B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3359/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...), Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...),
sowie D._______, geboren am (...), alle Syrien
(nachfolgend: Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / (...) + (...) + (...).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 24. Dezember 2014 stellte die Beschwerdeführerin
für die Gesuchstellenden beim BFM einen Antrag auf Erteilung eines hu-
manitären Visums. Mit Antwortschreiben vom 30. Dezember 2014 retour-
nierte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die eingereichten Unterlagen
und teilte ihr gleichzeitig mit, dass die erste Kompetenz für die Prüfung und
Erteilung von Visa bei den schweizerischen Auslandvertretungen liege,
weshalb entsprechende Gesuche dort einzureichen seien.
A.b Am 28. Januar 2015 ersuchten die Gesuchstellenden B._______,
C._______ sowie D._______ beim schweizerischen Generalkonsulat in
E._______ um Erteilung von Schengen-Visa beziehungsweise um Ausstel-
lung von humanitären Visa.
Den Gesuchen lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
A.c Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 17. Februar
2015 den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte
es aus, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts
seien nicht nachgewiesen worden. Die Absicht, vor Ablauf der Visa aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festgestellt
werden können. Zudem wurde angemerkt, dass der Nachweis einer unmit-
telbaren Gefährdung nicht erbracht worden sei und mithin die Vorausset-
zungen für ein humanitäres Visum nicht erfüllt seien.
A.d Mit Eingabe vom 5. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
SEM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur Begrün-
dung führte sie an, die Gesuche seien nicht sorgfältig behandelt worden,
obwohl die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingun-
gen des beabsichtigten Aufenthaltes durchaus glaubhaft seien. Die Ge-
suchstellerin B._______ sei krank, habe (Nennung gesundheitliche Be-
schwerden) und könne in Syrien nicht behandelt werden. Der Gesuchstel-
ler C._______ sei schwer krank, (Nennung gesundheitliche Beschwerden),
was in Syrien aufgrund der fehlenden Medizin ebenfalls nicht behandelt
werden könne. Die Gesuchstellenden seien nach dem Termin auf der
Schweizer Vertretung in E._______ wegen Geldmangels nach Syrien zu-
rückgekehrt, wo sie wenigstens über soziale Kontakte verfügten und die
Sprache beherrschten. Die fehlenden Mittel hätten denn auch eine medizi-
nische Behandlung in der Türkei verhindert. Würden ihre Leiden nicht be-
handelt, könne dies zum Tod führen. Da zudem die Lager in der Türkei ihre
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Kapazität erreicht hätten, würden zu diesen nur Personen zugelassen, de-
ren unmittelbaren Familienangehörigen bereits dort untergebracht seien.
Dennoch würden es viele Syrer aufgrund der engen Platzverhältnisse vor-
ziehen, ausserhalb der offiziellen Lager zu leben. Zum Teil hätten sie als
Grund die Furcht vor Infiltration der Lager durch syrische Geheimagenten
genannt. Es sei ausländischen Medienvertretern und Vertretern von Men-
schenrechtsorganisationen nicht erlaubt, die Lager zu besuchen, um sich
über die dortigen Lebensbedingungen zu informieren. Die fehlende Trans-
parenz sowie die schwache Präsenz des Amtes des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) seien angesichts der angeb-
lich hohen Zahl an freiwilligen Rückkehrern nach Syrien besorgniserre-
gend. In Syrien tobe ein grausamer Bürgerkrieg und die humanitäre Situa-
tion sei katastrophal. Es fehle an allem, so insbesondere an der medizini-
schen Infrastruktur, die weitgehend zerstört sei oder fehle. Die Gesuchstel-
lenden hätten nicht die Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, und
würden nach Kriegsende mit Sicherheit in ihre Heimat zurückkehren. Es
treffe nicht zu, dass sie die Absicht hätten, nach Ablauf des Visums die
Schweiz nicht zu verlassen. Die Schweizer Behörden könnten die Gesuch-
stellenden ja zwingen, das Land zu verlassen. Zudem könne für die Wie-
derausreise in einer passenden Form gebürgt werden. Es werde daher um
neue Beurteilung der Visumsgesuche unter Beurteilung der aktuellen Situ-
ation der Gesuchstellenden und der eingereichten Unterlagen ersucht.
A.e Am 10. März 2015 bestätigte das SEM der Beschwerdeführerin den
Eingang ihrer Eingabe vom 5. März 2015, welche frist- und formgerecht
eingereicht worden sei, und teilte ihr mit, dass daraus eine qualifizierte,
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben der
Gesuchstellenden in der Türkei weder ersichtlich noch in irgendeiner
Weise belegt sei. Sie wurde aufgefordert, bis zum 10. April 2015 einen
Kostenvorschuss von Fr. 200.– zu bezahlen, unter Androhung des Nicht-
eintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann wurde ihr die
Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher Frist eine Ergänzung der Einspra-
che sowie allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
A.f Am 31. März 2015 legte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer
Einsprache vom 5. März 2015 sowie weitere Beweismittel (Nennung Be-
weismittel) ins Recht.
A.g Mit Schreiben vom 7. April 2015 forderte das SEM die Beschwerdefüh-
rerin auf, die eingereichten fremdsprachigen Beweismittel bis am 8. Mai
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2015 in eine Amtssprache zu übersetzen. Am 18. April 2015 reichte die
Beschwerdeführerin die Übersetzungen nach.
A.h Am 24. März 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 28. April 2015 – eröffnet am 30. April 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 5. März 2015 gegen die ablehnenden Visaent-
scheide ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten von Fr. 200.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus, die Ge-
suchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten
Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfüllen, weshalb
die Schweizer Vertretung in E._______ die Ausstellung der Einreisevisa zu
Recht verweigert habe.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM vom 28. April 2015 aufzuheben, es
seien "die Gesuche zu ermächtigen" und den Gesuchstellenden sei die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Juli 2015 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die
die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 2. Juli 2015 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 700.– zu bezahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Juni 2015 bezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 legte die Beschwerdeführerin (Nennung
Beweismittel) zur gesundheitlichen Situation von B._______ und
C._______ inklusive Übersetzungen ins Recht.
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Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 25. September 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Auskunft über den Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin, die am Einspracheverfah-
ren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) normierte spezialgesetzliche
Kognitionsbeschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwend-
bar, da es sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Be-
rührungspunkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländer-
rechtliche Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungs-
verordnung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann
mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten des schweizerischen Generalkonsulats E._______ sowie diejenigen
der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Doku-
mentenverwaltung (eDossier) per 28. Mai 2015 vorliegen.
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Seite 6
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unter-
liegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visum-
pflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
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Seite 7
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegen-
über demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer D-
3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei erfolgt
eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat,
ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Schweizer Vertretung habe den Visumsantrag unter Verwendung
des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen,
da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht
hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung
mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums insbesondere dann zu
verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts
für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt
in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden
seien. Insbesondere hätten keine besonderen, namentlich humanitären
Gründe vorgelegen, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend
notwendig hätten erscheinen lassen. Den Akten seien keine Hinweise zu
entnehmen, die auf eine konkrete, unmittelbare und ernsthafte Gefahr für
Leib und Leben der Gesuchsteller in der Türkei hindeuten würden. Die
Rückkehr der Gesuchstellenden nach Syrien sei unklar und nicht belegt,
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Seite 8
obwohl sie in der Türkei keiner konkreten und ernsthaften Gefahr an Leib
und Leben ausgesetzt gewesen seien. Grundsätzlich würde jedoch der
Umstand, dass sich die Gesuchstellenden zurück nach Syrien begeben
hätten, ein starkes Indiz dafür darstellen, dass die frühere geltend ge-
machte Gefährdung an Leib und Leben dort nicht mehr unmittelbar und
konkret bestehen würde. Auch wäre es den Gesuchstellenden gegebenen-
falls als möglich zu erachten, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungs-
gefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen, wür-
den sie sich von Neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegerischen
Ereignisse zu verlassen. Das SEM stelle die schwierigen Lebensumstände
der Gesuchstellenden in der Türkei nicht in Abrede. Dennoch sei grund-
sätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinrei-
chenden Schutz vor Verfolgung fänden und dort daher nicht konkret, un-
mittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien, das ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Die Grundversor-
gung sei entgegen der Ansicht der Gesuchstellenden in der Türkei gewähr-
leistet und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen grundsätzlich
vorhanden, so insbesondere in den Grossstädten wie E._______. Die Le-
bensbedingungen der Gesuchstellenden seien, gemessen am durch-
schnittlichen Fortkommen vieler anderer, sich in ähnlich gelagerter Situa-
tion befindlicher Personen, nach Ansicht des SEM indes insgesamt nicht
solch gravierender Art zu erachten, als dass ein weiterer Verbleib in der
Türkei für sie gänzlich unzumutbar und ein behördliches Eingreifen gera-
dezu unumgänglich wäre. C._______ sei gemäss den Beilagen im persön-
lichen Einreisegesuch in der Türkei weiter fachärztlich betreut und behan-
delt worden, weshalb er tatsächlich Zugang zu den zur Verfügung stehen-
den Behandlungsmöglichkeiten gefunden habe. Auch wenn aus den ein-
gereichten ärztlichen Unterlagen sein beeinträchtigter Gesundheitszu-
stand hervorgehe, würden aus diesen Unterlagen keine substanziierten
Anhaltspunkte hervorgehen, welche das Vorliegen einer medizinischen
Notlage zu begründen vermöchten. Es werde nicht hinreichend dargelegt,
wieso es den Gesuchstellenden nicht mehr möglich gewesen wäre, die tür-
kische Gesundheitsversorgung in Anspruch zu nehmen, und wieso die not-
wendige Behandlung nur in der Schweiz möglich sei. Alleine das bessere
Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermöge noch keine
besondere Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich mache, zu begründen. Sollten die Gesuchstellenden weitergehende
Unterstützung benötigen, könnten sie sich an die lokalen Behörden oder
an das UNHCR oder an vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Sollten
die eigenen finanziellen Mittel der Gesuchstellenden für einen weiteren
Aufenthalt in der Türkei nicht mehr ausreichen und auch anderweitig keine
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Seite 9
Unterstützung möglich sein, so dürfe davon ausgegangen werden, dass
sie sich bei Bedarf auch mit einer minimalen finanziellen Unterstützung ih-
rer im Ausland lebenden Verwandten in der Schweiz rechnen und die not-
wendige Fürsorge erfahren könnten. Dies dürfte einen weiteren Aufenthalt
in der Türkei begünstigen, zumal für solche Kosten in der Schweiz der
Gastgeber aufkommen wolle. Zudem seien die Gesuchstellenden in der
Türkei keinen gegen sie gerichteten und belegten Problemen ausgesetzt
gewesen, was ebenfalls für ihren Verbleib in der Türkei spreche. Es sei
ihnen daher insgesamt möglich, den in der Türkei gegenüber der Verfol-
gungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin (erneut) in Anspruch
zu nehmen. Auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr in Syrien und die
entsprechenden eingereichten Beweismittel sei daher nicht näher einzuge-
hen, da sie am Ergebnis nichts ändern könnten. Nach dem Gesagten wür-
den keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vorliegen,
welche die Erteilung von Einreisevisa qualifiziert begründen würden. Auch
komme die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung
nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung ein-
gereicht worden seien. Der Vollständigkeit halber bleibe anzumerken, dass
auch im Fall einer entsprechenden Antragsstellung eine Visumserteilung
nach Massgabe des Aktionsbeschlusses des Bundesrates vom 6. März
2015 zum heutigen Zeitpunkt nicht in Frage kommen würde, da die Ge-
suchstellenden nicht zum begünstigten Personenkreis (Ehegatten und
minderjährige Kinder von Vertriebenen, die bereits in der Schweiz vorläufig
aufgenommen worden seien) gehörten. Schliesslich falle auch die Ertei-
lung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit
Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Die Ge-
suchstellenden hätten bei der Schweizer Vertretung in E._______ die Er-
teilung von Visa aus humanitären Gründen beantragt. Sie hätten demnach
die Absicht, eine längere Zeit beziehungsweise dauerhaft in der Schweiz
zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorübergehenden,
höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengen-Raum sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevo-
raussetzungen für die von den Gesuchstellenden beantragten Visa seien
daher nicht erfüllt und die Schweizer Vertretung in E._______ habe die
Ausstellung der Einreisevisa somit zu Recht verweigert.
3.2 Die Beschwerdeführerin führte demgegenüber in ihrer Beschwerde-
schrift an, das SEM habe die Einsprache nicht genügend sorgfältig und
umfassend geprüft. Die Ausführungen der Vorinstanz seien sehr allgemein
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Seite 10
gehalten gewesen, hätten Mutmassungen dargestellt und keinen Realitäts-
bezug gehabt. In der Einsprache hätten die Gesuchstellenden ausführlich
begründet, weshalb sie nicht mehr in der Türkei hätten bleiben können und
gezwungen gewesen seien, nach Syrien zurückzukehren. Das SEM sei auf
diese Ausführungen kaum eingegangen. Die medizinische Behandlung in
der Türkei sei vor allem bei schweren Krankheiten nicht kostenlos. Wer
über Geld verfüge, könne sich in privaten Kliniken behandeln lassen, sonst
müssten lange Wartezeiten für einen Termin in einem öffentlichen Spital in
Kauf genommen werden. Zudem sei die staatlich organisierte medizinische
Versorgung in der Türkei katastrophal und die Kapazität in den staatlichen
Krankenhäusern äusserst knapp. Die Gesuchstellenden seien als syrische
Flüchtlinge und in Ermangelung einer Versicherung gezwungen gewesen,
für alle Kosten – insbesondere die von C._______ benötigten regelmässi-
gen Kontrollen und Untersuchungen – selber aufzukommen. Da ihnen das
Geld ausgegangen sei, hätten sie plötzlich auf der Strasse leben und
schliesslich nach Syrien zurückkehren müssen. Die Lebensbedingungen
in türkischen Flüchtlingslagern seien prekär und auch ausserhalb solcher
Einrichtungen würden syrische Flüchtlinge zunehmend unter schwierigen
Bedingungen leiden. Die Gesuchstellenden seien in der Türkei obdachlos
gewesen und hätten keine Mittel gehabt, um eine Unterkunft mieten zu
können. Die in der Schweiz lebenden Verwandten seien weder vermögend
noch verfügten sie über ein Einkommen, das erlaubt hätte, die Gesuchstel-
lenden finanziell zu unterstützen. Das SEM hätte ferner in seiner Verfügung
nach einem Beleg zum derzeitigen Aufenthaltsort der Gesuchstellenden in
Syrien fragen können. Ein entsprechender Beleg dafür könne nachgereicht
werden. Es sei dazu eine angemessene Frist zur Nachreichung dieses Be-
legs einzuräumen, da Dokumente aus Syrien nicht leicht beschafft werden
könnten.
Die Gesuchstellenden würden massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs
leiden und hätten mit grossen Schwierigkeiten in ihrem Alltagsleben zu
kämpfen. Angesichts der wegen des Bürgerkriegs bestehenden dramati-
schen Lage in ihrer Heimat könne eine unmittelbare Lebensgefahr – so
insbesondere für C._______ – nicht ausgeschlossen werden. Die Gesuch-
stellenden könnten in Syrien kaum ein normales Leben führen und das
Land auch nicht mehr verlassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung
eines humanitären Visums seien in ihrem Fall erfüllt. Sodann hätten sie
eine Verbindung zur Schweiz, weil sie (die Beschwerdeführerin) hier lebe.
4.
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Seite 11
4.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM be-
ziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur ent-
sprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit
der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am
28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbei-
tet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
4.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes
(BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der
humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einrei-
chen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu
verlassen.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
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der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).
5.2 Die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachte sinngemässe formelle
Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Einspra-
che nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft habe, da die diesbe-
züglichen Ausführungen sehr allgemein gehalten gewesen seien, blosse
Mutmassungen dargestellt und keinen Realitätsbezug gehabt hätten, ist
als nicht stichhaltig zu erachten. So hat die Vorinstanz in Beachtung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art.
32 Abs. 1 VwVG) im angefochtenen Entscheid dargelegt, dass – in Berück-
sichtigung der schwierigen Lebensumstände in der Türkei – keine Hin-
weise bestehen würden, wonach die Gesuchstellenden aufgrund ihrer Her-
kunft in der Türkei von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären oder
keinen Zugang zu den zur Verfügung stehenden medizinischen Behand-
lungsmöglichkeiten gefunden hätten. In diesem Zusammenhang ist festzu-
halten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Es ergeben sich denn auch nach Prü-
fung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss
zulassen würden, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ab-
geklärt respektive die Begründungspflicht verletzt. Das SEM gelangte nach
einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen
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und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführe-
rin, was jedenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.
5.3
5.3.1 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung
eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht ab-
gelehnt hat. So wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rück-
reise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der
Gesuchstellenden erkennbar, längerfristig in der Schweiz verbleiben zu
können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet werden
kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden
Visums wurde daher zu Recht verweigert.
5.3.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex. Auch eine
Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September 2013 be-
treffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Fami-
lienangehörige" – diese Weisung wurde am 29. November 2013 aufgeho-
ben – fällt ausser Betracht, da, wie das SEM zutreffend feststellte, die Vi-
sumsanträge erst nach der Aufhebung dieser Weisung gestellt wurden.
5.3.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humani-
tären Visums wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, ein weite-
rer Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei respektive eine weitere
medizinische Behandlung von C._______ sei aus Geldmangel nicht mehr
möglich gewesen. Sie seien daher mittlerweile notgedrungen nach Syrien
zurückgekehrt. Zur angeblichen Rückkehr nach Syrien ist zunächst festzu-
halten, dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt, die in
Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relati-
ver Sicherheit befunden haben, kaum nachvollziehbar ist, zumal nähere
Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien fehlen. Die mit Eingabe
vom 29. Juni 2015 eingereichten, je vom 15. Juni 2015 datierenden Zeug-
nisse, die von syrischen Ärzten ausgestellt worden seien, sind nicht als
hinreichender Beleg für die vorgebrachte Rückreise der Gesuchstellenden
B._______ und C._______ zu erachten, da die Zeugnisse auch ohne die
Anwesenheit der Gesuchstellenden in Syrien ausgestellt worden sein
könnten. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien
zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Mög-
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lichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei zurückzukehren. Unter die-
sen Umständen braucht die in der Beschwerdeschrift vom 26. Mai 2015 in
Aussicht gestellte Einreichung eines Belegs über den derzeitigen Aufent-
haltsort in Syrien nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdi-
gung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144).
Sodann ist hinsichtlich eines Aufenthaltes in der Türkei Folgendes festzu-
halten: Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände von Gesuch-
stellenden in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit dem SEM
grundsätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei
hinreichenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret,
unmittelbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer D-396/2015 vom 23. März 2015 E. 7.5, D-4608/2014 vom
8. Dezember 2014 E. 6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-
4459/2014 vom 24. August 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli
2014 E. 6.1). Bei einem erneuten (oder allenfalls weiterbestehenden) Auf-
enthalt der Gesuchstellenden in der Türkei lägen vorliegend keine Anzei-
chen dafür vor, dass sie sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der
sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer be-
sonderen Notsituation befänden, die ein behördliches Eingreifen zwingend
erforderlich machen würde. Eine konkrete Gefahr einer zwangsweisen
Rückführung von der Türkei nach Syrien besteht für syrische Flüchtlinge
nicht. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden bei
einem Aufenthalt in der Türkei in einer schwierigen Lage befinden würden.
Es darf jedoch davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf – sollten
eigene Ersparnisse nicht mehr vorhanden sein – mit der finanziellen Un-
terstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten rechnen könnten, auch
wenn diese, wie in der Beschwerdeschrift angeführt, kein hohes Einkom-
men erzielen. Sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, könnten
sie sich an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisatio-
nen wenden. Zudem ist hinsichtlich der erwähnten Erkrankungen der Ge-
suchstellerin B._______ und des Gesuchstellers C._______, der gemäss
den in den Akten liegenden Unterlagen in der Türkei im Jahre (...) ver-
schiedentlich ärztlich untersucht und behandelt worden sei, darauf hinzu-
weisen, dass die Türkei – insbesondere in den Grossstädten wie
E._______ – über ein gut funktionierendes und zugängliches Gesundheits-
system verfügt, sollten die Gesuchstellenden medizinische Hilfe benötigen.
Die Gesuchstellenden wären somit in der Türkei keiner akuten Gefährdung
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ausgesetzt. Das SEM hat daher berechtigterweise befunden, ein Eingrei-
fen seitens der schweizerischen Behörden sei nicht unumgänglich.
5.3.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4
und Art. 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der am 25. Juni 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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