Abtei lung IV
D-3362/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
China,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Ap-
ril 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3362/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie und stammt gemäss eigenen Angaben aus C._______ in der
Autonomen Region Tibet. Laut seinen Aussagen verliess er China am
3. März 2001 und reiste von Y._______ über ihm unbekannte Länder,
D._______ und E._______ am 19. April 2001 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag in der
F._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. April 2001 wurde er dort
befragt. Am 29. Juni 2001 fand die Anhörung durch die Z._______
statt.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei seit seinem 18. Le-
bensjahr als Maler in einer chinesischen Fabrik tätig gewesen und
habe auch an verschiedenen Weiterbildungen teilgenommen. Im Jahr
1997 sei er ins G._______ zurückgekehrt, wo er sich bereits vorher
während einiger Zeit aufgehalten habe. In den Jahren 1997 bis 1998
beziehungsweise 1998 und 2000 habe er in H._______ Flugblätter
verteilt und an Hauswänden angebracht. Ein Mann namens I._______,
ein Mönch bzw. ein inkarnierter Würdenträger, habe ihm die Flug-
blätter gegeben. Die Flugblätter hätten politische Slogans beinhaltet;
darin seien die Tibeter aufgefordert worden, sich gemeinsam und mit
vereinten Kräften gegen die Chinesen aufzulehnen. Sie hätten auch
die Unabhängigkeit Tibets gefordert. Zudem habe er im Jahr 1997 eine
tibetische Fahne auf Stoff gemalt. Er habe diese Fahne I._______
übergeben, welcher sich zusammen mit anderen Mönchen als Polizist
verkleidet und die Fahne auf dem Dach des (...) aufgehängt habe. Sein
Bruder J._______ habe selber Flugblätter entworfen und diese in
H._______ verteilt. Deshalb sei er zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt
worden. Im Februar 2001 habe ein Landsmann den Beschwerdeführer
angesprochen und ihm gesagt, dass die Polizei ihn suche. Er vermute,
dass die Polizei ihn wegen der Flugblätter, welche er verteilt habe, und
wegen der tibetischen Fahne, welche er gemalt habe, suche.
I._______, welcher verhaftet worden sei, habe den Chinesen
wahrscheinlich verraten, dass er an der Gestaltung der Fahne beteiligt
gewesen sei. Wegen seines politischen Engagements würde er bei
einer Rückkehr nach China verfolgt werden.
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C.
Mit am 3. Mai 2004 eröffneter Verfügung vom 30. April 2004 lehnte das
BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung nach
China als unzumutbar beurteilt wurde, ordnete das BFF die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Auf die Be-
gründung wird in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2004 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer gegen diesen Entscheid bei der damals zuständigen Schweize-
rischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die
Verfügung des BFF sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2004 wies der zuständige Instrukti-
onsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab, da der Be-
schwerdeführer nicht als bedürftig zu bezeichnen sei, und verzichtete
gleichzeitig aufgrund des beim BFF geführten Sicherheitskontos mit
ausreichender Deckung auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 2. März 2006 forderte der Instruktionsrichter der ARK das BFM zur
Vernehmlassung auf.
G.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM den Entscheid vom
30. April 2004 teilweise in Wiedererwägung. Der Beschwerdeführer
wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig
aufgenommen. Zur Begründung führte das BFM aus, der Beschwerde-
führer habe seit längerer Zeit ausserhalb Tibets respektive der Volks-
republik China gelebt. Die chinesischen Behörden würden den Exilti-
beterinnen und -tibetern eine Dalai Lama-freundliche Haltung unter-
stellen und sehr empfindlich auf den Aufenthalt im Ausland reagieren.
China versuche deshalb, die Kontrolle über die Tibeter zu verschärfen.
Die illegale Ausreise, die Asylgesuchstellung und der langjährige Auf-
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enthalt im Ausland würden sehr streng geahndet. Der Beschwerdefüh-
rer habe deshalb begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden, wo-
mit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen werde indessen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden (Art. 54 AsylG). Folglich
seien im vorliegenden Fall die flüchtlingsrelevanten Elemente als sub-
jektive Nachfluchtgründe zu qualifizieren und er sei von der Asylge-
währung auszuschliessen. Da er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, sei
der Wegweisungsvollzug nach China unzulässig. Der Vollzug der Weg-
weisung in einen Drittstaat sei undurchführbar.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2006 stellte die ARK fest, dass die
Beschwerde vom 27. Mai 2004 bezüglich der Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gegenstandslos geworden sei (Ziffer 1 des Dispositivs
der Verfügung vom 30. April 2004). Dem Beschwerdeführer wurde Frist
zur Stellungnahme eingeräumt, ob er an der Beschwerde festhalte
oder ob er diese zurückziehe, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den sei.
I.
Mit Schreiben vom 18. April 2006 (Poststempel) teilte der Beschwerde-
führer mit, er halte an der Beschwerde, was den Asylpunkt betreffe,
fest. Er sei in Tibet politisch aktiv gewesen. Er habe Flugblätter mit po-
litischen Slogans verteilt und angebracht. Die Flugblätter habe er zum
Teil selber hergestellt, aber viele davon habe er auch von I._______
erhalten. Ausserdem habe er die tibetische Flagge gemalt, welche
nicht gezeigt werden dürfe. Für die Chinesen sei er ein politisch
Abtrünniger und Landesverräter. Er habe bei einer Rückkehr mit der
höchsten Strafe zu rechnen. Er machte sodann geltend, dass er seine
Familie nicht freiwillig verlassen habe und sehr unter der Trennung von
seiner Familie leide. Seine Ehefrau führe seit seiner Flucht aus Tibet
ein schwieriges Leben. Sie sei des öfteren bedroht und ausgefragt
worden, wo er sich nun aufhalte. Sie habe die Torturen der Chinesen
nicht mehr ausgehalten und sei mit ihrem gemeinsamen Sohn nach
Y._______ geflüchtet. Auch in Y._______ sei die Situation derzeit nicht
viel besser als in Tibet. Einerseits fürchteten seine Frau und ihr Sohn,
dass die (...) sie nach Tibet abschieben würden – jeder (...) Polizist
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erhalte ein hohes Kopfgeld, wenn er Tibeter ausliefere –, andererseits
sei die politische Lage in Y._______ sehr schlimm. Er könne nur ein
Leben ohne Angst führen, wenn er Asyl erhalte. Er habe keine Straftat
begangen, seit er in der Schweiz sei und werde dies auch nie tun. Er
sei bemüht, die deutsche Sprache zu lernen und sich bestmöglich zu
integrieren. Er sei nicht sozialabhängig und dies solle auch nie der Fall
sein. Er wolle auch mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammenle-
ben.
Am 28. April 2006 sandte der Beschwerdeführer ein undatiertes
Schreiben der K._______, in welchem der Präsident der besagten
Vereinigung bestätigte, dass der Beschwerdeführer in Tibet politisch
aktiv gewesen sei.
J.
Der Beschwerdeführer liess am 14. Dezember 2006 beim BFM ein Ge-
such um Familiennachzug zu Gunsten seiner in Y._______ lebenden
Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes stellen. Mit Verfügung vom
19. September 2007 bewilligte ihnen das BFM die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am 18. Dezember
2007 reisten die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers in die
Schweiz ein. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 11. November 2008 stellte das BFM fest, die Ehefrau des Be-
schwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG, das Kind des Beschwerdeführers erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht, das
Kind erfülle die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf den Grundsatz der
Einheit der Familie, lehnte die Asylgesuche ab, wies die Ehefrau und
den Sohn des Beschwerdeführers aus der Schweiz weg und nahm sie
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
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gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 und 52 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Verfügung vom 3. April 2006 zog das BFM die Verfügung vom
30. April 2004 teilweise in Wiedererwägung, sprach dem Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft zu und nahm ihn wegen Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Da der Beschwerdeführer
zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt und vor-
läufig aufgenommen ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerde-
verfahren nurmehr auf die Frage seiner Anerkennung als Flüchtling
aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asyl-
gewährung sowie auf die Wegweisung.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Asylgesuchs damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich seiner Asyl-
gründe unglaubhaft.
Die Aussagen seien zunächst widersprüchlich, da der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Empfangsstellenbefragung geltend gemacht habe, er
habe seine Heimat verlassen, weil er befürchtet habe, ein befreunde-
ter Mönch, welcher von den chinesischen Behörden verhaftet worden
sei, könnte möglicherweise seinen Namen preisgeben. Später habe
der Beschwerdeführer indes zu Protokoll gegeben, dass er von einem
Landsmann erfahren habe, er werde zu Hause tatsächlich gesucht.
Diese Aussagen seien insofern widersprüchlich, als es ein wesentli-
cher Unterschied sei, ob der Beschwerdeführer aus der Befürchtung
heraus, sein Name werde möglicherweise preisgegeben, geflüchtet
sei, oder ob er geflüchtet sei, weil er die Gewissheit gehabt habe, dass
die chinesischen Behörden tatsächlich nach ihm suchten. Diese wider-
sprüchlichen Aussagen in Bezug auf die angeblich fluchtauslösenden
Umstände liessen somit erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers aufkommen.
Weiter habe er geltend gemacht, er habe von Verwandten am 10. Ja-
nuar 2001 – die protokollierte Jahreszahl 2000 sei zu Gunsten des Be-
schwerdeführers als fehlerhafte Protokollierung anzusehen – erfahren,
dass der Mönch, welcher von seinen Aktivitäten gewusst habe, verhaf-
tet worden sei. Später habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gege-
ben, dass er am 28. oder am 29. Januar 2001 letztmals zu Hause
übernachtet habe, nachdem er sich sieben oder acht Tage lang dort
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aufgehalten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Be-
schwerdeführer, im Bewusstsein, dass der Mönch verhaftet worden
sei, Ende Januar 2001 noch während rund einer Woche zu Hause auf-
gehalten haben wolle, da er ja angeblich befürchtet habe, von diesem
wegen seiner angeblichen politischen Tätigkeit verraten zu werden.
Das angebliche Verhalten des Beschwerdeführers sei als realitäts-
fremd zu qualifizieren, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen nicht
geglaubt werden könnten.
Der Beschwerdeführer bringe sodann weiter vor, er habe am 20. Feb-
ruar 2001 von einem Landsmann erfahren, dass er von den chinesi-
schen Behörden bei sich zu Hause gesucht worden sei. Im Rahmen
derselben Befragung habe der Beschwerdeführer sodann zu Protokoll
gegeben, dass er ca. am 20. Januar 2001 in N._______ angekommen
sei und er ca. am 25. Januar 2001 dort erfahren habe, er sei zu Hause
gesucht worden. Weiter habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er
habe am 23. oder 24. Februar in N._______ sowohl erfahren, dass der
mit ihm befreundete Mönch verhaftet worden sei und dass er zu Hause
gesucht worden sei. Zur Flucht aus seinem Heimatland habe er sich
ca. am 23. Februar 2001 in N._______ entschieden.
Es könne von einem Beschwerdeführer, nicht zuletzt angesichts kultu-
reller Unterschiede in der Wahrnehmung und Gewichtung von Daten
zwar nicht erwartet werden, dass er Ereignisse datengetreu wiederge-
ben könne. Die in den Vorbringen des Beschwerdeführers enthaltenen
Ungereimtheiten seien indes selbst unter angemessener Berücksichti-
gung kultureller Unterschiede in der Wahrnehmung von Zeiträumen
und Daten als nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. So sei es etwa
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst gesagt
habe, am 10. Februar 2001 über die Verhaftung des Mönchs informiert
worden zu sein, später jedoch zu Protokoll gegeben habe, er habe am
23. oder am 24. Februar 2001 die diesbezügliche Information erhalten.
Nicht nur die zeitliche Distanz zwischen den Daten sei nämlich erheb-
lich. Vielmehr wären, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge,
die Umstände der Benachrichtigung bzw. der geographische Aufent-
haltsort des Beschwerdeführers im Moment der Benachrichtigung an
den vorgebrachten Daten jeweils grundsätzlich verschieden gewesen
(einmal zu Hause, einmal in N._______). Vor diesem Hintergrund sei
die Vermengung von angeblich einschneidenden Ereignissen im
vorliegenden Ausmass nicht nachvollziehbar.
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Sodann mache der Beschwerdeführer einerseits geltend, er habe Pla-
kate und Flugblätter selber gemacht und diese in den Jahren 1997 bis
1998 aufgehängt. Er gebe andererseits zu Protokoll, dass er die Flug-
blätter jeweils bekommen und sie danach aufgehängt habe. Dies habe
er in den Jahren 1998 und 2000 getan. Die Widersprüchlichkeit betref-
fend den Zeitpunkt der angeblichen politischen Aktivitäten und die
Herkunft der angeblich verteilten Flugblätter sei offensichtlich. Die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden in Anbetracht
der eindeutigen Widersprüche bestätigt.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete der vorinstanzlichen Beurtei-
lung in seiner Eingabe vom 26. Mai 2004, seine Aussagen seien nicht
widersprüchlich. Er habe sein Heimatdorf am 28./29. Januar 2001 ver-
lassen und sei nach L._______ gefahren (Reiseweg zwei Tage). Dort
sei er 15 Tage geblieben (bis ca. 14./15. Februar 2001). Dann sei er
weiter nach M._______ gereist (Reiseweg drei Tage) und sei dort
einen Tag geblieben (bis 17./18. Februar 2001). Am selben Abend sei
er nach N._______ gefahren (Reiseweg zwei Tage). Dort habe er sich
vom 20. bis zum 27. Februar 2001 aufgehalten. Zuerst habe er nicht im
Sinn gehabt, Tibet zu verlassen. Als er jedoch erfahren habe, dass er
von der Polizei gesucht werde, habe er um sein Leben gefürchtet, da
er ja politisch aktiv gewesen sei und Flugblätter mit politischen
Slogans verteilt und angebracht habe. Der Slogan habe gelautet, „Wir
TibeterInnen müssen uns gemeinsam mit vereinten Kräften gegen die
Chinesen auflehnen. Wir fordern die Unabhängigkeit Tibets.“ Er habe
diese Flugblätter zum Teil selber hergestellt, aber viele habe er auch
von I._______ erhalten. Ausserdem habe er eine tibetische Fahne
gemalt, welche nirgends gezeigt werden dürfe. Für die Chinesen sei er
ein politisch Abtrünniger und Landesverräter, was mit hoher Strafe (ei-
nige Jahre Gefängnis) geahndet werde. Tibeter könnten die Daten
nicht genau behalten, denn diese würden nicht für wichtig befunden.
Er habe nach zweimonatigem Aufenthalt in der Schweiz versucht, die
Daten im westlichen Kalender wiederzugeben, denn ihr Kalender be-
ginne einen bis zwei Monate später. Daher habe er die Daten
durcheinandergebracht. Er sei wirklich ein politisch aktiver Tibeter,
denn er habe sich für die Unabhängigkeit Tibets eingesetzt und seine
Landsleute dazu aufgefordert, sich gegen die chinesische
Besatzungsmacht aufzulehnen. Er werde von den chinesischen
Behörden gesucht und verfolgt. Bei einer Wegweisung müsse er mit
Gefängnis rechnen und es sei ungewiss, ob er die Haft überleben
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würde. Seine Schilderungen seien glaubhaft und zudem sei dies eine
Verfolgung von staatlicher Seite.
5.3
5.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits dann
als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit zwar nicht
völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht
alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demge-
genüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffende Rechtspre-
chung der ARK in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 191,
mit weiteren Hinweisen).
5.3.2 Die Einschätzung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien unglaubhaft, ist zu bestätigen. Ausschlaggebend hier-
für ist zunächst der Umstand, dass bezüglich eines zentralen Verfol-
gungsvorbringens ein wesentlicher Widerspruch besteht: so sagte der
Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung aus, er habe die Flugblätter
mit Parolen für ein freies Tibet selber gemacht (vgl. act. A 2/9, S. 4).
Bei der kantonalen Anhörung gab er zu Protokoll, er habe die Flugblät-
ter im Jahre 1998 von einem Lama, einem Würdenträger, erhalten (act.
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A 10/21, S. 11). Auf die erneute Frage, wie er im Jahre 2000 zu den
Flugblättern gekommen sei, antwortete er, auch diese Flugblätter habe
er von I._______ erhalten (act. A 10/21, S. 14). Trotz mehrfacher Nach-
frage nach dem genauen Ablauf des Verteilens der Flugblätter gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2001 nicht zu
Protokoll, er habe die Flugblätter selber angefertigt. In seiner Be-
schwerde hielt er diesbezüglich fest, er habe die Plakate teilweise sel-
ber angefertigt, teilweise habe er sie von I._______ erhalten. Er ging
aber bei dieser Gelegenheit nicht vertiefter auf den ihm angelasteten
Widerspruch ein und substanziierte seine Behauptung nicht näher.
Sein Einwand vermag deshalb nicht zu überzeugen, zumal es sich
hierbei, wie erwähnt, um einen zentralen Punkt seiner Verfolgungsvor-
bringen handelt. Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer,
wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte, in der Lage wäre,
hierzu substanziiertere und detailreichere Angaben zu machen. Auch
die weiteren Äusserungen des Beschwerdeführers bezüglich des Ver-
teilens von Flugblättern sind als unglaubhaft zu beurteilen. Überdies
sprechen auch die übrigen Ungereimtheiten in seinen Ausführungen
gegen den Beschwerdeführer, so dass die Verfolgungsvorbringen auf-
grund einer Abwägung und in einer Gesamtwürdigung nicht als glaub-
haft beurteilt werden können: Die Unglaubhaftigkeitselemente in den
durch den Beschwerdeführer wenig substanziierten Vorbringen über-
wiegen. Die von der Vorinstanz angeführten Widersprüche können
durch die pauschale Erklärung des Beschwerdeführers, Tibeter könn-
ten die Daten nicht genau behalten, denn diese würden nicht für wich-
tig befunden, nicht entkräftet oder plausibel erklärt werden. Daran än-
dert auch die am 28. April 2006 eingereichte Bestätigung nichts, zumal
der Unterzeichner lediglich von Drittpersonen von den angeblichen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers vernommen haben will und nicht aus
eigener Wahrnehmung über dessen vorgebrachte politische Aktivitäten
berichten kann.
Zwar wurde vorliegend durch das BFM anerkannt, dass der Beschwer-
deführer wegen seiner Ausreise aus China ernsthafte Nachteile zu be-
fürchten hat. Aus diesem Grund wurde er – wie bereits dargelegt –
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anerkannt (siehe
in diesem Zusammenhang EMARK 2006 Nr. 1). Es ist indessen ange-
sichts der Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft, dass er in seiner Heimat politisch tätig war, so dass
ihm dort deswegen ernsthafte Nachteile drohen würden. Bei dieser
Sachlage ist nicht weiter auf die Vorbringen in der Eingabe vom
Seite 11
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18. April 2006 einzugehen, zumal die Ehefrau und das gemeinsame
Kind nunmehr in der Schweiz sind.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sin-
ne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylge-
such damit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Die durch die Vorinstanz
verfügte Wegweisung ist zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die Frage der Anerkennung als Flüchtling aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtgründe, die Frage der Asylgewährung und
der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen,
soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs,
Abweisung bezüglich der Asylgewährung und der Wegweisung) ist von
einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wo-
bei bei einer solchen Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem
Durchdringen von zwei Dritteln ausgegangen wird. Dem Beschwerde-
führer sind demnach reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 200.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seite 12
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Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 VGKE
spricht die Beschwerdeinstanz der teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die der Partei
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu. Da
der Beschwerdeführer nicht vertreten war und er keine weiteren not-
wendigen Auslagen im Sinne von Art. 13 VGKE geltend machte, ist
ihm keine Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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