B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3362/2014
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM
zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 14. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. Novem-
ber 2011 und reiste in die Türkei, von wo aus er am 7. Dezember 2012
nach Zürich geflogen sei und gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs-
und Verfahrenszentrum B._______ einreichte. Am 14. Dezember 2012
fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 6. März 2014 wurde er ver-
tieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er habe als Ajnabi am
15. Mai 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erlangt. Er stamme aus der
Gegend von C._______, sei dort registriert und habe bis 2010 in
D._______ und danach in E._______ in (…)betrieben gearbeitet.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er an, er sei 2004 aufgrund der
Unruhen von al-Qamishli für acht Tage inhaftiert gewesen. Seit 2008 sei er
für die (…) Partei (...) aktiv. Da die Aktivitäten heimlich gewesen seien, hät-
ten die Behörden davon nichts gewusst. Als Folge der Unruhen vom Okto-
ber 2011 seien viele junge Kurden – darunter auch seine zwei Mitbewohner
und Arbeitskollegen in E._______ – festgenommen worden. Man habe ihm
zur Flucht geraten, woraufhin er über F._______ nach Damaskus und spä-
ter nach al-Qamishli gereist sei und einen Weg gesucht habe, das Land zu
verlassen. Ein Bekannter habe ihm geraten, nicht illegal auszureisen. Die-
ser habe ihm einen Pass besorgt und die Ausreise organisiert. Mit dem
Erhalt des Reisepasses habe er erfahren, dass er in den Militärdienst ein-
rücken müsse, woraufhin er legal das Land verlassen habe. Nach seiner
Ausreise hätten die Sicherheitsbehörden mehrmals bei seiner Familie zu-
hause in C._______ nach ihm gefragt beziehungsweise ihn gesucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine syrische Identitätskarte,
eine Parteimitgliedsbestätigung, einen Pressebericht über die Festnahmen
von E._______ sowie Fotos von ihm in der Schweiz, auf denen er mit poli-
tisch aktiven Personen abgebildet ist, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
stellte die Vorinstanz (nachfolgend: SEM) fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug we-
gen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache sei an das SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeur-
teilung zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen würden,
eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die
Akten A6/1, A12/1, A17/1 und in den internen Antrag des SEM zur Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme (A16/1) und eventualiter dazu um Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise um Zustellung einer schrift-
lichen Begründung des internen Antrags und – nach der Gewährung der
Akteneinsicht und der Zustellung der schriftlichen Begründung – um Ein-
räumung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung. Als Beweismittel wurden der Beschwerde Bilder von exilpoliti-
schen Demonstrationen, ein Flugblatt und Auszüge eines Facebook-Ac-
counts beigelegt.
D.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerdeschrift.
E.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Militärbüch-
lein samt Übersetzung sowie weitere Bilder von exilpolitischen Aktivitäten
und Internetauszüge zu den Akten. Mit Eingaben vom 12. August 2014,
18. September 2014, 27. Oktober 2014, 11. Februar 2015 und 20. Mai
2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine
exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten. Mit der letztgenannten Eingabe be-
antragte er überdies die vernehmlassungsweise Überweisung an das
SEM.
F.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2015 lud der damals zuständige Instruktions-
richter das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
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Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2015 nahm das SEM zur Beschwerde
und teilweise zu den eingereichten Beweismitteln Stellung und hielt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest.
H.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom
15. Juni 2015 eingeräumten Äusserungsrecht mit Replik vom 30. Juni
2015 Gebrauch und hielt vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren
fest.
I.
Mit Eingaben vom 9. November 2015, 18. Mai 2016, 23. September 2016
und 13. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere Stellungnah-
men und Belege seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten und bean-
tragte eine neuerliche vernehmlassungsweise Überweisung an das SEM.
J.
Mit Verfügung vom 10. August 2017 forderte die Instruktionsrichterin das
SEM auf, sich zu Inhalt und Verbleib der Akte 12/1 zu äussern.
K.
Mit Stellungnahme vom 14. August 2017 teilte das SEM mit, dass es sich
bei der Akte 12/1 um ein Standardformular handle, das irrtümlich zweimal
paginiert worden sei und daher im Aktenverzeichnis doppelt – und zwar
sowohl mit der Ziffer 12/1 als auch mit der Ziffer 17/1 – aufgeführt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Da das SEM den Beschwerdeführer wegen unzumutbaren Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen den Einwän-
den auf Beschwerdeebene betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei
der Beurteilung des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt,
indem sie auf eine individuelle Prüfung verzichtet und den Vollzug zufolge
der Sicherheitslage in Syrien aufgeschoben habe, kein schutzwürdiges In-
teresse. Auf die entsprechende Rüge ist daher nicht einzugehen.
Sodann besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Ersatz (vorläufige
Aufnahme) für eine nicht angeordnete Massnahme (Wegweisung; vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-2481/2015 vom 21. Mai 2015, D-3605/2014
vom 9. Januar 2015, D-3341/2014 vom 10. Dezember 2014, E-776/2013
vom 8. April 2014). Daher erweist sich der Antrag, es sei festzustellen, dass
die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbe-
stehen würden, als unzulässig, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie
erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr
in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen dann
vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen
Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer
Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende
Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung
zu befürchten hat (vgl. BVGE 2010/44 E.3.5 m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im
Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rekrutierung
für den Militärdienst, zur Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte, wie
auch zur Art und Weise der Erlangung seiner Identitätspapiere seien un-
glaubhaft, weshalb die Asylrelevanz nicht weiter zu prüfen sei.
Seine Angaben seien unglaubhaft, da er seine Fluchtgründe in der BzP und
in der Anhörung unterschiedlich gewichtet habe. Anlässlich der BzP habe
er den Militärdienst als eigentlichen Ausreisegrund geltend gemacht, in der
Anhörung hingegen habe er erstmals die Festnahme der beiden Freunde
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Seite 7
erwähnt. Im Weiteren seien seine Ausführungen zur Einberufung wider-
sprüchlich ausgefallen. Zudem widerspreche die von ihm gewählte Flucht-
route innerhalb Syriens der Logik des Handelns.
Da er selbst angegeben habe, aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der
PYD [recte: {Partei}] nie Probleme gehabt zu haben, sei diese nicht asylre-
levant. Auch die geltend gemachte Verhaftung im Jahr 2004 führe nicht zu
Asyl, da weder der zeitliche noch der sachliche Kausalzusammenhang zu
seiner Ausreise im Jahr 2011 gegeben sei. Im Weiteren sei sein exilpoliti-
sches Engagement nicht als asylrelevant einzustufen. Es lägen keine Hin-
weise auf Aktivitäten vor, mit denen er sich in qualifizierter Weise exilpoli-
tisch exponiert haben könnte. Aus den eingereichten Fotos könne nicht ge-
schlossen werden, dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen hervorhebe beziehungsweise sein Engagement die hierfür not-
wendige Schwelle erreicht habe. An dieser Einschätzung ändere auch die
Bestätigung seiner Parteimitgliedschaft nichts. Es sei wegen seines nie-
derschwelligen Engagements noch nicht davon auszugehen, er könne als
Bedrohung des Regimes wahrgenommen werden. Hierfür spreche auch
seine Aussage, er sei neu in der Schweiz und habe noch nicht viele Aktivi-
täten entwickelt.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte der Beschwerdeführer
verschiedene Verletzungen des formellen Rechts. Insbesondere sei anzu-
führen, dass der bereits bei der Vorinstanz gestellte Antrag auf Einsicht in
den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (A 16/1) unbehandelt geblie-
ben sei; dieser Antrag müsse jedoch zwingend offengelegt werden. Es lä-
gen Verletzungen der Begründungspflicht vor, da in der angefochtenen
Verfügung die Unzumutbarkeit lediglich mit der Sicherheitslage begründet
worden sei und nicht gewürdigt worden sei, dass sich der Beschwerdefüh-
rer bereits gut integriert habe. Auch seien seine kurdische Herkunft und
sein letzter Wohnsitz in E._______ nicht gewürdigt worden. Im Weiteren
sei in die Akten mit der Bezeichnung „Sicherstellung Dokumente ZEMIS“
(A 12/1) und „Verbuchung sichergestellte Dokumente“ (A 17/1) Einsicht zu
gewähren, zumal nicht erkennbar sei, ob diese zu Recht als intern qualifi-
ziert worden seien und deren Bezeichnung den Eindruck erwecke, dem
Beschwerdeführer würden entscheidrelevante Dokumente vorenthalten.
Zudem sei in das Aktenstück A 6/1, das gemäss Aktenverzeichnis Perso-
nendaten enthielte, Einsicht zu gewähren.
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Auch sei das rechtliche Gehör verletzt, da die Vorinstanz den Sachverhalt
nur lückenhaft wiedergegeben habe. Etwa sei nur knapp festgehalten wor-
den, der Beschwerdeführer sei politisch aktiv gewesen, jedoch werde in
der Verfügung nicht erwähnt, welche politischen Aktivitäten er ausgeübt
habe. Er sei ein Aktivmitglied der [Partei] gewesen und habe etwa an Sit-
zungen und an verbotenen Festen teilgenommen, beziehungsweise sei er
[in einer Funktion] gewesen. Er habe zudem nicht gesagt, dass er deshalb
keine Probleme gehabt habe, sondern nur, dass die Behörden aufgrund
der Geheimhaltung anfangs nichts davon gewusst hätten. Auch hätte in
der vorinstanzlichen Verfügung erwähnt werden müssen, dass er und an-
dere Kurden im Jahr 2004 nur aufgrund des politischen Drucks anderer
Länder freigelassen worden seien. Im Weiteren seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht erwähnt worden, wonach zum Zeitpunkt des Aus-
bruchs der Unruhen in E._______ die Namen aller fremden Personen auf
einer Liste eingetragen worden seien, weshalb auch jemand zu seinen Ar-
beitsplatz gekommen sei. Aufgrund dieser Namenliste seien danach Per-
sonen verhaftet worden, wie dies auch mit seinen Kollegen geschehen sei.
Er sei sich sicher, dass er auf der Liste stehe, weil er nicht aus E._______
komme, weshalb ihn auch ein Kollege aus E._______ gewarnt habe. Auch
sei in der Verfügung unerwähnt geblieben, weshalb er im Mai 2011 die sy-
rische Staatsbürgerschaft erlangt habe, warum er sich seinen Pass nicht
selber habe ausstellen lassen können und aus welchen Gründen er den
Militärdienst verweigere. Damit habe das SEM das rechtliche Gehör und
gleichzeitig die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts verletzt. Es seien weitere Abklärungen – eine An-
hörung oder Botschaftsabklärung – zwingend. Zudem habe das SEM die
Abklärungspflicht schwerwiegend verletzt, da die Anhörung auf Arabisch
durchgeführt worden sei, obwohl der Beschwerdeführer darauf hingewie-
sen habe, dass dies für ihn nicht gut gehe. Bereits bei der Erstbefragung
habe er darauf hingewiesen, dass seine Muttersprache Kurmanci sei, wes-
halb der zweite Teil der BzP auf Kurdisch durchgeführt worden sei. Die ge-
rügten Gehörsverletzungen und die Verletzung der Pflicht zur Sachver-
haltsabklärung bedeuteten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots
sowie von Art. 7 AsylG.
Zur in Frage stehenden Gewichtung seiner Vorbringen beziehungsweise
Fluchtgründe führte er an, er habe von Anfang an gesagt, der Militärdienst
sei „eigentlich der Hauptgrund“ für seine Ausreise gewesen. Wegen der
verkürzten BzP habe er nicht auf die weiteren Gründe eingehen können,
was ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Sodann sei es ihm
aufgrund der erwähnten Sprachschwierigkeiten nicht möglich gewesen,
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sich über die Einberufung zum Militärdienst detaillierter zu äussern. Es
könne auch nicht zentral sein, ob der Beschwerdeführer von einem Offizier
oder von einem Bekannten erfahren habe, dass er rekrutiert werden solle.
Zum von ihm gewählten Fluchtweg führte er an, dass er zum fraglichen
Zeitpunkt noch keinen Pass besessen habe, weshalb er sich zunächst
habe Gedanken machen müssen, wie er das Land verlassen könne. Des-
halb sei er nach al-Qamishli gereist. Zur Würdigung der geltend gemachten
Behördenbesuche bei seinem Vater sei zu bemerken, dass er davon ledig-
lich telefonisch erfahren habe. Aus dem Fehlen einer detaillierteren Schil-
derung könne nicht auf die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen geschlos-
sen werden. Zudem seien seine Angaben zur Ausstellung der Identitäts-
karte und des Passes nicht widersprüchlich ausgefallen, die Vorinstanz
habe ihn diesbezüglich missverstanden. Er habe in der BzP und in der An-
hörung übereinstimmend angegeben, dass er sich im November einen
Pass habe ausstellen lassen. Die ID-Karte sei bereits früher ausgestellt
worden, er habe sie lediglich einen Tag vor der Passausstellung erhalten.
Schliesslich habe die Vorinstanz auch eine falsche Parteizugehörigkeit an-
genommen und seine Vorbringen unsorgfältig, lückenhaft und nicht auf den
Einzelfall bezogen geprüft. Er habe ausdrücklich und glaubhaft geschildert,
dass er wegen seines politischen sowie ethnischen Profils von den syri-
schen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Er habe begrün-
dete Furcht, da bereits seine beiden Mitbewohner inhaftiert worden seien.
Schliesslich habe die Vorinstanz nicht ausführlich genug zur Frage der Ge-
fährdung aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Stellung genommen und
insgesamt die Gefährdungslage nicht zeitgemäss eruiert. Der Beschwer-
deführer habe angeführt, er sei als Fremder registriert gewesen. Zum Be-
weis werde der Beschwerde eine Kopie des Familienauszugs beigelegt. Im
Weiteren sei auf Berichte betreffend die Gewaltanwendungen gegen Op-
positionelle und Gefangene durch das Regime hinzuweisen, wie auch auf
das Update II der UNHCR International Protection Considerations with re-
gard to people fleeing the Syrian Arab Republic, wonach im Syrienkontext
weder eine stattgefundene gezielte, individuelle Verfolgung noch eine Be-
drohung durch zukünftige gezielte, individuelle Verfolgung Kriterien für die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft darstellten, sondern bereits ein Profil
für eine mögliche Assoziierung mit einer bestimmten politischen Einstel-
lung, einer Minderheit oder einem Konfliktgegner ausreichend sei. Auf-
grund seines Engagements für die [Partei] in Syrien und seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten habe er die Schwelle der Exponiertheit längst überschrit-
ten. Schliesslich sei auf die Rechtsprechung hinzuweisen wonach eine
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Person, die während ihres Auslandsaufenthalts zum Wehrdienst einberu-
fen wurde, auf einer entsprechenden Suchliste lande und bei Wiederein-
reise identifiziert werde. Zudem sei davon auszugehen, dass er als Dienst-
verweigerer, Regierungsgegner und als Kurde ohnehin verdächtig und in
asylrelevanter Weise gefährdet sei. Auch gebe es Berichte darüber, dass
Dienstverweigerer liquidiert würden und es sei auf die Staatenpraxis hin-
zuweisen. Bezüglich der in der Beschwerde zitierten Quellen aus Berichten
und online-Artikeln sowie Rechtsprechungshinweise kann auf die Be-
schwerdeschrift verwiesen werden.
Es sei pauschal zu behaupten, der Beschwerdeführer hebe sich nicht aus
der Masse der politisch Unzufriedenen hervor. Es herrsche Bürgerkrieg
und er nutze die ihm zur Verfügung stehenden Mittel des Protests. Sein
exilpolitisches Engagement bestätige eine Haltung, die bereits im Heimat-
land bestanden habe. Ein Mittel sei, die internationale Gemeinschaft auf
sich aufmerksam zu machen, wobei er an Demonstrationen teilgenommen
habe und diesbezüglich Fotos sowie Facebook-Auszüge vorlegen könne.
Der Beschwerdeführer sei optisch erkennbar und seine Teilnahme sei öf-
fentlich dokumentiert, er sei leicht zu identifizieren. Auch habe die Vo-
rinstanz seine Teilnahme an einer wichtigen Kundgebung vom (…) 2014 in
der Schweiz nicht gewürdigt. Würde er nach Syrien zurückgeschickt, wäre
eine Festnahme nicht zu verhindern, weshalb er in asylrelevanter Weise
gefährdet sei. Im Weiteren beantragt der Beschwerdeführer den Beizug
von acht vorinstanzlichen Dossiers beziehungsweise drei Beschwerdedos-
siers, aus denen seine reale Gefährdung und eine notwendigerweise tiefer
anzusetzende Schwelle für die Annahme einer Verfolgungsgefahr zufolge
exilpolitischer Betätigung hervorgehe. Dabei handle es sich um eine Per-
son, die unschuldig inhaftiert und über in der Schweiz aufhältige Kurden
befragt worden sei. Es sei offensichtlich, dass die syrischen Behörden aus-
führlich über die exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz informiert seien
und alles daran gesetzt werde, Informationen darüber zu erhalten. Die
Schwelle zur Inhaftierung und Folter sei sehr tief. Bezüglich der in der Be-
schwerde zitierten Quellen zur Überwachung der Exilopposition und der
Aktivitäten des Geheimdienstes sowie zur Situation in Syrien kann eben-
falls auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer
habe zwar anfangs angemerkt, dass die Anhörung in Arabisch für ihn nicht
gut gehe und ihm Kurdisch lieber sei, jedoch habe er auf Vorschlag des
Sachbearbeiters eingewilligt, es auf Arabisch zu versuchen und sich zu
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Seite 11
melden, falls es zu Verständigungsproblemen komme. Daher habe die An-
hörung nicht gegen den Willen des Beschwerdeführers in Arabisch stattge-
funden. Es sei auch weder dem Protokoll noch dem Beiblatt der Hilfswerk-
vertretung zu entnehmen, dass es zu sprachlichen Problemen gekommen
wäre und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und der Dolmet-
scher keine Verständigungsprobleme gehabt hätten. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers zur Militärdienstpflicht seien trotz der Ausführungen
auf Beschwerdeebene unglaubhaft. Sie seien widersprüchlich und tatsa-
chenwidrig. Prinzipiell sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ein
Aufgebot erhalten habe, da er keine Aushebung durchlaufen habe. Es wi-
derspreche den Erkenntnissen des SEM, dass er trotzdem im Besitz eines
Militärbüchleins sei, weshalb die Authentizität des eingereichten Doku-
ments in Frage zu stellen sei. Zu den politischen Aktivitäten in Syrien sei
lediglich zu wiederholen, dass er erklärt habe, alles sei im Geheimen ab-
gelaufen und er habe deswegen nie Probleme gehabt. Die Behauptung
des Beschwerdeführers, er sei deshalb gesucht worden, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Seine Angaben, er sei namentlich auf einer Liste aufgeführt und
seine Freunde seien verhaftet worden, weshalb ihm ebenso eine Verhaf-
tung gedroht habe, sei eine Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, der
es an hinreichend objektiven Anhaltspunkten fehle. Es sei daher nicht von
einer begründeten Furcht auszugehen. Auch die geltend gemachte Suche
nach ihm bei seiner Familie ändere nichts an dieser Einschätzung, da die-
ses Vorbringen nicht ausreichend substanziiert sei. Schliesslich bestätigten
die zu den Akten gereichten Fotos auch die Ansicht des SEM, dass sich
der Beschwerdeführer nicht in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt
habe, sondern lediglich ein einfacher Teilnehmer von Veranstaltungen ge-
wesen sei.
4.4 In der Replik wird entgegnet, er habe nur auf Drängen des SEM einge-
willigt, die Anhörung in Arabisch durchzuführen, und dabei erklärt, dass er
sich so nicht gut ausdrücken könne. Es wiege schwer, dass das SEM dem
Wunsch des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei, ihn in seiner
Muttersprache anzuhören. Zudem gehe es nicht an, dass das SEM in der
angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung eine Unsubstanzi-
iertheit der Aussagen geltend mache, obwohl er sich in Arabisch nicht gut
ausdrücken konnte. Es verstosse auch gegen Treu und Glauben, dem Be-
schwerdeführer dann vorzuhalten, die Anhörung sei widersprüchlich zur
BzP. Im Weiteren seien seine Angaben zur Militärdienstpflicht glaubhaft
und die Begründung des SEM sei nicht nachvollziehbar. Schliesslich habe
das SEM mit keinem Wort erwähnt, weshalb das Militärbüchlein nicht echt
sei und auch nicht bekanntgegeben, auf welche Quelle es sich bezüglich
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des Ausstellungszeitpunktes stütze. Das SEM habe die Beweismittel nicht
rechtsgenüglich gewürdigt. Auch sei hinsichtlich der Dienstverweigerung
des Beschwerdeführers auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 [BVGE 2015/3] hinzuweisen. Der Be-
schwerdeführer gehöre der kurdischen Ethnie an, sei oppositionspolitisch
aktiv gewesen und bereits im Jahr 2004 inhaftiert gewesen, weshalb ihm
aufgrund der Dienstverweigerung als politischer Gegner eine unverhältnis-
mässige Strafe drohe. Zudem sei offensichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer nur anfangs keine Probleme wegen der Parteizugehörigkeit gehabt
habe. Mittlerweile sei jedoch seine politische Gesinnung den Behörden be-
kannt geworden. Schliesslich sei aufgrund des zitierten Urteils klar, dass
bereits einfache Teilnehmer einer Demonstration als Regimegegner wahr-
genommen werden könnten. Es sei davon auszugehen, dass diese Praxis-
änderung auch für Demonstrationen und politische Aktivitäten im Exil gelte.
Auch sei auf die Problematik der Kollektivverfolgung von Kurden hinzuwei-
sen und mit Nachdruck in Ergänzung zur Beschwerdeschrift auf das Up-
date III der UNHCR International Protection Considerations hinzuweisen,
wonach im Syrienkontext asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölke-
rungsgruppen bereits alleine aufgrund ihrer Familien-, Stammes-, Religi-
ons- oder Ethniezugehörigkeit oder an ganzen Städten, Dörfern oder
Nachbarschaften begangen würden. Bezüglich der weiteren Quellenzitate
beziehungsweise Ausführungen zur kollektiven Bestrafung und zu Mass-
nahmen gegen Wehrdienstverweigerer kann auf die Replik verwiesen wer-
den.
5.
5.1 In der Beschwerde werden zunächst verschiedene Verletzungen for-
mellen Rechts vorgebracht. Konkret habe die Vorinstanz das rechtliche Ge-
hör (Anspruch auf Akteneinsicht inklusive der Begründungspflicht) sowie
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt. Diese Rügen sind vorweg zu prüfen.
5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer kann sein Anhörungsrecht nur dann wirksam ausü-
ben, wenn er die entscheidwesentlichen Verfahrensakten kennt. Das Ak-
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Seite 13
teneinsichtsrecht gemäss Art. 26 – 28 VwVG ist eng mit dem Äusserungs-
recht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung (vgl. BGE 132 V 387
E. 3.1).
5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation der fraglichen Do-
kumente als „interne Akten“ ist nicht zu beanstanden. Bei den fraglichen
Aktenstücken handelt es sich um behördeninterne Dokumente, die grund-
sätzlich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen. Solchen Unterlagen
kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu, zumal sie
lediglich für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Das Akten-
stück A17/1 – irrtümlich unter den Ziffern 12/1 beziehungsweise 17/1 dop-
pelt paginiert – bezieht sich auf eine rein administrative Verbuchung eines
Identitätsdokuments, das der Beschwerdeführer nachträglich zu den Akten
gereicht hat. Die fragliche Stellungnahme des SEM vom 14. August 2017
wird dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zugestellt. Ange-
sichts der zutreffenden Qualifikation als „interne Akte“ konnte auch auf die
Zustellung oder Nachlieferung einer schriftlichen Begründung hinsichtlich
der Gewährung der vorläufigen Aufnahme (Antrag vorläufige Aufnahme)
verzichtet werden. Abgesehen davon wurde die vorläufige Aufnahme – wie
bereits weiter oben erwogen – in der Verfügung des SEM vom 14. Mai 2014
mit der Unzumutbarkeit aufgrund der allgemeinen Bürgerkriegssituation
ausreichend begründet. Zudem hat die Vorinstanz bezüglich der Unzumut-
barkeit zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden, weshalb es sich
erübrigt, auf die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht mit
Bezug zu einzelnen möglichen Aspekte der Unzumutbarkeit weiter einzu-
gehen.
5.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
5.5 Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Verständigungs-
probleme gegeben habe, die das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Ab-
D-3362/2014
Seite 14
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzten, ist zunächst fest-
zuhalten, dass sprachliche Verständigungsprobleme ausgeschlossen wer-
den können (vgl. A5 S. 3 und 8, A13 F1 und S. 12). Der Beschwerdeführer
hat das Protokoll unterschrieben, woraus sich ergibt, dass er mit dessen
Inhalt insgesamt einverstanden gewesen sein muss. Zutreffend wird in der
Beschwerde auf die Bemerkung des Beschwerdeführers hingewiesen, wo-
nach es für ihn nicht gut sei, die Anhörung in Arabisch durchzuführen. Auf
den Vorschlag hin, es dennoch zu versuchen und sich bei Problemen zu
melden, hat er sich schliesslich damit einverstanden erklärt (vgl. A13 F 1-
4). Es sind bei der Durchsicht des Protokolls auch keine Probleme beim
Begreifen der Fragen ersichtlich. Hingegen sind mögliche Probleme bei ei-
ner substanziierten Darlegung der Vorbringen zur Militärdienstpflicht aus
sprachlichen Gründen nicht ganz auszuschliessen. Aus der Sicht des Ge-
richts – in Berücksichtigung der Anmerkung des Beschwerdeführers, Ara-
bisch gehe für ihn nicht gut – besteht jedoch nach Prüfung der Akten kein
Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe seine Asylgründe nicht
vollumfänglich darlegen können, weshalb das Anhörungsprotokoll als
Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden konnte,
zumal die geltend gemachten Probleme, wie etwa in Hinblick auf die Sub-
stanziierung und Detailliertheit, im Rahmen der Anforderungen an die
Glaubhaftmachung berücksichtigt werden könnten. Schliesslich ist der
Vollständigkeit halber mit dem SEM festzuhalten, dass weder der Be-
schwerdeführer noch die Hilfswerkvertretung auf Verständigungsprobleme
hingewiesen haben. Der Beschwerdeführer gab zudem in der BzP zu Pro-
tokoll, neben seiner Muttersprache Kurdisch verfüge er über gute Arabisch-
kenntnisse (vgl. A5 S. 3, 4), er habe für neun Jahre die Schule besucht und
in D._______ und E._______ gearbeitet. Für die Annahme einer ungenü-
genden Sachverhaltsabklärung zufolge fehlender Sprachkenntnisse be-
steht damit kein Anlass.
5.6 Sodann gelangte die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Parteivorbringen und der eingereichten Beweis-
mittel zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was keine Ver-
letzung der Abklärungspflicht darstellt. Zwar erwähnte die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung die geltend gemachten politischen Aktivitäten
nicht im Detail, aber sie würdigte sie als nicht asylrelevant und begründete
diese Ansicht auf nachvollziehbare Weise. Auch der Vorwurf, die Vorin-
stanz habe die Vorbringen zur Militärdienstpflicht nicht ausreichend gewür-
digt, geht ins Leere. Wie in der Vernehmlassung ausgeführt, vermögen die
Vorbringen zu den Geschehnissen selbst unter Berücksichtigung des
D-3362/2014
Seite 15
nachgereichten Militärdienstbüchleins aus der Sicht des SEM keine Ände-
rung seines Standpunktes herbeizuführen. Auch ist die Vorinstanz auf die
geltend gemachte Verhaftung vom Jahr 2004 eingegangen und hat das
Vorbringen entsprechend gewürdigt, wie auch die Angaben des Beschwer-
deführers zur Erlangung der Staatsbürgerschaft. Damit hat sie die Aussa-
gen gebührend berücksichtigt, ohne auf die politischen Kontextfragen zur
Freilassung vom Jahr 2004 beziehungsweise zur Gewährung der Staats-
bürgerschaft für Ajnabi vom Jahr 2011 einzugehen. Die Behörde ist über-
dies nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nach-
forschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15
zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargelegt, inwiefern
weitere Abklärungen, namentlich eine weitere Anhörung, geeignet wären,
zu neuen wesentlichen Erkenntnissen betreffend den Beschwerdeführer
zu führen. Insoweit gerügt wird, in der Verfügung sei die Namensliste, die
über fremde Personen geführt worden sei, nicht erwähnt, hat die Vorin-
stanz die damit zusammenhängende geltend gemachte Furcht aufgrund
der behaupteten Verhaftung der Kollegen bereits hinreichend gewürdigt
und erklärt, weshalb sie diese nicht für objektiv nachvollziehbar halte. Zu-
dem hat das SEM vernehmlassungsweise dargelegt, weshalb der geltend
gemachte Aspekt zu keiner anderen Würdigung führen könne. Auch in die-
sen Punkten hat das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers gebüh-
rend berücksichtigt.
5.7 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch daher nicht zu erken-
nen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die
Tragweite des Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufech-
ten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). In jedem Fall genügt die Glaubhaftigkeits-
prüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Verfügung dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, da das SEM unter
Hinweis auf die Protokollstellen aufführt, weshalb es die Schilderung des
Beschwerdeführers für unglaubhaft hält. Die Vorinstanz legte im angefoch-
tenen Entscheid in nachvollziehbarer Weise dar, aufgrund welcher Überle-
gungen die geltend gemachte Verfolgungssituation respektive die Suche
durch die syrischen Behörden als nicht glaubhaft zu erachten sei. Dazu
konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde äussern.
D-3362/2014
Seite 16
5.8 Die bestehende Aktenlage erlaubt es daher ohne weiteres, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen, weshalb keine
weiteren Abklärungen oder Anhörungen notwendig erscheinen und die
diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind. Auch ist nicht ersichtlich, inwie-
fern der beantragte Aktenbeizug der Abklärung des fraglichen Sachverhalts
dienen soll. Es erschliesst sich kein unmittelbarer Zusammenhang mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers.
5.9 Bei dieser Sachlage liegt auch keine willkürliche Rechtsanwendung
durch die Vorinstanz vor. Für die Annahme von Willkür genügt es nicht,
dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender er-
scheint. Vielmehr muss der betreffende Entscheid offensichtlich unhaltbar
sein, so insbesondere wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Wider-
spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider-
läuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N 811 f. S. 237 f.;
BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).
5.10 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Der Antrag, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung
des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzu-
weisen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
abgelehnt hat. Im Folgenden ist die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Gefährdung wegen seiner geltend gemachten geheimen Parteitä-
tigkeit beziehungsweise aufgrund seiner behaupteten Dienstverweigerung
zu prüfen.
6.2 Aus der Sicht des Gerichts erscheint die Annahme des Beschwerde-
führers, er werde wegen seiner Aktivitäten für die [Partei] von den Behör-
den gesucht, nicht hinreichend objektiv begründet.
D-3362/2014
Seite 17
6.2.1 Auf die Frage, weshalb ihn die Behörden nach der Festnahme seiner
Kollegen vom Oktober 2011 nicht zuhause gesucht hätten, führte der Be-
schwerdeführer an, es sei nur die Arbeitsadresse bekannt gewesen (A13
F56). Er sei sich sicher, dass er verhaftet worden wäre, da er namentlich
auf einer Liste angeführt sei (A13 F54), dabei handle es sich um fremde
Personen in E._______, wobei überwiegend Kurden von der Festnahme
betroffen gewesen seien (A13 F21). Sodann geht aus den Akten hervor,
dass er sich zwecks Zuerkennung der Staatsbürgerschaft und Ausstellung
von Identitätsdokumenten im Mai 2011 mit den syrischen Behörden in Kon-
takt gesetzt hat. Fakt ist, dass ihm die Behörden nach dem angeblich
fluchtauslösenden Vorfall vom Oktober 2011 dabei behilflich waren und ihm
– respektive für ihn – offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt
haben. An dieser Einschätzung ändert auch sein Vorbringen, er habe sich
aus Sicherheitsgründen dabei auf einen Freund verlassen, nichts. Es ist
mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden eine Person, die ihnen als oppositioneller Politaktivist bekannt
wäre, und die sie deshalb als regimefeindlich einstuften beziehungsweise
namentlich suchten, kaum in den Genuss solcher Unterstützungshandlun-
gen kommen lassen würden. Im Nachgang dazu hat er eigenen Angaben
zufolge auch problemlos mit seinem Pass legal ausreisen können.
6.2.2 Insgesamt erscheint auch nach Prüfung der Akten die Einschätzung
des SEM zutreffend, wonach aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
keine hinreichend konkrete Bedrohung wegen seiner im Verborgenen aus-
geführten politischen Aktivitäten hervorgeht. Aus der von ihm geltend ge-
machten behördlichen Suche bei seiner Familie nach seiner Ausreise ist
kein ausreichender Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten er-
kennbar. In der Anhörung hat der Beschwerdeführer dazu erklärt, er wisse
nicht, weshalb die Sicherheitsleute zuhause nach ihm gefragt hätten, er
gehe davon aus, es sei wegen des Militärdienstes oder wegen seiner Par-
teimitgliedschaft (A13 F43 – 50). Die Auffassung des SEM in der Vernehm-
lassung, dass seine Mutmassung, er werde aufgrund einer möglichen na-
mentlichen Nennung auf einer Liste über fremde Personen in E._______
bei seinen Eltern in C._______ gesucht, nicht ausreiche, ist nicht zu bean-
standen. Auch aus der Sicht des Gerichts ist deshalb noch nicht von einer
gezielten Verfolgung beziehungsweise hinreichend konkreten Verfolgungs-
gefahr aufgrund seiner im Verborgenen ausgeführten politischen Aktivitä-
ten auszugehen. An dieser Einschätzung vermag auch sein Vorbringen, er
sei bereits 2004 im Kontext der Unruhen von al-Qamishli – wie viele andere
Kurden auch – einige Tage inhaftiert gewesen, nichts zu ändern. Diesbe-
D-3362/2014
Seite 18
züglich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass der Kausalzusam-
menhang unterbrochen ist. Dass die Suche bei seinen Eltern beziehungs-
weise seinem Vater nach seiner Ausreise – wie auf Beschwerdeebene an-
gedeutet – auch ethnisch motiviert gewesen sei, ist zu bezweifeln, zumal
er im Oktober bzw. November 2011 in dieser Hinsicht von den Behörden
bei der Ausstellung von Dokumenten in keiner Weise diskriminierend be-
handelt worden ist. Damit ist der Vorinstanz insgesamt darin zustimmen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei zuhause nach ihm ge-
sucht worden beziehungsweise er sei auf einer Liste gestanden, nicht asyl-
relevant sind, da darin keine zielgerichtete Verfolgung aus einem asylbe-
achtlichen Motiv erkennbar ist.
6.3
6.3.1 Sodann kann zwar in Würdigung seiner Aussagen zu einer allfälligen
Militärdienstleistung insbesondere in Hinblick auf die Tatsache, dass seine
Anhörung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt wurde, nur zurück-
haltend angenommen werden, seine Vorbringen seien vage, widersprüch-
lich und vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
standzuhalten. Auch erscheinen aufgrund der mittlerweile geänderten
Lage – ein einheitliches und geordnetes Vorgehen bei der Rekrutierung
von männlichen Personen in Syrien kann nicht (mehr) ohne Weiteres an-
genommen werden – die angeführten Ungereimtheiten betreffend die gel-
tend gemachte Rekrutierung nur mehr von untergeordneter Bedeutung.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde, nachdem er die Staats-
bürgerschaft erlangt habe, in den Militärdienst eingezogen, erscheinen im
Länderkontext plausibel, auch wenn gewisse vom SEM angeführte Zweifel
an seinem tatsächlichen Ausreisegrund bestehen bleiben – etwa hinsicht-
lich seiner Motivation, sich einen Pass ausstellen zu lassen, trotz angebli-
cher Möglichkeit, illegal auszureisen und im Wissen, dass sein Verhalten
zum Hauptgrund seiner Verfolgungsfurcht, nämlich zur Rekrutierung in den
Militärdienst, führen kann. Hinzuweisen ist zudem auf die Aussage des Be-
schwerdeführers, wonach er noch keinen konkreten Einberufungsbefehl
erhalten habe, sondern nur über einen Bekannten gehört habe, wann der
nächste Einrückungstag sei (vgl. A13 F36 und F41). Jedoch kann eine ab-
schliessende Gesamtabwägung in diesem Punkt unterbleiben, da – wie
oben angeführt – kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv beziehungs-
weise kein Politmalus dargelegt werden konnte.
6.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ver-
mag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich genommen die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur, wenn damit eine
D-3362/2014
Seite 19
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE
2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf die spezifische Situation in den kurdischen
Gebieten erwog das Gericht, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, ei-
ner oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangen-
heit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf
sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend weist indessen – entge-
gen der in der Replik vertretenen Auffassung – der Beschwerdeführer kein
Profil auf, das mit der Situation vergleichbar wäre, die dem zitierten Ent-
scheid zugrunde lag. Wie weiter oben erwogen, bestehen keine überzeu-
genden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlas-
sen Syriens ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten wäre, und sei es
auch nur als einfacher Teilnehmer von Kundgebungen. Auch das im Nach-
folgenden zu prüfende exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers
lässt – entgegen der diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene
– nicht auf einen entsprechenden Politmalus schliessen.
6.4 Auch ist auf die auf Replikebene geltend gemachte Kollektivverfolgung
nicht ausreichend, Asyl zu begründen. Das Gericht verkennt nicht, dass
sich die syrische Bevölkerung insgesamt, wie insbesondere auch die
Kurdinnen und Kurden, in einer schwierigen Situation befinden und gegen
sie Gräueltaten verübt wurden. Aus den allgemein zugänglichen Länder-
berichten lässt sich indes nicht schliessen, dass sämtliche in Syrien ver-
bliebenen Personen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten.
Zwar hatte der IS die Kontrolle über Teile der kurdischen Gebiete übernom-
men, jedoch stehen andere Gebiete nach wie vor unter der Kontrolle des
syrischen Regimes und wiederum andere – wie der Ort, an dem die Familie
des Beschwerdeführers lebt und er registriert ist – unter kurdischer Kon-
trolle. Von einer dem Beschwerdeführer als Kurden drohenden Kollektiv-
verfolgung kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. statt vieler, BVGer
D-4576/2014 vom 17. September 2015 E. 5.9 und D-146/2014 vom
29. Dezember 2015 E. 8.3.2).
6.5 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Re-
gime aufgrund von Refraktion glaubhaft zu machen beziehungsweise indi-
viduelle Verfolgungshandlungen in einem asylrechtlichen Sinne oder ob-
jektive Nachfluchtgründe aufzuzeigen.
D-3362/2014
Seite 20
7.
Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen.
7.1 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf
eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
7.2 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem
ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts
der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Be-
tätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
7.2.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
D-3362/2014
Seite 21
7.2.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründe-
ter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und
6.4.2.3 m.w.H.).
7.3 Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel ist
nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe innerhalb der exilsy-
rischen Bewegung in der Schweiz eine Rolle inne, die die genannte
Schwelle der öffentlichen Exponierung erreicht. Auf den eingereichten Fo-
tos von Kundgebungen in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit
anderen Demonstranten auf öffentlichen Plätzen Transparente und Fah-
nen zeigt. Es ist auf der Grundlage der oben angeführten Erwägungen
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb als Regime-
gegner ins Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder re-
gistriert wurde. In Bezug auf die in der Beschwerde und den Eingaben be-
legten Aktivitäten des Beschwerdeführers kann vollumfänglich auf die zu-
treffende Einschätzung des SEM verwiesen werden. Diese Aktivitäten sind
als zu niederschwellig einzustufen, um als Oppositioneller auf den Radar
D-3362/2014
Seite 22
der Machthabenden zu geraten, eine diesbezügliche Verfolgung erscheint
unwahrscheinlich. Daran ändert auch allein der Umstand, dass am Rande
solcher Treffen bekannte Persönlichkeiten auftauchen können, nichts. In
Würdigung der eingereichten Beweismittel (A20) drängt sich auch von aus-
sen betrachtet allein deshalb noch keine andere Einschätzung des Profils
des Beschwerdeführers auf.
7.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine aus-
reichend profilierte Position in der syrisch-kurdischen Exilgemeinde ein-
nimmt. Auf Grundlage der Vorbringen und der eingereichten Beweismittel
kann nicht von einem besonders ausgeprägten exilpolitischen Engage-
ment im Sinne der erwähnten Praxis ausgegangen werden. Folglich liegen
keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er wegen der Beteili-
gung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer
spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein
könnte. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint. Das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen ist zu verneinen. Es erübrigt sich somit, auf weitere Be-
schwerdevorbringen einzugehen, da diese am vorstehend Ausgeführten
nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfü-
gung vom 14. Mai 2014 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammen-
hang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse
der Vollzug als nicht durchführbar gilt.
8.4 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
D-3362/2014
Seite 23
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage in seinem Fall ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4
AuG im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit auf sie einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– festzu-
setzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anna Wildt
Versand: