächlich
um die Familie des Beschwerdeführers handle, wesentlich erscheine, ob
diese auch in Italien angegeben habe, syrischer Herkunft zu sein, was
sich aus den bisherigen Akten nicht ergebe.
N.
Nach zweimaligem Ersuchen um Fristerstreckung teilte das BFM in sei-
ner weiteren Stellungnahme vom 6. November 2013 mit, dass nach Aus-
kunft der italienischen Behörden (A56 und A58) die angebliche Schwester
des Beschwerdeführers in Italien unter der Identität C.H._______, gebo-
ren 10. Februar 1989, afghanische Staatsangehörige, registriert worden
sei. Sie habe zusammen mit ihrem Ehemann, I.E._______, geboren 24.
Dezember 1983, und ihren zwei minderjährigen Kindern im Jahre 2011
bei den italienischen Behörden um Asyl ersucht. Bis März 2013 hätten
diese über gültige Aufenthaltspapiere verfügt, welche jedoch nicht verlän-
gert worden seien, da diese nicht zu ihrem Termin erschienen seien. Seit-
her würden sie als verschwunden gelten.
O.
In seiner Replik vom 26. November 2013 machte der Rechtsvertreter gel-
tend, die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei in Afghanistan ums
Leben gekommen, was der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung
nicht erwähnt habe, da er sich nicht wieder an jenes schreckliche Ereignis
habe erinnern wollen. Der Beschwerdeführer vermute, dass Frau
E./H.________ unter der Identität seiner verstorbenen Schwester ein
Asylgesuch eingereicht habe, um in Italien grössere Chancen auf Asyl zu
haben. Bei Frau E./H.________ könne es sich aufgrund mehrerer Un-
stimmigkeiten nicht um die Schwester des Beschwerdeführers handeln.
Zum einen habe der Beschwerdeführer das Alter der Schwester mit zwei-
undzwanzig Jahren angegeben, während sich Frau E./H.________ mit
dem Geburtsdatum 10. Februar 1989 registriert habe, womit sie zum
Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers vom 6. März 2013 vier-
undzwanzig Jahre alt gewesen wäre. Zum anderen stimme der in Ungarn
und Italien registrierte Namen des Ehemannes der Schwester des Be-
schwerdeführers nicht mit demjenigen überein, den der Beschwerdefüh-
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rer angegeben habe. Zudem habe die Familie in Ungarn nur ein minder-
jähriges Kind, gehabt, diejenige in Italien zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 33–35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5, m.w.H.).
Die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
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Seite 8
rechtmässig erachtet – enthält sich somit einer selbstständigen materiel-
len Prüfung, sondern sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1, m.w.H.).
4.
4.1 Nach aArt. 34 Abs. 2 Bst. d (entspricht dem geltenden Art. 31a Abs. 1
Bst. b) AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein,
wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist. Diesbezüglich gelangt das Dublin-Assoziierungsabkommen
zur Anwendung.
4.2 Die Dublin-II-VO ist durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden, welche seit dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist. Im Notenaus-
tausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäi-
schen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwick-
lung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) teilte der Bundesrat der Europäi-
schen Union mit, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzep-
tiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde. Mit
Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 wurde festgehalten, der
Notenaustausch werde ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, mit
Ausnahme von Art. 18 Abs. 2, Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 Dublin-III-VO.
4.3 Aus Art. 49 Dublin-III-VO geht hervor, dass die Verordnung nicht an-
wendbar ist, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch
das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar
2014 gestellt wurden.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Februar 2013 in der Schweiz um
Asyl nach. Das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 4. April
2013. Vorliegend bleibt daher die Dublin-II-VO anwendbar und der für die
Prüfung seines Asylgesuches zuständige Staat ist nach den dortigen Kri-
terien zu ermitteln (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO).
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Seite 9
4.4 In Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erachtete das BFM
sich im vorliegenden Fall als zur Durchführung des Asylverfahrens nicht
zuständig, da der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich der Finger-
abdrücke mit der Eurodac-Datenbank am 14. Dezember 2011 in Italien
ein Asylgesuch gestellt habe und die italienischen Behörden am 11. April
2013 dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO entsprochen hätten. Das BFM stellte im
Weiteren fest, dass der Wegweisungsvollzug nach Italien weder eine Ver-
letzung des Non-Refoulement-Prinzips noch eine unmenschliche Be-
handlung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK darstelle. Bei dieser Sach-
lage erachtete das BFM eine Rückkehr des minderjährigen Beschwerde-
führers zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich.
4.5 In der Beschwerde wurde auf das am 6. Juni 2013 ergangene Urteil
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), in der Rechtssache C-648/11,
hingewiesen. Nach diesem Urteil sei Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO so auszu-
legen, dass diese Bestimmung in Fällen, in denen ein unbegleiteter Min-
derjähriger, der keine sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates recht-
mässig aufhaltenden Familienangehörigen habe und der in mehr als ei-
nem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe, denjenigen Mitglied-
staat als zuständigen Mitgliedstaat bestimme, in dem sich der Minderjäh-
rige aufhalte, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt habe. In Berück-
sichtigung dieses Urteils sei das BFM nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO zu-
ständig für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers und die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
4.6 In seiner Vernehmlassung vom 15. Juli 2013 verwies das BFM betref-
fend die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Durchführung der Asyl-
und Wegweisungsverfahren bei Minderjährigen darauf hin, dass eine sich
ändernde Rechtsprechung in der Regel keine Rückwirkung auf bereits
abgeschlossene Sachverhalte habe. Italien habe am 11. April 2013 dem
Wiederaufnahmeersuchen vom 4. April 2013 zugestimmt, womit die Zu-
ständigkeit an Italien übergegangen sei. Diese Feststellung stehe mit
dem in der Dublin-II-VO herrschenden Versteinerungsprinzip in Einklang.
4.7 In seiner Replik vom 31. Juli 2013 hielt der Rechtsvertreter der Argu-
mentation der Vorinstanz entgegen, zwar habe Italien dem Wiederauf-
nahmeersuchen des BFM am 11. April 2013 zugestimmt. Wäre damit die
Zuständigkeit zu jenem Zeitpunkt tatsächlich definitiv geklärt gewesen,
wie vom BFM in der Vernehmlassung behauptet, dann würde dies bedeu-
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Seite 10
ten, dass die Frage der Zuständigkeit nicht Gegenstand eines Beschwer-
deverfahrens sein könnte. Dies sei nicht der Fall. Die Zuständigkeit sei
erst dann definitiv geklärt, wenn der Nichteintretensentscheid gemäss
Dublin-II-VO rechtskräftig sei. Im vorliegenden Verfahren sei der Ent-
scheid des BFM nicht rechtskräftig und die Frage der Zuständigkeit Ge-
genstand des Beschwerdeverfahrens.
5.
5.1 Es gilt im Folgenden zu prüfen, ob und in welcher Weise die Bestim-
mungen der Dublin-II-VO über unbegleitete Minderjährige zur Anwendung
gelangen.
Nach Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO ist bei unbegleiteten Minderjährigen der-
jenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, in wel-
chem sich ein Angehöriger seiner Familie aufhält, sofern dies im Interes-
se des Minderjährigen liegt.
Nach Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Minder-
jährige seinen Asylantrag gestellt hat, für dessen Prüfung zuständig,
wenn sich keine Familienangehörige in einem Mitgliedstaat befinden.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das BFM aus durchaus nachvollzieh-
baren Gründen die Altersangabe des Beschwerdeführers, am 10. Mai
1996 geboren und damit noch minderjährig zu sein, anlässlich der sum-
marischen Befragung vom 6. März 2013 in Zweifel zog.
So hatte zum einen der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund vorerst
keine Identitätsdokumente eingereicht ("er habe nicht gewusst, dass das
Einreichen von Identitätsdokumenten so wichtig sei", vgl. A10 S. 9), hatte
zuerst unbestimmte Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, bevor
er dann ein konkretes Geburtsdatum nannte (vgl. A10 S. 3), und waren
auch seine Angaben zu seiner Familie unbestimmt ausgefallen (vgl. A10
S. 7). Zum anderen hatte der Beschwerdeführer gegenüber den ungari-
schen Behörden ein anderes Geburtsdatum angegeben (vgl. A10 S. 10).
Somit bestehen durchaus berechtigte Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, auch wenn der Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens eine auf die Identität
A.______, geboren 1996, lautende, im Jahre 2004 ausgestellte Takzara
(afghanische Identitätskarte) im Original einreichte, ist doch deren Be-
weiskraft aufgrund ihrer mangelnden Fälschungssicherheit herabgesetzt
(vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Indessen kann die Frage vorliegend offen-
gelassen werden, da das BFM, offensichtlich von der Authentizität des
D-3353/2013
Seite 11
eingereichten Identitätsdokumentes ausgehend, den Beschwerdeführer
im weiteren Verlauf als Minderjährigen behandelte und im Beisein einer
Vertrauensperson das rechtliche Gehör zur Wegweisung nach Ungarn,
Österreich und Italien gewährte. Es ist daher im Folgenden, trotz der er-
wähnten Zweifel an den Altersangaben, davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer derzeit (bis zum 10. Mai 2014) noch als minderjährig gilt.
Da sich offensichtlich auch keine Familienangehörige in der Schweiz auf-
halten, ist im aktuellen Zeitpunkt der Beschwerdeführer somit als unbe-
gleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) zu behandeln. Auf das
fragwürdige Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist indessen an
anderer Stelle zurückzukommen.
5.3 Was im weiteren die Frage der Anwendung der Praxis des EuGH ge-
mäss dessen Urteil C-648/11 vom 6. Juni 2013 betrifft, so ist zunächst
festzuhalten, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine sich än-
dernde Rechtsprechung in der Regel keine Rückwirkung auf bereits ab-
geschlossene Sachverhalte habe, unzutreffend ist. Das BFM überträgt mit
seiner Annahme fälschlicherweise die Grundsätze der Rückwirkung von
neuem Recht auf Praxisänderungen. Es geht indessen nicht um eine
neue Gesetzgebung, sondern um die aktuelle Auslegung des geltenden
Rechts. Wie in der Replik zutreffend ausgeführt, ist die Frage der Zustän-
digkeit nach Regeln der Dublin-II-VO solange nicht rechtskräftig ent-
schieden, als das Rechtsmittelverfahren nicht abgeschlossen ist. Die Sa-
che ist nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides zu
beurteilen. Eine geänderte Rechtsprechung ist somit auf das hängige Be-
schwerdeverfahren unmittelbar anwendbar (vgl. dazu das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5220/2012 vom 5. Dezember 2013 E.5).
An dieser Einschätzung vermag die Anrufung des in Art. 5 Abs. 2 Dublin-
II-VO verankerten "Versteinerungsprinzips" nichts zu ändern. Es ist nicht
einsehbar, inwiefern allein die Zustimmung Italiens zur Übernahme des
Beschwerdeführers eine Nichtanwendung der Auslegungsregeln des
EuGH zu Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO bewirken sollte. Die Vorinstanz ver-
kennt, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss Dublin-II-VO sich nach den Kriterien gemäss
dessen Kap. III begründet und nicht aufgrund der Zustimmung eines Mit-
gliedsstaates zur Übernahme eines Asylgesuchstellers. Nichts anderes
ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2012/4 und BVGE 2013/24). Gemäss dessen Praxis ergibt sich die
Zuständigkeit des Dublin-Staates nach den objektiven Kriterien des
Kap. III der Dublin-II-VO und keineswegs (allein) aus der Zustimmungser-
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Seite 12
klärung des die Überstellung des Asylgesuchstellers akzeptierenden
Staates.
5.4 Die Frage, ob die Schweiz der Rechtsprechung des EuGH überhaupt
zu folgen hat oder folgen soll (vgl. BGE 136 II 65) kann indessen offenge-
lassen werden, da Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO, auf welche Bestimmung
sich die neue Praxis des EuGH bezieht, aus nachfolgenden Gründen vor-
liegend ohnehin nicht zur Anwendung gelangt.
5.5 Es ist zu prüfen, ob sich in Italien Familienangehörige des Beschwer-
deführers aufhalten und damit allenfalls Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO zur
Anwendung gelangt.
5.5.1 In ihrer Auskunft vom 25. März 2013 teilten die ungarischen Behör-
den dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer (A._______) unter der
Identität E.F._______, geboren 1. Januar 1995, Syrien, am 11. April 2011
zusammen mit seiner Schwester, E.C._______, und deren Familie, Sy-
rien, um Asyl ersucht habe, wobei eine Beschwerde gegen den ableh-
nenden Asylentscheid am 14. Juli 2011 abgewiesen worden sei. Abklä-
rungen bei den italienischen Behörden ergaben im Weiteren, dass die
Schwester des Beschwerdeführers unter der Identität C.H._______, ge-
boren 10. Februar 1989, afghanische Staatsangehörige, in Italien regist-
riert worden sei und dort zusammen mit ihrem Ehemann, I.E._______,
geboren 24. Dezember 1983, und ihren zwei minderjährigen Kindern, im
Jahre 2011 um Asyl ersucht hatte. Die Familie habe bis März 2013 über
gültige Aufenthaltspapiere verfügt, welche jedoch nicht verlängert worden
seien, da diese nicht zu einem Anmeldetermin erschienen seien. Seither
gelte die Familie als verschwunden.
Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer zusammen
mit der genannten Familie in Ungarn um Asyl ersucht hat und in der Folge
sowohl diese Familie als auch der Beschwerdeführer in Italien Asylgesu-
che stellten, wobei dem Beschwerdeführer in Italien eine Aufenthaltsbe-
willigung mit Gültigkeit bis 12. Januar 2013 und der Familie eine solche
bis März 2013 ausgestellt worden waren.
5.5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet indessen, dass es sich bei der
Familie, welche in Ungarn unter dem Namen E.______, Syrien, in Italien
unter dem Namen H._______, Afghanistan, auftrat, um seine Familie
handelt. Vielmehr habe er die syrische Familie unterwegs kennengelernt.
Diese habe ihm angeboten, gegenüber den ungarischen Behörden als
D-3353/2013
Seite 13
seine Familienmitglieder aufzutreten, um zu vermeiden, dass er als un-
begleiteter Minderjähriger in Ungarn inhaftiert werde. Sie seien in Ungarn
während eines Monats inhaftiert gewesen und der Beschwerdeführer sei
nach seiner Entlassung alleine weitergereist und habe seither mit der
Familie Rahimi keinen Kontakt mehr. Bei der in Italien unter dem Namen
C.H.________ aufgetretenen Person handle es sich nicht um seine ältere
Schwester. Diese sei in Afghanistan ums Leben gekommen, was er an-
lässlich der Befragung nicht erwähnt habe, da er sich nicht wieder an je-
nes schreckliche Ereignis habe erinnern wollen. Er vermute, dass Frau
E./H.________ unter der Identität seiner verstorbenen Schwester ein
Asylgesuch eingereicht habe, um so in Italien grössere Chancen auf Asyl
zu haben. Im übrigen habe der Beschwerdeführer das Alter seiner älteren
Schwester mit 22 Jahren angegeben, während sich Frau E./H._______
unter dem Geburtsdatum 10. Februar 1989 registriert habe, womit sie im
Zeitpunkt der Befragung des Beschwerdeführers 24jährig gewesen wäre.
Auch stimme der in Ungarn und Italien registrierte Namen des Eheman-
nes der Schwester des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen überein,
den der Beschwerdeführer angegeben habe (vgl. A10 S. 13) und die Fa-
milie habe in Ungarn nur ein minderjähriges Kind gehabt, in Italien zwei.
5.5.3 Aufgrund der genannten Aktenlage bestehen hinreichende Anhalts-
punkte dafür, dass es sich um die Familie des Beschwerdeführers han-
delt, welche derzeit in Italien an einem den Behörden unbekannten Ort
weilt. Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers vermö-
gen nicht zu überzeugen. Es handelt es sich um blosse, durch keine Be-
weismittel oder nähere Angaben gestützte, realitätsfremde, offensichtlich
nachgeschobene Behauptungen. Der Beschwerdeführer liess an der Be-
fragung ohne erkennbaren Grund sowohl den angeblichen Tod seiner
Schwester als auch die Tatsache, nicht alleine in Ungarn um Asyl ersucht
zu haben, unerwähnt. Auch die weitere Erklärung, er vermute, dass Frau
Rahimi/Jami unter der Identität seiner verstorbenen Schwester ein Asyl-
gesuch eingereicht habe, um so in Italien grössere Chancen auf Asyl zu
haben, ist als nachgeschoben und realitätsfremd zu erachten.
5.5.4 Davon ausgehend, dass es sich bei der genannten Familie um die-
jenige der älteren Schwester des Beschwerdeführers handelt, ist darauf
hinzuweisen, dass Geschwister zwar nach dem Wortlaut von Art. 2 Bst.
i.iii Dublin-II-VO nicht unter die Begriffsdefinition der "Familienangehöri-
gen" fallen. Indessen erscheint es vorliegend sachgerecht, die in ähnli-
chen Fällen in Bezug auf das Familienasyl nach Art. 51 AsylG geübte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, wonach voll-
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jährige Geschwister mit deren Familien bei Fehlen der Eltern für minder-
jährige Geschwister faktisch an deren Stelle treten, so dass diese minder-
jährigen Geschwister als Bestandteil der Kernfamilie der volljährigen Ge-
schwister zu betrachten sind (vgl. Urteile des BVGer D-4231/2006 vom 7.
Juli 2008, E. 7.3.3; E-5627/2006 vom 8. Dezember 2008, E. 6.4.1; D-
7795/2009, E. 3.3.1 in fine).
5.5.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Bedeutung der Tatsache
zukommt, dass die Schwester des Beschwerdeführers und deren Familie
in Italien zurzeit unbekannten Aufenthaltes sind.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, damit stehe fest,
dass er keine Familienangehörigen in Italien habe. Von dieser Annahme
scheint auch die Vorinstanz auszugehen. Diese Auffassung ist aus nach-
folgenden Gründen nicht zu bestätigen.
Die Tatsache, dass die italienischen Behörden keine Kenntnis vom der-
zeitigen Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Beschwerdeführers
haben, bedeutet keineswegs zwingend, dass auch der Beschwerdeführer
nicht weiss, wo sich seine Schwester und deren Familie befinden. Viel-
mehr gibt es mehrere Gründe, die darauf schliessen lassen, dass der Be-
schwerdeführer Kenntnis vom Aufenthaltsort seiner Schwester hat. Davon
ausgehend, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester
und deren Familie in Ungarn um Asyl ersucht hat und sich danach gleich-
zeitig mit seiner Schwester fast ein Jahr als Asylsuchender in Italien auf-
hielt, lässt auf ein gemeinsames, koordiniertes Vorgehen und familiären
Zusammenhalt schliessen. Daher erscheint es sehr wahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer zu seinem Familienangehörigen, die ihn bisher of-
fensichtlich auf seiner Reise begleitet haben, weiterhin Kontakt hat und
dies den Behörden verheimlicht. Diese Annahme wird durch das bisheri-
ge unkooperative Aussageverhalten des Beschwerdeführers bestärkt.
Von Anfang hat der Beschwerdeführer verheimlicht, in Griechenland, Un-
garn, Österreich und Italien um Asyl ersucht zu haben und in Ungarn un-
ter einer anderen Identität aufgetreten zu sein und ist damit seiner Mitwir-
kungspflicht nur unvollständig nachgekommen. Auch der Minderjährige
hat die Pflicht, an der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Im Weiteren hat nach Art. 8 ZGB derje-
nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der
aus ihr Rechte ableitet, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt.
Lässt sich nicht feststellen, ob sich eine rechtserhebliche Tatsache ver-
wirklicht hat oder nicht, so ist zu Ungunsten derjenigen Partei zu ent-
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scheiden, die aus ihrem Vorhandensein einen Anspruch abgeleitet hätte.
Dieser Grundsatz gelangt im Allgemeinen auch dann zur Anwendung,
wenn ein rechtserhebliches Negativum, hier das Nichtvorhandensein von
Familienangehörigen, beweislos geblieben ist: Ist Entstehung oder Unter-
gang eines Rechtes an das Nichtvorhandensein einer Tatsache, hier des
Vorhandenseins von Familienangehörigen, geknüpft, so trägt derjenige,
der aus ihrem Nichtvorhandensein die Entstehung oder den Untergang
eines Rechtes herleitet, die Beweislast für ihr Nichtvorhandensein. Eine
allgemeine Regel, wonach nur positive Tatsachen, nicht aber Negativa
beweisbar und zu beweisen seien ("negativa non sunt probanda") ist
nicht vertretbar (BGE 133 V 205 E.5.5). Negative Tatsachen können zwar
nicht unmittelbar bewiesen werden, lassen sich aber oft aus positiven
Sachumständen erschliessen (in diesem Sinne auch BGE 139 II 451).
Somit hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tra-
gen, zumal gerade dessen unkooperatives Aussageverhalten zusätzliche
Abklärungen notwendig machte und das Verfahren dadurch andauerte,
was dem Sinn von Art. Abs. 2 Dublin-II-VO nicht entsprechen kann.
5.6. Aufgrund obenstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Italien über familiäre Bindungen verfügt, womit
Art. 6 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt und grundsätzlich
Italien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zu-
ständig ist.
5.7. Im Weiteren haben die italienischen Behörden dem Übernahmeersu-
chen des BFM vom 4. April 2013 mit Schreiben vom 11. April 2013 in An-
wendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zugestimmt, womit das
BFM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens ausging.
5.8. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch
prüfen, auch wenn sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kri-
terien nicht für die Prüfung zuständig ist, um ihren Verpflichtungen aus
dem nationalen und internationalen Recht nachzukommen. Diese Be-
stimmung ist nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit
einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angeru-
fen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung gab der Beschwer-
deführer an, er sei in Italien nicht zu seinen Asylgründen befragt worden.
Zudem sei er in einer Unterkunft für erwachsene Asylsuchende unterge-
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bracht worden. Dort sei er Alkoholmissbrauch und Schlägereien ausge-
setzt gewesen, weshalb er aus Angst die Unterkunft schliesslich verlas-
sen und auf der Strasse gelebt habe. Mit der Beschwerde wurde im Wei-
teren geltend gemacht, dass die italienischen Behörden das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht prüfen und ihn im Rahmen eines weiteren
Dublin-Verfahrens nach Ungarn oder Österreich überstellen würden. Im
Weiteren wurde unter Einreichung eines ärztlichen Berichts des
G.________ vom (…) geltend gemacht, der Beschwerdeführer befinde
sich seit längerer Zeit in psychiatrischer Behandlung und leide gemäss
obengenanntem ärztlichem Bericht an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung.
Hierzu ist festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden zwar dafür
sorgen müssen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung
nach Italien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Be-
handlung ausgesetzt ist, Italien indessen Vertragspartei der EMRK und
der FK ist. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen einhalte, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung um-
zustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493). In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der
Furcht des Beschwerdeführers vor Abschiebung nach Ungarn oder Öster-
reich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein Jahr in Italien
verbracht hat, ohne dass die italienischen Behörden Ungarn oder Öster-
reich um seine Wiederaufnahme gemäss Dublin-II-VO ersucht hätten.
Bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden kann der Be-
schwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht
sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde.
Insbesondere ist nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S.°18) ver-
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stösst. Unter diesen Umständen sind entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage
geraten würde, weshalb die Überstellung nach Italien nicht zu bean-
standen ist.
An dieser Einschätzung vermögen die psychischen Schwierigkeiten des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, kann sich der Beschwerdeführer
doch an die zuständigen italienischen Behörden wenden und dort eine
allfällige medizinische Behandlung in Anspruch nehmen, weshalb entge-
gen der Auffassung in der Beschwerde keine Gründe vorliegen, welche
gegen den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Italien zum
jetzigen Zeitpunkt sprechen würden.
Nach dem Gesagten besteht für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsord-
nung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen.
5.9. Somit ist Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet,
ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Das BFM ist in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat, da dieser nicht im Be-
sitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, zutref-
fend in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien
angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Vor-
aussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
hat dieser mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Aufgrund der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen und sein Begehren erschien im Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung als nicht aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
ist und keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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