Abtei lung IV
D-3361/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 2. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Fulvio Haefeli, Walter Lang
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______,
alias B._______, Irak,
C._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. Mai 2007 i. S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
21. Februar 2007 auf dem Landweg, um über die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 12. März 2007 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz zu
gelangen. Gleichentags sprach der Beschwerdeführer im E._______ vor, machte
die rubrizierten Angaben zu seiner Person und ersuchte um Asyl. Das Bundesamt
erhob am 14. März 2007 seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Datum
vom 4. April 2007 führte es eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers durch.
Der Beschwerdeführer wies sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum mit einer
irakischen Identitätskarte sowie einem entsprechenden Nationalitätenausweis aus.
B. Anlässlich der Befragungen machte er geltend, er sei irakischer Staatsangehöriger
und stamme aus F._______ (Provinz Ninawa). Dort habe er sich in eine Frau
yezidischen Glaubens verliebt, wobei eine geplante Heirat wegen ihrer
unterschiedlichen Glaubenszugehörigkeit anfänglich auf offenen Widerstand
beider Elternteile gestossen sei. Nachdem er mit seiner Geliebten während
Wochen beziehungsweise Monaten bei Verwandten in der Region Dohuk Zuflucht
gefunden habe, hätten sich beide Elternteile mit einer Heirat scheinbar
einverstanden erklärt. In guter Hoffnung seien sie deshalb in ihren Heimatort zu-
rückgekehrt. In der Folge sei seine Freundin von Angehörigen ihrer Familie jedoch
überraschend verschleppt worden und - wegen ihrer missliebigen Beziehung zu
ihm - Opfer eines Ehrenmordes geworden. Aus Angst vor den Verwandten seiner
Freundin, welche auch nach seinem Leben getrachtet hätten, habe er sich
gezwungen gesehen, seine Heimat zu verlassen.
C. Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte am
12. April 2007 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer eine
landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse zur Verifizierung seines
Sozialisierungsortes ("area of socialisation") durch. Im Bericht wurde im Ergebnis
festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kulturellen Kenntnisse und
sprachlichen Merkmale - Gebrauch des kurdischen Dialekts Bahdinani - im Irak,
sozialisiert worden, indessen mit Sicherheit nicht in F._______ (Provinz Ninawa),
sondern sehr wahrscheinlich in der Region Dohuk.
D. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätsdokumente wurden vom Urkun-
denlabor der Kantonspolizei Zürich am 7. April 2007 im Auftrag des BFM sowie im
Rahmen einer BFM-internen Untersuchung am 24. April 2007 einer Echtheits-
prüfung unterzogen. Das Urkundenlabor in Zürich stellte in Bezug auf die
eingereichte Identitätskarte eine Totalfälschung fest, während es betreffend den
Nationalitätenausweis trotz Eruierung gewisser Fälschungsmerkmale mangels
3authentischen Vergleichsmaterials keinen rechtsgenügenden Fälschungsnachweis
erbringen konnte. Die BFM-interne Prüfung gelangte ihrerseits zum Ergebnis einer
Totalfälschung beider eingereichten Dokumente.
E. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zu den Resultaten der Lingua-Analyse
sowie der Echtheitsprüfung der Identitätsausweise und dem beabsichtigen Erlass
einer Nichteintretensverfügung am 3. Mai 2007 das rechtliche Gehör. Bei dieser
Gelegenheit bekräftigte der Beschwerdeführer die Echtheit der eingereichten
Identitätsdokumente und die Wahrheit seiner Angaben über seinen Herkunftsort.
F. Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung seines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützten Nichteintretensentscheides führte die
Vorinstanz im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe versucht, die
Behörden über seine Identität zu täuschen, indem er einen falschen Geburtsort
angegeben habe. Die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines
behaupteten Geburts- beziehungsweise Hauptsozialisierungsortes seien durch die
wissenschaftliche Expertise eines Lingua-Tests eindeutig widerlegt worden.
Aufgrund der Lingua-Analyse sei der Beschwerdeführer nämlich mit Sicherheit
nicht - wie von ihm behauptet - in F._______ (Provinz Ninawa), sondern mit
grosser Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden, womit sich
auch seine Behauptung, in F._______ geboren zu sein, als haltlos erweise. Zudem
habe eine Untersuchung bei der BFM-internen Prüfstelle für irakische Dokumente
sowohl beim Nationalitätenausweis wie auch bei der Identitätskarte ergeben, dass
es sich dabei um Totalfälschungen handle. Aufgrund dieser Ausführungen stehe
fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behörden
über seine Identität getäuscht und nachweislich versucht habe, diese falsche
Identität mit Hilfe gefälschter Ausweisdokumente zu belegen. In Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG sei auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten. Da es
sich bei den abgegebenen Dokumenten um Totalfälschungen handle, der
Beschwerdeführer sonst keine Reise- oder Identitätsdokumente zu den Akten
gegeben habe und sich auch die angegeben Ausreisegründe als unglaubhaft
erweisen würden, wären vorliegend auch die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
G. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 15. Mai 2007 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
4Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für das Urteil von
Belang - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zum
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren
verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
wies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege auf einen späteren Zeitpunkt. Die Akten überwies er der Vorinstanz zur
Vernehmlassung.
I. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören
Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 wurde dem
Beschwerdeführer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme
unterbreitet. Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren
vollumfänglich entsprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer
Gerwährung des rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die
Vernehmlassung jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt.
54. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM
beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der ARK,
welche auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung
der Frage, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
Die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf
beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
Lediglich betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzug hat das Bundes-
verwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell
geprüft wurden.
5. In der Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 moniert die Vorinstanz vorab zu Recht,
dass die Argumentation in der Beschwerde ausschliesslich auf den
Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (Papierlosigkeit) ausgerichtet
sei, der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 11. Mai 2007 jedoch nicht in
Anwendung dieser Bestimmung, sondern gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
(Täuschung über die Identität) erlassen worden sei. Indes ist aus der fehlenden
Sachbezogenheit der Beschwerdebegründung nichts abzuleiten, weil das haupt-
sächliche Beschwerdebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
lautet und die Beschwerdeinstanz zudem in keinem Fall an die Begründung der
Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese
Täuschung aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung
oder anderer Beweismittel feststeht. Gestützt auf Art. 1 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) umfasst der
Begriff der Identität im Rahmen des AsylG und der AsylV 1 Vornamen,
Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht.
7.
7.1 Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Nichteintretensvoraussetzung der
Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG insofern als erfüllt,
als der Beschwerdeführer versucht habe, die Behörden zu täuschen, indem er
einen falschen Geburtsort angegeben habe. Das BFM stützt seine Entscheid-
motive im Kern auf eine Lingua-Analyse und schliesst daraus präzisierend, die
Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines behaupteten Geburts-
beziehungsweise Hauptsozialisierungsortes seien durch die Expertise eindeutig
widerlegt worden. Aufgrund der Lingua-Analyse sei der Beschwerdeführer nämlich
mit Sicherheit nicht - wie von ihm behauptet - in F._______ (Provinz Ninawa),
sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in der Region Dohuk sozialisiert worden,
womit auch seine Behauptung, in F._______ geboren zu sein, haltlos sei.
67.2 Nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht erweist sich die
Entscheidbegründung des BFM gemessen an der publizierten Praxis der ARK
unter EMARK 2001 Nr. 27, die für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin
Geltung hat, als unkorrekt. Nachdem der vorliegende Sachverhalt in den
relevanten Punkten mit dem genannten Entscheid nahezu übereinstimmt, kann
vorab zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen
verwiesen werden.
7.3 Mit Bezug auf den konkreten Fall verkennt die eingangs dargelegte Begründung
der Vorinstanz im Wesentlichen, dass die vorliegende Lingua-Analyse zu keinem
der in Art. 1 Bst. a AsylV 1 abschliessend genannten Identitätsmerkmale - wo-
runter der Geburtsort - direkte Aussagen macht, sich vielmehr ausschliesslich zur
Sozialisation des Betroffenen äussert ("...expertise concerning the area of sociali-
sation..."). Dabei kann vom Sozialiserungsort einer Person – entgegen der vor-
instanzlichen Auffassung – nicht unmittelbar auf ihren Geburtsort geschlossen
werden, zumal Ortswechsel nach der Geburt jederzeit möglich sind (vgl. EMARK
2001 Nr. 27 E. 5d). Eine Begründung dafür, dass Geburts- und Sozialisierungsort
des Beschwerdeführers vorliegend zwingend identisch sein sollten, führt das
Bundesamt indes nicht an, und auch aus den Akten sind keine klaren Hinweise er-
sichtlich, welche eine entsprechende Annahme rechtfertigen würden. Im Weiteren
lässt sich aus der Feststellung des Lingua-Experten, der Beschwerdeführer sei mit
Sicherheit nicht in der Provinz Ninawa, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in
der Region Dohuk sozialisiert worden, keine sonst wie geartete Identitäts-
täuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ableiten. Dabei ist
insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass beide in Frage stehenden Re-
gionen – Ninawa und Dohuk – innerhalb des irakischen Staatsgebietes liegen,
weshalb aus einer unkorrekten Herkunftsangabe namentlich keine Täuschung des
Beschwerdeführers bezüglich seiner Staatsangehörigkeit zu folgern ist. Gestützt
auf die Erkenntnisse der vorliegenden Lingua-Analyse ist nach dem Gesagten
keine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erkennen.
7.4 Nachdem der Lingua-Test in casu den Nachweis einer Identitätstäuschung nicht
erbracht hat, fehlt dem weiteren Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe seine falsche Identität mit Hilfe gefälschter Ausweisedokumente zu belegen
versucht, sodann die erforderliche Stütze. Gefälschte Identitätsdokumente
vermögen für sich alleine jedenfalls keine Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. b AsylG zu begründen.
7.5 Mit Blick auf die als obiter dictum ausgestaltete Feststellung des BFM, vorliegend
wären nebst Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auch die Voraussetzungen für einen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt, bleibt der Voll-
ständigkeit halber festzuhalten, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Insbesondere
äussert sich das Bundesamt hierbei weder zu der in Bezug auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG wesentlichen Frage entschuldbarer Gründe für das Fehlen von (echten)
Dokumenten noch legt es konkret dar, inwiefern es die vom Beschwerdeführer
angegeben Ausreisegründe als unsubstanziiert, widersprüchlich sowie
realitätsfremd erachtet. Eine mögliche Heilung dieses Mangels im vorliegenden
Beschwerdeverfahren fällt ausser Betracht, nachdem die Vorinstanz davon
abgesehen hat, ihre Erwägungen im Rahmen der Vernehmlassung in Bezug auf
7Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu ergänzen. Im vorliegenden Verfahren kommt ein
Entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG demnach bereits aus Gründen
formeller Natur nicht in Frage.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM zu Unrecht einen Nichteintretens-
entscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen und damit Bundesrecht
verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit - soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird - gutzuheissen und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf
Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG als gegenstandslos zu betrachten ist.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG). Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus und
es sind auch im Übrigen keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm
durch die Wahrnehmung seines Beschwerderechts erwachsen sein könnten (vgl.
Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2007
wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 31. Mai 2007)
- das BFM, Abteilung Empfangs- und Verfahrenszentren, zu den Vorakten
D._______
- das G._______
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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