B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3354/2017
mel
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügungen des SEM vom 16. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 2. Juni 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Zur Begründung des Gesuchs machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme
aus dem (…), Kreis Tingri, im Autonomen Gebiet Tibet. Bis zu ihrer Aus-
reise im Oktober 2013 habe sie dort gelebt. Da sie im Zusammenhang mit
dem Hissen einer tibetischen Flagge eine Verfolgung durch die chinesi-
schen Behörden befürchtet habe, sei sie via Nepal in die Schweiz geflüch-
tet.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des ordentlichen Asylver-
fahrens keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten. Eine vom
SEM in Auftrag gegebene LINGUA-Analyse ergab, dass die Beschwerde-
führerin klarerweise nicht im Kreis Tingri sozialisiert worden sei, sondern in
einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
A.c Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 stellte die Vorinstanz fest, die
Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Ausserdem verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 liess die Beschwerdeführerin beim
SEM ein erstes Wiedererwägungsgesuch einreichen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, sie habe in der Zwischenzeit eine Be-
scheinigung ihrer ehemaligen Wohnsitzgemeinde beschaffen können, wo-
mit die Erkenntnisse der LINGUA-Analyse widerlegt werden könnten. Das
SEM erachtete dieses Dokument insbesondere aufgrund des geringen Be-
weiswertes sowie unter Berücksichtigung des Befunds der LINGUA-Ana-
lyse als nicht erheblich. Es wies daher mit Verfügung vom 28. Dezember
2016 das erste Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte seine Verfügung
vom 23. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2017 liess die Beschwerdeführerin ein zweites
Wiedererwägungsgesuch beim SEM einreichen. Dabei wurde beantragt,
es seien die vorinstanzlichen Verfügungen vom 23. Oktober 2015 und
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28. Dezember 2016 aufzuheben, das Asylverfahren sei wieder aufzuneh-
men, und eventuell sei eine erneute Anhörung durchzuführen. Sodann sei
wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführe-
rin festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es liege ein neues und er-
hebliches Beweismittel vor, woraus sich ergebe, dass die Verfügungen des
SEM fehlerhaft gewesen seien. Der Beschwerdeführerin sei nämlich am
22. Februar 2017 das Familienbüchlein aus Tibet zugestellt worden. Die-
ses datiere vom 8. Oktober 2000 und beweise, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Volksrepublik China geboren und registriert worden sei und
dass sich ihre Familie immer noch dort aufhalte. Das Familienbüchlein sei
der Beschwerdeführerin von ihrer in Lhasa lebenden Schwester zuge-
schickt worden. Dieses Unterfangen sei mit grossen Gefahren verbunden
gewesen. Das Beweismittel belege die chinesische Staatsbürgerschaft der
Beschwerdeführerin und widerlege zudem die Vermutung des SEM, wo-
nach die Beschwerdeführerin nicht in Tibet aufgewachsen, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Daraus sei ersichtlich,
dass das Ergebnis der LINGUA-Analyse falsch sei. Die Asylgründe der Be-
schwerdeführerin müssten daher im Licht dieser neuen Erkenntnis geprüft
werden. Sie habe eine asylrelevante Verfolgung in China geltend gemacht,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und ihr Asyl zu gewähren
sei. Eventuell sei ihr infolge subjektiver Nachfluchtgründe (illegale Ausreise
aus China) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie vorläufig auf-
zunehmen. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei zu bejahen.
Ferner sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei Jahren eine
Beziehung zu T. G. A. führe, welcher in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommen worden sei. Eine allfällige Trennung des Paars widerspre-
che Art. 8 EMRK sowie Art. 44 AsylG. Der Eingabe lagen namentlich das
Familienbüchlein, der Sendeumschlag, eine Kopie des Ausweises des Le-
benspartners sowie ein Schreiben des Zivilstandsamts von B._______
vom 17. Mai 2016 (Kopie) bei. Mit Eingabe vom 30. März 2017 liess die
Beschwerdeführerin zudem die Übersetzung des Familienbüchleins nach-
reichen.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 – eröffnet am 17. Mai 2017 – wies das
SEM das (zweite) Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung
vom 23. Oktober 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Ge-
bühr, wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung ab und
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hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu. Zur Begründung des abweisenden Entscheids wurde im Wesent-
lichen erwogen, das eingereichte Beweismittel (Familienbüchlein) sei nicht
erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, zumal die Fachstelle
LINGUA in ihrer Analyse zum Ergebnis gelangt sei, dass die Beschwerde-
führerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert wor-
den sei, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Identitäts-
karte eingereicht. Daher sei der vorliegende Fall nicht mit dem in der Be-
schwerde zitierten Fall (Verweis auf das Urteil D- 3293/2016 des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2016) vergleichbar. Zum Familien-
büchlein sei zudem zu bemerken, dass dieses keine Sicherheitsmerkmale
aufweise, weshalb dessen Echtheit nicht abschliessend festgestellt werden
könne. Es vermöge daher den LINGUA-Befund nicht umzustossen. Da die
Identität der Beschwerdeführerin nicht feststehe, könne ihr das Familien-
büchlein ohnehin nicht eindeutig zugeordnet werden. Im Weiteren könne
sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da ihr Freund
nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Das
Wiedererwägungsgesuch sei nach dem Gesagten abzuweisen. Für den
weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung ist auf die Akten zu verwei-
sen.
E.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, und die Beschwerdeführerin sei erneut
persönlich anzuhören. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren, und das zuständige Migrationsamt sei
mittels vorsorglicher Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshand-
lungen abzusehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin das Familien-
büchlein so rasch als möglich zurückzugeben. Ferner wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht er-
sucht und beantragt, es sei der Beschwerdeführerin ihre Rechtsvertreterin
als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lagen
eine Vollmacht vom 14. März 2017 (Kopie), eine Kopie der vorinstanzlichen
Verfügung vom 16. Mai 2016 sowie eine Bestätigung des Sozialhilfebezugs
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vom 7. Juni 2017 bei. Auf den Inhalt der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
F.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juni 2017 setzte der Instrukti-
onsrichter den Wegweisungsvollzug einstweilen aus.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvor-
schussverzicht und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert,
bis zum 6. Juli 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– einzuzahlen.
Dieser wurde am 29. Juni 2017 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide de SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in die-
sem Bereich in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Da gemäss Lehre und Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf
dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
4.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-
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angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Ak-
teneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem end-
gültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
4.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
4.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
5.
Vorab ist festzustellen, dass bezüglich des eingereichten Beweismittels
von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch auszugehen ist (vgl.
dazu vorstehend E. 4.1), da es sich beim fraglichen Beweismittel (Hukou
[Haushaltsregistrierungsbüchlein]) um ein vorbestandenes, aber erst nach-
träglich beschafftes Dokument handelt und die vorinstanzliche Verfügung
im ordentlichen Asylverfahren unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Diesbezüglich ist das Wiedererwägungsgesuch daher nach den Regeln
des Revisionsverfahrens, insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, zu behan-
deln. Daneben werden im Wiedererwägungsgesuch auch wegweisungs-
vollzugsrelevante Ereignisse geltend gemacht, welche sich nach Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben respektive nachträg-
lich entstanden sind (Beziehung zu T. G. A.). Diese Vorbringen sind eben-
falls im Rahmen eines (regulären) Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen.
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6.
In der Beschwerde wird primär beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä-
rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem sei die Beschwerdeführerin erneut anzuhören (vgl. Ziff. 1, 2
und 3 der Rechtsbegehren). Soweit ersichtlich, wird der Kassationsantrag
in der Beschwerde einzig damit begründet, dass das SEM im ordentlichen
Asylverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt habe, indem ihr das Ergebnis der LINGUA-Analyse nur ungenü-
gend offen gelegt und ihr nicht mitgeteilt worden sei, inwiefern ihre Anga-
ben mangelhaft gewesen seien. Diese Rüge ist indessen als offensichtlich
verspätet zu erachten, da die Beschwerdeführerin diese angeblichen Ver-
fahrensfehler ohne weiteres bereits im Rahmen einer Beschwerde gegen
den ordentlichen Asylentscheid hätte kritisieren können (vgl. Art. 111b
Abs. 1 AsylG; Art. 66 Abs. 3 VwVG). Bezüglich der vorliegend in Frage ste-
henden Verfügung des SEM vom 16. Mai 2017 werden keine konkreten
Verfahrensfehler geltend gemacht. Insbesondere wird die Rüge, wonach
das SEM den (für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch) rechtserheb-
lichen Sachverhalt nicht ausreichend erstellt habe, in der Beschwerde nicht
näher ausgeführt und begründet. Seitens des Gerichts ist festzustellen,
dass der relevante Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet werden
kann, weshalb keine Veranlassung besteht, weitere Sachverhaltsabklärun-
gen oder gar eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durchzufüh-
ren.
7.
7.1 In der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober 2015 wurde ge-
stützt auf die durchgeführte LINGUA-Analyse festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin eindeutig nicht in der von ihr angegebenen Region in Ti-
bet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinde ausserhalb der Volksrepub-
lik China sozialisiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfü-
gung – und damit auch die dieser zugrunde liegende LINGUA-Analyse –
nicht angefochten. Wie vorstehend erwähnt, darf das Wiedererwägungs-
gesuch nicht dazu dienen, die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen, weshalb Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten
Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden
haben, nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden können
(vgl. dazu vorstehend E. 4.2). Der Vollständigkeit halber kann indessen
summarisch festgestellt werden, dass das aktenkundige LINGUA-Gutach-
ten vom 2. Juni 2015 entgegen den Ausführungen in der Beschwerde
durchaus fundiert scheint und mit einer überwiegend überzeugenden und
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ausgewogenen Begründung versehen ist, die zu keinen Beanstandungen
Anlass geben dürfte. Auch an der fachlichen Qualifikation des Sachver-
ständigen dürften keine ernsthaften Zweifel bestehen. Daher ist für das
weitere Verfahren praxisgemäss (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1) von
der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens auszu-
gehen, und es ist ihm ein erhöhter Beweiswert zuzumessen.
7.2 Das im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren eingereichte Hukou
ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden
Gründen nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren behauptete und für
unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet glaubhaft zu machen: Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat. Ihre Identität steht da-
her nicht fest, weshalb das eingereichte Hukou nicht zweifelsfrei ihrer Per-
son zugeordnet werden kann. Zudem handelt es sich beim Hukou nicht um
ein fälschungssicheres Dokument, weshalb sein Beweiswert ohnehin als
gering zu erachten ist. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten,
dass das Hukou tatsächlich ein Indiz für die chinesische Staatsangehörig-
keit darstellen kann. Hingegen kann damit nicht bewiesen werden, dass
sie tatsächlich – wie von ihr geltend gemacht wird – von der Geburt bis zur
Ausreise in Tibet/China gelebt hat, dies insbesondere unter Berücksichti-
gung der Tatsache, dass sie gemäss Ergebnis des LINGUA-Gutachtens
eindeutig nicht am von ihr angegebenen Ort sozialisiert worden ist.
Schliesslich ist ungeachtet des diesbezüglichen Erklärungsversuchs in der
Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb das Hukou nicht bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt eingereicht wurde, zumal die Beschwerdeführerin
bereits im Jahr 2016 via ihre in Lhasa lebende Schwester ein anderweiti-
ges, angeblich chinesisches Dokument zu den Akten gereicht hat (vgl.
dazu die Akten des ersten Wiedererwägungsverfahrens). Das nachträglich
eingereichte Beweismittel ist aus diesen Gründen insgesamt nicht geeig-
net, die in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 23. Oktober
2015 getroffene Schlussfolgerung, wonach die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachte Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft sei, zu entkräften.
Das SEM hat das Hukou daher zu Recht als wiedererwägungsrechtlich
nicht erheblich qualifiziert.
8.
In der Beschwerde wird ferner im Sinne einer nachträglichen Veränderung
der rechtserheblichen Sachlage vorgebracht, der Vollzug der Wegweisung
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Seite 10
der Beschwerdeführerin widerspreche im heutigen Zeitpunkt dem Grund-
satz der Einheit der Familie und verletze Art. 8 EMRK. Dazu ist Folgendes
zu erwägen:
8.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung bestehen im
vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür, dass es sich bei der gel-
tend gemachten Beziehung der Beschwerdeführerin zu dem in der
Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommenen T. G. A. um eine dauer-
hafte und tatsächlich gelebte Beziehung und damit um eine schützens-
werte und gefestigte Partnerschaft respektive Familiengemeinschaft han-
delt. Den Akten zufolge sind die Beschwerdeführerin und T. G. A. nicht ver-
heiratet und leben offensichtlich auch nicht in einem gemeinsamen Haus-
halt. Es sind auch keine anderen Indizien ersichtlich, welche auf eine be-
sonders enge Bindung zwischen den beiden Personen hindeutet. Insbe-
sondere stellt das eingeleitete und inzwischen wieder abgebrochene Ehe-
vorbereitungsverfahren für sich allein keinen Beleg für das Bestehen einer
gelebten und dauerhaften Beziehung dar. Ferner fällt auf, dass die Be-
schwerdeführerin ihre angebliche Beziehung zu T. G. A. weder im Rahmen
des ordentlichen Asylverfahrens (beispielsweise mittels einer nachträgli-
chen Eingabe oder in einer Beschwerde gegen den Asylentscheid) noch
im ersten Wiedererwägungsgesuch vom 16. Februar 2016 thematisiert hat.
Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin seit
zwei Jahren eine feste Beziehung mit T. G. A. führe, erscheint daher un-
glaubhaft.
8.2 Mangels glaubhaft gemachten Vorliegens einer schützenswerten ge-
festigten Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und T. G. A. ist
der in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, wonach der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 EMRK
respektive des Grundsatzes der Einheit der Familie bewirken würde, unge-
achtet des Aufenthaltsstatus von T. G. A. als unbegründet zu erachten.
8.3 Nach dem Gesagten stellt die geltend gemachte Beziehung der Be-
schwerdeführerin zu T. G. A. keine wiedererwägungsrechtlich relevante
Veränderung der Sachlage dar.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder das im (qualifizierten)
Wiedererwägungsverfahren eingereichte Beweismittel noch die geltend
gemachte nachträgliche Veränderung der Sachlage geeignet sind, die im
ordentlichen Asylverfahren für unglaubhaft befundene Herkunft aus Tibet
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Seite 11
nachträglich glaubhaft zu machen respektive die im Asylentscheid getroffe-
nen Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs zu entkräften. Die geltend gemachten Wiedererwägungsgründe
vermögen die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Oktober
2015 daher nicht zu beseitigen.
10.
Schliesslich ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 6 festzustellen, dass
es der Beschwerdeführerin unbenommen ist, nach rechtskräftigem Ab-
schluss des Wiedererwägungsverfahrens beim SEM ein Gesuch um Her-
ausgabe des dort eingereichten Beweismittels (Hukou) zu stellen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf
Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3354/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur Begleichung der Verfahrenskosten wird der in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: