B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3358/2016/brl
Ur t e i l vom 2 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2015 um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er vom SEM am 7. Januar 2016 zu seiner Person, zum Verbleib sei-
ner Papiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person),
dass es sich beim Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um einen
Staatsangehörigen von Afghanistan handelt, welcher von Kindheit an im
Iran gelebt hat und von dort Ende 2015 innert eines Monats über die Türkei,
Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich
in die Schweiz gelangt ist,
dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin angab, nach seiner Ausreise
aus dem Iran habe er in keinem der vorgenannten Länder einen Asylantrag
gestellt, er sei aber in allen Ländern registriert worden, wobei in Griechen-
land und in Slowenien seine Fingerabdrücke vollständig erfasst worden
seien (zehn Finger), wogegen in Österreich nur der Abdruck von zwei Fin-
gern erfasst worden sei (vgl. a.a.O., Ziff. 5.01 f.),
dass er sich auf weitere Nachfrage hin gegen eine allfällige Wegweisung
nach Österreich oder Slowenien aussprach (vgl. a.a.O., Ziff. 8.1),
dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des SEM noch von kei-
nem europäischen Staat als Asylantragsteller oder wegen illegaler Einreise
in der Eurodac-Datenbank verzeichnet worden ist,
dass das SEM daher am 21. Januar 2016 je ein Informationsersuchen an
die zuständigen Dublin-Behörden von Österreich und Slowenien richtete
(vgl. dazu Art. 34 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfol-
gend: Dublin-III-VO]),
dass in der Folge sowohl Slowenien (am 22. Januar 2016) als auch Öster-
reich (am 26. Februar 2016) eine Zuständigkeit für den Beschwerdeführer
sinngemäss verneinten, wobei Slowenien implizit auf eine Zuständigkeit
von Kroatien verwies,
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dass das SEM im Nachgang dazu am 1. März 2016 ein Ersuchen um Auf-
nahme des Beschwerdeführers an die zuständige Dublin-Behörde von Kro-
atien richtete, welches innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM in der Folge dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
3. Mai 2016 mitteilte, mutmasslich sei Kroatien für sein Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren zuständig, und ihm Frist zur Stellungnahme ansetzte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Mai 2016 sinnge-
mäss gegen eine Wegweisung nach Kroatien aussprach, indem er geltend
machte, er habe dort ein Asylgesuch einreichen wollen, er sei jedoch von
der kroatischen Polizei weitergeschickt worden,
dass das SEM nach Eingang dieser Stellungnahme – mit Verfügung vom
13. Mai 2016 (eröffnet am 21. Mai 2016), in Anwendung der Bestimmungen
zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete,
dass das Staatssekretariat zugleich eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den Kanton Bern mit dem Vollzug der
Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenver-
zeichnis editionspflichtigen Akten zustellte und festhielt, einer allfälligen
Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass für die Entscheidbegründung – soweit nicht nachfolgend darauf ein-
gegangen wird – auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe an
das SEM vom 21. Mai 2016 (dort eingegangen am 26. Mai 2016; kein Zu-
stellcouvert bei den Akten) Beschwerde erhoben hat,
dass er in seiner Eingabe seine Reisewegschilderungen bekräftigt und zur
Hauptsache geltend macht, er weigere sich nach Kroatien zurückzukehren,
zumal er von den kroatischen Behörden weitergeschickt worden sei, das
Land auch nicht zum Schengen-Raum gehöre und weil seine Einreise (in
den europäischen Raum) über Griechenland erfolgt sei,
dass auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen – soweit nicht nachfol-
gend darauf eingegangen wird – auf die Akten verweisen werden kann,
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dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers umgehend an das zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht überwiesen hat (Art. 8 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zusammen mit den vorinstanzlichen Akten am
30. Mai 2016 beim Gericht eingetroffen ist (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe aufgrund der Aktenlage als frist- und formgerecht zu erkennen ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb über die Beschwerde in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass das SEM am 1. März 2016 unter Verweis auf die Bestimmung von
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (illegale Einreise in das Gebiet der Dublin-Ver-
tragssaaten über Kroatien) ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerde-
führers an Kroatien gerichtet hat (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unter-
absatz] Dublin-III-VO),
dass dieses Ersuchen von Kroatien innert der vorliegend massgeblichen
Frist von zwei Monaten nicht beantwortet worden ist, womit Kroatien seine
Zuständigkeit für den Beschwerdeführer gemäss der Dubliner-Verfahrens-
regelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. Art. 22
Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer zwar sinngemäss einwendet, in seinem Fall
sei nicht von einer Zuständigkeit Kroatiens auszugehen, sondern von einer
Zuständigkeit Griechenlands, da seine Einreise (in den europäischen
Raum) über diesen Staat erfolgt sei, und er zudem geltend macht, bei Kro-
atien handle es sich auch gar nicht um einen Schengen-Vertragsstaat,
dass diese Vorbringen jedoch nicht geeignet sind, die Feststellung des
SEM betreffend die Zuständigkeit von Kroatien zu erschüttern,
dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten bleibt, dass Kroa-
tien zwar kein Schengen-Vertragsstaat ist, aber sehr wohl ein Dublin-Ver-
tragsstaat (wie bspw. auch Grossbritannien, Rumänien und Bulgarien), wo-
mit das Verfahren nach der Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig entgegenzuhalten ist, dass es
nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren
zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zu-
ständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machen kann, der
falsche Staat sei angefragt worden, weil es sich bei Art. 13 Dublin-III-VO
nicht um eine Norm handelt, die "self-executing" ist,
dass im Übrigen aber auch darauf hingewiesen werden kann, dass das
SEM zu Recht nicht mit einem Aufnahmeersuchen an Griechenland ge-
langt ist, dürfte doch die vormalige Zuständigkeit Griechenlands nach
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die zwischenzeitliche Ausreise des Be-
schwerdeführers aus dem Gebiet der Dublin-Vertragsstaaten (zufolge Aus-
reise aus Griechenland nach Mazedonien und Serbien) weggefallen sein
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(vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 14 zu
Art. 13),
dass das SEM schliesslich gerade auch mit Blick auf die Bestimmung von
Art. 3 Abs. 2 [zweiter Satz] Dublin-III-VO zu Recht nicht mit einem Aufnah-
meersuchen an Griechenland gelangt ist, weisen doch das griechische
Asylverfahren und die dort herrschenden Aufnahmebedingungen bis heute
systemische Schwachstellen auf,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Zuständigkeit von
Kroatien ausgeht, womit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien ein-
wendet, er habe anlässlich seiner Einreise nach Kroatien ein Asylgesuch
einreichen wollen, er sei jedoch damals von der kroatischen Polizei weiter-
geschickt worden,
dass dieses Vorbringen nicht gegen eine Überstellung spricht, zumal da-
von ausgegangen werden darf, dem Beschwerdeführer stehe in Kroatien
durchaus ein geregeltes Asylverfahren offen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Kroatien Signa-
tarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und Kroatien aus Sicht der Schweiz seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) und
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass das kroatische Asylsystem denn auch in der bisherigen Praxis zu kei-
nen Klagen Anlass gegeben hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-1611/2016 vom 22. März 2016, insbes. E. 4.3.1-4.3.6),
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger unge-
bundener Mann, welcher sich als gesund bezeichnet hat – davon ausge-
gangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Kroatien gegenüber
den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen und dort eine
hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermes-
sensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber anzumerken bleibt,
dass sich das SEM aufgrund der Aktenlage auf eine bloss summarische
Würdigung der vorliegenden Sache unter dem Aspekt von Art. 29a Abs. 3
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) be-
schränken durfte, zumal es sich beim Beschwerdeführer gemäss Akten-
lage nicht um eine besonders verletzliche Person handelt,
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: