Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3362/2009
U r t e i l v om 2 5 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2009 / N (…).
D3362/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ bei D._______ – gelangte eigenen Angaben
zufolge am 23. Juli 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 26. Juli 2007 im EVZ E._______ sowie
der Anhörung durch das Amt für Migration F._______ vom 4. September
2007 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches unter anderem geltend, er sei am [Datum] zusammen mit
anderen Personen anlässlich einer Demonstration in D._______ verhaftet
worden, da sie ein Denkmal des Staatspräsidenten demoliert hätten. Die
Behörden hätten ihn zunächst in D._______ und danach für etwa
vierzehn oder fünfzehn Monate in G._______ im Gefängnis H._______
festgehalten, wo er auch gefoltert worden sei. Erst durch Bezahlung sei
es seinem Vater gelungen, seine Freilassung zu erreichen. Ausserdem
sei er Sympathisant der YekitiPartei und habe für diese gearbeitet. Er
habe Flugblätter verteilt und manchmal Geldspenden gesammelt. Als er
am [Datum] mit einem Motorrad unterwegs gewesen sei, um Flugblätter
in einem Dorf zu verteilen, hätte ihn eine Patrouille des
Sicherheitsdienstes dabei beobachtet und ihn zum Anhalten aufgefordert.
Durch Flucht habe er sich zwar einer Festnahme entziehen können,
jedoch habe er unterwegs sein auf ihn registriertes Motorrad
zurückgelassen. Dieses sei in der Folge mitsamt der sich darin
befindlichen Flugblätter und Gelder von den Behörden beschlagnahmt
worden. Nach diesem Vorfall sei er über I._______ nach J._______
gefahren, wo er sich in der Folge bei einem Freund aufgehalten habe. Er
habe diesen drei Mal zu seinen Eltern nach Hause geschickt. Dadurch
habe er erfahren, dass er dort von der Sicherheitspolizei gesucht werde.
Aus diesen Gründen habe er Syrien am 15. oder 16 Juni 2007 verlassen.
Auf entsprechende Fragen erklärte der Beschwerdeführer, er sei noch nie
im Ausland gewesen und seinen Pass habe er etwa drei bis vier Monate
vor seiner Ausreise verloren.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seinen Führerschein zu den
Akten.
B.
Am 27. Oktober 2008 ersuchte das BFM die Schweizerische Vertretung
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Seite 3
in Damaskus um Abklärungen, ob der Beschwerdeführer einen syrischen
Pass besitze, ob er legal ausgereist sei, beziehungsweise ob er von den
syrischen Behörden gesucht werde.
C.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 teilte die Botschaft dem BFM mit,
dass der Beschwerdeführer einen in J._______ ausgestellten syrischen
Pass besitze und am [Datum] legal via G._______ nach K._______
ausgereist sei. Es liege nichts gegen ihn vor und er werde von den
syrischen Behörden auch nicht gesucht.
D.
Am 8. Januar 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer die
Abklärungsergebnisse vom 14. Dezember 2008 mit und gewährte ihm
hierzu das rechtliche Gehör.
E.
Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2009 eine entsprechende
Stellungnahme ein. Darin bestätigte er, einen Pass besessen zu haben,
welchen er in Syrien verloren habe. Gleichzeitig gab er die Einreise mit
einem Visum nach K._______ im Jahr (…) zu. Er habe dort drei Monate
schwarz in einem Restaurant gearbeitet, ehe er gemeinsam mit dem
Inhaber des Restaurants illegal in die L._______ eingereist sei. Nach
etwa vier Tagen Aufenthalt sei er nach Syrien weitergereist. Da er Kurde
sei und in Syrien einer verfolgten Minderheit angehöre, würden er und
sein Volk vom syrischen Staat regelmässig verfolgt.
F.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, so dass
ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Ferner erscheine
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Syrien als
zulässig, zumutbar und möglich.
G.
Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom
25. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
D3362/2009
Seite 4
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Gutheissung des Asylgesuchs. Eventualiter sei der Entscheid des
Bundesamtes aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und ihm die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Ausrichtung einer angemessener Parteientschädigung, wobei die
Honorarnote auf Aufforderung hin nachgereicht werde. Für den Fall des
Unterliegens ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2009 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Zugleich wies er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall – zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–
auf.
I.
Der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ging in der Folge am
11. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein.
J.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine
Bestätigung zweier Zeugen über den Aufenthalt des Beschwerdeführers
von (…) bis (…) in Syrien mit deutscher Übersetzung ein und stellte
zudem eine Bestätigung eines Arztes in Syrien in Aussicht, welcher den
Beschwerdeführer nach der Gefängnisfreilassung untersucht habe.
K.
Mit – vorab am 9. September 2009 per Telefax übermittelter – Eingabe
vom 10. September 2009 (Poststempel) legte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers einen ärztlichen Bericht vom 11. August 2009 der
Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals M._______ ins Recht.
D3362/2009
Seite 5
L.
Am 30. September 2009 lud der Instruktionsrichter das Bundesamt zur
Vernehmlassung ein.
M.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Oktober
2009 die Abweisung der Beschwerde und hielt unter anderem fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes
zu rechtfertigen vermöchten.
N.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des
Bundesamtes eingeräumt.
O.
Mit Schreiben vom 3. November 2009 machte der Beschwerdeführer von
der ihm gewährten Möglichkeit zur Replik Gebrauch.
P.
Am 2. Dezember 2009 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die in Aussicht gestellte Bestätigung eines syrischen
Arztes vom 7. November 2009 sowie ein Schreiben des kurdischen
Vereins "Kurdish Future Movement in Syria" je mit deutscher
Übersetzung zu den Akten.
Q.
Am 14. Januar 2010 liess die Rechtsvertreterin dem Gericht einen
Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2009 der Externen Psychiatrischen
Dienste N._______ zukommen.
R.
Nach Einladung zu einem erneuten Schriftenwechsel nach Art. 57 Abs. 2
VwVG hob das BFM mit Verfügung vom 22. August 2011 die
angefochtene Verfügung im Vollzugspunkt auf und ordnete die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz an.
S.
Auf Anfrage des Gerichts vom 24. August 2011 betreffend einen
allfälligen Beschwerderückzug liess der Beschwerdeführer am 29. August
D3362/2009
Seite 6
2011 durch seine Rechtsvertreterin mitteilen, dass er an der
eingereichten Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des vorinstanzlichen
Entscheides kann den Akten nicht entnommen werden, weil keine
Empfangsbestätigung vorliegt. Da die Verfügung des Bundesamtes dem
Beschwerdeführer frühestens am 24. April 2009 eröffnet werden konnte
und er am 25. Mai 2009 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob, kann
ohne Weiteres von der Wahrung der dreissigtägigen Frist ausgegangen
werden.
Die Beschwerde ist zudem formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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Seite 7
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen
einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben
bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und
Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
D3362/2009
Seite 8
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). Für das
Glaubhaftmachen reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 11.149; Handbuch zum Asyl und Wegweisungsverfahren,
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Bern/Stuttgart/Wien 2009, S.
161 ff.; EMARK 1996 Nr. 28 E. 3.a S. 270).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden
Entscheides vom 23. April 2009 aus, dass durch die
Abklärungsergebnisse der Botschaft, welche nachweislich
tatsachenwidrige Aussagen des Beschwerdeführers über das
Ausreisedatum und den Aufenthalt in K._______ hervorgebracht hätten,
die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Sachverhaltsangaben erheblich in
Frage gestellt werde. Hinzu komme, dass sein Sachverhaltsvortrag durch
zahlreiche weitere Ungereimtheiten gekennzeichnet sei. Der
Beschwerdeführer habe unter anderem geltend gemacht, er werde von
der Polizei gesucht, da er Flugblätter der Yekiti Partei verteilt habe. Die
Aussagen zum Inhalt dieser Flugblätter seien unkonkret geblieben. Sein
Wissen über die politischen Ziele der Partei falle sehr bescheiden aus
und sei weitgehend unsubstanziiert. Auch seine Angaben zur
angeblichen Verhaftung könnten nicht geglaubt werden, da insbesondere
sein Verhalten nach der Haftentlassung im [Datum] der allgemeinen
Lebenserfahrung widerspreche. Erfahrungsgemäss versuchten nämlich
tatsächlich Verfolgte den Verfolgerstaat bei der ersten sich bietenden
Möglichkeit zu verlassen. Vor dem Hintergrund der langen Haft und des
angeblichen Verhaftungsgrundes erscheine seine Entlassung dank
Bestechung kaum im Bereich des Wahrscheinlichen zu liegen, da seine
Haftentlassung auf die geltend gemachte Art und Weise unweigerlich zur
Festnahme und Verurteilung des korrupten Beamten geführt hätte. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers erweckten insgesamt den Eindruck,
dieser habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern habe lediglich
eine Verfolgungssituation in allgemein bekannte Umstände in Syrien
einzubetten versucht, ohne im behaupteten Masse davon betroffen
gewesen zu sein. Seinen Schilderungen, denen keine glaubhaften
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Seite 9
Anhaltspunkte für eine konkrete asylrechtlich relevante Bedrohung zu
entnehmen seien, könne folglich nicht geglaubt werden.
Unter diesen Umständen erstaune es nicht, dass gegen den
Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen der Vertretung in Damaskus
nichts vorliege und er deshalb von den syrischen Behörden auch nicht
gesucht werde. Er sei im Besitz eines in J._______ ausgestellten
syrischen Reisepasses. An diesen Feststellungen vermöge die
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2009 nichts zu
ändern, da er mit dieser bloss die angesichts der Botschaftsabklärung
entstandenen offensichtlichen Ungereimtheiten zu seinen früheren
Sachverhaltsdarstellungen nachträglich zurechtzurücken versuche. Die
widersprüchlichen Aussagen zeigten deutlich, dass der
Beschwerdeführer nach wie vor nicht bereit sei, an den
Sachverhaltsermittlungen mitzuwirken. Seine weitgehend
unsubstanziierten Hinweise auf die allgemein Situation der Kurden in
Syrien vermöchten an den Erwägungen nichts zu ändern.
4.2. Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde vom 25. Mai
2009 dagegen unter anderem ein, aufgrund seiner detaillierten
Schilderungen zur Tätigkeit in K._______, der anschliessenden
Rückreise sowie den darauf folgenden Vorfällen in Syrien, aber auch
aufgrund der Art, wie die Schilderungen zustande gekommen seien,
könne seine Rückkehr im Jahre (…) nach Syrien nicht ernsthaft
angezweifelt werden. Das Verschweigen des Aufenthaltes in K._______
sei zwar nicht korrekt gewesen, sei aber in einem gewissen Sinne
nachvollziehbar, zumal er dort schwarz gearbeitet habe und dies nicht
habe bekannt machen wollen. Seine Aussagen seien nicht zu wenig
detailliert ausgefallen; so habe er unter anderem den obersten
Parteiführer von Yekiti sowie dessen Wohnort namentlich benennen
können. Er habe auch die Zielsetzungen der Partei angeben können.
Entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien seine Aussagen sogar
sehr detailliert und widerspruchsfrei. Diese müssten schon deshalb als
genügend substanziiert angesehen werden, da es sich bei ihm nicht um
eine gebildete Person handle. Ausserdem gebe es viele Beispiele, wo
tatsächlich Verfolgte nach ihrer Haftentlassung zunächst noch einmal
versucht hätten, im Heimatland Fuss zu fassen, da in aller Regel Familie
und Freunde eine Person an das Heimatland binden würden. Da der
Geheimdienst willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage gegen
Regimekritiker und überhaupt Kurden vorgehe, sei klar, dass er nur
inoffiziell gesucht werde und eine Botschaftsanfrage auch keine offizielle
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Seite 10
Suche ergeben könne. Aufgrund der auf seinem Motorrad gefundenen
Flugblätter müsse der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr schliesslich
befürchten, am Flughafen angehalten, inhaftiert sowie gefoltert zu
werden.
4.3. In der Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz
fest, die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen
Probleme vermöchten keine Änderung ihres Standpunktes zu
rechtfertigen. Die ärztlichen Befunde, welche auf offensichtlich
unverifiziert übernommenen anamnesischen Angaben des
Beschwerdeführers beruhten, seien zumindest hinsichtlich der
tatsächlichen Ursachen der Erkrankung als gering zu bezeichnen. Die
erstellte Diagnose bilde somit für sich kein Indiz für die geltend gemachte
Verfolgung im Heimatstaat. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer
eingereichten Bestätigung zweier Zeugen sei auf die grundsätzlich
geringe Beweiskraft von solchen, von der Parteien bestellten
Zeugenaussagen hinzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass diese
vom Beschwerdeführer bestellten Personen naturgemäss kaum gegen
die Darstellung ihres Auftraggebers gerichtete Aussagen machen
würden.
4.4. In seiner Replik vom 3. November 2009 entgegnete der
Beschwerdeführer im Wesentlichen, er sei bei den Befragungen vom
26. Juli 2007 und vom 4. September 2007 nie nach seinem Befinden oder
Gesundheitszustand befragt worden. Ausserdem sei es für Menschen
aus seinem Herkunftsland nicht üblich, bei psychischen Beschwerden die
Hilfe eines Arztes in Anspruch zu nehmen. Zudem hätten die
untersuchenden Fachärzte festgestellt, dass er mit grosser psychischer
Belastung und deutlich leidend von den Folterungen berichtet habe.
Schliesslich sei es gerade wegen der Traumatisierung und wegen der
depressiven Erkrankung möglich, dass er teilweise unvollständig und
sprunghaft erzählt habe.
5.
5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung (bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien) den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht
standzuhalten vermögen. Es ist vorab auf die ausführlichen und
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
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Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er werde
von der Polizei gesucht, weil er im [Datum] Flugblätter der Yekiti Partei
verteilt habe. Allerdings vermochte er nichts Konkretes über die
Parteiziele und über den Inhalt der von ihm angeblich verteilten
Flugblätter zu sagen (Akten BFM A10/14 S. 6 und 9). Angesichts des
harten und entschlossenen Vorgehens der syrischen Behörden gegen
Oppositionelle erscheint es unplausibel, dass sich der Beschwerdeführer
– ohne den Inhalt dieser Flugblätter gekannt zu haben – in eine derartige
Gefahr begeben hätte, obschon er sich dieser bewusst gewesen war
(Akten BFM A10/14 S. 9). Sein Argument, er könne nicht lesen und habe
deshalb nicht so Recht gewusst, was darin stehe, erweist sich als
unbehelflich. Er hätte spätestens und ohne Weiteres den Überbringer des
Kartons mit den Flugblättern fragen können. Dies schon deshalb, da er
beim Verteilen dieser Flugblätter ohne Kenntnisse des Inhalts allfällige
Rückfragen nicht hätte beantworten können. Es mag zwar zutreffen, dass
der Beschwerdeführer den obersten Parteiführer von Yekiti und dessen
Wohnort hat benennen können. Angesichts der geltend gemachten
zahlreichen Aktivitäten erstaunt es aber, dass er nicht mehr über den
Aufbau der Partei wusste und wie wenig konkret, detailliert und
differenziert er die Parteiziele darlegen konnte.
Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als
auch anlässlich der Anhörung vordergründig den Vorfall mit dem
Motorrad erwähnte und nur beiläufig von seiner Inhaftierung sowie
erlittenen Folter erzählte (Akten BFM A1/10 S. 6, A/10 S. 5). Seine
Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt fielen dabei sehr kurz und
detailarm aus. Er führte lediglich aus, dass er gefoltert worden sei,
hingegen liess er die Art und Weise sowie die Häufigkeit gänzlich
unerwähnt. Da es sich bei dieser behaupteten Folterung um zentrale
Asylgründe handelt, hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden
können beziehungsweise müssen, dass er diese einschneidenden
Eingriffe in die körperliche Integrität zumindest ansatzweise eingehender
geschildet hätte. Diese Eingriffe werden vielmehr erst im auf
Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht vom 11. August 2009 näher
umschrieben. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die beim
Beschwerdeführer diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung
keinen Hinweis für asylrechtlich relevante Ereignisse (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4 S.
11) bildet, zumal, wie bereits dargelegt wurde, die geltend gemachte
Inhaftierung beziehungsweise Verfolgung als unglaubhaft zu erachten ist.
Bei dieser Sachlage sind den eingereichten medizinischen Unterlagen
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Seite 12
keine stichhaltigen Hinweise für eine mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante Verfolgung zu entnehmen,
da die Ursachen der diagnostizierten posttraumatischen
Belastungsstörung nicht zweifelsfrei eruierbar sind. An dieser
Feststellung vermag auch die am 2. Dezember 2009 eingereichte
ärztliche Bestätigung des syrischen Arztes vom 7. November 2009 nichts
zu ändern, zumal darin lediglich von der Behandlung einer Migräne die
Rede ist.
Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer sämtliche Geschehnisse
äusserst kurz und unsubstanziiert darstellte. Seine Erzählungen sind
auffällig oberflächlich und detailarm ausgefallen. Den Äusserungen sind
ausserdem weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche
Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden
Schilderung zu entnehmen. In der Beschwerde wird diesbezüglich
vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers seien vor dem
Hintergrund, dass es sich bei ihm nicht um eine gebildete Person handle,
als genügend substanziiert anzusehen. Dieser Einwand vermag an obiger
Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Schilderung von tatsächlich
Erlebtem keine besondere Bildung voraussetzt. In der Replik wird sodann
die teilweise unvollständige und sprunghafte Erzählweise mit der
Traumatisierung und der depressiven Erkrankung des
Beschwerdeführers zu erklären versucht. Hierzu ist festzuhalten, dass
sich nichts Derartiges aus den Protokollen ergibt. Das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers beispielsweise anlässlich der kantonalen
Anhörung veranlasste weder den Befrager noch die Hilfswerkvertreterin
zu etwaigen Unterbrüchen. Der Beschwerdeführer machte in dieser
Hinsicht denn auch keinerlei Andeutungen und bestätigte zudem die
Richtigkeit beziehungsweise die Vollständigkeit der Protokolle mit seiner
Unterschrift. Die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin hielt in
ihrer Bestätigung ebenfalls keine gegen die Aussagefähigkeit des
Beschwerdeführers, den Befragungsstil oder die Korrektheit der
Anhörung sprechende Einwände fest.
5.2. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob aufgrund dem Stellen eines
Asylgesuches eine Furcht vor Verfolgung begründet erscheint.
5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsland – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht
subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen
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Seite 13
zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1, S. 352). Massgeblich ist,
ob die syrischen Behörden das Verhalten des Beschwerdeführers als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es
bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber
bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a).
5.2.2. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, ein Sympathisant der
Yekiti Partei zu sein. Wie vorstehend aufgezeigt, erwiesen sich seine
diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft. Gleichzeitig ergab die
Botschaftsabklärung, dass er von den syrischen Behörden nicht gesucht
wird und er das Land nicht illegal verlassen hat. Es ist deshalb nicht
davon auszugehen, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer
einer oppositionellen Gesinnung verdächtigen. Aus den Akten wird
überdies nicht ersichtlich, wie und durch wen die syrischen Behörden
Kenntnis erhalten sollten, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in
der Schweiz gestellt hat, zumal die schweizerischen Behörden einer
gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG). Im
Übrigen wird nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in der
Schweiz politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass
er im Verlaufe von allfälligen Befragungen durch die syrischen Behörden
bei der Einreise exilpolitischer Aktivitäten verdächtigt würde.
Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG respektive auf Art. 54
AsylG berufen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift sowie die übrigen Eingaben des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
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Seite 14
bewirken, da der Argumentation des BFM keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengehalten werden. Nach dem Gesagten
besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist
abzuweisen. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9, EMARK 2001 Nr. 21).
6.3. Nachdem der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom
22. August 2011 wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde,
erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie
der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4
S. 748). Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten
Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist
diesbezüglich abzuschreiben.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 300.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D3362/2009
Seite 15
SR 173.320.2]) und mit dem am 11. Juni 2009 geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu verrechnen. Der Restbetrag von
Fr. 300.– ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
8.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff.
VGKE). Nachdem der rechtlich vertretene Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde teilweise durchgedrungen ist respektive der angefochtene
Entscheid vom BFM im Sinne des Beschwerdeantrages teilweise in
Wiedererwägung gezogen wurde, ist ihm eine hälftig reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rechtsvertretung ist zur
unaufgeforderten Einreichung einer detaillierten Kostennote verpflichtet
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), ansonsten das Gericht die Entschädigung von
Amtes wegen und aufgrund der Akten festlegt. Da seitens der
Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde und sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) die Parteientschädigung auf Fr. 500.– (inkl. allfälliger Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D3362/2009
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem bezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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