B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3360/2018
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2018 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 13. April 2018 erhob das SEM seine Personalien und befragte
ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen (Befragung zur
Person, BzP). Er führte unter anderem aus, nach dem Verlassen seines
Heimatstaats im (...) 2007 sei er nach Polen gereist, wo er sich während
ungefähr (...) Monaten aufgehalten habe. Anschliessend sei er nach Frank-
reich gereist. Nach (...) oder (...) Monaten sei er von den französischen
Behörden nach Polen überstellt worden. Dort habe er sich bis ins Jahr 2013
aufgehalten. In der Folge sei er nach Asylgesuchen in Deutschland und
Frankreich erstmals im Jahr 2016 in die Schweiz gereist. Hier habe er da-
mals seine Partnerin kennengelernt. Sein polnischer Aufenthaltstitel sei
letztmals in jenem Jahr verlängert worden. Er habe jeweils zwischen Frank-
reich und der Schweiz hin und her gependelt.
B.
Nachdem Abklärungen des SEM ergaben hatten, dass Polen dem Be-
schwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hatte, teilte es ihm mit Schrei-
ben vom 24. April 2018 mit, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar
sei und man beabsichtige, in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Polen
wegzuweisen. Hierzu gewährte ihm das Staatssekretariat das rechtliche
Gehör. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 (Poststempel) nahm der Beschwer-
deführer Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, er könne nicht nach Po-
len zurückkehren, da sich seine Familie in der Schweiz aufhalte. Seine
Frau, B.________ (N […]), könne die Schweiz auch nicht verlassen, da ihre
Familie ebenfalls hier wohnhaft sei. B.________ halte sich seit dem Jahr
2009 in der Schweiz auf und sei im Jahr 2011 hier vorläufig aufgenommen
worden. Sie habe hier die Schule besucht und eine Arbeit gefunden. Aus-
serdem sei der Geburtstermin ihres gemeinsamen Kindes im (...) 2018. Er
möchte, dass das Kind bei seinen Eltern aufwachse. Er könne sich ein Le-
ben ohne seine Familie nicht vorstellen. Sein Kind und seine Frau seien
der Sinn seines Lebens. In Polen habe er niemanden und dort könne er
sich ein Leben nicht mehr vorstellen. Sodann sei die Schwester
C.________ von B.________ an (...) erkrankt, werde von dieser unterstützt
und könnte eine Trennung von B.________ nicht ertragen. Der Beschwer-
deführer habe sich um eine Arbeit in der Schweiz bemüht, jedoch keine
Arbeitsbewilligung erhalten. Er ersuche das SEM, sein Asylgesuch erneut
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zu prüfen und ihn nicht von seiner Familie zu trennen. Seiner Stellung-
nahme legte er unter anderem ein Schreiben von C.________ bei, wonach
sie unheilbar krank sei und er ihre Familie unterstützt habe.
C.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 – eröffnet am 1. Juni 2018 – trat die Vor-
instanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang nach Polen zurückgeführt werden könnte. Überdies ver-
pflichtete sie den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung und
händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis aus.
D.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 (Poststempel; Eingabe datiert vom 4. Juni
2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juni 2018 vollständig beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5
Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Polen
handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember
2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
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4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass die polni-
schen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährten
und der Rückübernahme am 30. April 2018 zustimmten (SEM-Akten […]
und […]).
4.3 Der Beschwerdeführer stellt zu Recht nicht in Abrede, dass Polen als
verfolgungssicherer Drittstaat gilt und ihm dort subsidiärer Schutz gewährt
wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet wären, die Regelvermu-
tung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen,
liegen nicht vor. Solches bringt der Beschwerdeführer auch nicht vor. Die
Vorinstanz ist auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20] in Verbindung mit Art. 44 AsylG
regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der
Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Begriff
der Familie umfasse gemäss AsylG in personeller Hinsicht den Ehe- oder
Konkubinatspartner und minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung setze eine über die schützenswerte ver-
wandtschaftliche der eigentlichen Kernfamilie hinausgehende Beziehung
das Vorliegen besonderer Umstände voraus, die ein Verhältnis von Hilfs-
bedürftigkeit und Abhängigkeit bewirken würden (vgl. BGE 115 Ib E. 2c). In
Übernahme dieser bundesgerichtlichen Umschreibung des Familienbe-
griffs durch die Asylbehörden würden gemäss Art. 8 EMRK auch über die
Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz
der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Ab-
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hängigkeitsverhältnis gegeben ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Die Voraus-
setzungen für die Anwendbarkeit von Art. 8 ergäben sich gemäss der Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht etwa
aufgrund einer kirchlich geschlossenen Ehe, sondern eines tatsächlich be-
stehenden Familienlebens (vgl. Urteil des EGMR K. und T. gegen Finnland
vom 12. Juli 2011, Nr. 25702/94). Der Beschwerdeführer habe erklärt,
B.________ bei einem Besuch in D._______ im Jahr 2016 kennengelernt
zu haben. Nach anschliessenden telefonischen Kontakten hätten sie sich
am (...) 2017 in D._______ religiös getraut. Unter den eingeladenen Per-
sonen habe sich auch ein Imam befunden. Der Beschwerdeführer habe
keine Dokumente, es sei lediglich eine mündliche Vereinbarung getroffen
worden und sie seien auch nicht auf dem Zivilstandsamt gewesen. Laut
seinen Aussagen pendle er zwischen Frankreich und der Schweiz und
habe sich im Jahr 2017 auch in Polen aufgehalten, um sich einen neuen
Pass ausstellen zu lassen. Gemäss dem Schreiben von C.________ leide
diese an einem unheilbaren (...) und unterstütze der Beschwerdeführer die
Familie in diesen schweren Zeiten. Eine schwere Krankheit – so das
Staatssekretariat – sei zwar eine grosse Belastung für eine Familie. Der
Beschwerdeführer habe indessen in seiner Stellungnahme ausgeführt,
dass B.________ die primäre Bezugs- und Pflegeperson sei. Unter diesen
Umständen könne nicht von einer tatsächlichen, gelebten und dauerhaften
Beziehung ausgegangen werden. Deshalb könne sich der Beschwerdefüh-
rer nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Auch lägen keine Gründe vor, welche
eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würden. Der Beschwerde-
führer vermöge auch aus der Schwangerschaft von B.________ nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal die primäre Bezugsperson eines Neu-
geborenen die Kindsmutter sein werde. B.________ besitze keine schwei-
zerische Aufenthaltsbewilligung, sondern sei hier lediglich vorläufig aufge-
nommen. Demzufolge sei Art. 8 EMRK grundsätzlich nicht anwendbar,
selbst wenn die Voraussetzungen für eine Berufung darauf gegeben wä-
ren.
6.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen auf eine sinngemässe Wiederholung seiner bisherigen
Vorbringen. Zusätzlich wendet er ein, dass seine Familie mehr denn je auf
ihn angewiesen sei, da seine Frau seit dem (...). Mai 2018 wegen einer (...)
hospitalisiert sei. Eine Wegweisung nach Polen würde für alle eine grosse
Belastung darstellen. Das Kind werde früh zur Welt kommen, da eine
schlimme Diagnose gestellt worden sei. Er habe in der Schweiz eine Va-
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terschaftsanerkennung beantragt. Diese sei jedoch mangels aktueller Ge-
burtsurkunden der Eltern abgelehnt worden. Der Beschwerde legte er ein
ärztliches Zeugnis für B.________ bei.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Nachdem der Beschwerdeführer in Polen subsidiären Schutz geniesst, be-
steht kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm eine Verletzung des in Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Polen ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Zudem
gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass Polen insoweit seine aus
diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
einhalten würde.
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Polen dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Bezüglich der Anwe-
senheit der in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges vorläufig aufgenommenen Partnerin B.________ des Beschwerde-
führers und ihrer schwer kranken Schwester M.G ist auf die zutreffende
Erwägung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Daran vermag
die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erkrankung von B.________
nichts zu ändern, umso weniger, als dem ärztlichen Zeugnis der Universi-
tätsklinik E._______ vom 1. Juni 2018 lediglich zu entnehmen ist, dass
B.________ seit dem (...). Mai 2018 bis zum voraussichtlichen Geburtster-
min ([…]. Juli 2018) hospitalisiert sei. Der Vollzug der Wegweisung nach
Polen stellt deshalb auch keine Verletzung der Familieneinheit nach Art. 8
EMRK dar. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Auslän-
derinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Nach der gesetzlichen Bestimmung ist die Zumutbarkeit (im Gegensatz zur
Zulässigkeit) in Bezug auf Drittstaaten nicht zu prüfen. Abgesehen davon
ist Folgendes festzuhalten: Polen hat die die Richtlinie des Europäischen
Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Nor-
men für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitli-
chen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären
Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikati-
onsrichtlinie) umgesetzt. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer an (...) erkrankt ist, jedoch bislang keine Therapie benötigt hat. In
diesem Zusammenhang führte das SEM zutreffend aus, dass Polen ge-
mäss Qualifikationsrichtlinie insbesondere angemessene medizinische
Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger
medizinischer Behandlung gewährleiste, weshalb sich der Beschwerdefüh-
rer dort gegebenenfalls an eine medizinische Einrichtung wenden könne.
Sodann hielt das Staatssekretariat weiter zutreffend fest, dass es dem ak-
tuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation
der Überstellung Rechnung trage, indem es Polen vor der Überstellung
über dessen besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische
Behandlung informiere.
6.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
möglich, weil die polnischen Behörden einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie – den Wegwei-
sungsvollzug betreffend – angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer