B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
D-3357/2006
T 0/2
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter François Badoud und Hans Schürch,
Richterinnen Nina Spälti Giannakitsas und Claudia
Cotting-Schalch (Abteilungspräsidentin);
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Iran,
alle vertreten durch C. S. Karakas, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. September 2004 / N_______.
D-3357/2006
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat zusammen mit
ihren beiden minderjährigen Söhnen eigenen Angaben gemäss am
V._______ und gelangte über D._______ und andere ihr unbekannte
Länder am 11. Februar 2001 in die Schweiz, wo sie am 12. Februar 2001
um Asyl nachsuchte. Am 15. Februar 2001 wurde die
Beschwerdeführerin in E._______ summarisch zu ihren Asylgründen
befragt. In der Folge wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für
die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde hörte sie am 25. Juli 2001 zu ihren
Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei etwa acht bis neun Monate vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatstaat vom Islam zum Christentum konvertiert,
was mit grossen Gefahren für sie und ihre Familie verbunden gewesen
sei und letztlich den Ausschlag zum Entschluss für die Ausreise gegeben
habe. Ihre Glaubensänderung habe sich in mehreren Schritten vollzogen
und ihren Anfang im W._______ gefunden. Damals sei (...) in der Stadt
G._______ eine grosse Demonstration von iranischen Ordnungskräften
niedergeschlagen worden. Als ausgebildete (Beruf Beschwerdeführerin)
und in Sorge um ihre in der Stadt lebenden Verwandten habe sie sich
nach G._______ begeben, um bei der Versorgung der verletzten
Demonstranten zu helfen. Aufgrund ihrer Hilfstätigkeit sei sie von
Khamenei-Anhängern bedroht und dazu aufgefordert worden, ihre
Hilfeleistungen (Pflege der Verwundeten) zu unterlassen und die Stadt zu
verlassen, ansonsten sie und ihre Familienangehörigen beseitigt würden.
Zwei ihrer Freundinnen hätten zudem dem christlichen Glauben angehört
und sie in Verbindung mit der Kirche in H._______ gebracht. So habe sie
begonnen die Bibel zu studieren und an Gottesdiensten teilzunehmen, zu
welchen sie auch ihr Ehemann des Öfteren begleitet habe. Den
Gottesdienst hätten etwa 150 Personen besucht. Eines Tages habe sie
etwas Merkwürdiges geträumt, woraufhin ihr der Kirchenvater I._______
erklärt habe, der Heilige Geist sei nunmehr in sie gefahren, weshalb sie
von da an anerkannte Christin geworden sei. Danach habe sie zu Hause
gebetet und ein Glaubensbekenntnis abgelegt; getauft worden sei sie
damals noch nicht. Ferner habe sie nicht öffentlich missioniert, sondern
nur im Kreise ihrer Kolleginnen. Etwa im U._______ hätten sie deswegen
anonyme Telefonanrufe erhalten, in welchen ihnen gedroht worden sei
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und man sie als „Mortad“ (als vom Islam Ausgetretene) bezeichnet habe.
Dies sei bis zu ihrem Weggehen täglich geschehen. Etwa im gleichen
Zeitraum sei sie im Anschluss an einen Kirchenbesuch von zwei
Pasdaran gestellt und dazu befragt worden, wobei man sie an den
Haaren gezogen und geschlagen habe. Schliesslich habe man sie gehen
lassen, worauf sie total verängstigt und durcheinander nach Hause
gegangen sei. Sie habe ihren Schwiegereltern den Vorfall nicht berichtet,
aus Angst, dass ihr die Schwiegermutter, die ohnehin gegen ihre
Kirchenbesuche gewesen sei, ihr diese verbieten würde. Ein befreundeter
(...) habe ihr auf Nachfrage erklärt, dass sie zu 100% als Konvertierte
hingerichtet würde, zumal sie bereits als solche aktenkundig sei. Eines
Tages habe ihr der Kirchenvater erklärt, dass er nach J._______ verlegt
werde. In der Folge sei die Kirche in H._______ geschlossen worden. Der
Kirchenvater habe jedoch einmal monatlich die Gemeinde in H._______
besucht, und sie hätten bei dieser Gelegenheit mit ihm sprechen dürfen.
Schliesslich habe sie den Iran verlassen, um in einem christlichen Land
ihren Weg im Christentum fortsetzen zu können.
A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben
gemäss den Heimatstaat am T._______ und gelangte über D._______
am 5. Februar 2002 in die Schweiz, wo er am 6. Februar 2002 in
E._______ ein Asylgesuch stellte und dort zwei Tage später summarisch
befragt wurde. In der Folge wurde er dem Kanton F._______
zugewiesen. Die Anhörung durch die zuständige kantonale Behörde fand
am 3. Juli 2002 statt.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin seinerseits trug zur Begründung
seines Asylgesuches vor, er habe den Religionswechsel seiner Ehefrau
akzeptiert, da er selbst nie praktizierender Moslem gewesen sei. Auch
habe er seine Frau einige Male in die Kirche begleitet. Die Angehörigen
seiner elterlichen Familie allerdings seien fanatische Moslems gewesen,
die sich deutlich gegen den Religionswechsel seiner Ehefrau und der
Kinder, die ihre Mutter regelmässig bei den Kirchenbesuchen begleitet
hätten, ausgesprochen hätten. Der Umgang innerhalb der Familie sei in
der Folge immer schwieriger geworden. Nach dem offenen
Glaubensbekenntnis seiner Ehefrau sei es zu Telefondrohungen durch
Unbekannte gekommen. Daraufhin habe er sich einem Freund, der (...)
gewesen sei, anvertraut. Dieser sei über die Situation bereits im Bilde
gewesen und habe ihm angekündigt, dass grosse Probleme auf ihn und
seine Familie zukommen würden und er das Land verlassen müsse. Er
selbst sei sich nicht bewusst gewesen, dass der Besuch seiner Frau in
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der Kirche derartige Probleme mit sich bringen würde. Er habe jedoch
nach dieser Warnung seine Frau und die Kinder ausser Landes bringen
lassen. Zirka zwölf Tage und ein weiteres Mal etwa zwanzig Tage
nachdem seine Frau und Kinder die Flucht ins Ausland ergriffen hätten,
habe ihn die Polizei zu Hause aufgesucht. Ihm sei jedoch beide Male
rechtzeitig die Flucht gelungen. Als die Polizei ein drittes Mal gekommen
sei, habe man ihn bei seinem Fluchtversuch jedoch gestellt und so
schwer misshandelt, dass er an der Wirbelsäule erheblich verletzt worden
sei. Daraufhin sei er zur Behandlung in ein Krankenhaus gebracht
worden. Dort sei er jedoch nur einige Stunden geblieben, da ihm mit Hilfe
seines Bruders die Flucht gelungen sei. Nach der Flucht habe er sich
mehrere Tage in K._______ bei einem Freund aufgehalten, danach habe
er für fünf bis sechs Monate innerhalb der Stadt H._______ bei
verschiedenen Freunden und Verwandten gelebt. Zu seiner Familie sei er
aufgrund der Gefahr jeweils nur für sehr kurze Zeit und nach vorheriger
Anmeldung zurückgekehrt. Sein eigenes Haus habe er seitdem nie
wieder aufgesucht.
A.c Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verwiesen die
Beschwerdeführenden überdies auf die unmittelbar nach Ankunft in der
Schweiz aufgenommene Ausübung des christlichen Glaubens innerhalb
der Baptistischen Kirchgemeinde L._______ und die durchgeführte Taufe
der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus machten die
Beschwerdeführenden geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu
betätigen und an verschiedenen Protestaktionen und Demonstrationen
teilgenommen zu haben.
A.d Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (Auflistung der Beweismittel) zu
den Akten.
Zum Beweis ihrer exilpolitischen Tätigkeiten reichten die
Beschwerdeführenden (Auflistung der Unterlagen) ein.
Demgegenüber wurde bei der Vorinstanz ein (nicht anonymisiertes)
Denunziationsschreiben, datierend vom S._______, eingereicht, wonach
die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Asylgründe unwahr
seien, es sich bei diesen um Kriminelle handle und die
Beschwerdeführenden legal - im Besitz der hierfür nötigen Reisepapiere -
aus ihrem Heimatstaat ausgereist seien.
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Auf Ersuchen der Vorinstanz vom 26. März 2004 wurden am 18. April
2004 via Schweizerische Vertretung in Teheran (...) Kopien der
Visumsunterlagen (...) zugestellt.
Mit Schreiben des BFF vom 29. Juli 2004 wurde den
Beschwerdeführenden zum eingelangten Denunziationsschreiben sowie
zur Auskunft der Botschaft vom 18. April 2004 das rechtliche Gehör
gewährt. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 11.
August 2004 Stellung.
Mit Schreiben der Vorinstanz vom 6. September 2004 wurde dem
Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführenden vom 10. November
2003 entsprochen und diesen die Verfahrensakten, soweit nicht der
Geheimhaltung unterliegend oder als interne Akten bezeichnet,
zugestellt.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 10. September 2004 - eröffnet
am 15. September 2004 - fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Söhne ebenso wie der Ehemann die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
würden und lehnte die Asylgesuche sowie die Anträge um ergänzende
Anhörung der Beschwerdeführerin sowie um vollständige Einsicht in das
Aktenstück A16 ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung der Familie aus
der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Zur
Begründung wurde angeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden
würden die Voraussetzungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann durch ihren damaligen
Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen und
ihren Kindern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme der Familie anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des
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Kostenvorschusses ersucht. Eventualiter wurde um Kassation und
anschliessende Rückweisung des vorinstanzlichen Entscheides zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen betreffend die als
Beweismittel eingereichten Röntgenbilder ersucht. Auf die Begründung
im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden in der Beilage folgende Unterlagen
eingereicht: (Auflistung der Unterlagen).
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 20. Oktober
2004 wurde den Beschwerdeführern und dem Ehemann/Vater mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz
abwarten könnten. Ferner wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und für den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
E.
Mit Telefaxeingabe vom 21. Oktober 2004 wurde die in Aussicht gestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbescheinigung der Gemeinde M._______ vom (...)
zu den Akten gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2004 reichte der damalige
Rechtsvertreter, (...), ein Schreiben des Pfarrers der reformierten Kirche
L._______, datierend vom November 2004, zu den Akten.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2004 hielt die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Beweismittel an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.b Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2005 wurde der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie die vorinstanzliche
Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht und Frist zur allfälligen
Stellungnahme gesetzt.
G.c Mit Eingabe vom 19. Januar 2005 wurde durch den damaligen
Rechtsvertreter, (...), Stellung genommen und ein Artikel der Neuen
Zürcher Zeitung vom 19. Januar 2005 als Internetauszug eingereicht.
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Seite 7
H.
H.a In einer weiteren Vernehmlassung nahm das Bundesamt am 24. Mai
2005 zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im
Sinne von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgehoben durch Ziff. I des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, mit Wirkung seit 1 Januar
2007 [AS 2006 4745 4767; BBl 2002 6845]) Stellung.
H.b Der Beschwerdeführerin und ihrer Familie wurde mit
Zwischenverfügung vom 26. Mai 2005 die Kopie der Vernehmlassung der
Vorinstanz sowie der Antrag des N._______ vom 2. Mai 2005 zur
Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Stellungnahme angesetzt.
H.c Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 zeigte der Rechtsvertreter den
Widerruf der Vertretungsvollmacht seitens der Beschwerdeführenden an.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2005 wurde ein neues Mandatsverhältnis durch
den neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, (...), angezeigt und um
Fristerstreckung zur Vornahme der Stellungnahme ersucht.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2005 wurde dem
Fristerstreckungsgesuch entsprochen und die Frist zur Einreichung einer
Replik bis zum 20. Juni 2005 erstreckt.
H.d Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 wurde fristgerecht zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 24. Mai 2005 hinsichtlich des
allfälligen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
Stellung genommen und gleichzeitig verschiedene Beweismittel
eingereicht, so (Auflistung der Beweismittel).
I.
Am 13. März 2006 gelangte bei der ARK ein Unterstützungsschreiben
einer Privatperson vom 10. März 2006 ein.
J.
J.a Am 23. Juli 2006 reichte der Ehemann der Beschwerdeführerin ein
von ihm unterzeichnetes Schreiben vor dem BFM ein, in welchem er den
Rückzug der Beschwerde erklärte. Das entsprechende Schreiben wurde
an die ARK weitergeleitet und ging dort am 2. August 2006 ein.
Dieses Schreiben wurde dem zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten
Rechtsvertreter, (...), mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 zur
Kenntnis gebracht und dieser gleichzeitig aufgefordert, innert gesetzter
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Frist mitzuteilen, ob die Rückzugserklärung lediglich den Ehemann oder
aber auch die Beschwerdeführerin und ihre Kinder betreffen solle. Bei
ungenutztem Fristablauf werde von einer Rückzugserklärung nur des
Ehemannes ausgegangen.
Innert gesetzter Frist wurde ein von der Beschwerdeführerin und ihrem
Ehemann sowie von einer extra hierfür bevollmächtigten Rechtsberaterin
unterzeichnetes Schreiben zu den Akten gereicht, in welchem erklärt
wurde, dass sich die Rückzugserklärung lediglich auf den Ehemann der
Beschwerdeführerin beziehe.
J.b Mit Beschluss der ARK vom 17. August 2006 wurde das
Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ehemann der
Beschwerdeführerin als durch Rückzug gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Weiter wurde festgehalten, dass das
Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerdeführerin und ihre Kinder
weitergeführt werde.
K.
K.a Am 11. Oktober 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin in einem
persönlichen Schreiben an die ARK und machte Ausführungen zum
Verbleib und zur Situation ihres Ehemannes nach seiner Rückkehr in den
Heimatstaat.
K.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. Oktober
2006 wurde das entsprechende Schreiben dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, (...), zur Kenntnis gebracht und Frist zur Beibringung
allfällig vorhandener Beweismittel im Hinblick auf die Situation des
Ehemannes der Beschwerdeführerin angesetzt. Darüber hinaus wurde
der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zum Umstand ihrer nach
wie vor bestehenden Fürsorgeabhängigkeit sowie zur Frage des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Stellung zu
nehmen.
L.
Am 25. Oktober 2006 wurde ein von einer Drittperson an den damaligen
Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
gerichteter Brief vom 6. Oktober 2006 sowie ein in diesem
Zusammenhang an den Verfasser des Briefes gerichtetes
Antwortschreiben des BFM vom 2. November 2006 an die ARK zur
Kenntnisnahme weitergeleitet.
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Seite 9
M.
Mit Schreiben vom 3. November 2006 wurde - unter Vorlage einer
entsprechenden Vollmacht - eine weitere Rechtsbevollmächtigung,
lautend auf (...), angezeigt. Im Weiteren wurden Ausführungen zum
exilpolitischen Engagement gemacht und in diesem Zusammenhang
verschiedene Internetfotoausdrucke, die Beschwerdeführerin betreffend,
zu den Akten gereicht.
N.
N.a Am 20. November 2006 ersuchte der seinerzeit bevollmächtigte
Rechtsvertreter, (...), unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2006 um Fristerstreckung.
N.b Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 wurde dem
Rechtsvertreter, (...), zur Kenntnis gebracht, dass eine zweite
Rechtsvertretung, (...), mit der Wahrung der Interessen der
Beschwerdeführerin betraut worden sei und eine Kopie der
entsprechenden Eingabe zur Kenntnis gesandt. Weiter wurde darauf
hingewiesen, dass in Ermangelung einer gemeinsamen Zustelladresse
die ARK ihre Mitteilungen weiterhin ihm, als zuerst bevöllmächtigten
Rechtsvertreter, eröffnen werde. Weiter wurde das Gesuch um
Fristerstreckung unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
N.c Mit Eingabe vom 27. November 2006 zeigte der Rechtsvertreter, (...),
die Mandatsniederlegung schriftlich an.
O.
Am 21. Dezember 2006 liess die ARK bei der Schweizerischen Botschaft
in Teheran Abklärungen vor Ort durchführen.
P.
Mit Eingaben vom 27. Februar 2007, 2. März 2007 sowie vom 10. August
2007 reichte die Beschwerdeführerin diverse Beweismittel betreffend ihr
exilpolitisches Engagement in der Schweiz ein, so (Auflistung der
Beweismittel).
Q.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 18. September 2007 wurde
der Schweizer Vertretung in Teheran wunschgemäss die zuerst in
deutscher Sprache abgefasste Botschaftsanfrage vom 21. Dezember
2006 auf Englisch übersetzt und erneut eingereicht.
D-3357/2006
Seite 10
R.
Mit Schreiben vom 13. September 2007 teilte die P._______ mit, dass die
Beschwerdeführerin innerhalb ihrer Organisation neu eine
Verantwortliche des Vorstandes sei.
S.
Mit Eingabe vom 7. November 2007 legte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Auflistung der Beweismittel) zu ihren exilpolitischen
Aktivitäten ins Recht.
T.
T.a Mit Schreiben vom 3. März 2008 liess die Schweizer Vertretung in
Teheran dem Bundesverwaltungsgericht ihr Abklärungsergebnis
zukommen, das am 12. März 2008 einging.
T.b Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. März 2008
wurde der Beschwerdeführerin zum Abklärungsergebnis der Botschaft
das Recht zur Stellungnahme innert gesetzter Frist gewährt.
T.c Mit fristgerechter Eingabe vom 31. März 2008 reichte die
Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme sowie ein ärztliches Zeugnis vom
5. November 2007 zu den Akten.
U.
Mit Schreiben vom 1. April 2008 erteilte M._______, (...), dem
Bundesverwaltungsgericht Auskünfte über die familiäre Situation der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes.
V.
Am 30. Januar 2009 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein weiteres
Unterstützungsschreiben einer Privatperson vom 23. Januar 2009
eingereicht, in welchem an das Unterstützungsschreiben vom 10. März
2006 (vgl. vorstehend Bst. I) erinnert und auf die Situation der
Beschwerdeführenden sowie - unter Beilage diverser Zeitungs- und
Internetartikel sowie eines Themenpapiers der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 18. Oktober 2005 über Christen und
Christinnen im Iran - auf die Situation der Christen im Iran aufmerksam
gemacht wurde.
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Seite 11
W.
Mit Eingabe vom 26. Januar 2009 wurde seitens (...) ein
Empfehlungsschreiben zugunsten der Beschwerdeführenden zu den
Akten gereicht.
X.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2009 übermittelte N._______ dem BFM Urteil
und Verfügung vom (...) des (...), gemäss welchen die Ehe der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geschieden wurde und deren
gemeinsame Kinder unter die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin
gestellt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung
der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-3357/2006
Seite 12
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit ihrer Hilfeleistung als Krankenschwester im
W._______, anlässlich der blutigen Niederschlagung einer
Demonstration, seien - soweit diese überhaupt geglaubt werden könnten
- aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs zwischen diesem
Ereignis und der erfolgten Ausreise als asylrechtlich nicht relevant zu
erachten.
Die darüber hinaus geltend gemachten Vorfluchtgründe, namentlich das
öffentliche Bekenntnis der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben
in ihrem Heimatstaat, seien aufgrund der erheblichen Widersprüche nicht
glaubhaft. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen
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Seite 13
beispielsweise die Vorkommnisse im Zusammenhang mit den
Behelligungen durch die Pasdaran widersprüchlich geschildert. Ebenso
würden sich ihre Aussagen in Bezug auf die Dauer und die Anzahl der
angeblich erhaltenen Telefonanrufe sowie im Hinblick auf die erfolgten
Kirchenbesuche widersprüchlich darstellen.
Mit Bezug auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten
objektiven Nachfluchtgründe sei festzustellen, dass die Orientierung der
Beschwerdeführenden am christlichen Glauben in der Schweiz keinen
Gefährdungstatbestand bei einer Rückkehr in den Iran darzustellen
vermöge. Zwar seien in der Scharia für den Tatbestand der Apostasie
(Abfall vom Glauben) Sanktionen bis zur Todesstrafe vorgesehen. Nach
Erkenntnissen des Bundesamtes könne für Konvertiten jedoch nicht von
einer automatischen Verfolgung ausgegangen werden und seien jene in
Iran nicht a priori einer Gefährdung ausgesetzt. Im Ausland erfolgte oder
vollzogene Konversionen würden, sofern sie überhaupt publik würden,
aus der Sicht des iranischen Staates nicht als Anlass für eine staatlich
motivierte Verfolgung genommen. Vielmehr würde eine potentielle
Gefährdung voraussetzen, dass der Konvertit innerhalb seiner neuen
Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise
Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner
neuen Religionsüberzeugung einsetze und zusätzlich gegen staatliche
Interessen handle. Als potentiell gefährdet würde mithin derjenige
Konvertit gelten, der den heimatlichen Behörden vor seiner Ausreise
wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen
sei. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann würden indessen nicht zu
dem oben beschriebenen gefährdeten Personenkreis gehören. Hinzu
komme, dass ein im Ausland vollzogener Glaubenswechsel aus der Sicht
der iranischen Machthaber als auf die Anerkennung als Flüchtling
ausgerichtete Handlung gelte, sodass die Betreffenden, wenn sie in ihr
Heimatland zurückkehrten, nicht Gefahr laufen würden, ernsthaft
beeinträchtigt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern.
Was die von den Beschwerdeführenden überdies geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten anbelange, sei festzustellen, dass aufgrund
eines allfälligen Rechtsmissbrauchs die Anforderungen an die Annahme
eines subjektiven Nachfluchtgrundes grundsätzlich hoch anzusetzen
seien. Die blosse Teilnahme eines Asylgesuchstellers an
Demonstrationen gelange in der Regel nicht zur Kenntnis der
heimatlichen Behörden und führe bei dessen Rückweisung nicht
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zwingend zu einer konkreten Gefährdung. Zwar sei gemäss iranischem
Strafrecht die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt, und es sei davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen
im Ausland überwachen würden. Indessen würde die mögliche
Identifizierbarkeit nicht für die Annahme ausreichen, sie hätten deswegen
bei einer Rückkehr in den Iran eine Verfolgung zu befürchten. Den
vorliegenden Dokumentationen liesse sich denn auch keine exponierte
Stellung der Beschwerdeführenden anlässlich der Demonstrationen
entnehmen. Es erscheine somit unwahrscheinlich, dass die iranischen
Behörden von den geltend gemachten Exilaktivitäten der
Beschwerdeführenden Notiz genommen und diese identifiziert hätten.
4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerdeeingabe wurde seitens der
Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Wesentlichen ausgeführt,
sofern die Vorinstanz ihre Beurteilung auf Widersprüche in den
Befragungsprotokollen stütze, sei dem entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Befragung grosse Mühe
bekundet habe, sich auf Daten zu konzentrieren. Sie sei mehrfach stark
emotional aufgewühlt gewesen. Die Befragung vor dem Kanton sei durch
grosse Schwierigkeiten das Befragungsklima betreffend gekennzeichnet
gewesen. Dies ergebe sich an dem sturen Festhalten an einer einmal
gestellten Frage, ohne diese bei Missverständnissen weiter auszuführen
oder abgewandelt zu formulieren. Aus der Lektüre des Protokolls sei
offensichtlich, dass der Befragende geradezu widerwillig befragt und nicht
viel vom Vorbringen der Beschwerdeführerin gehalten habe. Dies habe er
in einer Form zum Ausdruck gebracht, die der Wahrheitsfindung nicht
dienlich gewesen sei. Die Vorinstanz stütze sich nunmehr auf
Unstimmigkeiten, die unter diesem Druck entstanden seien. Die
festgestellten Widersprüche seien überdies zum Teil nicht relevant und
ausserdem erklärbar beziehungsweise es würden die in der kantonalen
Befragung getätigten weitergehenden Aussagen eine Ergänzung im
Sinne einer Präzisierung darstellen. Auch die Entscheidinstanz habe eine
unfaire und voreingenommene Würdigung des Sachverhaltes
vorgenommen und habe einseitig nach Dingen geforscht, welche gegen
die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden ins Feld geführt werden
könnten, wohingegen die zum Teil klaren Beweise für das Vorgetragene
keine oder dann bloss unwesentliche Beachtung gefunden hätten.
Was das die Beschwerdeführenden betreffende Denunziationsschreiben
anbelange, sei offensichtlich, dass den Beschwerdeführenden damit habe
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geschadet werden sollen. Als Denunzianten kämen neben der Familie
des Ehemannes auch Spitzel der iranischen Regierung in Frage, welche
die Aktivitäten anlässlich von Kundgebungen bemerkt oder von den
Kirchengängen in der Schweiz Kenntnis hätten.
Zu Unrecht verneine die Vorinstanz auch eine Gefährdung der
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Religionsausübung in der Schweiz.
Auch sei es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, sich in diese
gefährliche Situation in ihren Heimatstaat zurück zu begeben, nachdem
offensichtlich Denunzianten in der Schweiz auf sie aufmerksam geworden
seien. Auch eine rein innerliche Ausübung des christlichen Glaubens im
Heimatstaat sei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht
zuzumuten. Zudem werde die Einschätzung, dass eine nicht nach aussen
getragene Apostasie ungefährlich sei, durch die eingereichten Gutachten
und Beweismittel widerlegt.
Den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffend, dessen Verfahren
mittlerweile letztinstanzlich abgeschlossen ist, wurde die Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2004 führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, grundsätzlich seien Christen in der
iranischen Gesellschaft integriert, könnten ihren Glauben ausüben und
würden nicht unmittelbar staatlich verfolgt, solange sie den absoluten
Machtanspruch der Muslime akzeptieren würden. Für Konvertiten wäre es
im Iran möglich, ihren Glauben bis zu einem gewissen Grad auszuüben,
beispielsweise durch Kirchenbesuche. Eine potentielle Verfolgungsgefahr
wegen Konversion könne vorliegen, wenn der Glaubenswechsel publik
geworden sei und die betreffende Person Missionierungsarbeiten leisten
würde. Entsprechende behördliche Massnahmen würden sich in diesem
Falle hauptsächlich gegen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit
besonders aktive Konvertiten richten. Aus den Akten ginge jedoch nichts
hervor, das der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Risikoprofil
verleihen würde. So sei diese gemäss den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid erst nach ihrer Ausreise aus dem Iran zum
christlichen Glauben übergetreten und es sei nicht damit zu rechnen,
dass die iranischen Behörden von ihrer Konversion Kenntnis erlangt
hätten. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten
Dokumente insgesamt nichts zu ändern.
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Seite 16
4.4 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom
19. Januar 2005 entgegen, das Risiko schwerwiegender
Verfolgungsmassnahmen von Konvertiten könne nicht ausgeschlossen
werden. Das Risikoprofil der Beschwerdeführerin, deren Glaubensübertritt
im Iran angesichts der neuen Aktenlage von der Vorinstanz nicht mehr
bestritten werde, sei als hoch einzuschätzen. Überdies sei die iranische
Gemeinschaft in der Schweiz stark vernetzt, weshalb ein so deutliches
Engagement wie jenes der Beschwerdeführerin in der Freikirche nicht
unbemerkt geblieben sei. Da sich unter den Asylsuchenden leider auch
Spitzel des iranischen Staates befinden dürften, sei die
Wahrscheinlichkeit für das Bekanntwerden des Religionswechsels gross.
Hinzu komme, dass das gelebte Christentum der Freikirche eine stärker
verinnerlichte Glaubensausprägung beinhalte, die auch zu einem viel
stärkeren Verlangen führe, das Christentum täglich zu leben und nach
aussen zu tragen.
5.
5.1 Vorab ist auf den in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 gestellten
Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückweisung der angefochtenen
Verfügung aufgrund unrichtiger und unvollständiger Feststellung des
Sachverhaltes einzugehen. In der Beschwerde wurde hierzu vorgetragen,
die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und
ihres Ehemannes verletzt, indem sie ohne das nötige Fachwissen die
Beweismittelqualität der eingereichten Röntgenbilder in Frage gestellt
habe. Vielmehr wäre die Einholung eines fachärztlichen Rates geboten
gewesen. Die geltend gemachte Verfahrensverletzung bezieht sich
namentlich auf die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Umstände und die von ihm eingereichten Beweismittel.
Gleichwohl dürfte sich eine Auseinandersetzung mit der aufgeworfenen
Frage nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Ehemann der
Beschwerdeführerin betreffend auch in casu rechtfertigen, da den
eingereichten Beweismitteln der Beschwerdeführerin ebenfalls
Beweismittelwert im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte
Verfolgungssituation zukommen kann.
Eine Verfahrensverletzung in dem genannten Sinn kann vorliegend
jedoch nicht festgestellt werden. Die Mitwirkungspflicht von
Asylsuchenden zur Feststellung des erheblichen Sachverhaltes ergibt
sich aus Art. 8 Abs. 1 AsylG. Andererseits haben Asylsuchende aber
auch einen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
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Seite 17
1999 (BV, SR 101). Insbesondere sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG
berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs auch abzunehmen sind, soweit der
zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Die Behörde kann jedoch
im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung von einer Abnahme
angebotener Beweismittel absehen, wenn - ohne gegen das Willkürverbot
zu verstossen - vorweg die Annahme getroffen werden kann, die
rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt
bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt
aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen
kann oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111, 271 und 320; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5b S. 223).
Die umfassende Ermittlung des relevanten Sachverhaltes folgt aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör, ebenso folgt aus diesem Anspruch die
grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid rechtsgenüglich zu
begründen. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz weder den
Sachverhalt unvollständig erstellt noch ihre Begründungspflicht verletzt.
So hat sie im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise
dargelegt, aus welchen Gründen sie den eingereichten Röntgenbildern
die Beweismittelqualität abspricht. Ob demgegenüber die Vorinstanz
zutreffend von der Beweisunerheblichkeit der Röntgenbilder vor dem
Hintergrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, hat
die Beschwerdeinstanz im Rahmen der nun folgenden materiellen
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides zu beurteilen. Eine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs lässt sich daraus jedenfalls nicht feststellen.
Mithin ist der Antrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung
abzuweisen.
5.2 Soweit in der Beschwerde im Hinblick auf das bei der Vorinstanz
eingereichte (nicht anonymisierte) Denuziationsschreiben vom S._______
ausgeführt wird, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit diesem eine
unfaire und voreingenommene Würdigung des Sachverhaltes
vorgenommen und einseitig nach Dingen geforscht, welche gegen die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes ins Feld
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geführt werden könnten, wohingegen die zum Teil klaren Beweise für das
Vorgetragene keine oder unwesentliche Beachtung gefunden hätten, ist
dies klar von der Hand zu weisen. Aus dem eingereichten Schreiben
haben sich Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann legal im Besitz der nötigen Reisepapiere aus ihrem
Heimatstaat ausgereist sind. Aufgrund dessen hat das Bundesamt die
Schweizerische Vertretung in Teheran angefragt, ob die Deutsche
Botschaft ein Visum für die Familie erteilt habe. Dem entsprechenden
Bericht der Schweizerischen Vertretung vom 18. April 2004 ist zu
entnehmen, dass (Darlegung Abklärungsergebnis). Sofern im Rahmen
des rechtlichen Gehörs seitens der Beschwerdeführenden ausgeführt
wurde, das Visum müsse für eine andere Person beschafft und die Daten
des Ehemannes durch einen Schlepper zweckentfremdet worden sein, da
verschiedene Daten sowie die Unterschrift auf dem Antrag nicht
derjenigen des Ehemannes entsprechen würden, vermag dies im
Ergebnis kaum zu überzeugen. Der Ehemann stellte sein Asylgesuch am
6. Februar 2002. Er führte überdies aus, (Ausführungen zum Pass und
zum Abklärungsergebnis der Botschaft). Eine abschliessende Bewertung
des Abklärungsergebnisses im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der
erfolgten illegalen Ausreise kann sodann ohne weiteres unterbleiben,
nachdem sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Flucht
begründenden Umständen insgesamt als unglaubhaft erweisen und das
Beschwerdeverfahren in Bezug auf den Ehemann der
Beschwerdeführerin mit Beschluss der ARK vom 17. August 2006 als
durch Rückzug gegegenstandslos geworden abgeschrieben wurde.
Insgesamt kann demnach nicht von einer voreingenommenen Würdigung
des Sachverhaltes oder einseitiger Nachforschungen gesprochen
werden, weshalb sich die entsprechende Rüge als nicht stichhaltig
erweist.
6.
Was die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin anbelangt, ist in einem
ersten Schritt zu prüfen, ob die behördlichen Nachstellungen, welche sie
in ihrer Heimat erlitten haben will (sog. Vorfluchtgründe), eine
asylrelevante Verfolgung für sie und ihre Kinder zu begründen vermögen
beziehungsweise ob die Beschwerdeführerin die behauptete Verfolgung
glaubhaft darzulegen vermochte.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz zu Recht auf wesentliche Widersprüche
und Ungereimtheiten in den Aussagen verwiesen. Als wesentlich ist
hierbei insbesondere das auffällig mangelhafte Wissen der
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Seite 19
Beschwerdeführerin über die christliche Religion zu erachten, das erste
Zweifel an der vorgebrachten Konversion im Iran aufkommen lässt. So
wurde die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung ausführlich
zum Inhalt der Bibel befragt, konnte aber entweder nur bruchstückhafte,
fehlerhafte oder keine Antworten auf die allgemein gehaltenen Fragen
geben, obwohl sie im Verlaufe dieser Befragung wiederholt anführte, die
Bibel gelesen zu haben beziehungsweise täglich mindestens eine halbe
Stunde darin zu lesen und derzeit gerade am Lesen der letzten fünfzig
Seiten zu sein (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 9 f.).
Auch die Ausführungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin über
den Vollzug deren Glaubenswandels vermögen vor dem Hintergrund der
Bedeutung dieses Entschlusses mit all seinen Konsequenzen nicht zu
überzeugen. So führte er zu seiner Reaktion im Hinblick auf die
Kirchenbesuche seiner Frau aus: "Sie sagte mir dann auch, dass sie in
die Kirche gegangen sei. Als ich dorthin ging, sah ich, dass es eine
saubere Gegend sei, nicht wie eine Moschee. Ich sah, dass sich dort die
Leute korrekt benehmen und nicht lügen, also ein anständiger Ort". Diese
Einschätzung wird insbesondere auch vor dem Hintergrund bestärkt, als
die Familie des Ehemannes der Beschwerdeführerin streng gläubig, ja
eigenen Angaben zufolge fanatisch gewesen sei (vgl. kantonales
Protokoll Ehemann, S. 11).
Weiter hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in zutreffender
Weise festgehalten, dass sich auch die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Vorkommnisse im Anschluss an den von zwei Pasdaran
überwachten Kirchenbesuch als in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich
darstellen, will diese doch zum einen den Vorfall einige Tage vor ihrer
Ausreise aus dem Iran erlebt haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 7),
um zum anderen im Anschluss an den Vorfall noch zwei bis drei Monate
zu Hause geblieben sein (vgl. kantonales Protokoll, S. 20 oben). Da von
Asylgesuchstellern in der Schilderung ihrer Fluchtgründe nicht
komplizierte theoretische Sachverhalte, sondern lediglich die Darlegung
von selber Erlebtem erwartet wird, darf von ihnen in den wesentlichen
Sachverhaltselementen mithin durchaus eine wiederholte
widerspruchsfreie Darlegung ihrer Vorbringen erwartet werden. Zudem
handelte es sich beim erwähnten Vorfall angeblich um ein
einschneidendes Erlebnis, will die Beschwerdeführerin doch im Anschluss
daran total durcheinander und verängstigt gewesen sein (vgl. kantonales
Protokoll, S. 10 Mitte). Zudem war dieser Vorfall den Akten zufolge ein
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Seite 20
mitentscheidender Grund, den Iran zu verlassen (vgl. kantonales
Protokoll, S. 11 oben). In diesem Zusammenhang ist ferner darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung
darauf hinwies, sie habe jeweils mit ihren Kindern den Gottesdienst
besucht; bezüglich des Vorfalls mit den Pasdaran, welche ihr nach einem
zweistündigen Kirchenbesuch vor der Kirche abgepasst hätten, lässt sie
die Anwesenheit ihrer Kinder gänzlich unerwähnt, welche aber wollte man
den Aussagen in der Erstbefragung folgen - in Begleitung ihrer Mutter die
Kirche hätten verlassen müssen und dementsprechend ebenfalls von den
Pasdaran registriert beziehungsweise kurz befragt worden wären (vgl.
Protokoll Empfangsstelle, S. 7; kantonales Protokoll, S. 10).
Hinsichtlich der erhaltenen anonymen Telefonanrufe trug die
Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle vor, zirka fünf Monate vor ihrer
Ausreise hätten diese Telefonanrufe begonnen und man habe täglich und
zu jeder Tageszeit angerufen (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 10).
Anlässlich der kantonalen Befragung hingegen führte sie aus, es seien
insgesamt etwa acht bis zehn Telefonanrufe gewesen, wobei der letzte
solche Anruf etwa zwei Monate vor ihrer Ausreise gekommen sei; jetzt
würden anonyme Briefe an ihren Mann geschickt (vgl. kantonales
Protokoll, S. 19). Dieser Widerspruch kann angesichts der klaren und
eindeutigen Protokollwortlaute auch nicht durch die in der
Beschwerdeschrift gemachten Einwände, wonach die fraglichen Angaben
miteinander vereinbar seien, da es eben zunächst zu täglichen Anrufen
gekommen sei und dieser Eindruck der täglichen Anrufe, der die Furcht
vor Verfolgung ausgelöst habe, an der Empfangsstelle auch geschildert
worden sei, plausibel aufgelöst werden.
Sodann vermögen die in der Rechtsmitteleingabe gemachten
Ausführungen zum vorinstanzlichen Vorhalt, wonach die
Beschwerdeführerin zum Besuch der Kirche widersprüchliche Aussagen
gemacht habe, die Ungereimtheiten nicht in einem anderen,
glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So stellt sich die von der
Beschwerdeführerin erst anlässlich der kantonalen Anhörung
vorgebrachte Schliessung der Kirche in H._______ nicht als blosse
Präzisierung des bereits in der Empfangsstelle dargelegten
Sachverhaltselementes dar, zumal die Beschwerdeführerin in der
Empfangsstelle noch vorbrachte, sie sei einige Tage vor ihrer Ausreise,
als sie gerade die Kirche verlassen habe, von den Pasdaran zur Rede
gestellt worden (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 7), was sie aber nicht
hätte tun können, wenn die Kirche geschlossen gewesen wäre. Die in der
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Seite 21
Beschwerdeschrift geäusserte Behauptung, dass die Kirche nach deren
Schliessung als Treffpunkt für die späteren monatlichen Gottesdienste am
Montag gedient habe, lässt sich jedenfalls aus den Protokollen bei den
Akten nirgends entnehmen; überdies sollen die Gottesdienste ja ohnehin
wöchentlich stattgefunden haben (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 8).
Zudem führte die Beschwerdeführerin aus, der Priester sei zu ihnen nach
Hause gekommen, um mit ihnen zu reden, sie hätten sich aber zum
Gottesdienst in die Kirche begeben (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 8
unten). Wenn die Beschwerdeführerin nun anlässlich der kantonalen
Befragung ausführt, der Kirchenvater sei nach der Schliessung einmal im
Monat nach H._______ gekommen, wo sie ihn hätten treffen und mit ihm
reden dürfen, kann daraus ebenfalls nicht der Schluss gezogen werden,
die Treffen hätten in der Kirche stattgefunden. Überdies bleiben die
Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des genauen
Wochentages der Treffen uneinheitlich, so etwa ob die Treffen nun
jeweils an einem Montag oder jeweils am 25. des Monats stattgefunden
haben sollen, zumal der Montag nicht in jedem Monat auf einen 25. fällt
(vgl. kantonales Protokoll, S. 10 unten).
Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Äusserung der
blossen Vermutung, wonach die Schwiegermutter hinter der
Benachrichtigung des Komitees und damit der Pasdaran stehen könnte,
nicht zwingend in den Rahmen der Empfangsstellenbefragung gehörte,
auch wenn vorliegend der aussergewöhnliche Umfang des
Empfangsstellenprotokolls - so nehmen die Asylgründe über fünf dicht
beschriebene A4-Seiten ein - die Nennung dieses Umstandes nicht a
priori ausgeschlossen hätte. Jedoch ist der Vorinstanz in dem Punkt
beizupflichten, als von der Beschwerdeführerin hätte erwartet werden
dürfen, dass sie bereits im Rahmen der Empfangsstellenbefragung hätte
vorbringen müssen, sie sei gemäss dem befreundeten (...) bei der
Pasdaran als Konvertierte bereits aktenkundig geworden (vgl. kantonales
Protokoll, S. 11).
Die in der Beschwerde vorgetragenen Erklärungen für die auffälligen und
zentralen Widersprüche vermögen nicht zu überzeugen: Zwar ist der
Beschwerdeführerin insoweit zuzustimmen, als sich aus dem kantonalen
Protokoll eine gewisse angespannte Befragungssituation ausmachen
lässt, zumal der Befrager verschiedene Fragen mehrfach kommentarlos
wiederholte und die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer dritten
Befragung im Beisein eines Mitgliedes der Baptistenkirche L._______ mit
der Begründung äusserte, sie sei der Ansicht, den Befrager nicht
D-3357/2006
Seite 22
überzeugen zu können. Jedoch brachte die Beschwerdeführerin den
Einwand, der Befrager bringe sie durcheinander, erst dann vor, als sie
von diesem auf Widersprüche in der zeitlichen Chronologie zu den in der
ersten Befragung getätigten Aussagen aufmerksam gemacht wurde (vgl.
kantonales Protokoll, S. 19 f.). Ersichtlich wird in diesem Zeitpunkt der
Befragung auch nicht, warum es der Beschwerdeführerin bis zu diesem
Moment nicht möglich gewesen sein soll, die Umstände ihrer Ausreise
nachvollziehbar, substanziiert und frei von Widersprüchen darzustellen.
Auch wenn die Studie des kantonalen Protokolls durchaus den Eindruck
hinterlässt, dass die Befragungssituation unter den Teilnehmenden
angespannt war, ist dennoch nicht davon auszugehen, dass sich die
Beschwerdeführerin in einer Aussagesituation befunden hätte, die
vermuten liesse, dass ihr eine umfassende Berichterstattung über das
von ihr Erlebte nicht hätte zugemutet werden können. Soweit vorgetragen
wird, der Befrager sei voreingenommen gewesen und habe die
Beschwerdeführerin absichtlich unter Druck gesetzt, kann diesem
Einwand im Ergebnis nicht gefolgt werden. Das Befragungsprotokoll stellt
sich als ausführlich und strukturiert dar. Auch die anwesende
Hilfswerksvertreterin hatte keine Einwände anzumelden (vgl. A 15, S. 25).
So obliegt es der Hilfswerkvertretung, die Einhaltung eines korrekten
Ablaufs der Anhörung zu beobachten (vgl. auch EMARK 1996 Nr. 13).
Allfällige verfahrensmässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu
prüfen. Kommt die befragende Person zum Schluss, der Einwand sei
unbegründet, so hält sie dies im Protokoll fest und gibt der
Hilfswerkvertretung Gelegenheit, den schriftlich formulierten Einwand
dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Einwand ist vorliegend nicht
angebracht worden, woraus zu schliessen ist, dass die Befragung
ordnungsgemäss durchgeführt wurde.
Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht auf die vorliegenden
Protokollinhalte gestützt und die darin festgehaltenen Aussagen der
Beschwerdeführerin in zutreffender Weise als widersprüchlich und
ungereimt, mithin als unglaubhaft gewürdigt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
die vorgebrachte Hinwendung zum christlichen Glauben respektive ihre
Konversion während ihres Aufenthaltes im Iran und daraus folgende
behördliche Nachteile nicht hat glaubhaft darlegen können.
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Seite 23
7.
Im Folgenden ist nun in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer durch diverse Beweismittel erstellten
Orientierung beziehungsweise der angeführten Konversion zum
christlichen Glauben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz sowie
wegen weiterer - exilpolitischer - Aktivitäten befürchten muss,
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Mithin
werden in diesem Kontext sogenannte subjektive Nachfluchtgründe
geltend gemacht.
7.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden (Art. 54 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst,
verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8
S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
7.2 Vorliegend führt die Beschwerdeführerin verschiedene Gründe an,
weshalb sie und die Söhne aufgrund ihres Verhaltens nach ihrer Ausreise
aus dem Iran respektive ihrer Aktivitäten in der Schweiz die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden.
Zunächst macht die Beschwerdeführerin eine Verfolgungsfurcht aufgrund
der in der Schweiz erfolgten Taufe durch die Baptistengemeinde
L._______ und die Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der
Kirchengemeinschaft geltend, so insbesondere durch die Teilnahme an
Gottesdiensten der erwähnten Baptistengemeinde und dem
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Seite 24
nachfolgenden Gedankenaustausch mit Gemeindemitgliedern (Auflistung
themenspezifischer Beweismittel).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe sich in der Schweiz
exilpolitisch betätigt; so sei sie verschiedentlich als Mitglied der
Q._______ sowie der P._______ an Kundgebungen sowie an
Standaktionen beteiligt gewesen und habe diese teilweise auch
organisiert. Zum Beleg dieser Aktivitäten reichte die Beschwerdeführerin
auf Beschwerdeebene diverse Beweismittel ein: (Auflistung Beweismittel).
Schliesslich werden - als dritter und letzter Punkt - implizit Nachteile
aufgrund der Asylantragsstellung im Ausland angeführt.
7.3 Um in casu die geltend gemachten Nachfluchtgründe, so
insbesondere die angeführte Konversion zum christlichen Glauben,
konkret beurteilen zu können, gebietet sich vorgängig die Durchführung
einer eingehenden Analyse, und zwar sowohl mit Bezug auf die
Menschenrechtssituation im Heimatland der Beschwerdeführenden als
auch insbesondere hinsichtlich der Situation der Christen und anderer
religiöser Minderheiten im Iran, damit die Folgen der von der
Beschwerdeführerin in der Schweiz vorgenommenen Konversion
fallspezifisch abgeschätzt werden können.
Zur Analyse wurden Quellen von schweizerischen und ausländischen
Regierungs- und Verwaltungsstellen, von verschiedenen
Menschenrechts- und Flüchtlingsorganisationen, wissenschaftlichen
Instituten und aus der Tagespresse herangezogen. Insbesondere
folgende Dokumente wurden der Beurteilung zugrunde gelegt:
• Institut suisse de droit comparé; Avis sur l'adultère, la désertion et
l'apostasie en droit iranien, Lausanne, 29 mai 2009;
• Danish Refugee Council, Human Rights Situation for Minorities,
Women und Converts, and Entry and Exit Procedures, ID
Cards, Summons und Reporting, etc., Fact finding mission to Iran
24th - 2nd September 2008, Copenhagen, April 2009;
• UK Home Office, Country of Origin Information Report - Iran , 15.
August 2008;
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Seite 25
• US State Department, Country Reports on Human Rights
Practices 2007, 11. März 2008;
• Amnesty International (AI), Iran: International Report 2008, Mai
2008;
• Human Rights Watch, Iran: World Report 2008, Januar 2008;
• Christian Solidarity Worldwide, Iran: Religious Freedom Profile,
Juli 2008;
• US State Departement, International Religious Freedom Report
2008, September 2008;
• Amnesty International (AI), Verwaltungsstreitsache einer
iranischen Staatsangehörigen, 7. Juli 2008;
• SFH, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier,
18. Oktober 2005;
• ACCORD, Iran: Konversion zum Christentum im Ausland,
missionarische Tätigkeit in der Öffentlichkeit, 10. Mai 2004;
• Der Bund, Alarmierende Menschenrechtslage, 24. November
2008.
7.3.1 Ungeachtet der umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren
Resultat insbesondere für die iranische Innenpolitik nichts Gutes verheisst
und deren Folgen noch nicht genauer abgeschätzt werden können, muss
in genereller Hinsicht die Menschenrechtssituation im Iran schon seit
geraumer Zeit als schlecht bezeichnet werden. Es lassen sich nur wenige
Bereiche ausmachen, in dem die in den internationalen
Menschenrechtskonventionen definierten Rechte der Bürgerinnen und
Bürger respektiert werden. Miserabel sieht es vor allem bei der Wahrung
der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit
aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren
Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische
Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die
Versammlungsfreiheit wie auch die Religionsfreiheit unterliegen
erheblichen Einschränkungen und alle Nicht-Muslime werden auf
gesetzlicher Ebene diskriminiert (vgl. dazu auch unten E. 7.3.2 und 7.3.3).
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Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die
Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und
Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive
einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Alle Medien sowie
Journalisten, Redakteure und Schriftsteller sind verpflichtet, sich an die
behördlichen Restriktionen zu halten, ansonsten sie mit ihrer Schliessung
beziehungsweise mit gerichtlicher Verfolgung rechnen müssen. Jedes
Buch muss vor seiner Veröffentlichung zwei Mal eine Prüfung bei der
Zensurbehörde im Kulturministerium durchlaufen. Seit dem Amtsantritt
von Präsident Ahmadinejad im Jahr 2005 hat sich diese Prozedur zeitlich
so verlängert, dass die Buchproduktion praktisch zum Erliegen
gekommen ist. Der Konfrontationskurs Ahmadinejads gegenüber dem
Ausland zeigt sich im Inland in Form von zunehmender Überwachung und
Bespitzelung ausländischer Personen und Institutionen, beziehungsweise
von Iranerinnen und Iranern, die mit solchen in Verbindung stehen. In
diesem Zusammenhang versucht das Regime die Meinungsfreiheit im
Land unter dem Vorwurf der Spionage noch stärker einzuschränken. So
wurden und werden noch immer beispielsweise Akademiker, die
ausländischen Medien Interviews gaben respektive geben, der Spionage
angeklagt. In den letzten Monaten des Jahres 2007 und den ersten
Monaten des Jahres 2008 hat sich die Menschenrechtssituation im Iran
auf verschiedenen Stufen noch weiter verschlechtert: So hinsichtlich der
Repression und Verhaftung von politischen Aktivisten und Feministinnen,
von Menschenrechtsaktivisten, Studenten, Gewerkschaftsangehörigen
und Lehrern, der Verhängung der Todesstrafe und der Vollstreckung -
auch an Minderjährigen - derselben sowie bezüglich der erhöhten Anzahl
an öffentlichen Hinrichtungen im Jahre 2007. Je mehr der zunehmend
unpopuläre Ahmadinejad politisch in die Enge getrieben wird, desto
stärker manifestieren sich die Repressionsmassnahmen des Regimes.
Gerade die Zahl der Exekutionen ist in den letzten Jahren kontinuierlich
gestiegen, wobei im Jahre 2007 viermal mehr Personen hingerichtet
wurden, als noch vor dem Amtsantritt Ahmadinejads im Jahr 2005. Ende
Juli 2008 wurden bei einer Massenhinrichung im Teheraner Evin-
Gefängnis 29 Todesurteile vollstreckt. Als besonders irritierend sind die
gegen Jugendliche ausgesprochenen Todesurteile zu erachten. So
wurden im Jahre 2008 mindestens sechs Jugendliche hingerichtet und
weitere 130 warten auf ihre Exekution. Ebenso werden, trotz einem im
Jahre 2002 vom Justizchef Ayatollah Shahroudi verfügten Moratorium,
Männer und Frauen immer noch durch Steinigung getötet. Gerichte
verhängen immer häufiger solche Strafen, meist gegen Frauen, denen
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Ehebruch vorgeworfen wird. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen,
dass die Qualität der Leistungen des Justizsystems als miserabel zu
bezeichnen ist, zumal die Richter oft schlecht ausgebildet sind, Dossiers
über mehrere Jahre verschleppt werden, Entscheide nur mangelhaft oder
gar nicht umgesetzt sowie Prozess- und Verfahrensvorschriften nicht
eingehalten werden. Dazu entsprechen die Verfahren zumeist in keiner
Hinsicht internationalen Standards sowie nicht einmal der iranischen
Verfassung und Strafprozessordnung, sondern sind vielmehr von Willkür
und Korruption geprägt. Auch gehören in den von verschiedenen
Geheimdiensten betriebenen "inoffiziellen" Gefängnissen Folter,
Einzelhaft, allgemeine miserable Behandlung und Verweigerung
ärztlicher Betreuung zum Alltag und Standard der politischen Häftlinge,
die an diesen Orten festgehalten werden.
Der Gedanke der Menschenrechte ist im Iran institutionell nicht verankert.
Nach aussen verkündet die Regierung zwar, sie respektiere die
Menschenrechte (sogar) mehr als alle anderen Staaten. Im
Innenverhältnis respektiert die Regierung jedoch sehr häufig weder die
eigene Verfassung und Gesetze noch internationale Konventionen,
sondern setzt sich systematisch über die in Erlassen und Konventionen
festgelegten Bestimmungen hinweg.
Insgesamt ist zu befürchten, dass sich der oben dargelegte negative
Trend noch weiter verschärfen wird, wie bereits der Ablauf und die
Umstände der diesjährigen Präsidentenwahl (vermuteter Wahlbetrug,
gewaltsame Niederschlagung der Proteste, willkürliche Verhaftungen
sowie Tötungen von Demonstrierenden, Durchsetzung des offiziellen
Wahlergebnisses, usw.) aufgezeigt haben.
7.3.2 Zur allgemeinen Situation der religiösen Minderheiten im Iran ist
Folgendes anzuführen:
7.3.2.1 Im Islam werden das Judentum, das Christentum und der
Zoroastrismus als Buchreligionen angesehen, deren Anhängerinnen und
Anhänger gemäss islamischer Theologie nach islamischem Recht
(Scharia) mit eingeschränkten Rechten im Gegensatz zu Polytheisten
(Verehrung einer Vielzahl von Gottheiten) geduldet werden. Die rechtliche
Stellung von nicht-muslimischen und muslimischen Personen in der
iranischen Gesellschaft ist in der Verfassung sowie in verschiedenen
Bereichen der Gesetzgebung (Straf- und Zivilgesetzbuch) des Irans
festgelegt worden. Artikel 12 der iranischen Verfassung bestimmt den
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Islam und spezifisch die schiitische Glaubensschule der Zwölferschia als
Staatsreligion. Artikel 13 benennt die vom Staat anerkannten religiösen
Minderheiten: Es sind dies die Zoroastrier, die Juden und die Christen.
Artikel 64 garantiert insgesamt fünf Sitze im Parlament für diese
Minderheiten, wovon zwei Sitze der armenisch-orthodoxen, und je ein
Sitz der assyrisch-chaldäischen, der jüdischen und der zoroastrischen
Glaubensgemeinschaft zustehen. Die erwähnten drei
Glaubensrichtungen geniessen innerhalb des gesetzlichen Rahmens das
Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und
ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in persönlichen und
glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften
verhalten. In der Realität stellt sich dies jedoch anders dar. So würden
etwa die religiösen Minderheiten diese Rechte schon beim geringsten
Verdacht auf eine sogenannte Verschwörung oder Ausübung anderer
Aktivitäten gegen den Islam und die islamische Republik Iran verlieren.
Im Iran gehören nur 1% der zurzeit 66 Millionen Menschen zählenden
Bevölkerung religiösen Minderheiten an; 99% der Iraner sind Moslems.
Von den religiösen Minderheiten machen die Christen 40% - mithin rund
265'000 Personen – aus; die restlichen 60% gehören anderen
Glaubensrichtungen an, so beispielsweise die Bahai'i, Zoroastrier und
Juden. Mit Bezug auf die christliche Bevölkerung verteilen sich etwa 90 %
auf die Armenier, Assyrer und Chaldäer. Nach der Revolution im Jahre
1979 setzten Verfolgung und Diskriminierung von Angehörigen dieser
Minderheiten ein. Dies hatte in den achtziger Jahren eine Abwanderung
vor allem armenischer Christen zur Folge. Diese sahen sich durch
vielfältige Diskriminierungen und Eingriffe in ihren Glaubensbereich durch
den iranischen Staat verfolgt. Hinzu kamen von moslemischer Seite
Übergriffe durch private Drittpersonen. Im Jahre 1990 begann die
iranische Regierung eine neue, zum Teil noch heute andauernde
Kampagne gegen die christliche Kirche (vgl. im Einzelnen auch
nachstehend E. 7.3.3).
Der im oben erwähnten Art. 13 der iranischen Verfassung genannte
Grundsatz der Anerkennung von religiösen Minderheiten (Christentum,
Zoroastrismus und Judentum) wird jedoch nicht nur im alltäglichen Leben,
sondern bereits schon durch weitere Paragraphen der iranischen
Verfassung, des iranischen Strafrechts und des iranischen Zivilrechts
strukturell durchbrochen. So zeigen sich die bestehenden
Diskriminierungen der religiösen Minderheiten respektive der Christen im
Iran insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht. Für
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Nicht-Muslime sind Ämter in der iranischen Exekutive, gewisse Posten in
der Verwaltung, auf Richterebene und im Wächterrat sowie hohe
Offiziersränge unzugänglich. Mit der Ausschliessung der erwähnten
religiösen Minderheiten von den wichtigsten Staatsfunktionen bleibt
gewährleistet, dass alle Gesetze und Regulative auf islamischen Kriterien
beruhen, wie dies in Art. 4 der Verfassung verankert ist. Ferner sind im
Straf- und Zivilgesetzbuch unterschiedliche Bestimmungen für Muslime
und Angehörige von religiösen Minderheiten vorgesehen, wobei hier in
den letzten Jahren immerhin gewisse Angleichungen stattgefunden
haben.
In genereller Hinsicht kann festgestellt werden, dass Nicht-Muslime als
Bürger „zweiter Klasse“ betrachtet werden, was sich - wie oben bereits
erwähnt - in diversen Gesetzen widerspiegelt respektive deren
Schlechterstellung in ehe-, erb- und strafrechtlichen Angelegenheiten zur
Folge hat. Zur Diskriminierung in wirtschaftlicher Hinsicht ist anzufügen,
dass - auch wenn jene seit den Anfangsjahren der Islamischen
Revolution abgenommen hat - auch heute noch die staatlich betriebenen
Unternehmen und Behörden nicht gewillt sind, Nicht-Muslime
beziehungsweise Christen einzustellen. Jedoch besteht vor dem
Hintergrund der zunehmenden Privatisierung der iranischen Wirtschaft für
Nicht-Muslime immerhin eine erhöhte Chance, einen Arbeitsplatz in
privatwirtschaftlichen Betrieben zu erhalten, wobei sich auch deren
Leitung in der Regel zu 100 Prozent aus Muslimen zusammensetzt.
Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass in den vergangenen Jahren
die Haltung der staatlichen Autoritäten und Organe gegenüber den
Mitgliedern der christlichen Religionsgemeinschaften nur unwesentlich
liberaler geworden ist, zumal etwa das Verbot der Missionierungsarbeit
nach wie vor besteht und nichts darauf hindeutet, dass dieses in nächster
Zeit aufgehoben würde.
7.3.2.2 Demgegenüber muss die Situation für die staatlich nicht
anerkannten religiösen Minderheiten, so insbesondere die Bahai', aber
auch für die Mandäer (Sabier), die Ahl-e-Haq, die Yeziden und die
Mazdak-Anhänger, als noch weitaus problematischer eingestuft werden.
Der Glauben der Bahai' stützt sich auf die Existenz eines „Propheten“
nach Mohammed. Die Mehrheit der muslimischen Theologen betrachtet
den Glauben der Bahai' als inakzeptabel, der schiitische Klerus erachtet
ihn als Ketzerei. Für die iranische Regierung wiederum sind die Bahai'
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Apostaten (als vom muslimischen Glauben Abgefallene) und die
Religionsgemeinschaft gilt als politische Sekte. Die im Anschluss an die
Islamische Revolution einsetzende Verfolgung der Anhänger der Bahai'
hat denn auch nie aufgehört und mit der Wahl des Präsidenten
Ahmadinejad sogar eine Verschärfung erfahren. Die Bahai's gelten nach
der offiziellen Sichtweise als Agenten Grossbritanniens sowie Spione
Israels und werden dementsprechend unterdrückt: Bahai's dürfen ihren
Glauben nicht frei ausüben, werden nicht zum Studium an der Universität
zugelassen, sind verschiedenen staatlichen Repressionsmassnahmen
(beispielsweise Enteignung, willkürliche Verhaftung, Hetzkampagnen in
den Medien) ausgesetzt und werden vom Staat regelmässig aufgefordert,
das Land endgültig - d.h. für immer - zu verlassen. Gemäss der
schweizerischen Asylpraxis unterliegen die Bahai's im Iran einer
Kollektivverfolgung (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 78; Urteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK] vom 14. November 1997 i.S. C.G.A.,
Nigeria).
Bei den Mandäern (Sabier), einer sehr kleinen religiös-ethnischen Gruppe
(höchstens noch 10'000 Personen), handelt es sich um eine sogenannte
Taufsekte, da der Ritus der Taufe eine wichtige Rolle in ihren religiösen
Anschauungen spielt. Johannes der Täufer wird als ihr Prophet und als
Gründer ihrer Religion angesehen. Ihre Liturgie hat eine eigene Sprache
(Mandäisch) und sie werden als Ungläubige angesehen. Aufgrund der
geringen Anzahl von Mandäern werden ihre Schicksale jedoch kaum
bekannt.
Die Ahl-e Haq (wie auch die Yeziden) sind meist Kurden und eine extrem-
schiitische Sekte im Westen Irans. Über die genaue Anzahl der Anhänger
lassen sich keine Angaben machen. Die Geheimreligion der Ahl-e Haq ist
noch ungenügend erforscht: Im Mittelpunkt steht der Glaube an sieben
Manifestationen der Göttlichkeit und der dazugehörenden Engel,
Seelenwanderung und der Gegensatz Gut-Böse. Bei den Dogmen dieser
Sekte handelt es sich um Gebote, die stark von den Geboten der
schiitischen Staatsreligion im Iran abweichen.
Die Yeziden sind auch unter der Bezeichnung "Teufelsanbeter" bekannt;
ihre Anhänger finden sich hauptsächlich unter kurdischen Iranern und
kurdischen Türken. Ihre Religion ist synkretistisch, mithin vermischen sich
Elemente des Mithraismus (Sonnenkult), Zoroastrismus, Manichäismus,
Judentums, Christentums und des Islam.
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Schliesslich ist hinsichtlich der Mazdak-Anhänger, deren Anzahl im Iran
nicht exakt auszumachen ist, anzuführen, dass Mazdak unter der letzten
nicht-islamischen, zoroastrischen Herrscherdynastie Irans, den
Sasaniden, ein religiöser Dissident war. Er wird häufig von religiösen
Muslims in einen islamischen Kontext gesetzt und gilt, obwohl er
"ungläubig" war, als Vorbild.
7.3.3 Was die Situation der Christen im Speziellen betrifft, so ist
anzuführen, dass Angehörige der christlichen Minderheit dem Verbot
ausgesetzt sind, ihren Glauben über den Kreis ihrer Familie und ihrer
Gemeinde hinaus zu propagieren. Diesem Verbot unterliegt auch der
Versuch, Moslems zum Christentum zu bekehren. Missionarische
Tätigkeit wird als Verstoss gegen allgemein geltende religiöse
Grundprinzipien angesehen und als solche verfolgt. So zeigen die
Ereignisse des Jahres 2004 sowie die Festnahme von einzelnen Christen
in Vororten von Shiraz und der Provinz Mazandaran im Mai 2008, dass
jedwelche missionarische Tätigkeit umgehend staatliche Massnahmen
zur Folge hat. Dabei richtet sich das Vorgehen der Sicherheitskräfte im
Besonderen gegen die jeweiligen Kirchenführer und in der Öffentlichkeit
besonders aktive Christen, deren Wirkungskreis denjenigen eines
einfachen Kirchenmitgliedes überschritten hat. So gehören nach
Einschätzung von Amnesty International (AI) evangelikale Christen zu
den Personen, die sehr häufig von den iranischen Behörden und
Sicherheitskräften drangsaliert, festgenommen, verhört, ohne Kontakt zur
Aussenwelt in Haft gehalten, misshandelt und gefoltert sowie mitunter
angeklagt und zu Haftstrafen verurteilt werden. Die christlichen Kirchen
werden denn auch in ihrem ureigensten Bereich zum Teil
einschneidenden staatlichen Beschränkungen und Reglementierungen
unterworfen. So gibt es beispielsweise massive Versuche der iranischen
Behörden, in den von Assyrern und Armeniern geführten christlichen
Schulen Einfluss zu nehmen. Iraner christlichen Glaubens wurden nach
der Revolution aus der Verwaltung entfernt. Auch heute noch werden
Christen im öffentlichen Bereich gegenüber Moslems schwerwiegend
benachteiligt. Wegen ihrer Nähe zu westlichen Lebensvorstellungen sind
iranische Christen in letzter Zeit offenbar auch bevorzugtes Ziel von
Spionagevorwürfen geworden, die nicht selten in gezielte Verfolgung der
betreffenden Personen umschlagen können.
Trotz dieser Feststellungen kann nicht von einer allgemeinen, allein an
das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfolgungssituation
ausgegangen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer in das
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religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder dem Staat
zurechenbaren Verfolgung lässt sich derzeit eine Gruppen-
beziehungsweise Kollektivverfolgung nicht bejahen. Indes hat sich - wie
vorstehend ausgeführt - der verfassungsrechtliche Minoritätenschutz für
die Christen im Iran in der Rechtswirklichkeit keineswegs in einer auch
nur annähernd weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung
niedergeschlagen. Die Ausübung der religiösen Überzeugung und
Betätigung für die Christen im Iran bleibt aber in bescheidenem Rahmen
grundsätzlich gewahrt.
7.3.4 Was die Situation von Konvertiten im Iran angeht, wird die in den
letzten Jahren merklich feststellbare Zunahme der Konversionen
beziehungsweise des Übertritts vom muslimischen Glauben zum
Christentum einerseits mit der zunehmenden Ablehnung der stets
islamisch-restriktiv argumentierenden iranischen Regierungselite durch
die zumeist jungen muslimischen Iranerinnen und Iraner, die ihre
Hinwendung zum Christentum als Protest gegen die islamische
Regierung verstehen, begründet. Andererseits ist eine augenfällige
Intensivierung der Missionierungsbestrebungen christlicher
Gruppierungen im Iran feststellbar. Dieser Trend erstaunt umso mehr, als
gemäss islamischem Recht für eine muslimische Person keine
anerkannte Möglichkeit existiert, dem islamischen Glauben
abzuschwören und zum Christentum überzutreten. Gemäss dem Koran
kommt der Abfall vom Glauben dem Verrat an der islamischen Gemeinde
gleich und soll mit dem Tod bestraft werden. Das kodifizierte iranische
Strafrecht kennt jedoch die Apostasie als Tatbestand bisher nicht. Der
Richter kann die Todesstrafe für einen Konvertierten also nicht aus dem
kodifizierten Strafrecht begründen. Bislang bietet nur die Scharia dem
iranischen Richter die Rechtsgrundlage, um Apostaten zum Tode zu
verurteilen.
Diesbezüglich hat jedoch das Oberhaupt der iranischen Judikative,
Ayatollah Shahroudi, sowohl die Staatsanwaltschaften als auch die
Gerichte im Jahre 2002 angewiesen, dass niemand wegen des Wechsels
der Religion verurteilt werden soll, wobei diese Weisung zwar durch kein
Gericht, jedoch jederzeit durch das Regime aufgehoben werden kann,
was bisher nicht geschehen ist. In den letzten Jahren wurden denn auch
keinerlei Verurteilungen zur Todesstrafe wegen Apostasie bekannt.
Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politische Betätigung erfolgt,
gibt es im Strafrecht bislang keine Vorschriften, die ihn unter Strafe
stellen. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner (individuellen)
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staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absoluten
Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig
wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt erst dann zum
Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden
Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten
vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden
Konvertierte nach der Amtseinsetzung von Präsident Ahmadinejad
seitens der iranischen Behörden in verstärktem Mass
Verfolgungshandlungen und Druckversuchen, welche die Konvertierten
zur Rückkehr zum Islam bewegen sollen, ausgesetzt. Zusätzlich zu den
genannten staatlichen Repressionen gegen evangelikale Christen kann
für Konvertiten eine weitere Gefährdung dann entstehen, wenn sie ins
Visier radikalmilitanter Muslime geraten, die den Abfall vom Islam als ein
mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche
Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann aus
dem Kreis der Familie entstehen, wenn einer solchen radikal-militante
Muslime angehören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal
die iranischen Behörden aufgrund ihrer fehlenden Schutzbereitschaft mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des
betreffenden christlichen Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche
Übergriffe dulden würden.
Ein weiterer Indikator für die Verschlechterung der Lage iranischer
Muslime, die zum Christentum konvertieren, ist der Entwurf für eine
Änderung des iranischen Strafrechts, welcher im September 2008 dem
Parlament zur Diskussion vorgelegt wurde. Darin ist unter anderem eine
Ausweitung der bestehenden Tatbestände für die Verhängung der
Todesstrafe respektive die separate Einführung eines
Apostasiestraftatbestandes vorgesehen. Sollte die Änderung des
iranischen Strafgesetzes in der gegenwärtig vorgelegten Form
verabschiedet werden, gehen die meisten Beobachter von einer
dramatischen Verschlechterung der Lage iranischer Konvertiten aus,
zumal damit die Verhängung der Todesstrafe bei Abfall vom Islam
strafrechtlich zwingend vorgeschrieben wäre. Zu welchem Zeitpunkt das
iranische Parlament über den besagten Entwurf zur entsprechenden
Änderung des Strafrechts entscheiden wird, ist nicht bekannt. Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts deuten jedoch drei Punkte
darauf hin, dass durch die erwähnte Vorlage bloss ein Zeichen gesetzt
werden soll, um der fortschreitenden Säkularisierung und Islammüdigkeit
der iranischen Jugend vorzubeugen: Erstens wurde kein Eilverfahren
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Seite 34
nach Art. 97 der iranischen Verfassung gewählt, zweitens ist dem
Verfahren von hochoffizieller Seite keine besondere Priorität zugeordnet
worden und drittens hat sich noch kein hoher Politiker öffentlich zu
diesem Entwurf positioniert und ihn unterstützt.
7.3.5 Eine Konversion im Ausland beziehungsweise in der Schweiz ist
demgegenüber differenzierter zu beurteilen, weil nämlich solche Übertritte
nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten
"organisiert" werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheitsrecht in
der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland zu
erwirken. Ein derart organisierter "Glaubenswechsel" würde aber nicht
ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr in
den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private
Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich
möglich ist. Bei Konversionen im Ausland ist daher - soweit möglich - die
christliche Überzeugung eines Asylgesuchstellers im Einzelfall einer
näheren Überprüfung zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche
Glaubensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie
hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im
Einzelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche
Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge
annehmenden Glaubensausübung erfährt (vgl. dazu auch oben E. 7.3.4).
Sollten nämlich nahe Familienangehörige extrem fanatische Muslime
sein, kann der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung
bei iranischen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum
Christentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der
eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei
Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben
der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
7.4 Für den vorliegenden Einzelfall stellt sich die Situation aufgrund der
vorstehenden Ausführungen und in Berücksichtigung der in diesem
Zusammenhang während des Verfahrens eingereichten Beweismittel wie
folgt dar:
7.4.1 Wie den Akten entnommen werden kann, vermochte die
Beschwerdeführerin keine Vorverfolgung geltend zu machen. So gab sie
anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle zu Protokoll, sie sei
politisch nicht aktiv gewesen (vgl. Protokoll Empfangsstelle, S. 10 unten).
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Im Weiteren ist erneut festzuhalten, dass die im Rahmen des
Asylverfahrens von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme
aufgrund ihrer Orientierung beziehungsweise der angeblichen Konversion
zum christlichen Glauben vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft gemacht
werden konnten.
7.4.2 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten
Verfolgungsfurcht aufgrund der in der Schweiz erfolgten Taufe durch die
Baptistengemeinde L._______ und die Ausübung christlicher Aktivitäten
im Rahmen der Kirchengemeinschaft, insbesondere durch die Teilnahme
an Gottesdiensten der erwähnten Baptistengemeinde und dem
nachfolgenden Gedankenaustausch mit Gemeindemitgliedern, ist
anzuführen, dass hinsichtlich dieser im Ausland durchgeführten
Konversion und der dargelegten Glaubensausübung nicht davon
ausgegangen werden kann, dies sei in casu dem heimatlichen Umfeld
der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelangt. Von einer aktiven, fast
missionierenden Züge annehmenden Glaubensausübung kann jedenfalls
im Falle der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. Zudem ist an dieser
Stelle erneut vorzumerken, dass die diskrete und private
Glaubensausübung im Iran auch ausserhalb des Islam grundsätzlich
möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch diesbezüglich zu ihrer
Glaubensausübung, sofern die entsprechenden Angaben nicht als
unglaubhaft zu erachten sind (vgl. E. 6 oben), anlässlich der Befragung in
der Empfangsstelle ausgeführt, schon im Iran in der Öffentlichkeit nicht
missioniert zu haben, sondern nur privat vor ihren Freunden und
Freundinnen (Protokoll Empfangsstelle, S. 8 Mitte).
Weiter ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass gemäss den
Akten auch der Ehemann der Beschwerdeführerin während seines
Aufenthaltes in der Schweiz konvertiert sei, dieser aber bei seiner
freiwilligen Rückkehr in den Iran gemäss Botschaftsauskunft vom 3. März
2008 am Flughafen Teheran bei seiner Einreise nicht festgehalten wurde
beziehungsweise sich nicht auf einer Liste derjenigen Personen, welche
im fraglichen Zeitraum am Flughafen festgehalten und befragt worden
sind, befand. Daraus muss auf eine offenbar problemlose Einreise des
Ehemanns der Beschwerdeführerin in seine Heimat geschlossen werden.
Jedenfalls sind an den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach
sie von ihrem Mann nach dessen Ankunft in Teheran telefonisch erfahren
habe - und von welchem sie sich am (...) hat scheiden lassen -, er sei bei
seiner Ankunft verhaftet und während fünf Tagen festgehalten worden,
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Seite 36
angesichts des Abklärungsergebnisses der Botschaft gewichtige Zweifel
anzubringen.
Auch wurde nicht geltend gemacht, der Ehemann der
Beschwerdeführerin habe während des letzten Jahres weitere Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt. Daher ist der Schluss zulässig,
dass das christliche Bekenntnis als solches für den Ehemann der
Beschwerdeführerin keinerlei Folgen zeitigte, was wiederum die obige
Einschätzung der allgemeinen Situation für Christen respektive
Konvertierte (vgl. E. 7.3.3 - 7.3.5 oben) stützt, wonach diese lediglich
aufgrund einer Apostasie keine flüchtlingsrechtlich relevanten
Benachteiligungen zu erleiden haben. Daher sind aufgrund der
Hinwendung der Beschwerdeführerin zum christlichen Glauben in casu
keine subjektiven Nachfluchtgründe gegeben.
7.4.3 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements der
Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorliegen. Wie hievor bereits erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nie ein
politisches Engagement im Iran erwähnt und auch nie eine in einem
politischen Kontext stehende Verfolgung durch die iranischen Behörden
geltend gemacht. Zudem wurde bereits oben (vgl. E. 7.4.1 und 7.4.2)
festgehalten, dass die im Rahmen des Asylverfahrens von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Probleme aufgrund ihrer
Orientierung beziehungsweise der angeblichen Konversion zum
christlichen Glauben vor ihrer Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden
konnten und im Übrigen in casu nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die in der Schweiz durchgeführte Konversion und die dargelegte
Glaubensausübung dem heimatlichen Umfeld der Beschwerdeführerin
zur Kenntnis gelangt sind. Es kann deshalb ausgeschlossen werden,
dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der iranischen Behörden oder Nachrichtendienste
geraten ist.
Weiter hat die Beschwerdeführerin, soweit aktenkundig, über fünf Jahre
nach Einreichung ihres Asylgesuches erstmals an einer politischen
Veranstaltung teilgenommen. Jedenfalls datieren die eingereichten
Beweismittel (so insbesondere die Mitgliedschaftsbestätigungen der
Q._______ sowie der P._______ ) vom (...) respektive vom (...), aus
welchen die aktive Mitarbeit der Beschwerdeführerin an Kundgebungen
sowie an Standaktionen und deren Organisation hervorgeht. Aus den
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eingereichten Beweismitteln wird mithin ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ihr exilpolitisches Engagement erst im Jahre (...)
aufgenommen hat. Gemäss der eingereichten Bestätigung der
P._______ vom (...) sei die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt als
zuständige Person für die Angelegenheiten der asylsuchenden Frauen
innerhalb der P._______, Zweigstelle Schweiz, ernannt worden. Damit
gehen die Aktivitäten der Beschwerdeführerin innerhalb der P._______
zwar über eine blosse Mitgliedschaft hinaus.
Das durch diverse Eingaben belegte Engagement der
Beschwerdeführerin bei Standaktionen und Kundgebungen der
P._______ ist durch verschiedene Fotografien und Videokassetten
dokumentiert, auf welchen die Beschwerdeführerin auch zu erkennen ist.
Auf einem Foto, das anlässlich einer politischen Demonstration in (...) am
(...) aufgenommen worden sei, ist die Beschwerdeführerin zu erkennen,
wie sie einen vorbereiteten Text mit einem Megaphon verliest. Indes wird
die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den erwähnten
Beweismitteln an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern,
den Aufnahmen und den diversen Bestätigungen nicht zu entnehmen,
dass sich die Beschwerdeführerin bei diesen Kundgebungen oder bei der
Organisation derselben besonders und über das Mass der anderen
Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffentlichkeit herausragende
Führungsposition innegehabt hätte.
Weiter ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktionen
der P._______ beziehungsweise der Q._______ in den Medien oder
anderswo namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfache
Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich die
iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis
des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und
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Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden.
Wie bereits ausgeführt, war die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
selbst nicht als politische Aktivistin und Regimegegnerin bekannt. Ihre
Rolle bei den Aktionen, an denen sie teilnahm, ging entgegen der auf
Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht über das hinaus, was
viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen
ausführen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an einer
Veranstaltung der Q._______ als Bewilligungsinhaberin einer Standaktion
teilgenommen hat oder dass sie zur zuständigen Vertreterin der
P._______ für die Angelegenheiten der asylsuchenden Frauen innerhalb
der P._______, Zweigstelle Schweiz, ernannt wurde, stellen in casu noch
keine Indizien dar, aus welchen ersichtlich würde, dass die
Beschwerdeführerin von den iranischen Behörden als politisch exponierte
Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran
wahrgenommen werden könnte. Jedenfalls vermag der pauschale und
nicht weiter konkretisierte Hinweis in der Bestätigung der Q._______ vom
(...) (vgl. pag. 431 der Beschwerdeakten), wonach sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen der Q._______ aktiv gegen die
Islamische Republik Iran engagiert habe und ihre Aktivitäten mittlerweile
identifiziert worden seien, obige Einschätzung nicht in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen.
Mittlerweile dürften sich die iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein,
dass die exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird oder
- wie vorliegend der Fall - überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt,
was das geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an
sich in einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu
darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu
unterscheiden.
Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat befürchten müsste, dort
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Insbesondere
fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass
gegen sie aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, wobei in
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diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise und
abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
Beschwerdeführerin abklären zu müssen. Vor diesem Hintergrund und
angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
Iranerinnen und Iranern in ganz Westeuropa erscheint es insgesamt als
unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten
der Beschwerdeführerin soweit Notiz genommen haben, als dass sie jene
als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das politische System
empfinden würden und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
befürchten müsste, deswegen verfolgt zu werden.
Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen
festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin erst nach über 5-
jährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpolitische Tätigkeit
vorgebracht hat. Insbesondere ist sie in keiner hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und es
sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die iranischen
Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder
andere behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet
hätten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der
Tatsache, dass die zahlreichen - im Übrigen - friedlichen
Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten
von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer
Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im
Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein
Anlass zur Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer
Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
7.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich implizit auf eine
Gefährdung wegen ihres hängigen Asylverfahrens im Ausland (in der
Schweiz) hinweist, ist festzuhalten, dass Personen aus dem Iran sowohl
aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als auch wegen
der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer Rückkehr in
ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten
Nachteile zu befürchten haben (vgl. EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.).
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Seite 40
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine
Nachfluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft hätten führen können. Die Vorinstanz hat die
Asylgesuche der Beschwerdeführerin und deren Kinder daher auch unter
diesem Blickwinkel zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat-
oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
9.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der
Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
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regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen
Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem
Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende
Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und
Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der
Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt
nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie
Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls
einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige
medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver
Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47, EMARK 1994 Nr. 20 S. 155
ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
9.3.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf
das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner
Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
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Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich
Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der
Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem
Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund
aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten.
Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das
unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu
berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht
übernommene Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998
Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
9.3.3 In individueller Hinsicht ist mit Bezug auf die Beschwerdeführerin
festzuhalten, dass diese (Darlegung der schulischen und beruflichen
Ausbildung sowie der nachfolgenden Berufstätigkeit). Die
Beschwerdeführerin verfügt somit in ihrer Heimat über langjährige
Berufserfahrungen und überdies über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz, sollen den Akten zufolge doch ihre nächsten
Familienangehörigen an diversen Orten im Land wohnen; die
betreffenden Personen könnten sie bei einer Rückkehr zweifellos bei ihrer
Reintegration unterstützen (vgl. kantonales Protokoll, S. 4). Diesen
positiven Reintegrationsfaktoren sind demgegenüber die Schwierigkeiten
in gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu stellen, denen die
Beschwerdeführerin als Christin bei einer Rückkehr in ihre Heimat
ausgesetzt wäre (vgl. dazu ausführlich obige E. 7.3.4 und 7.3.5). Allein
aufgrund dieses Glaubenswechsels ist jedoch in casu noch nicht auf eine
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen (vgl. auch obige
E. 7.3.5 und 7.4.2).
9.3.4 Bezüglich der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs der beiden
Kinder ergibt sich aus den Akten indes eine andere Sachlage: Die Söhne,
welche im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz acht respektive neun
Jahre alt waren, halten sich mittlerweile seit rund acht Jahren in der
Schweiz auf. Den Akten zufolge haben sich die beiden Jugendlichen
sowohl sozial als auch kulturell gut integriert. Insbesondere ist
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festzustellen, dass die beiden Kinder, welche bereits seit dem Jahre 2001
die Schulen in der Schweiz besuchen, ihre prägenden Jugendjahre in der
Schweiz verbracht haben, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass eine weitgehende Integration betreffend die schweizerische Kultur
und Lebensweise erfolgt ist. Demgegenüber werden sie kaum über jene -
namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen,
welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive für
die berufliche Aus- und Weiterbildung in der Heimat vorauszusetzen
wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz
und ihrem Herkunftsland Iran wäre ihre Integration in der Heimat in
erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die
Kinder der Beschwerdeführerin somit die konkrete Gefahr, dass die mit
einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem
gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich
gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihnen
weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Umgebung im
Heimatland anderseits zu starken Belastungen in ihrer weiteren
Entwicklung führen würde, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls
nicht zu vereinbaren wären.
9.3.5 In Berücksichtigung der geschilderten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls im vorliegenden Einzelfall trotz verschiedener Aspekte,
welche auch für die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
sprechen würden, dieser im heutigen Zeitpunkt als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist; die Beschwerdeführerin als
erziehungsberechtigte Person und ihre Kinder sind daher vorläufig
aufzunehmen (vgl. auch den Grundsatz der Einheit der Familie, Art. 44
Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.)
9.3.6 Im Übrigen liegen gemäss Aktenlage keine Gründe für den
Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Es
ist keine strafrechtliche Verurteilung der Beschwerdeführenden im In-
oder Ausland aktenkundig (Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG), und es finden sich
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden erheblich und
wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder
diese gefährdet respektive die innere oder äussere Sicherheit gefährdet
hätten (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG). Jedenfalls vermögen die in der
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Mai 2005 angeführten Vorfälle
betreffend B._______ (Darlegung der Vorfälle) noch keinen erheblichen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begründen,
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Seite 44
zumal durch die begangenen Taten keine besonders wertvollen
Rechtsgüter betroffen waren. Allfällige weitere deliktische Handlungen
oder die Existenz von irgendwelchen Strafverfahren sind keine
aktenkundig.
10.
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie die
Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der vorinstanzlich Verfügung vom 10. September 2004 sind
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin
und ihre beiden Söhne in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im Asyl-
und Wegweisungspunkt - wären den Beschwerdeführenden die hälftigen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2004 wurde für den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt respektive
auf den Urteilszeitpunkt verwiesen. Gemäss der genannten
Gesetzesbestimmung wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten
befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu qualifizieren war, weshalb, zumal sich die Mittellosigkeit
der Beschwerdeführenden aus den Akten ergibt, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die
Auferlegung der hälftigen Verfahrenskosten zu verzichten ist.
11.2 Nachdem die vertretenen Beschwerdeführenden teilweise -
hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit ihrer Beschwerde
durchgedrungen sind, ist ihnen für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.
VGKE).
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Der jetzige Rechtsvertreter hat insgesamt drei Kostennoten betreffend die
Aufwendungen aller drei im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der
Beschwerdeführerin nacheinander beauftragten jeweiligen
Rechtsvertreter eingereicht. Der zuerst im Verfahren beauftragte
Rechtsvertreter (...) weist in seiner Kostennote vom 29. April 2009 einen
zeitlichen Aufwand von 11, 25 Stunden à Fr. 200.-- und Barauslagen von
Fr. 258.-- aus. Die geltend gemachten Barauslagen erscheinen als
angemessen. Der zeitliche Aufwand ist hingegen aufgrund von als nicht
notwendig erachteten Aufwendungen um 1,25 auf insgesamt 10 Stunden
zu reduzieren. Mithin ist die hälftige Parteientschädigung für den zuerst
im Verfahren beauftragten Rechtsvertreter, (...), daher auf aufgerundet Fr.
1'215.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
Der zweite im Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsvertreter (...),
weist in seiner Kostennote vom 27. April 2009 einen zeitlichen Aufwand
von 5,85 Stunden à Fr. 280.-- und Barauslagen von Fr. 66.-- aus. Die
geltend gemachten Aufwendungen und Barauslagen erscheinen als
angemessen. Daher ist die hälftige Parteientschädigung für (...) auf
gerundete Fr. 917.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
Der jetzige im Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsvertreter (C.S.
Karakas, [Adresse Rechtsvertreter]) schliesslich weist in seiner
Kostennote vom 29. April 2009 einen zeitlichen Aufwand von 4 Stunden à
Fr. 150.-- und Barauslagen von Fr. 40.-- aus. Die geltend gemachten
Aufwendungen und Barauslagen erscheinen ebenfalls als angemessen,
weshalb die hälftige Parteientschädigung für (Adresse Rechtsvertreter)
(C.S. Karakas) daher auf insgesamt Fr. 320.-- festzusetzen ist.
Das BFM ist anzuweisen, den (Gesamt)Betrag in der Höhe von Fr. 2'452.-
- den Beschwerdeführenden als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 10. September
2004 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'452.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- N._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Stefan Weber
Versand: