B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3355/2017
wiv
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Deutschland –
am 8. Mai 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass sie vom SEM am 15. Mai 2017 summarisch befragt und am 19. Mai
2017 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zum Grund für ihr
Asylgesuch zunächst vorbrachte, sie habe ab 2005 eine Beziehung mit ei-
nem türkischen Staatsangehörigen geführt, welcher seinerseits Beziehun-
gen zu den Grauen Wölfen gehabt habe und von welchem sie später "ge-
stalkt" und auch vergewaltigt worden sei,
dass sie in diesem Zusammenhang als Beweismittel zwei von ihr 2015 ans
Oberlandesgericht München gerichtete Schreiben vorlegte, in welchen sie
gegenüber dieser Behörde unter anderem über eine Verwicklung des vor-
genannten Mannes in die sogenannten "Dönermorde" (die Verbrechensse-
rie der sogenannten NSU) sowie über verschiedenste Verschwörungen be-
richtete, an welchen höchste Kreise wie auch die Drogenmafia, der Mos-
sad, die Freimaurer, die Stasi und Scientology beteiligt seien,
dass sie daneben vorbrachte, sie habe in der Heimat immer wieder Prob-
leme wegen Strafzetteln, Steuerschulden und ihren finanziellen Problemen
gehabt, sie habe Angst um ihr Leben, zumal sie Verfolgung durch die Stasi,
die Mafia und Scientology ausgesetzt sei, und sie fürchte sich vor einer
Verhaftung, zumal ihr auch schon damit gedroht worden sei, sie in eine
psychiatrische Anstalt einzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen im Rahmen der Anhörung
vertiefte und in sehr umfassenden Ausführungen erweiterte,
dass sie dabei über ihre Kontakte zu und Erlebnisse mit verschiedensten
Persönlichkeiten berichtete, bei welchen es sich mindestens zum Teil um
Agenten gehandelt habe, und namentlich über ihre sowohl von diesen Per-
sönlichkeiten als auch aus allgemeinen Quellen stammenden Kenntnisse
über verschiedenste Verschwörungen, Skandale, Todes-, Mord- und Krimi-
nalfälle, darunter insbesondere über die tatsächlichen Zusammenhänge
der NSU-Verbrechen, welche nach ihrer Kenntnis in Tat und Wahrheit ei-
nen ganz anderen Hintergrund als allgemein bekannt hätten,
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dass sie vor diesem Hintergrund im Wesentlichen vorbrachte, von den
deutschen Behörden seien ihre Bemühungen, als Zeugin ihr Wissen ins-
besondere zur NSU weiterzugeben, immer wieder abgeblockt worden,
dass sie gleichzeitig geltend machte, in Deutschland erhalte sie von den
Behörden keinen Schutz, obwohl sie akut gefährdet sei, da sie immer wie-
der mit Mobbing und Stalking zu tun habe und auch massiven und ernst-
zunehmenden Morddrohungen ausgesetzt sei,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe ernsthaft um ihr
Leben zu fürchten, wobei sie in dieser Hinsicht mehrfach darüber berich-
tete, wie sie anlässlich eines Langstreckenfluges beinahe mittels einer
Lungenembolie umgebracht worden wäre, wobei sie nur deshalb nicht ge-
storben sei, weil sie den Flug letztlich gar nicht angetreten habe,
dass für die umfangreichen Ausführungen und Erlebnisberichte im Einzel-
nen auf die Akten zu verweisen ist,
dass an dieser Stelle weiter darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerde-
führerin im Verlauf der Anhörung vorbrachte, sie habe so viel Stoff, dass
sich nicht alles zusammenfassen lasse, weshalb sie auf ihren Facebook-
Account verweise, wo alles verzeichnet sei,
dass in Zusammenhang mit der Anhörung ferner anzumerken ist, dass die
Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung gewisse Bedenken gegen-
über der Anwesenheit der Hilfswerkvertretung (im Sinne von Art. 30 AsylG
[SR 142.31]) erhob, zumal es kriminelle Strukturen gebe, in welche die
Caritas verwickelt sei,
dass sie sodann zum Schluss der Anhörung eine ungenügende Protokol-
lierung ihrer Vorbringen beanstandete, worauf mit einer Korrektur des Pro-
tokolls begonnen wurde, welche jedoch aufgrund sehr umfangreicher Än-
derungswünsche wieder abgebrochen wurde,
dass die Beschwerdeführerin als Folge davon ihre Unterschrift zum Proto-
koll verweigerte, im Rahmen einer separaten Stellungnahme nochmals auf
ihren Facebook-Account verwies und zum Protokoll anmerkte, sie wolle
nicht, dass der Text den Eindruck entstehen lasse, er stamme von einer
verwirrten Person,
dass das SEM mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (eröffnet am folgenden Tag)
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 3, 7 und
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40 AsylG ohne weitere Abklärungen ablehnte und deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Deutschland anordnete,
dass dieser Entscheid unter Ansetzung einer Beschwerdefrist von fünf Ar-
beitstagen erging (vgl. dazu Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin mit dem Entscheid die gemäss
Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten in Kopie ausgehändigt wurden,
dass das SEM im seinem Entscheid im Wesentlichen zum Schluss ge-
langte, den Gesuchsvorbringen liessen sich keine rechtsgenüglichen Hin-
weise auf eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Motiv entnehmen und
insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwer-
deführerin hätte in Zukunft asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 12. Juni 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat,
dass sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, um die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Ein-
setzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht, eventualiter um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
dass sie im Rahmen der Begründung der Beschwerde unter Vorlage einer
umfassend überarbeiteten Version des Anhörungsprotokolls geltend
macht, aufgrund ihrer Zeugentätigkeit in der Dönermordserie werde sie seit
Jahren verfolgt und mit Stasi-Scientology-Methoden fertiggemacht, zumal
ihr Leben mit Stasi-Zersetzungsmassnahmen zerstört worden sei und man
ihr auch wiederholt nach dem Leben getrachtet habe,
dass sie dabei das Vorbringen bekräftigte, ihre Hinweise würden von den
heimatlichen Behörden und Politikern nicht beachtet, zumal diese kein In-
teresse an einer richtigen Aufklärung zeigten,
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dass sie ergänzend dazu anführte, ihre Familie versuche sie als psychisch
krank zu erklären, obwohl diese tatsächlich in die von ihr geschilderten Vor-
gänge verwickelt sei, und sie fürchte, in die Psychiatrie eingewiesen zu
werden, wofür es jedoch keinen Grund gebe, zumal sie selber Psychologin
sei, da sie zumindest das Grundstudium absolviert habe,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe neben der erwähnten, um-
fassend überarbeiteten Version des Anhörungsprotokolls eine Beweismit-
telsammlung zu den Akten reichte, beinhaltend unter anderem einen um-
fassenden Auszug aus ihrem Facebook-Account, die vorerwähnten Einga-
ben ans Oberlandesgericht München von 2015, sodann Gerichtsakten von
2009 (betreffend ein Verfahren gegen den vorerwähnten türkischen Staats-
angehörigen), von 2010 (betreffend ein Verfahren dieses Mannes gegen
die Beschwerdeführerin) und von 2016 (betreffend ein eingestelltes Straf-
verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede), weiter
einen Arztbericht von 2015 (betreffend eine Behandlung wegen Thrombo-
sen und Lungenembolie), sodann zwei Schreiben des Landratsamtes
B._______ vom Frühjahr 2017 (betreffend Kontaktversuche der für sie zu-
ständigen Sozialpädagogin), ferner verschiedene persönliche Schreiben
der Beschwerdeführerin und schliesslich auch zwei Briefe ihrer Mutter an
sie,
dass für den Inhalt dieser Beweismittel im Einzelnen – soweit nicht nach-
folgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG [SR 173.32] und
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG (SR 172.021) richtet, soweit das
VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und
105 ff. AsylG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass an dieser Stelle der Ordnung halber festzuhalten ist, dass trotz Hin-
weisen auf mögliche medizinische respektive psychologische Probleme
aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, die
Beschwerdeführerin wäre in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkt,
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich un-
begründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz eine ungenügende
Protokollierung geltend gemacht und eine Unterschrift des Anhörungspro-
tokolls verweigert hat, was als Rüge einer ungenügenden Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts verstanden werden kann,
dass indes aufgrund der bei den Akten liegenden Protokolle der Befragung
und der Anhörung davon auszugehen ist, vom SEM seien die rechtserheb-
lichen Elemente des Sachverhaltsvortrages hinreichend erfasst worden,
dass von der Beschwerdeführerin zwar implizit das Nachreichen einer Be-
schwerdeergänzung in Aussicht gestellt wird, indem sie geltend macht, sie
werde ihre Beschwerde zeitnah überarbeiten,
dass ein Überarbeitungs- oder Ergänzungsbedarf jedoch nicht ersichtlich
ist (Art. 33 Abs. 1 VwVG; Art. 53 VwVG), zumal sich der Beschwerdeschrift
vom 12. Juni 2017 (inklusive dem überarbeiteten Protokoll) eine sehr um-
fassende Auseinandersetzung mit der Sache entnehmen lässt,
dass nach dem Gesagten der entscheidrelevante Sachverhalt als hinrei-
chend erstellt zu erachten ist, womit eine Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Gericht einen Entscheid in der Sa-
che zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit gelten, sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rech-
nung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zwar Anlass zur
Annahme besteht, sie lebe in einer ständigen und unter Umständen
auch grossen persönlichen Furcht vor einer Bedrohungs- und Verfol-
gungslage, zumal sie sich offenbar mit mannigfachen Bedrohungen,
Schikanen und Nachstellungen konfrontiert sieht,
dass sie sich offenbar auch von daher in ihrer Existenz bedroht sieht,
weil sie eine unfreiwillige Einweisung in eine psychiatrische Institution
nicht ausschliesst,
dass von der Beschwerdeführerin indes bei objektiver Betrachtung der
Akten lediglich ein rein subjektives Gefühl des Verfolgtseins ersichtlich
gemacht wird, welchem keine asylrechtliche Relevanz zukommt, zumal
sich den umfangreichen Schilderungen keine objektivierbaren Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Verfolgungssituation aus
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv entnehmen lassen,
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dass aufgrund der Aktenlage insgesamt nichts dafür spricht, die Be-
schwerdeführerin wäre in ihrer Heimat aus einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Grund – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen – gezielt gegen ihre Person gerichteten Verfol-
gungshandlungen ausgesetzt, und gleichzeitig auch kein Anlass zur
Annahme besteht, sie hätte aus irgendwelchen anderen Gründen ernst-
haft mit Nachstellungen zu rechnen,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, das
Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungssituation (Art. 3 Abs. 1 und 2
AsylG) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG),
weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist,
dass das SEM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem es
auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 [erster
Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Per-
son im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn
eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung
einer entsprechenden Bewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch
bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl.
dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom
13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz]),
dass im Falle der Beschwerdeführerin weder der eine noch der andere
Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin zwar um eine Staatsangehörige
von Deutschland und damit um eine Bürgerin der Europäischen Union han-
delt, weshalb sie nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über
das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine
Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
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dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegen steht, da sich die Beschwerdeführerin nicht aus einem der
im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält,
sondern sie soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesu-
ches in die Schweiz eingereist ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des BVGer
E-6163/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 6.2),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz zu bestätigen ist,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzuläs-
sig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der
Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass indes im Falle der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage keine
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83
Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in Deutschland (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) bestehen noch konkrete An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da weder die in Deutschland herr-
schenden Verhältnisse noch individuelle Umstände gegen eine Rückkehr
in die Heimat sprechen,
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da die Beschwerdeführerin ihren Angaben zufolge in der Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, von welchem sie in der Heimat unter-
stützt werden kann, auch wenn die Mutter der Beschwerdeführerin weitere
Hilfeleistungen offenbar von der Aufnahme einer Therapie abhängig ge-
macht hat (vgl. dazu die vorerwähnten Schreiben der Mutter),
dass Staatsangehörige von Deutschland zudem Anspruch auf Sozialhilfe-
leistungen haben und Deutschland auch über ein funktionierendes Ge-
sundheitssystem verfügt, wobei aus den Akten hervor geht, dass die zu-
ständigen Behörden bereits versucht haben, in dieser Hinsicht mit der Be-
schwerdeführerin in Kontakt zu treten (vgl. dazu die vorerwähnten Schrei-
ben des Landratsamtes B._______ bzw. der dortigen Sozialpädagogin),
dass alleine der erkennbare Wunsch, sich einer offenbar subjektiv als be-
drohlich empfundenen Situation in der Heimat durch ein Asylersuchen in
der Schweiz zu entziehen, als nicht rechtserheblich zu erkennen ist,
dass schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Deutschland auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten keine Grundlage für die beantragte Anordnung
einer vorläufige Aufnahme in der Schweiz gegeben ist, womit auch die An-
ordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen-
standslos geworden ist,
dass das im Sinne eines Eventualantrages gestellte Gesuch um Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung vor dem Hintergrund der Bestim-
mung von Art. 42 AsylG von vornherein gegenstandslos war,
dass die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin
oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (nach Art. 110a Abs. 1 AsylG)
im Urteilszeitpunkt abzuweisen sind, da sich die Beschwerde nach vorste-
henden Erwägungen von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
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dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: