B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3354/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 7. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 10. Juli 2015 gut und gewährte ihm in der Schweiz
Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehe-
frau, B._______, geboren am (…), Eritrea, ein Gesuch um Familienzusam-
menführung. Dazu reichte er ein gemeinsames Foto mit seiner Ehefrau zu
den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 26. September 2017 forderte das SEM den Beschwer-
deführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Dokumente einzu-
reichen.
D.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Stellung
zu den Fragen des SEM, war jedoch noch nicht in der Lage, Dokumente
einzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2017 setzte das SEM dem Beschwerde-
führer eine neue Frist zur Einreichung der eingeforderten Dokumente.
F.
Mit Schreiben vom 1. November 2017 forderte das SEM den Beschwerde-
führer auf, innert derselben Frist ebenfalls eine neue Heiratsurkunde oder
eine Bestätigung der früheren Ausstellung der Heiratsurkunde einzu-
reichen.
G.
In der Folge reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. November
2017 Kopien des Studentenausweises seiner Ehefrau, der Identitätsaus-
weise der Eltern der Ehefrau sowie einer Erklärung der Ehefrau, wonach
sie mit ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann zusammenleben wolle,
nach (alle Dokumente mit deutscher Übersetzung). Hinsichtlich der einge-
forderten Heiratsurkunde erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau
habe erfahren, dass der Priester C._______ verstorben sei.
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H.
Das SEM setzte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. März 2018
erneut eine Frist, um aktuelle Fotos seiner Ehefrau und eine Heiratsur-
kunde oder eine Bestätigung der Heirat nachzureichen.
I.
Mit Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um eine
erneute Fristerstreckung zur Einreichung der fehlenden Dokumente.
J.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2018
darauf hin, dass er keine zureichenden Gründe für eine erneute Fristerstre-
ckung angeführt habe. Gleichzeitig räumte das SEM ihm die Gelegenheit
ein, die Gründe für eine erneute Fristerstreckung nachvollziehbar darzule-
gen. Der Beschwerdeführer nahm innert Frist nicht Stellung.
K.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2018 – eröffnet am 11. Mai 2018 – bewilligte das
SEM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
L.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asyl-
verfahrens zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen.
Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung – ein Foto
der Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben der eritreisch-orthodoxen Kirche
(im Original und mit deutscher Übersetzung) und eine Fürsorgebestätigung
als Beweismittel bei.
M.
Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni
2018 bestätigt.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2018 wurde das Gesuch um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM
eingeladen, bis zum 10. Juli 2018 eine Vernehmlassung einzureichen.
O.
Die Vernehmlassung des SEM vom 6. Juli 2018 ging am 9. Juli 2018 beim
Gericht ein.
P.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2018 wurde das SEM eingeladen,
bis zum 27. Juli 2018 eine zweite Vernehmlassung einzureichen.
Q.
In der Folge liess sich das SEM innert erstreckter Frist mit Eingabe vom
13. August 2018 vernehmen.
R.
Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist bis 3. September 2018 eingeräumt, um eine Replik einzureichen.
S.
Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 31. August 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung
nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft,
die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Fa-
milienvereinigung in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5 und
2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Familienzusam-
menführungsverfahren geltend, seine Ehefrau lebe zusammen mit ihren
Eltern im Dorf D._______ unweit von E._______. Sie hätten mindestens
zwei Mal pro Woche telefonischen Kontakt und die Ehefrau möchte sehr
gerne zu ihm in die Schweiz kommen. Sie hätten eine Heiratsurkunde
durch den zuständigen Priester C._______ erhalten, welcher jedoch ver-
storben sei. Wie er bereits in der einlässlichen Anhörung erklärt habe, habe
seine Ehefrau die Heiratsurkunde nach seiner Flucht aus Eritrea verbrannt,
weil sie deswegen sehr frustriert gewesen sei. Das eingereichte Foto
stamme vom (…).
3.3 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, sowohl bei der
eingereichten Fotografie, welche ihn mit der Ehefrau zeige, als auch beim
Studentenausweis der Ehefrau handle es sich nicht um aktuelle Doku-
mente. Beide würden aus der Zeit vor der kirchlichen Heirat stammen, wel-
che gemäss den Angaben des Beschwerdeführers am (…) stattgefunden
habe. Auf der Fotografie sei die Ehefrau kaum zu erkennen und auch das
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Bild auf der Kopie des Studentenausweises sei von schlechter Qualität. Ein
Studentenausweis werde auch nicht zum Zweck des Belegs der Identität
einer Person ausgestellt. Im Übrigen weiche das Geburtsdatum der Ehe-
frau auf jenem Dokument ([…]) ab von demjenigen, das er im Familien-
nachzugsgesuch genannt habe ([…]). Er habe trotz Aufforderung des SEM
innerhalb der – mehrmalig verlängerten – Fristen weder aktuelle Fotogra-
fien der Ehefrau, aktuelle Identitätsdokumente der Ehefrau, Fotos von der
Heirat noch einen Beleg für die geltend gemachte kirchliche Eheschlies-
sung eingereicht. Seine Erklärung, weshalb er keine nachträgliche Bestä-
tigung seiner Heirat erhalten habe – Tod des Pfarrers – vermöge das SEM
nicht zu überzeugen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die orthodo-
xen Kirchen in Eritrea ein Register über geschlossene Ehen führen würden,
weshalb der Nachfolger eines verstorbenen Priesters eine entsprechende
Bestätigung müsste ausstellen können. Der Beschwerdeführer habe nicht
erklärt, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, aktuelle Fotografien und
Identitätsdokumente seiner Ehefrau sowie Fotografien der Hochzeit einzu-
reichen. Das Einreichen dieser Nachweise sollte im Kontext Eritrea mög-
lich und zumutbar sein, zumal für Personen, die wie die Ehefrau in
E._______ leben würden. Bezüglich der Hochzeitsbilder habe er in der ein-
lässlichen Anhörung zwar erwähnt, die Ehefrau habe diese vernichtet, weil
sie wegen seiner Ausreise gestresst, verzweifelt und enttäuscht gewesen
sei. Es sei diesbezüglich aber davon auszugehen, dass auch nahe Ver-
wandte wie Eltern und Schwiegereltern über solche Bilder verfügen wür-
den.
Selbst wenn der Beschwerdeführer die Identität von Frau B._______ und
das Eheverhältnis zu ihr nachweisen könnte, so sei davon auszugehen,
dass das von ihm geltend gemachte, lediglich (…)monatige Zusammenle-
ben nicht als schützenswerte Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 51
AsylG gewertet werden könne, weshalb es auch in dieser Hinsicht an einer
Voraussetzung für den Familiennachzug fehle.
3.4 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Ehefrau habe aus-
ser ihrem Studentenausweis keine weiteren Identitätspapiere besessen. Er
habe jedoch Kopien der Identitätsausweise ihrer Eltern organisieren und
einreichen können. Unterdessen habe er neue Fotografien seiner Ehefrau
aus Eritrea erhalten. Hinsichtlich ihres Geburtstags habe er sich nur um ein
paar Tage geirrt. Geburtstage hätten in Eritrea keine Bedeutung; er habe
einfach gewusst, dass dieser im (…) sei, weshalb er den (…) genannt
habe. Seine Ehefrau habe aus Frustration aufgrund seiner Flucht aus Erit-
rea die Heiratsurkunde der orthodoxen Kirche verbrannt. Die Kirche habe
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keine neue Heiratsurkunde ausstellen wollen; es sei ihm nun aber gelun-
gen, ein Bestätigungsschreiben der Kirche zu erhalten. Er und seine Ehe-
frau hätten zwar nur kurz die Möglichkeit gehabt, die Ehe zu geniessen.
Diese Zeit sei für sie jedoch sehr wertvoll. Sie hätten sehr gerne viel mehr
Zeit miteinander verbracht und ein gemeinsames Leben in der Heimat auf-
gebaut. Die Situation in Eritrea lasse dies aber nicht zu. Aufgrund seiner
Verfolgung in Eritrea seien sie gegen ihren Willen getrennt worden.
3.5 Im Rahmen des Schriftenwechsels hielt das SEM an seinen Erwägun-
gen fest und führte ergänzend aus, die eingereichte Fotografie der angeb-
lichen Ehefrau sowie ein Bestätigungsschreiben der Pfarrei (…) würden die
Zweifel an der kirchlichen Trauung nicht auszuräumen vermögen. Das Foto
sei ein Portraitfoto und undatiert. Aktuelle und gültige Identitätsdokumente
der angeblichen Ehefrau oder Kopien davon würden weiterhin nicht vorlie-
gen. Das SEM könne sodann nicht abschliessend beurteilen, ob die kirch-
liche Bestätigung echt sei oder nicht. Es bestünden jedoch Zweifel an der
Echtheit. Ein Beleg, dass das Dokument tatsächlich aus Eritrea in die
Schweiz gelangt sei, liege nicht vor. Auf dem Dokument sei lediglich die
Jahreszahl (…) als Datierung vorhanden, und es werde nur vermerkt, dass
der Beschwerdeführer mit B._______ kirchlich verheiratet sei. Weder
werde erwähnt, wann die Heirat erfolgt sein solle, noch weshalb es nicht
möglich sei, eine erneute Heiratsurkunde auszustellen. Es werde weiter
nicht erwähnt, auf welcher Grundlage diese Bestätigung ausgestellt wor-
den sei.
3.6 In der Replik machte der Beschwerdeführer erneut geltend, seine Ehe-
frau habe die Heiratsurkunde nach seiner Flucht aus Eritrea verbrannt, weil
sie sehr frustriert gewesen sei. Aus diesem Grund habe er von der Pfarrei
(…) eine Trauungsbestätigung verlangt. Einen Beleg, dass das Dokument
aus Eritrea stamme, könne er nicht vorweisen, weil er das Couvert wegge-
worfen habe. Eine zweite Bestätigung zu erhalten sei nicht möglich, weil
die Pfarrei keine andere Bestätigung mehr geben wolle. Der Pfarrer, wel-
cher sie getraut habe, arbeite jetzt nicht mehr in der Pfarrei. Eine gültige
Identitätskarte könne die Ehefrau nicht ausstellen lassen, weil sie nicht ar-
beite.
4.
4.1 Vorab kann auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Fol-
gendes festzustellen:
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4.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung zur Person vom 15. Juli 2015 aussagte, er habe am (…)
B._______, geboren am (…), geheiratet (vgl. Akten SEM A6/13 Ziff. 1.14).
Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich im
Geburtsdatum seiner Ehefrau geirrt haben könnte. Auch berichtete er be-
reits in der einlässlichen Anhörung, dass seine Ehefrau aus Verzweiflung
über seinen Weggang alle Hochzeitsfotos und -dokumente verbrannt habe
(vgl. Akten SEM A17/19 S. 4). Mit dem SEM ist jedoch davon auszugehen,
dass weitere Personen, insbesondere Familienangehörige, über weitere
Fotos verfügen müssten. Gänzlich nicht nachvollziehbar erscheint, wes-
halb es dem Beschwerdeführer bis zum Ergehen der vorinstanzlichen Ver-
fügung am 7. Mai 2018 nicht möglich gewesen sein soll, aktuelle Fotos sei-
ner Ehefrau einzureichen, obwohl er erstmals mit Schreiben vom 26. Sep-
tember 2017 dazu aufgefordert wurde und gemäss eigenen Angaben in
regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau gestanden ha-
ben will (vgl. Akten SEM B5/1). Hinsichtlich des kirchlichen Bestätigungs-
schreibens dauerte es auffällig lange, bis es dem Beschwerdeführer gelun-
gen ist, ein solches einzureichen. Dass er das Couvert, welches die Her-
kunft aus Eritrea belegen könnte, weggeworfen haben will, erstaunt, zumal
er bereits im Asylverfahren ein Absendercouvert zu den Akten gab und da-
her davon auszugehen ist, dass ihm die Wichtigkeit eines solchen Beweis-
stücks bekannt sein müsste. Zweifel an der Echtheit des Bestätigungs-
schreibens ergeben sich sodann aufgrund von Auffälligkeiten im auf die-
sem Schreiben angebrachten Stempel. Unerwartet erscheint schliesslich,
dass der Beschwerdeführer in der Replik angab, der Pfarrer, welche sie
getraut habe, arbeite jetzt nicht mehr in der Pfarrei, nachdem er im vo-
rinstanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, der Priester C._______ sei ver-
storben. Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die
Identität der Frau, für die der Beschwerdeführer das Familienzusammen-
führungsgesuch gestellt hat, nicht hat geklärt werden können und dass er-
hebliche Zweifel an einem vorbestandenen Zusammenleben des Be-
schwerdeführers mit seiner angeblichen Ehefrau und damit auch an einer
unfreiwilligen Trennung durch Flucht bestehen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Be-
willigung der Einreise gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind, und
das SEM zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aufgrund der Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sind jedoch keine Kosten aufzu-
erlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch