B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3354/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau B._______,
Serbien,
beide vertreten durch Hansjörg Trüb,
Asylbrücke Zug, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2012 / (…).
D-3354/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat (…) 2011 verliessen und auf dem Landweg in die Schweiz
reisten,
dass sie am 6. Oktober 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchten, dort am 19. Oktober 2011 zur
Person befragt und am 12. März 2012 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt in Bern-Wabern zu den Asylgründen angehört wurden,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machten,
sie seien serbische Staatsangehörige und ethnische Roma mit letztem
Wohnsitz in C._______,
dass der Beschwerdeführer im (…) von (…) angegriffen und
geschlagen worden sei, wobei er (…) bei der Polizei Anzeige gegen
Unbekannt erstattet habe,
dass die Polizei gewusst habe, dass es sich bei der Täterschaft um
(…) gehandelt habe, jedoch nichts unternommen habe, um ihn zu
schützen,
dass D._______, welche mit diesen zusammen in der Schweiz um Asyl
nachgesucht habe (…), im (…) von einem unbekannten Täter
vergewaltigt worden sei und der Beschwerdeführer sie nach der Tat zu
Hause bewusstlos vorgefunden und ins Krankenhaus gebracht habe,
wo man die Polizei verständigt habe,
dass nach (…) die Beschwerdeführenden (…) erhalten hätten, (…) und
(…) worden sei,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, D._______ sei (…) von
unbekannten Männern vergewaltigt worden, aber auf die Meldung der
Vorfälle bei der Polizei hin sei nichts geschehen,
dass zudem unbekannte Personen (…) und (…) hätten,
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dass die Beschwerdeführerin an Diabetes leide, ihr vor (…) eingesetzt
worden sei, sie an (…) und (…) leide, weshalb auch (…) sei,
dass die Beschwerdeführerin auf schriftliche Aufforderung des BFM hin
einen Arztbericht vom 30. März 2012 (…) einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom (…) gestützt auf Art. 34 Abs. 1
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und
deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am
Tag nach Eintritt der Rechts-kraft zu verlassen haben,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Be-
schluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe und bereits am
25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der
nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, doch solche
Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, die strafrechtlich
verfolgt würden,
dass zwar ausnahmsweise Behördenvertreter mit niederen Chargen
die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Inter-
venierens nicht einleiten würden, jedoch die Möglichkeit bestünde,
gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zu-
stehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass der serbische Staat bestrebt sei, Verfehlungen von Beamten zu
ahnden,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
umstossen könnten und es den Beschwerdeführenden mithin nicht
gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen,
dass das BFM (…) das Asylgesuch der D._______ in Anwendung von
Art. 3 und 7 AsylG materiell ablehnte und die dagegen erhobene
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Beschwerde mit Urteil (…) vom (…) vom Bundesverwaltungsgericht
abgewiesen worden ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung der von den
Beschwerdeführenden am (…) eingereichten Beschwerde mit Urteil
(…) vom (…) die vorinstanzliche Verfügung aufhob und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückwies,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vor-
instanz habe in ihren Erwägungen implizit zum Ausdruck gebracht,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden für sie nicht auf den
ersten Blick unglaubhaft gewesen seien und damit die Vorbringen im
Ergebnis einer gemäss der weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung
in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 unzulässigen ma-
teriellen Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrecht-
liche Relevanz nach Art. 3 AsylG unterzogen,
dass diese Vorgehensweise der Vorinstanz mit der Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen von nicht auf den ersten
Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen – worunter in
Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs auch von privaten Dritt -
personen ausgehende ernsthafte Benachteiligungen und Drohungen
zu subsumieren sind – kein Raum mehr bleibt für einen Nichteintre-
tensentscheid, unvereinbar sei,
dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemach-
ten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne
von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig sei, und eine solche Beurteilung
gemäss der ebenfalls weiterhin zu beachtenden Rechtsprechung in
EMARK 1993 Nr. 16 E. 6 S. 105 nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen könne,
II.
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 21. Mai 2012 – eröffnet am 23. Mai 2012 – ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungs-
vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht und diesbezüglich die Erwägungen in der
Verfügung des BFM vom (…) wiederholte (vgl. oben unter I.),
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
woran der angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ändern vermöchte,
dass die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 22. Juni (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, bean-
tragen liessen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die
Gewährung einer Frist zur Einreichen eines Gutachtens beantragen
liessen,
dass sie gleichzeitig eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom 23. April 2012, ein Schreiben der medizinischen
Klinik (…) vom 6. Juni 2012 und einen Beleg für die Übermittlung eines
Dokuments an das BFM im Rahmen des elektronischen
Rechtsverkehrs (eGov) zu den Akten reichten,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
9. Juli 2012 den Beschwerdeführenden mitteilte, sie könnten den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses abwies und ihnen Frist zur
Bezahlung eines solchen bis zum 24. Juli 2012 setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das BFM dürfte
in seiner Verfügung in zutreffender Weise festgestellt haben, dass die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen asylrechtlich nicht relevant seien,
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dass die Vorinstanz schliesslich zu Recht die Voraussetzungen für den
Vollzug der Wegweisung nach Serbien als gegeben erachtet haben
dürfte,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sein dürften,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach Angriffe durch
Dritte auf Roma nur vordergründig und nicht wirksam geahndet
würden, Roma nicht den gesellschaftlichen Rückhalt hätten, um sich
auf dem Rechtsweg für ihre Rechte wehren zu können und die
Erwägung in der angefochtenen Verfügung, wonach sich die
Beschwerdeführenden durch einen Wohnortswechsel der Verfolgung
entziehen könnten, abwegig sei, nicht zutreffend sein dürften,
dass demgegenüber die Vorinstanz zu Recht erwogen haben dürfte, in
einzelnen Fällen könne es vorkommen, dass Behördenvertreter mit
niederen Chargen die notwendigen Untersuchungsmassnahmen trotz
wiederholten Intervenierens nicht einleiten würden, jedoch die Mög-
lichkeit bestehen würde, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg
vorzugehen und die Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch voraussetze,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt
ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates um effektiven
Schutz nachsuchen kann (vgl. EMARK Nr. 2006 Nr. 18),
dass es sich indes bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
um lokale Behelligungen und Übergriffe durch Drittpersonen in der
Umgebung der Beschwerdeführenden gehandelt haben und deshalb
eine innerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen sein dürfte,
dass im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführenden am
21. Mai 2012 elektronisch an das BFM übermittelten Gesuch um Ge-
währung einer Frist für das Einholen eines medizinischen Berichts ent-
gegen den Ausführungen in der Beschwerde auch in Berücksichtigung,
dass die angefochtene Verfügung am selben Tag um (…) Uhr der Post
übergeben wurde, nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs
auszugehen sein dürfte,
dass auch die in der Beschwerde betreffend die medizinische Behand-
lung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat gerügte Verletzung
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des Untersuchungsrundsatzes zu verneinen sein dürfte, zumal sich die
Beschwerdeführerin dort mindestens seit (…) in Behandlung befunden
und sich mehreren Eingriffen unterzogen habe, weshalb unter den ge-
gebenen Umständen nicht davon auszugehen sein dürfte, dass ihr im
Heimatstaat aus Gründen ethnischer Diskriminierung eine
Dialysebehandlung verweigert würde, und der diesbezügliche Beweis-
antrag auf Ansetzen einer Frist zum Einreichen eines Gutachtens der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) abzuweisen sei,
dass schliesslich die Frage der Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin
zu gegebener Zeit zu beantworten sein werde,
dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht geeig-
net sein dürften, an den vorinstanzlichen Erwägungen etwas zu än-
dern,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erscheinen würden, womit es an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch
abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 21. Juli 2012 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2012 ein Schreiben der
medizinischen Klinik (…) vom 20. Juli 2012 einreichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Flücht-
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lingseigenschaft nicht genügen, im Übrigen mangels genügender Sub-
stanziierung erhebliche Zweifel an ihnen bestehen und den Beschwerde-
führenden der Vollzug der Wegweisung nach Serbien zuzumuten sei,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der
Akten als zutreffend erweisen, weshalb vorweg darauf verwiesen werden
kann,
dass auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
9. Juli 2012 (vgl. oben unter II.) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Serbien zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 19. Mai 2012 an das
BFM, in welcher sie um Gewährung einer Frist für das Einholen eines ak-
tuellen medizinischen Berichts nachsuchten, aus ihrer eigenen Initiative
und nicht in Wahrung einer ihnen von der Vorinstanz gesetzten Frist er-
folgte,
dass die Zustellung der Eingabe vom selben Tag wie die angefochtene
Verfügung datiert, weshalb sie vom BFM nicht zu berücksichtigen war,
woran nichts zu ändern vermag, dass die Zustellung gemäss eGov-
Quittung um (…) erfolgte, derweil der Entscheid des BFM gemäss Sen-
dungsverfolgung der Post dieser erst um (…) übergeben wurde,
dass die nicht an eine Frist gebundene Eingabe gegebenenfalls in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG von der Vorinstanz zu berücksichtigen
gewesen wäre, wenn sie dort spätestens am Tag vor dem Datum der an-
gefochtenen Verfügung eingetroffen wäre,
dass sich mithin die diesbezüglich von den Beschwerdeführenden gerüg-
te Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist, zumal das
eigentliche Schreiben dann erst am 23. Mai 2012 – mithin zwei Tage nach
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Erlass der angefochtenen Verfügung – beim BFM einging, welche Tatsa-
che dieses dem Rechtsvertreter noch gleichentags mitteilte (…),
dass die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 8. August 2012 und das
gleichzeitig eingereichte Schreiben der medizinischen Klinik (…) vom
20. Juli 2012 einzig den Gesundheitszustand und die ärztliche Behand-
lung der Beschwerdeführerin betreffen (vgl. unten) und mithin nicht ge-
eignet sind, in Bezug auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen
sowie EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli -
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Aus-
länderin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerde-
führenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist (vgl. dazu BVGE 2009/51 sowie Urteil
D-5714/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2009),
dass (…) nach wie vor in Serbien wohnhaft sind und die Beschwerdefüh-
renden mithin dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen,
dass der Beschwerdeführer den Schulunterricht während (…) Jahren be-
sucht hat, (…) als (…) erwerbstätig war, weshalb es ihm möglich sein
sollte, sich im Falle der Rückkehr wieder eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen,
dass die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes beziehungsweise eine unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts rügen, indem die Vorinstanz für die Be-
schwerdeführerin zwar einen ärztlichen Bericht habe erstellen lassen,
worin der Arzt von einer Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat ausge-
gangen sei, jedoch nur unter der Bedingung des Ausschlusses einer eth-
nischen Diskriminierung, welcher vom BFM allerdings ohne Abklärungen
bejaht worden sei,
dass aber gemäss den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
richten bei der Beschwerdeführerin bereits im (…) eine chronische Nie-
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reninsuffizienz festgestellt worden sei, welche eine Dialyse notwendig
gemacht hätte, eine solche aber bis zur Ausreise der Beschwerdeführen-
den aus dem Heimatstaat ausgeblieben sei, weshalb Hinweise aktenkun-
dig gewesen seien, denen zufolge der Beschwerdeführerin die Behand-
lung absichtlich verwehrt worden sei,
dass sich diese Rügen indes als unbegründet erweisen, zumal in Serbien
zwar in Einzelfällen Diskriminierungen von Roma im Gesundheitswesen
nicht auszuschliessen sind, in casu gestützt auf die Akten diesbezüglich
aber keine konkreten Hinweise bestehen,
dass die Beschwerdeführerin sodann in Zusammenhang mit ihrem Nie-
renleiden bereits in ihrem Heimatstaat in Behandlung stand und ihr dort
auch (…) eingesetzt wurde, weshalb sie diesbezüglich im vorinstanzli-
chen Verfahren wohl auch keinerlei ethnische Diskriminierungen geltend
machte,
dass auch aus dem angeblich ab (…) im Heimatstaat ausgebliebenen
Beginn einer Dialysebehandlung nicht auf eine ethnische Diskriminierung
zu schliessen ist, zumal gemäss dem vom BFM veranlassten ärztlichen
Bericht vom 30. März 2012 die Beschwerdeführerin seit dem (…) in der
Schweiz behandelt wird, wobei sie den ihr empfohlenen Beginn einer Dia-
lysebehandlung bisher abgelehnt und dies mit ihrem unsicheren Asylsta-
tus begründet hat,
dass, wie die SFH bereits in anderen Fällen abgeklärt hat, Dialysebe-
handlungen in Serbien verfügbar sind, weshalb der diesbezüglich in der
Beschwerde gestellte Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung
eines Gutachtens abgewiesen wird,
dass im Schreiben der medizinischen Klinik (…) vom 20. Juli 2012 insbe-
sondere ausgeführt wird, am 30. März 2012 sei mit der Dialysebehand-
lung begonnen worden, die Beschwerdeführerin sei bei chronischer Nie-
renkrankheit und (…) auf eine Betreuung durch ein konstantes Ärzte- und
Pflegeteam angewiesen, längere Reisen zur Dialysestation oder Wechsel
derselben könnten ihr nicht zugemutet werden und eine sichere Nach-
betreuung sei nur möglich, wenn eine regelmässige Behandlung garan-
tiert werden könne, wobei unabdingbar sei, dass die Finanzierung der
kostspieligen Behandlung gewährleistet sei,
dass im Begleitschreiben der Beschwerdeführenden vom 8. August 2012
zudem insbesondere ausgeführt wird, die Vorinstanz habe nicht festge-
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stellt, dass die Dialyse für die Beschwerdeführerin finanziell verkraftbar
sei, bei der (…) wöchentlich ausgeführten Dialyse zwischen der letzten in
der Schweiz und der ersten in Serbien nicht mehr als (…) Tage verstrei-
chen dürften, ein so enger Zeitplan nur eingehalten werden könnte, wenn
zum Vornherein ein Dialyseplatz ab einem festen Datum verbindlich zu-
gesichert würde und die Finanzierung schon vor der Abreise langfristig
gewährleistet wäre, wobei eine zeitlich befristete Rückkehrhilfe ungenü-
gend wäre,
dass die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren allerdings
nie vorgebracht haben, sie verfügten über keine Krankenversicherung
oder die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin in Serbien sei fi-
nanziell nicht tragbar gewesen,
dass in Serbien für krankenversicherte Personen die Kosten der medizi-
nischen Behandlungen in allen staatlichen Strukturen und einigen priva-
ten zulasten der Pflicht-Krankenversicherung gehen,
dass das Krankenversicherungsgesetz Serbiens gewissen Bevölke-
rungsgruppen, darunter Roma, das Recht auf medizinische Behandlung
garantiert, wobei ihre Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung
durch das staatliche Budget übernommen werden,
dass gemäss dem Schreiben der medizinischen Klinik (…) vom 6. Juni
2012 bei unkompliziertem Verlauf und stabilen Dialysebehandlungen
während (…) normalerweise von einer Reisefähigkeit ausgegangen wer-
den kann,
dass mithin diese Frage zu gegebener Zeit zu beantworten sein wird, wo-
bei die für die Vorbereitung der Ausreise zuständigen Organe der Be-
handlungsbedürftigkeit und dem Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin in angemessener Weise Rechnung zu tragen haben werden,
dass sich nach dem Gesagten keine konkreten Angaben ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
renden gerieten im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat aus individu-
ellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in ei-
ne existenzbedrohende Situation,
dass die Zumutbarkeit des Vollzuges daher auch in Berücksichtigung ih-
rer individuellen Situation zu bejahen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2012
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 21. Juli 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: