B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3364/2009
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (…).
D-3364/2009
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Sachverhalt:
I.
A.
Mit Verfügung vom 13. Mai 1994 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 27. Mai 1991 ab.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 21. Juni 1994 ab.
B.
Am 6. Mai 1999 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch. Anlässlich seiner Befragungen durch das BFM sagte er unter
anderem aus, er sei im Januar 1995 nach Sri Lanka zurückgekehrt und
noch auf dem Flughafen inhaftiert worden. In der Folge sei er bis im März
1999 im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen und schliesslich
gegen Bezahlung von Schmiergeld freigekommen. Während seiner Haft
habe man ihn zu allfälligen Kontakten zu den LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) befragt. Im Weiteren wies er darauf hin, sein Cousin
C._______ sei Mitglied bei den LTTE gewesen und getötet worden (vgl.
Akten BFM B9/12 S. 5). Mit Verfügung vom 30. Juni 1999 trat das BFF
auf das erneute Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Mai 1999
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren sofortigen Vollzug an. Die ARK wies die gegen diese Ver-
fügung eingereichte Beschwerde vom 28. Juli 1999 mit Urteil vom
19. Februar 2003 ab.
C.
C.a Am 21. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdeführer in der
Schweiz ein drittes Mal um Asyl. Anlässlich der summarischen Befragung
vom 16. Januar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen und der Anhörung durch das BFM vom 13. Februar 2008 machte
er unter anderem geltend, er sei nach Abschluss seines ersten Asylge-
suchs in der Schweiz nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt (vgl. Akten BFM
C1/12 S. 2 und 7 sowie C14/17 S. 10), sondern nach D._______ gegan-
gen, wo er sich von 1995 bis 1999 aufgehalten habe. Dort habe er einen
Asylantrag gestellt, welcher im Jahr 1999 abgelehnt worden sei. Nach
Abschluss seines zweiten Asylverfahrens habe er sich vorerst bis März
2005 illegal in der Schweiz aufgehalten. Danach sei er nach E._______
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ausgereist, wo er sich bis Dezember 2007 aufgehalten habe. Er habe
auch in E._______ ein Asylgesuch gestellt; dieses sei im März 2007
ebenfalls abgelehnt worden. Ergänzend wies der Beschwerdeführer an-
lässlich seiner Anhörungen darauf hin, dass einer seiner Cousins namens
C._______ bei den LTTE gewesen und am 14. November 2007 im be-
waffneten Kampf mit Einheiten der sri-lankischen Armee ums Leben ge-
kommen sei (vgl. Akten BFM C1/12 S. 7 i.V.m. Akten BFM C14/17 S. 12).
C.b Mit Verfügung vom 13. März 2008 trat das BFM auf das dritte Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2007 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.c Am 25. März 2008 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des
BFM vom 13. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht im Wegwei-
sungsvollzugspunkt an. Dabei behauptete er im Widerspruch zu seinen
Angaben in der Befragung vom 16. Januar 2008 und der Anhörung vom
13. Februar 2008, er sei mit Hilfe eines Freundes von der Schweiz nach
Sri Lanka zurückgekehrt und habe dort kein ruhiges Leben führen kön-
nen. Im Weiteren behauptete er, sein Vater sei am (…) von Unbekannten
entführt worden, um in der Replik vom 7. Mai 2008 nachzutragen, dieser
sei ermordet worden. In diesem Zusammenhang reichte er eine Bestäti-
gung der Sri Lanka Red Cross Society vom (…), eine Todeserklärung der
Familie betreffend seinen am (…) verstorbenen Vater inklusive deutsche
Übersetzung, eine Todesanzeige aus der Zeitung F._______ inklusive
deutsche Übersetzung , ein als "Befehl vom Tamil Makkal Viduthalai Puli-
kal" bezeichnetes Dokument vom (…) inklusive deutsche Übersetzung
sowie drei Fotos ein.
C.d Mit Urteil vom 18. Juni 2008 (…) wies das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde ab. Dabei hielt es unter anderem fest, grundsätzlich sei
zufolge zahlreicher Ungereimtheiten in freier Beweiswürdigung davon
auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor in Sri
Lanka lebe. Sollte dieser trotzdem wider Erwarten tatsächlich verstorben
sein, sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Va-
ter (…) mit 150 Angestellten gewesen sei, davon auszugehen, dass er
aufgrund der Hinterlassenschaft ohne Weiteres in der Lage sein sollte,
sich im Süden Sri Lankas niederzulassen und sich dort eine Existenz auf-
zubauen.
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D.
D.a Am 26. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer mittels seines
früheren Rechtsvertreters beim BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch
und Antrag auf vorsorgliche Massnahmen" bezeichnete Rechtsschrift ein,
die das BFM am 31. Oktober 2008 zur weiteren Behandlung an das Bun-
desverwaltungsgericht überwies. Das Bundesamt begründete die Weiter-
leitung der Eingabe vom 26. Oktober 2008 in seinem Begleitschreiben
vom 31. Oktober 2008 im Wesentlichen damit, es würden darin keine
Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären, wes-
halb es sich als nicht zuständig erachte.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 nahm das Bundes-
verwaltungsgericht die Eingabe vom 26. Oktober 2008 als Revisionsge-
such gegen das Urteil vom 18. Juni 2008 entgegen und wies jenes mit
Urteil vom 9. Februar 2009 (…) ab, soweit es darauf eintrat.
II.
E.
Mit – dem BFM am 11. März 2009 zugegangener – Eingabe vom
10. März 2009 stellte der jetzige Rechtsvertreter für seinen Mandanten
ein viertes Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen gel-
tend, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008
habe sich durch die politische und militärische Entwicklung in Sri Lanka
eine neue, somit aktuelle, bisher nicht geprüfte asylrelevante Bedro-
hungslage für den Beschwerdeführer ergeben. Die allgemeine Lage in Sri
Lanka habe sich gegen Ende des Jahres 2008 und zu Beginn des Jahres
2009 als Folge des am 2. Januar 2008 durch die sri-lankische Regierung
aufgekündigten Waffenstillstandsabkommens mit den LTTE drastisch ver-
schärft. So hätten die LTTE als Folge der militärischen Offensive der sri-
lankischen Regierung im Norden des Landes seit Januar 2009 ihre fakti-
sche Hauptstadt Kilinochchi sowie die strategisch wichtige Küstenstadt
Mullaitivu verloren. Zur Zeit befänden sich rund 250 000 Zivilisten im mili-
tärisch umkämpften Gebiet, wobei die sri-lankische Armee bei ihren An-
griffen wenig Rücksicht auf tamilische Zivilisten nehme, während die
LTTE versuchten, die im Kriegsgebiet ansässige Bevölkerung an der
Flucht zu hindern. Die angespannte Lage in Sri Lanka manifestiere sich
auch dadurch, dass die Medienfreiheit im Lande weiter eingeschränkt
werde. Ausserdem weise der Beschwerdeführer auf Grund der Aktivitäten
seines Vaters und seiner Cousins für die LTTE ein Risikoprofil auf. Hinzu
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komme, dass er in Colombo weder über ein familiäres Beziehungsnetz
noch über eine "valid reason" für einen dortigen Aufenthalt verfüge, was
die Befürchtung, die sri-lankische Regierung könnte ihn heute als poten-
ziellen Attentäter betrachten, verstärke. Zudem sei ein Zuzug aus der
Schweiz, wo die LTTE nicht als terroristische Organisation eingestuft
würden, besonders risikobehaftet.
F.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – trat das
BFM auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig händigte das Bundesamt
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
G.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 mittels seines Rechtsvertreters Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei liess er beantragen, es
sei ihm vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten des ersten und zwei-
ten Asylverfahrens in der Schweiz zu gewähren; es sei ihm nach vollum-
fänglicher Gewährung der beantragten Akteneinsicht eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen; die Verfü-
gung des BFM vom 6. Mai 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Beurteilung an das BFM zurückzuweisen; eventuell sei die
angefochtene Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und das
BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventuell sei die an-
gefochtene Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und es sei
seine Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen; eventuell sei die angefochtene Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2009 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen.
Zur Begründung führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, ein weite-
rer Cousin seines Mandanten, G._______, habe bis zum Ende der Kämp-
fe am 18. Mai 2009 auf Seiten der LTTE im Kriegsgebiet gekämpft. Am
18. Mai 2009 habe er versucht, sich zusammen mit seinen Eltern in Zivil-
kleidung bei der sri-lankischen Armee zu ergeben. Die sri-lankischen Si-
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cherheitskräfte hätten über umfangreiche Listen mit Namen von LTTE-
Aktivisten in diesem Gebiet verfügt, was dazu geführt habe, dass sie die-
sen Cousin des Beschwerdeführers sofort als LTTE-Aktivisten identifiziert,
überwältigt und in Haft genommen hätten, während dessen Eltern in ein
Flüchtlingslager gebracht worden seien. Die Tatsache der systematischen
Registrierung von LTTE-Aktivisten und deren Umfeld stelle einen genügli-
chen Hinweis auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse dar, welche
geeignet seien, die Flüchtlingeigenschaft des Beschwerdeführers zu be-
gründen. Darüber hinaus sei es für ihn als Tamile aus dem Norden fak-
tisch kaum möglich, sich in Colombo registrieren zu lassen, was im Er-
gebnis dazu führen würde, dass er sich dort nur illegal aufhalten könnte,
womit er sich im Falle einer behördlichen Kontrolle zusätzlich verdächtig
machen würde. Schliesslich sei den Vollzugsakten des BFM zu entneh-
men, dass diese den sri-lankischen Behörden wichtige Angaben über den
Beschwerdeführer, insbesondere dessen Personalien und Herkunft, be-
kanntgegeben hätten, was angesichts des vorerwähnten Systems der
Registrierung von LTTE-Aktivisten und ihrem familiären Umfeld mit hoher
Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass er bereits bei einer allfälligen
Einreise nach Sri Lanka festgenommen würde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 hielt der zuständige Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleich-
zeitig forderte es ihn auf, bis zum 15. Juni 2009 einen Kostenvorschuss in
Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Über die weiteren Verfahrensanträge werde nach all-
fälliger Bezahlung des Kostenvorschusses befunden.
I.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters, es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten
beziehungsweise eines Kostenvorschusses zu verzichten, da die vorlie-
gende Beschwerde nicht zum vornherein als aussichtslos bezeichnet
werden könne. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgeabhängigkeitsbestäti-
gung der Abteilung Soziale Dienste Asyl des Kantons H._______ vom
8. Juni 2009 ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2009 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
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wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
Im Weiteren hiess es das Gesuch um Einsichtnahme in die Akten des
ersten und zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers gut und wies
die Vorinstanz an, dem Rechtsvertreter die entsprechenden Verfahrens-
akten eingeschrieben und mit Rückschein zuzustellen und diesen nach
Erhalt an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Schliesslich
räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter eine Frist von
15 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein, welche ab
Zustellung der Akten durch die Vorinstanz zu laufen beginne.
K.
Das BFM stellte dem Rechtsvertreter die Akten des ersten und zweiten
Asylverfahrens seines Mandanten am 18. August 2009 zu.
L.
Am 1. September 2009 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeer-
gänzung ein. Darin hielt er namentlich fest, die Durchsicht der Akten des
ersten und zweiten Asylverfahrens des Beschwerdeführers in der
Schweiz habe ergeben, dass dieser einerseits anfangs der 90er Jahre
zwangsweise für die LTTE beim Bunkerbau habe mithelfen müssen, an-
dererseits nach seiner Rückschaffung am 16. Januar 1995 von
E._______ nach Sri Lanka bis im März 1995 im Gefängnis von
B._______ inhaftiert gewesen sei, wo er auf die Frage hin, ob er die Be-
wegung vom Ausland aus unterstützt habe, gar zugegeben habe, Murali –
den Anführer der LTTE in der Schweiz – zu kennen. Aufgrund der minuti-
ösen Recherchen des sri-lankischen Staates sei aktuell davon auszuge-
hen, dass diesem die genannten Fakten ebenfalls bekannt seien, wes-
halb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wohl ver-
haftet, misshandelt und schliesslich in ein Sicherheitslager verbracht wür-
de, womit ihm eine Inhaftierung auf unbestimmte Zeit ohne Anklageerhe-
bung drohen würde. Ergänzend wies der Rechtsvertreter auch auf die
verwandtschaftliche Nähe seines Mandanten zum am 18. Mai 2009 fest-
genommenen Cousin hin, welcher sich nach wie vor in einem Hochsi-
cherheitslager der sri-lankischen Armee für LTTE-Kämpfer befinde. Es
dürfte eine Frage der Zeit sein, bis beispielsweise über das IKRK festge-
stellt werden könne, dass dieser Cousin tatsächlich in einem solchen La-
ger inhaftiert sei. Gesamthaft gesehen lägen somit genügend Ereignisse
vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft seines Mandanten zu
begründen.
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Seite 8
M.
Mit Eingabe vom 9. September 2010 reichte der Rechtsvertreter weitere
Informationen hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka
und in Bezug auf die spezifische Gefährdungssituation seines Mandanten
ein, denen er zahlreiche politische Lageberichte beifügte. Im Weiteren
hielt er fest, der Cousin des Beschwerdeführers namens G._______, der
gleichzeitig "ein sehr guter Freund" seines Mandanten gewesen sei, be-
finde sich nach wie vor in einem Internierungslager, während dessen El-
tern etwa im Januar 2010 aus dem Armeelager entlassen worden seien.
Ein weiterer Bruder von G._______, der ebenfalls LTTE-Aktivist gewesen
sei, sei 1996 verstorben. Die Eltern der beiden vorgenannten Personen
seien zusammen mit ihrer Tochter immer wieder telefonisch von paramili-
tärischen Gruppen bedroht worden, denen offensichtlich bekannt sei,
dass es sich um eine ehemalige Tiger-Familie handle, deren Mitglieder –
auch jene im Ausland – die Bewegung unterstützt hätten. Dabei hätten
die Anrufer die Familienangehörigen durch die Drohung, ihr Haus anzu-
zünden, zur Zahlung einer Geldsumme zu zwingen versucht. Wegen die-
ser andauernden Drohungen habe die Mutter von G._______, das heisst
die Tante des Beschwerdeführers, am 5. Mai 2010 eine Anzeige bei der
Human Rights Commission eingereicht, welche nunmehr als Kopie inklu-
sive Übersetzung zu den Akten gereicht werde. Hinzu komme, dass sich
sein Mandant auch exilpolitisch betätigt habe, indem er im Frühjahr 2009
regelmässig und aktiv an politischen Demonstrationen der LTTE in der
Schweiz teilgenommen habe. Dabei sei er sicher, dass sich unter diesen
Demonstranten auch Spitzel des sri-lankischen Staates beziehungsweise
des CID ("Criminal Investigation Department") befunden und ihn mögli-
cherweise gefilmt oder fotografiert hätten. Er rechne folglich damit, dass
er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka als Verdächtiger identifiziert,
festgenommen und verhört werde. Spätestens dann würde auch seine
LTTE-Vergangenheit und seine familiäre Bindung zum obgenannten Cou-
sin ans Licht kommen. Damit sei die Gefahr verbunden, in eines der In-
ternierungslager im Norden des Landes verbracht zu werden, wo ihn mi-
serable Haftbedingungen und ein ungewisses Schicksal erwarten wür-
den. Dem Beschwerdeführer sei ein Fall bekannt, bei dem ein Tamile, der
für die LTTE aktiv gewesen sei, vor zwei oder drei Monaten aus der
Schweiz ausgewiesen worden und noch am Flughafen Colombo ver-
schwunden sei. Seither wisse niemand etwas über dessen Verbleib. Der
Beschwerdeführer hoffe, dass es ihm in nächster Zeit gelingen werde,
nähere Informationen und allenfalls auch Beweismittel bezüglich dieser
Angelegenheit beizubringen, zumal er daraus ableite, dass ihm ein ähnli-
ches Schicksal drohen würde.
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Seite 9
N.
Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 9. Dezember 2011 auf
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, sowohl
die am 18. Mai 2009 erfolgte Inhaftierung des Cousins des Beschwerde-
führers als auch dessen Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz
im Frühjahr 2009 seien reine Behauptungen, welche in keiner Weise be-
legt würden. Es erübrige sich daher, auf diese Vorbringen näher einzuge-
hen. Soweit der Beschwerdeführer rüge, den Vollzugsakten des BFM sei
zu entnehmen, dass es den sri-lankischen Behörden seine Personalien
übermittelt habe, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um das übliche
Vorgehen bei der Papierbeschaffung handle und nicht ersichtlich sei,
weshalb ihm daraus seitens der heimatlichen Behörden ein Nachteil er-
wachsen sollte.
O.
Am 10. Februar 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
innert erstreckter Frist eine Replik ein. Darin hielt er unter anderem fest,
es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die exilpolitischen Aktivitäten seines
Mandanten in der Schweiz und die Tatsache, dass dessen Cousin im Mai
2009 als LTTE-Kämpfer festgenommen worden und seither inhaftiert sei,
einfach als reine Behauptungen abtue. Vielmehr sei die Vorinstanz nach
Massgabe der Gesetzesbestimmung von Art. 7 AsylG verpflichtet, zu be-
gründen, weshalb die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sein
sollten. So habe er in der Beschwerdeergänzung vom 1. September 2009
ausführlich dargelegt, wie sich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und G._______ präsentiere und unter welchen
Umständen letzterer in Haft genommen worden sei. Überdies habe der
Beschwerdeführer ihn anlässlich einer vor wenigen Tagen durchgeführten
Besprechung darauf hingewiesen, dass dieser Cousin vor ungefähr fünf
Monaten ins Hochsicherheitsgefängnis I._______ in Colombo verlegt
worden sei. Sein Mandant sei bemüht, Belege für die Inhaftierung zu or-
ganisieren. Diesbezüglich werde beantragt, ihm eine angemessene Frist
zur Beibringung dieser Beweismittel anzusetzen. Hinsichtlich der exilpoli-
tischen Aktivitäten seines Mandanten sei anzufügen, dass dieser direkt
nach seiner Flucht in die Schweiz im Jahr 1991 Kontakt mit Murali, dem
Anführer der LTTE in der Schweiz, aufgenommen habe. Er sei einer der
rund 20 Helfer von Murali gewesen und habe diesen insbesondere an
verschiedene Kundgebungen begleitet. In diesem Zusammenhang sei
auch der Sachverhalt zu sehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner
Rückschaffung am 16. Januar 1995 von E._______ nach Sri Lanka bis im
März 1995 im Gefängnis von B._______ inhaftiert gewesen sei. Dies un-
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ter anderem auch deshalb, weil er zugegeben habe, Murali zu kennen.
Auch im Frühjahr 2009 habe er sich aktiv an politischen Demonstrationen
der LTTE in der Schweiz beteiligt, wobei er auch von Spitzeln des sri-
lankischen Staates erkannt und registriert worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3364/2009
Seite 11
3.
3.1. Der Rechtsvertreter erhebt in formeller Hinsicht vorab die Rüge, das
BFM habe es in seiner Verfügung vom 6. Mai 2009 versäumt, die aktuelle
Entwicklung der Sicherheitslage in Sri Lanka seit Dezember 2008, welche
für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
massgeblich sein könnte, in seinen Entscheid einfliessen zu lassen. Da-
mit habe die Vorinstanz beim Erlass des angefochtenen Entscheides den
rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt,
weshalb die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes an das Bundesamt zurückzuweisen sei (vgl. Beschwerde
S. 5 f.).
3.2. Diese Rüge des Rechtsvertreters geht fehl. So hat die Vorinstanz ein
besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers unter anderem deswe-
gen verneint, weil es diesem nicht gelungen sei, glaubhaft darzutun, dass
ein Cousin von ihm früher als LTTE-Kämpfer aktiv gewesen sei und er
deswegen einer künftigen Verfolgung ausgesetzt sein könnte; auch die
Umstände des Todes seines Vaters seien nicht geklärt; demgegenüber
genüge die alleinige Tatsache, dass er über viele Jahre in Europa gelebt
habe, nicht, um ihn aus Sicht der sri-lankischen Behörden als potenziel-
len Attentäter erscheinen zu lassen. Bei dieser Sachlage bestand für die
Vorinstanz überhaupt keine Veranlassung, explizit auf das vom Rechts-
vertreter erwähnte neue nachrichtendienstliche System zur Erfassung
von Tamilen aus dem Norden, welche der Kontakte mit der LTTE oder
sogar einer Mitarbeit verdächtigt würden, oder auf die mit der Notstands-
gesetzgebung verbundene Möglichkeit, verdächtige Tamilen auf unbe-
stimmte Zeit ohne Gerichtsverfahren festzuhalten, einzugehen. Der Vor-
wurf des Rechtsvertreters, die Vorinstanz habe vorliegend den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, erweist
sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Der Antrag auf Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung ist folglich abzuweisen.
4.
4.1. Der Rechtsvertreter vertritt sodann den Standpunkt, im Rahmen des
vorliegenden vierten Asylverfahrens müsse für die Frage, ob Hinweise
eingetreten seien, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, auf den Zeitpunkt des letzten materiellen Asylentscheides im
Kontext des ersten Asylverfahrens abgestellt werden. Denn die später, al-
so im Verlaufe des zweiten beziehungsweise dritten Asylverfahrens er-
gangenen Nichteintretensentscheide implizierten begriffsnotwendig, dass
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keine materielle Prüfung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers mehr
stattgefunden habe (vgl. Beschwerde S. 6).
4.2. Auch diese Ansicht hält einer Überprüfung nicht stand. Der Be-
schwerdeführer hat bereits drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Auch
der im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu erfolgenden Prüfung,
ob Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, liegt der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG
zugrunde (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769). Der Nichteintretensent-
scheid von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG beinhaltet somit eine zumindest
summarische Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Die Tatsache, dass so-
wohl im zweiten als auch im dritten Asylverfahren entsprechende Nicht-
eintretensentscheide ergangen beziehungsweise rechtskräftig geworden
sind, bedeutet somit im Ergebnis die Feststellung des Fehlens der Flücht-
lingseigenschaft und damit der Erfolglosigkeit des durchlaufenen Asylver-
fahrens (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 S. 5 ff.).
4.3. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden vierten Asylverfahren
nur Ereignisse berücksichtigt werden können, die sich nach der – nur hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugspunktes angefochtenen – Verfügung
des BFM vom 13. März 2008 zugetragen haben.
4.4. Nur der Vollständigkeit halber sei deshalb erwähnt, dass zahlreiche
der vom jetzigen Rechtsvertreter zur Bekräftigung eines erhöhten Risiko-
profils seines Mandanten ins Feld geführten, wenngleich formaliter (vgl.
E. 4.1 – 4.3 vorstehend) nicht mehr zu prüfenden Gefährdungselemente
als unglaubhaft und teils gar aus der Luft gegriffen zu betrachten sind. So
findet sich für die erstmals in der Replik des Rechtsvertreters vom
10. Februar 2012 aufgestellte Behauptung, dieser habe sich bereits kurz
nach seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 dem da-
maligen LTTE-Führer in der Schweiz, Murali, angeschlossen, als einer
seiner Helfer fungiert und diesen auch an verschiedene Kundgebungen
begleitet (vgl. Replik S. 7 Ziff. 12), in den Akten des ersten Asylverfahrens
keine Stütze. Im Rahmen des zweiten Asylverfahrens verneinte der Be-
schwerdeführer gar die Frage, ob er in der Schweiz Beziehungen zu den
LTTE gepflegt habe (vgl. Akten BFM B9/12 S. 2 F/A 18), was mit den obi-
gen Behauptungen des Rechtsvertreters schwerlich vereinbar ist. Was
die angebliche dreimonatige Inhaftierung in B._______ zwischen Mitte
Januar und März 1995 anbelangt, hat der Beschwerdeführer im Rahmen
des dritten Asylverfahrens eingeräumt, gar nie mehr nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt zu sein, womit auch dieser angeblichen mehrmonatigen Haft
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jegliche Grundlage entzogen ist (vgl. Sachverhalt Bst. C.a). Hinsichtlich
seines früher als LTTE-Kämpfer tätigen Cousins C._______ hat sich der
Beschwerdeführer bezüglich dessen Todeszeitpunktes derart massiv wi-
dersprochen, dass die Zugehörigkeit dieses Cousins zu den LTTE un-
glaubhaft erscheint (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. B und C.a). Schliesslich
ist es dem Beschwerdeführer weder im Rahmen des dritten Asylverfah-
rens noch in der gegen das Beschwerdeurteil vom 18. Juni 2008 gerichte-
ten Revisionseingabe gelungen, die Hintergründe des angeblichen ge-
waltsamen Todes seines Vaters zu erhellen. Damit beschränkt sich das
persönliche Risikoprofil des Beschwerdeführers – auf den Zeitpunkt vor
der Verfügung des BFM vom 13. März 2008 bezogen – darauf, von den
LTTE vor seiner erstmaligen Einreise in die Schweiz verschiedentlich zu
Bunkerarbeiten gezwungen worden zu sein (vgl. Akten BFM A4/16 S. 8)
und als in K._______ im Norden Sri Lankas geborener Tamile aus dem
ehemaligen Herrschaftsgebiet der LTTE zu stammen.
5.
5.1.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwal-
tungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom
13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung und weist die Sache – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurück. Entsprechend ist auf das Eventual-
begehren in der Beschwerde, es sei die angefochtene Verfügung des
BFM vom 6. Mai 2009 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen (Ziff. 5 der Rechtsbegehren), nicht ein-
zutreten. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und
deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und
Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Seite 14
5.2. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 6. Mai
2009 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt da-
her im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintre-
ten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.
5.3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hin-
weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.4. Der Beschwerdeführer durchlief, wie vorstehend in Erwägung 4.2
ausgeführt, in der Schweiz bereits erfolglos drei Asylverfahren, die
rechtskräftig abgeschlossen wurden.
5.5. Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flücht-
lingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegen-
über der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen; auf
das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum vornherein haltlos
sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).
6.
6.1. Der Rechtsvertreter trägt im Rahmen des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens erstmals vor, ein weiterer, mit seinem Mandanten sehr gut be-
freundeter Cousin, G._______, sei bis zum Schluss der bewaffneten Aus-
einandersetzung zwischen den Tigers und der sri-lankischen Armee als
Kämpfer aktiv gewesen und am 18. Mai 2009 beim Versuch, sich zu-
sammen mit seinen Eltern als Zivilist getarnt den Armeebehörden zu er-
geben, unter Terrorverdacht festgenommen und in ein Sicherheitslager
gebracht worden (vgl. Eingabe vom 9. September 2010 S. 6 Ziff. 8 und
Replik S. 3). Etwa im Oktober 2011 sei letzterer, wie er (der Rechtsvertre-
ter) von seinem Mandanten mündlich habe in Erfahrung bringen können,
ins Hochsicherheitsgefängnis I._______ in Colombo verlegt worden. Sein
Mandant sei bemüht, "Belege für die Inhaftierung seines Cousins
G._______ im Hochsicherheitsgefängnis I._______ zu organisieren" (vgl.
Replik S. 3 Ziff. 4). Gleichzeitig werde in diesem Zusammenhang darum
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Seite 15
ersucht, ihm eine angemessene Frist zur Beibringung dieser Beweismittel
anzusetzen (vgl. Replik a.a.O. S. 3).
6.1.1. Zunächst erstaunt der Umstand, dass der Beschwerdeführer den
Cousin G._______, welcher bis zuletzt für die Belange der LTTE ge-
kämpft haben und mit dem er überdies eng befreundet (gewesen) sein
soll, erstmals auf Beschwerdeebene im Rahmen des vorliegenden vierten
Asylverfahrens erwähnt hat. Allein der Umstand, wonach dieser Cousin
bis zuletzt für die LTTE im Kampfe ausgeharrt haben soll, legt nämlich
nahe, dass er schon lange als Kämpfer für die LTTE tätig gewesen sein
müsste. Bei dieser Sachlage bleibt letztlich wenig nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer diesen Cousin, dessen beide (…) bereits seit
langem in der Schweiz leben und die der Beschwerdeführer schon im
Rahmen seines zweiten Asylverfahrens namentlich erwähnt hat (vgl. Ak-
ten BFM B4/9 S. 3 Ziff. 12), nicht bereits zu einem wesentlich früheren
Zeitpunkt als Mitglied der LTTE erwähnt hat.
6.1.2. Hinzu kommt, dass der Rechtsvertreter zwar von seinem Mandan-
ten mündlich von der Festnahme dieses Cousins am 18. Mai 2009 durch
die srilankischen Behörden sowie davon, dass dieser etwa im Oktober
2011 von einem Sicherheitscamp in das Hochsicherheitsgefängnis
I._______ in Colombo überführt worden sei, erfahren haben soll, indes-
sen bis heute keine entsprechenden Beweismittel beigebracht hat. Denn
das augenscheinliche Vorhandensein näherer Informationen über den ak-
tuellen Aufenthalts jenes Cousins liesse erwarten, dass der Beschwerde-
führer längst in der Lage hätte sein müssen, Dokumente über dessen
Verbleib erhältlich zu machen beziehungsweise einzureichen. Nachweise,
wonach der Beschwerdeführer spätestens nach Bekanntwerden der Ver-
haftung dieses Cousins Bemühungen unternommen hätte, die Inhaftie-
rung desselben zu belegen, finden sich in den Akten jedenfalls keine. Der
Antrag des Rechtsvertreters in der Replik, es sei ihm diesbezüglich eine
angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln einzuräumen (vgl.
Replik S. 3 Ziff. 4), ist folglich abzuweisen; gleichzeitig ist der Beschwer-
deführer auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
AsylG) hinzuweisen.
6.1.3. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Tätigkeit des Cousins
G._______ für die LTTE und eine hieraus abgeleitete mögliche Gefähr-
dungssituation des Beschwerdeführers spricht schliesslich auch der Um-
stand, dass sich – wie unter Erwägung 4.4 vorstehend dargelegt – ein
Grossteil der vom Beschwerdeführer als persönliche Gefährdungsele-
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Seite 16
mente ins Feld geführten Vorbringen als unglaubhaft herausgestellt ha-
ben, was generell den Verdacht aufkommen lässt, der Beschwerdeführer
habe erneut einen fiktiven Sachverhalt nachgeschoben, um eine nochma-
lige gerichtliche Beurteilung seiner Gesamtvorbringen zu erwirken.
6.1.4. Selbst wenn anzunehmen wäre, besagter Cousin sei tatsächlich
am 18. Mai 2009 als LTTE-Kämpfer festgenommen worden, würde dies
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts noch keine hinreichend konkre-
ten Schlüsse zulassen, dass der Beschwerdeführer deswegen irgendwie
gearteten Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt sein
könnte. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die sri-lankischen Behör-
den entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auf Beschwer-
deebene primär ein Interesse daran haben dürften, ehemalige Führungs-
personen und Kämpfer der LTTE zu überführen, um mit deren Hilfe mög-
lichst umfassende Kenntnisse über die Organisation und die Kommando-
struktur der LTTE zu erlangen und dergestalt geeignete Massnahmen
treffen zu können, um ein allmähliches Wiedererstarken dieser Organisa-
tion zu verhindern. Es erscheint aber äusserst unwahrscheinlich, dass die
sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer, der seit langem in der
Schweiz beziehungsweise Europa lebt und aufgrund der Aktenlage kein
nennenswertes Risikoprofil aufweist, allein zufolge seiner verwandtschaft-
lichen Beziehung zu besagtem Cousin der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigen würden, ansonsten die Anzahl der generell als potenzielle Un-
terstützer beziehungsweise Sympathisanten der LTTE verdächtigen Per-
sonen unüberschaubar würde.
6.1.5. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass
sich aufgrund der geltend gemachten verwandtschaftlichen Nähe des Be-
schwerdeführers zu einem angeblich früher als LTTE-Kämpfer tätig ge-
wesenen Cousin keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
6.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er habe sich im Früh-
jahr 2009 aktiv an politischen Demonstrationen der LTTE in der Schweiz
beteiligt und sei dabei auch von Spitzeln des sri-lankischen Staats er-
kannt und registriert worden (vgl. Replik S. 7 Ziff. 12). Er beruft sich damit
auf sogenannte "subjektive Nachfluchtgründe" (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.).
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid
(BVGE 2009/53) festgehalten, dass allein der Umstand, dass in einem
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Seite 17
weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpoliti-
sche Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und
allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert werde, für sich allein noch nicht
bedeute, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzu-
treten sei. Vielmehr sei im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Ver-
fahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen sei, unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen,
ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hin-
weise ergäben, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet
seien. Ergäben sich solche Hinweise, müsse das BFM auf das zweite
Asylgesuch eintreten (a.a.O E. 6).
6.2.2. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Frühjahr 2009
durch keinerlei Unterlagen dokumentiert sind. Ferner ist aufgrund der
entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene davon auszuge-
hen, dass diese sich zeitlich auf das Frühjahr 2009 beschränkt haben,
was annehmen lässt, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz
damals wie zahlreiche andere Personen auch an Demonstrationen betei-
ligt, in denen die in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs sowohl
seitens der srilankischen Armee als auch der Tigers an der Zivilbevölke-
rung begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen angeprangert
worden sind. Dabei handelte es sich freilich um Massendemonstrationen,
so dass allein deshalb ausgeschlossen werden kann, dass dem Be-
schwerdeführer aus einer Teilnahme an Demonstrationen im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka irgendwelches Ungemach drohen könnte.
6.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die geltend gemach-
te verwandtschaftliche Nähe des Beschwerdeführers zu dem angeblich
früher als LTTE-Kämpfer aktiv gewesenen Cousin G._______ noch die
vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe geeignet sind, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Somit kann fest-
gestellt werden, dass sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach Ab-
schluss des dritten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, die geeig-
net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen,
da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demzufolge ist das
BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das vierte Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
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Seite 18
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinwei-
sen).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzu-
legen vermag, welche geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu
D-3364/2009
Seite 19
begründen. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich
ausserdem auch – dies unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie – keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S.
Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Zwar ist die
allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka nach dem Ende des
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in verschiedener Hinsicht als
problematisch zu bezeichnen (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNA-
TIONAL [AI], Report 2011, S. 301 ff. [AI-Index: POL 10/001/2011]). Insbe-
sondere ist unklar, wie die Regierung mit den ehemaligen Angehörigen
und Anhängern der LTTE umgeht beziehungsweise weiter umgehen wird.
In Bezug auf den Beschwerdeführer sind jedoch (in Anbetracht des in
E. 6.1 – 6.3 Ausgeführten) keine konkreten Hinweise dafür vorhanden, er
könnte den sri-lankischen Sicherheitskräften zum heutigen Zeitpunkt in
spezifischer Weise als verdächtig erscheinen. Somit besteht auch unter
den derzeit herrschenden Bedingungen in Sri Lanka kein konkreter An-
lass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Ge-
fährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der
asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.
8.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
8.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine La-
geanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt der
Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als un-
zumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Sü-
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Seite 20
den des Landes konnte für sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders begünsti-
gende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine konkrete
Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen war, dass
je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger
der Auslandaufenthalt waren, desto höhere Anforderungen an das Vorlie-
gen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).
8.3.3. Im zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht die letzt-
mals mit erwähntem BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und
passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz
grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O. E. 13.1). Auch der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – ist grund-
sätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen
Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss
der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-
Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE
kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen
Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O.
E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lan-
ka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western
[namentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die
Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
8.3.4. Der Beschwerdeführer stammt aus J._______ im K._______-
Distrikt (Nordprovinz), wo er gemäss eigenen Angaben von der Geburt
bis 1990 gelebt und dort auch die Schule besucht hat. Eine Rückkehr
dorthin ist nach neuer Rechtsprechung grundsätzlich als zumutbar zu be-
trachten (a.a.O. E. 13.2.1). Vor seiner am 3. Mai 1991 erfolgten Ausreise
hat er überdies während rund fünf Monaten in Colombo gelebt, wo er in
einer Lodge gewohnt habe (vgl. Akten BFM A4/16 S. 3 f. und S. 11). Ge-
mäss seinen Angaben vom 16. Januar 2008 beziehungsweise vom
13. Februar 2008 im dritten Asylverfahren lebten seine Eltern sowie eine
Schwester nach wie vor in J._______ (vgl. Akten BFM C1/12 S. 5 Ziff.
12). Weiter fügte der Beschwerdeführer an, er stünde in regelmässigem
Kontakt zu seinen Eltern und zu jener Schwester (vgl. Akten BFM C14/17
S. 13). Weitere Verwandte beider Eltern befänden sich in K._______ (vgl.
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Seite 21
Akten BFM C14/17 S. 14). Auch wenn unklar bleibt, ob der Vater des Be-
schwerdeführers heute noch lebt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach J._______ unter den ge-
schilderten Umständen als zumutbar, zumal seine Familie als Folge des
Umstandes, dass sein Vater eine (…) mit 150 Angestellten geführt haben
soll (vgl. Akten BFM C14/17 S. 14), mutmasslich über hinreichende finan-
zielle Mittel verfügen dürfte, um ihm bei der Neubegründung einer eige-
nen Existenz hilfreich zur Seite zu stehen. Sollte der Beschwerdeführer
demgegenüber eine Wohnsitznahme in J._______ nicht ins Auge fassen
wollen, stünde ihm unter den aktuellen Umständen auch die Möglichkeit
offen, sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo es für ihn auf-
grund der finanziellen Verhältnisse seiner Familie möglich sein sollte, sich
eine Lebensgrundlage aufzubauen. Im Weiteren handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen noch recht jungen, gesunden Mann, der über
eine solide Schulbildung, Erfahrung im (…) und über Deutsch- und (…)-
Kenntnisse verfügt. Somit ist davon auszugehen, dass er über ein tragfä-
higes Beziehungsnetz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die
ihm eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in seinem Heimat-
staat und die damit einhergehende Existenzsicherung ermöglichen.
8.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
demnach auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-3364/2009
Seite 22
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da sich die Beschwerde vom 25. Mai 2009 indessen nicht als
zum Vornherein aussichtslos erweist und nach wie vor von der Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3364/2009
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: