B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3356/2016
lan
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzerichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Okan Manav,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).
D-3356/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 15. Juni 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am
31. März 2016 die direkte Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines
Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe
Nationaldienst geleistet, wobei sich dieser ohne absehbares Ende hinge-
zogen habe. Von einem ihm gewährten Urlaub sei er deshalb nicht mehr
zurückgekehrt und habe sich in der Folge während rund sechs Jahren bei
seinen Eltern aufgehalten. Im Jahr 2014 habe er von den Behörden ein
schriftliches Aufgebot erhalten, aus dem hervorgegangen sei, dass alle De-
serteure wieder in die Armee integriert werden müssten. Vor diesem Hin-
tergrund habe er sich zur Ausreise entschieden.
B.
Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft. Sodann sei die Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unent-
geltlichen Rechtsbeistand.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2016
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um amtliche
Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) wurden gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss lic. iur. Okan
Manav als amtlichen Rechtsbeistand bestellt.
D-3356/2016
Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 10. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer sinnge-
mäss um Mitteilung des Verfahrensstandes. Das Bundesverwaltungsge-
richt beantwortete die Eingabe mit Schreiben vom 13. April 2017.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
D-3356/2016
Seite 4
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die geltend gemachte Desertion sowie die angeblich später
verweigerte Fortführung des Militärdienstes seien als unglaubhaft zu qua-
lifizieren. Es sei kaum nachvollziehbar, dass die geltend gemachte Deser-
tion folgenlos geblieben sei, obschon die Behörden Kenntnis davon gehabt
hätten, dass er sich zu Hause aufgehalten habe. Hätte er seinen Dienst
tatsächlich unerlaubt verlassen, wäre anzunehmen, dass er deswegen von
den Behörden kontaktiert worden wäre. Seine Aussagen erweckten den
Eindruck, dass er zu jenem Zeitpunkt gegenüber den eritreischen Behör-
den keine weiteren Verpflichtungen mehr gehabt habe. Anders sei nicht zu
erklären, weshalb es ihm hätte möglich sein sollen, über den Zeitraum von
rund sechs Jahren ungestört zu Hause zu wohnen und seine Familie in der
Landwirtschaft zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sei denn auch
D-3356/2016
Seite 5
das angeblich im Jahr 2014 erhaltene Aufgebot in Frage zu stellen. Dies-
bezüglich habe er ausgesagt, die Verwaltung habe ihm persönlich ein
Schreiben „von ganz oben“ zugestellt, wonach er als Deserteur nun wieder
eine Waffe tragen müsse. Die Zustellung einer schriftlichen Vorladung er-
scheine unwahrscheinlich, vielmehr wäre, sollte er tatsächlich desertiert
sein, anzunehmen, dass er von der Verwaltung direkt vor Ort aufgesucht
worden wäre. Sodann wertete die Vorinstanz die Aussagen zur Ausreise
weitgehend als oberflächlich, stereotyp, realitätsfremd sowie unsubstanti-
iert, weshalb das SEM auch diese Angaben als unglaubhaft qualifizierte. In
der Folge schloss das SEM daraus, es sei nicht vom Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe auszugehen.
Das SEM stellte abschliessend fest, die Vorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb
auf die Abhandlung weiterer Ungereimtheiten ebenso verzichtet werden
könne, wie auf die Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen.
4.2 Auf Beschwerdeebene wird in pauschaler Art und Weise an der Wahr-
heit der gemachten Angaben festgehalten. Unter Anführung einzelner Pro-
tokollstellen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Zeit
im Nationaldienst ausführlich beschrieben, sodann seien auch seine Aus-
führungen zur Desertion im Jahre 2008 und die erneute Einladung im Jahre
2014 glaubhaft. Die Vorinstanz unterlasse es zu begründen, weshalb sie
die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einstufe. Er sei
unter belastenden Umständen aus Eritrea ausgereist, weshalb es nicht ver-
wundere, dass er bei der Anhörung die detaillierten Ausreiseetappen nur
mit grosser Verwirrung wiedergegeben habe. Die Ungereimheiten in sei-
nen Aussagen vermöchten seine illegale Ausreise nicht zu widerlegen,
weshalb in casu vom Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe auszu-
gehen sei.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
D-3356/2016
Seite 6
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Flucht aus dem Militärdienst als nicht glaubhaft erachtet. Zur
Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägun-
gen des SEM vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschwerdeführer un-
terlässt es vollständig, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vor-
instanz auseinanderzusetzen und hält lediglich in pauschaler Art und
Weise an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen fest. Das undifferenzierte
Festhalten an der Glaubhaftigkeit ist nicht ansatzweise geeignet, zu einer
von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Die Vorinstanz
hat in ihrem Entscheid unter Aufführung von zahlreichen Ungereimtheiten
ausführlich dargelegt, weshalb sie die geltend gemachte Desertion als un-
glaubhaft wertet. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach im vorin-
stanzlichen Entscheid keine Begründung zur Unglaubhaftigkeit seiner Aus-
sagen enthalte, stösst ins Leere und ist als unbeholfener Versuch zu wer-
ten, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszuräumen. Es
bestehen somit keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer angesehen
wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
D-3356/2016
Seite 7
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine angebliche Flucht
aus dem Militärdienst glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen
würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem
Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
D-3356/2016
Seite 8
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
ein gesunder, junger Mann, der weiterhin im militärdienstpflichtigen Alter
sei. Mit Sicherheit werde er früher oder später in den Militärdienst eingezo-
gen. In casu erscheint die Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Natio-
naldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Mus-
terungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4).
7.2.4 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im Weiteren wurde festgehalten, dass
die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Ur-
teil verwiesen werden.
7.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
D-3356/2016
Seite 9
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Ge-
fährdung zu führen.
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D- 2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einem familiären und sozialen Beziehungsnetz, einer guten
Schulbildung sowie Berufserfahrung in der Landwirtschaft. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Un-
terstützung seiner Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkei-
ten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Seit Einreichung der Be-
schwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; nament-
lich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlos-
sen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea –
Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
D-3356/2016
Seite 10
Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es ob-
liegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 6. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demge-
mäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 wurde dem Beschwer-
deführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 Bst a AsylG zugesprochen und ein amtlicher Rechtsbeistand be-
stellt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, indessen lässt
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden
kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungs-
praxis in vergleichbaren Fällen ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von insgesamt Fr. 600.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3356/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Frey
Versand: