B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3353/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
vertreten durch Alieu Ceesay,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im
(…) verliess und am 18. Juli 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (BzP, vgl. A5) im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso vom 22. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen (Anhörung, vgl. A16) vom 12. April 2016 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe als Chauffeur in
einem Spital gearbeitet und im Auftrag seines Vorgesetzten unter anderem
Medikamente transportiert, deren Erhalt er unterschriftlich quittiert habe,
dass er die Medikamente jeweils zu seinem Vorgesetzten nach Hause ge-
bracht und sich keine weiteren Gedanken über deren Verbleib gemacht
habe,
dass er eines Tages von der Polizei mit dem Vorwurf konfrontiert worden
sei, die Medikamente seien zweckwidrig verkauft worden, woraus ein
Schaden in der Höhe von ungefähr 1,3 Millionen Dalasi (umgerechnet un-
gefähr 30‘000 Franken, Anmerkung des Gerichts) entstanden sei und er
die Wahl habe, diesen zu ersetzen oder eine zehnjährige Gefängnisstrafe
zu riskieren,
dass er zum Polizeiposten in B._______ gebracht worden sei, wo er eine
Nacht in einer Gefängniszelle verbracht und am Folgetag nach C._______
gebracht und wegen Diebstahls angeklagt worden sei,
dass sein Vater nach B._______ gereist sei und ihn nach drei Tagen frei
bekommen habe, indem er „Garantien“ für ihn abgegeben habe, wobei er
(der Beschwerdeführer) unter Hausarrest gestellt worden sei,
dass sich die Ermittlungen wegen Diebstahls auf ihn beschränkt hätten,
obwohl sich sein Vorgesetzter mit dem Verkauf der Medikamente berei-
chert und Gambia verlassen habe,
dass er in Anbetracht seiner Situation – er habe weder über die finanziellen
Kapazitäten, den Schaden zu begleichen verfügt noch sei er bereit gewe-
sen, ins Gefängnis zu gehen – beschlossen habe, sein Heimatland eben-
falls zu verlassen,
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dass er nach ungefähr einer Woche mit seiner Identitätskarte ausgereist
sei, obwohl er nochmals vor Gericht hätte erscheinen sollen,
dass sein Vater eine entsprechende Vorladung erhalten habe und er die
erhaltenen Dokumente problemlos erhältlich machen könne,
dass ihm die Ausreise gelungen sei, weil er nicht unter einem „offiziellen“
Hausarrest gestanden habe und die Migrations- und nicht die Strafverfol-
gungsbehörden für die Grenzkontrollen zuständig seien,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am 29. April
2016 eröffneter Verfügung vom 26. April 2016 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei ihm nicht
gelungen, eine asylrelevante Furcht glaubhaft zu machen, da seine Schil-
derungen unlogisch, nicht nachvollziehbar und teilweise unsubstantiiert
ausgefallen seien,
dass es beispielsweise grundsätzlich nicht plausibel sei, als einziger Mitar-
beiter wegen dem angeblichen Diebstahl beschuldigt gewesen zu sein,
während gegen seinen ehemaligen Vorgesetzten nicht ermittelt worden
sei,
dass er auch nicht im Stande gewesen sei, ausführlich und konzis Auskunft
zu erteilen über den Ablauf des angeblichen Verhörs auf dem Polizeiposten
in B._______, was die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens zusätzlich
verstärke,
dass für die weitere Begründung auf die Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bezüglich dieser Verfügung mit handschriftlich
ergänzter, von ihm und Alieu Ceesay unterschriebener Formularbeschwer-
de vom 27. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, eventuell sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen,
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dass er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er weiter im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragte, jegli-
che Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unter-
lassen, eventualiter sei er in einer separaten Verfügung über eine allenfalls
bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 2. Juni 2016 aufforderte, innert Frist eine Vertretungsvollmacht und
die anlässlich der Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel einzu-
reichen, das Gesuch um Bekanntgabe einer allfälligen Datenweitergabe
abwies und das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
dass das Vertretungsverhältnis mit Eingabe vom 9. Juni 2016 ausgewiesen
wurde und die in Aussicht gestellten Beweismittel nicht eingereicht wur-
den,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollumfängli-
chen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 25. Juli
2016 abwies und einen Kostenvorschuss erhob, der am 8. August 2016
fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass der Beschwerdeführer den Ausführungen der angefochtenen Verfü-
gung in der Beschwerdeeingabe vom 26. Mai 2016 entgegenhält, er sei
während der BzP gedanklich „nicht bei der Sache“ gewesen, sondern bei
seiner Familie in Gambia,
dass das Polizeiverhör in B._______ unstrukturiert gewesen sei, was ihm
eine strukturierte Darstellung desselben anlässlich der Befragungen ver-
unmöglicht habe,
dass es ferner ein Problem mit dem Dolmetscher gegeben habe, der seine
Ausführungen an den Befragungen entweder missverstanden oder „die nö-
tige Bildung nicht erhalten“ habe, da er (der Beschwerdeführer) nie etwas
von einem Hausarrest erwähnt habe,
dass er sein Vorbringen durch Dokumente belegen könne, deren Beschaf-
fung allerdings noch „ein paar Tage Zeit“ beanspruche werde,
dass die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung, wonach
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine asylrelevanten Vor-
bringen glaubhaft zu machen, Zustimmung verdient, weshalb – um unnö-
tige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass erschwerend hinzu kommt was folgt,
dass der Beschwerde ohne ersichtliche Gründe und trotz gegenteiliger Zu-
sicherung die in Aussicht gestellte Vorladung für die Gerichtsverhandlung,
welche geeignet gewesen wäre, sein Vorbringen glaubhaft zu machen,
nicht eingereicht hat,
dass seine anlässlich der Anhörung vorgebrachten Schilderungen über ei-
nen offiziellen oder inoffiziellen Hausarrest, der mit unterschiedlichen Auf-
lagen beziehungsweise Konsequenzen verbunden sei, jegliche Logik ver-
missen lassen,
dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Dolmetscher an der Anhörung einen
Hausarrest hätte erfinden und diesen bei der Rückübersetzung unerwähnt
lassen sollen,
dass die auf Beschwerdeebene erhobene nicht näher begründete Kritik an
den Qualifikationen desselben unbehelflich ist,
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dass die Befragungsprotokolle noch einen weiteren Widerspruch zutage
fördern,
dass der Beschwerdeführer angab, eine Nacht in B._______ verbracht zu
haben, während er an anderer Stelle ausführte, sein Vater habe ihn nach
drei Tagen freibekommen (vgl. A16, F74 und F84),
dass im Übrigen nicht ersichtlich ist, was sich der Beschwerdeführer aus
der Berufung auf Art. 121 Abs. 3 Bst. a und b BV erhofft, da die Norm in-
haltliche Vorgaben an den Gesetzgeber bei der Legiferierung im Bereich
des Migrationsrechts statuiert (vgl. DANIELA TURNHEER, in: Die Schweizeri-
sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 121BV,
Rz. 5),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann
mit Berufserfahrung handelt, der in seinem Heimatland auf ein bestehen-
des Beziehungsnetz und eine stabile Wohnsituation zählen kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem in derselben Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu entnehmen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: