Abtei lung IV
D-3355/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Oliver Weber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3355/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Oktober 2009 und gelangte am 1. Dezember 2009
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er am
folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______
ein Asylgesuch einreichte. Dazu wurde er am 7. Dezember 2009 durch
das BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 23.
Dezember 2009 am selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus
D._______ (Provinz Dohuk), wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Irak
auch gelebt habe. Seit dem Jahre 2006 habe er in seiner Heimatstadt
in einer Eisenfabrik gearbeitet, in der man Armeeschrott
eingeschmolzen habe. Am 28. Mai 2008 habe er - wie gewöhnlich -
Altmetallstücke in den Ofen geworfen, worauf es kurz darauf zu einer
heftigen Explosion gekommen sei, durch die der Fabrikbesitzer sowie
vier seiner Mitarbeiter getötet worden seien. Er selber sei schwer
verletzt worden, weshalb er zirka drei Monate im Spital habe
behandelt werden müssen. Aufgrund seiner schweren Verbrennungen
habe er sich anschliessend noch während etwa neun Monaten
ausschliesslich zu Hause aufgehalten. Zirka ein Jahr nach dem Unfall
sei es ihm wieder etwas besser gegangen, weshalb er sich eines
Tages auf den Markt von D._______ begeben habe, wo er von
Angehörigen der getöteten Mitarbeiter beschuldigt worden sei, für die
Explosion in der Eisenfabrik verantwortlich zu sein. Ausserdem habe
man ihm mit dem Tod gedroht. Nachdem er nach Hause zurückgekehrt
sei, habe er seinem Vater vom Geschehenen berichtet, worauf dieser
Verhandlungen mit den Angehörigen der Verstorbenen veranlasst
habe, um die Sache zu schlichten, was jedoch nicht gelungen sei.
Einige Tage später habe er - der Beschwerdeführer - zudem ein
Schreiben der Polizei erhalten, worin er aufgefordert worden sei, sich
auf dem Polizeiposten zu melden. Aus Angst, man werde sich an ihm
rächen, habe er im Oktober 2009 mit der Hilfe eines Schleppers unter
Verwendung eines gefälschten Passes den Irak verlassen und sei via
Syrien und die Türkei per Auto und Bus zu einer unbekannten Stadt in
Griechenland gefahren, von wo er per LKW durch ihm unbekannte
Länder in die Schweiz gelangt sei.
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Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
irakische Identitätskarte (inklusive deutscher Übersetzung) sowie die
Kopie eines irakischen Haftbefehls vom 10. Januar 2008 (inklusive
deutscher Übersetzung) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. April 2010 - eröffnet am 12. April 2010 - stellte
das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge ver-
neinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragungen aus-
gesagt, die Explosion in der Eisenfabrik habe am 28. Mai 2008 statt -
gefunden. Unter diesen Umständen könne aber nicht nachvollzogen
werden, warum die Kopie des Haftbefehls, der sich angeblich auf
dieses Ereignis beziehe, bereits am 10. Januar 2008 ausgestellt
worden sei und von einem im Januar 2008 erfolgten Brand in einer
Fabrik spreche. Zumindest erstaunlich sei es zudem, dass der Be-
schwerdeführer bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, es habe sich
beim Dokument der Polizei um eine Anzeige gehandelt, hingegen er
anlässlich der Anhörung diesbezüglich von einem Papier unbekannten
Inhalts gesprochen habe. Ferner ergebe es auch keinen Sinn, dass
der Beschwerdeführer seit Januar 2008 polizeilich per Haftbefehl ge-
sucht worden sei, zumal er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2009
unbehelligt zu Hause gelebt habe. Daher komme der Kopie dieses
Haftbefehls kein Beweiswert zu und es entstehe der begründete Ver-
dacht, dass es sich dabei um ein käuflich erlangtes Dokument handle.
Bezeichnenderweise habe sich der Beschwerdeführer in weitere Un-
gereimtheiten verstrickt. So habe er bei der Kurzbefragung ausgesagt,
er sei zirka drei Monate lang wegen der Verletzungen durch die Ex-
plosion im Spital gewesen und rund ein Jahr später hätten ihn die An-
gehörigen der bei der Explosion ums Leben gekommenen Mitarbeiter
mit dem Tod bedroht. Anlässlich der Anhörung habe er demgegenüber
zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, wie lange er im Spital gewesen
sei. Er habe dort auch versichert, dass ein Verwandter einer ver-
storbenen Person ihn beschuldigt habe, an der Explosion schuld zu
sein und ihm gesagt habe, er werde sich rächen. Überdies könne nicht
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nachvollzogen werden, warum diese Drohungen erst mehr als ein Jahr
nach der Explosion ausgesprochen worden seien. Daher würden die
hier nicht abschliessend aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen
Bereichen zum Schluss führen, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers insgesamt unglaubhaft seien.
Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vor-
instanzliche Verfügung verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2010 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter beantragen, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 9. April 2010 aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung sowie darum,
allfällige Wegweisungs- und Vollzugsmassnahmen im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sofort zu sistieren und dem Beschwerde-
führer während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens den
Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem Kopien von Fotos sowie die Ausdrucke mehrerer Internetartikel zu
den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verfügte,
dass der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis
zum 4. Juni 2010 zu bezahlen habe. Der Kostenvorschuss ging am 28.
Mai 2010 beim Gericht ein.
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E.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Kopie eines irakischen Haftbefehls vom 13.
Oktober 2008 (inklusiver deutscher Übersetzung) zu den Akten rei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
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ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Beschwerdebegehren und
der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vor-
instanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 9. April
2010 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanz-
lichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung
der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erklärt hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig fest-
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steht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl -
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder
Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Nach Prüfung der
Akten ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in seinem Heimatland
am 28. Mai 2008 in einer Eisenfabrik eine Explosion verursacht habe,
bei der fünf Menschen getötet worden seien, weshalb er nun von An-
gehörigen dieser Opfer mit dem Tod bedroht werde beziehungsweise
er von der Polizei per Haftbefehl gesucht werde, nicht glaubhaft ist,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. B.
vorstehend). Die in der Beschwerde geltend gemachte Vermutung (Irr -
tum beziehungsweise Übersetzungsfehler), weshalb eine Divergenz in
Bezug auf die Datumsangabe des Beschwerdeführers und jener im
Haftbefehl vom 10. Januar 2008 vorliegt, vermag das Gericht nicht zu
überzeugen, zumal der Beschwerdeführer bezüglich des Datums der
Explosion an beiden Befragungen übereinstimmende Angaben ge-
macht hat und sogar in der Lage war, den genauen Zeitpunkt der Ex-
plosion anzugeben (vgl. Akten BFM A 7/13, S. 5). Die beiden lediglich
in Kopie eingereichten irakischen Haftbefehle sind nicht geeignet, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen
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glaubhaft zu machen, da erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser
Haftbefehle bestehen, zumal der Inhalt dieser beiden Dokumente mit
den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist. So ist
beispielsweise in beiden Haftbefehlen zu lesen, der Beschwerdeführer
sei "flüchtig", obwohl dieser anlässlich der Befragungen geltend
machte, er habe sich nach dem Spitalaufenthalt noch während etwa
neun Monaten ausschliesslich zu Hause aufgehalten und sei bis zur
Ausreise in D._______ wohnhaft geblieben (vgl. Akten BFM A 1/9, S.
1, A 7/13, S. 5). Auch die mit Fotos dokumentierten Verbrennungen
des Beschwerdeführers vermögen seine Verfolgungsvorbringen nicht
glaubhaft zu machen, zumal diese lediglich bestätigen, dass sich der
Beschwerdeführer Verbrennungen zugezogen hat. Aus diesen
Gründen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in den Irak keine Racheakte von Privatpersonen respektive
keine behördlichen Nachstellungen zu befürchten hat. Abgesehen
davon wären Abklärungen beziehungsweise Untersuchungen nach
einer Explosion mit Todesfolge rechtsstaatlich legitim und die
kurdischen Behörden grundsätzlich in der Lage, Schutz vor allfälliger
(privater) Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5). Entgegen
der Behauptung in der Rechtsmittelschrift bestehen zudem keine
Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires
Gerichtsverfahren drohen würde. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff.
und 6.6). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 In Bezug auf die allgemeine Lage in den drei nordirakischen
Provinzen kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vor-
genommene Einschätzung der Lage in einem ergangenen Grund-
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satzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE 2008/5). Das Gericht stellt dort
zusammenfassend fest, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der un-
zumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Land-
weg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Für allgemein
zumutbar erachtet es grundsätzlich die Rückkehr von Personen, die
ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt
haben und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügen. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern,
sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht
(vgl. ebenda E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). Diese vom Bundesver-
waltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung ist nach wie vor als
gültig zu erachten. An dieser Ansicht vermögen weder die Vorbringen
in der Rechtsmittelschrift noch die eingereichten Internetartikel etwas
zu ändern, weshalb die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak
grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist.
5.3.3 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Irak als unzumutbar
erscheinen lassen. Er hat - ausser den als unglaubhaft zu be-
urteilenden Verfolgungsvorbringen - nichts vorgebracht, was gegen
einen Wegweisungsvollzug in den Irak sprechen würde. Der erst im
Alter von knapp 22 Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerde-
führer hat den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz
Dohuk verbracht, weshalb er mit der dortigen Sprache, Kultur, Arbeits-
und Lebensweise bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufolge ver-
fügt er in der Heimat über ein grosses familiäres Beziehungsnetz
(Eltern, Brüder, Schwester) und ist alleinstehend, womit er nach seiner
Rückkehr lediglich für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hat,
was ihm - wenn auch mit Anfangsschwierigkeiten - gelingen dürfte.
Schliesslich hat der aktenkundig gesunde Beschwerdeführer durch
seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis
gestellt, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz - bei ent-
sprechendem Bemühen - auch in seinem Heimatland gelingen sollte.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerde-
Seite 9
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führer mit Hilfe seiner Verwandten sowie seines Beziehungsnetzes
wieder einzugliedern vermag. Aus diesen Gründen ist es dem
Beschwerdeführer zuzumuten, sich wieder in der Provinz Dohuk
niederzulassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung in sein Heimat-
land als zumutbar zu erachten ist.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.
Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG), weshalb der Eventualantrag, die Sache sei zur Neu-
beurteilung an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28.
Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 28. Mai 2010 vom Be-
schwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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