B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3364/2014
law/joc
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
angeblich Volksrepublik China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember
2012 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Januar 2013 vom BFM im EVZ zu seiner Person, dem Rei-
seweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimat-
staates befragt und am 28. April 2014 einlässlich zu den Asylgründen an-
gehört wurde,
dass er im Rahmen dieser Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll gab,
er sei tibetischer Ethnie und Staatsangehöriger der Volksrepublik China; er
sei in C._______, Gemeinde D._______, Bezirk E._______, Präfektur
F._______, Tibet, geboren und habe dort seinen letzten Wohnsitz gehabt,
dass er hauptsächlich Tibetisch spreche und nur sehr wenig Chinesisch
könne, da er Bauer sei und nie die Schule besucht habe, sein Vater ihm
jedoch das Schreiben auf Tibetisch beigebracht habe,
dass ein, zwei Mal pro Monat die Chinesen bei ihnen zu Hause vorbeige-
kommen seien und das Haus durchsucht hätten, wobei er den Grund dafür
nicht gekannt habe; vielleicht hätten sie nach einem Bild des Dalai Lama
gesucht oder hätten wissen wollen, ob sie zu anderen Leuten Kontakt hät-
ten,
dass er am 6. Juli 2012 frühmorgens zusammen mit zwei Freunden in
G._______ auf dem Weg zum H._______ Kloster an der Mauer des Klos-
ters sowie an Hauswänden Plakate und Fotos des Dalai Lama aufgeklebt
habe und am folgenden Tag einer seiner Freunde von der Geheimpolizei
festgenommen worden sei,
dass sein Vater über diese Festnahme informiert worden sei und er aus
Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, C._______ am 7. Juli 2012
verlassen habe, wobei er zusammen mit seinem Onkel nach D._______
gelaufen sei, sie danach mit einem Jeep nach F._______ und von dort nach
I._______ gefahren seien und von dort weiter mit einem Lastwagen nach
J._______, K._______ und L._______ bis nach M._______ gelangt seien,
dass er am 11. Juli 2012 zu Fuss die Grenze passiert und dann mit einem
Lastwagen nach N._______ (Nepal) gelangt sei, von wo er mittels Lastwa-
gen nach O._______ gereist sei, wo er am 18. Dezember 2012 mit einer
ihm unbekannten Fluggesellschaft via Transit in einem ihm unbekannten
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Ort in ein ihm unbekanntes Land geflogen sei, von wo aus er am 20. De-
zember 2012 mit einem Auto in die Schweiz gefahren worden sei,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 14. Mai 2014 die
Gelegenheit erteilt wurde, sich bis zum 28. Mai 2014 zu dessen Feststel-
lung zu äussern, wonach es die von ihm geltend gemachte Herkunft aus
der Volksrepublik China bezweifle und daher seine Staatsangehörigkeit
fortan als unbekannt erachte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des rubrizierten Rechtsvertre-
ters vom 21. Mai 2014 beim BFM eine Stellungnahme einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Mai 2014 feststellte, der Beschwer-
deführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sein Asylgesuch
vom 20. Dezember 2012 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz ver-
fügte sowie festhielt, der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China sei ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels Eingabe sei-
nes Rechtsvertreters vom 17. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; für
die Neubeurteilung sei ein Lingua-Gutachten zu erstellen,
dass eventualiter unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei dem Beschwerde-
führer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person
des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung
vom 4. Juli 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung guthiess, antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtete, dem Beschwerdeführer rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beiordnete und die
Beschwerde dem BFM zur Vernehmlassung bis zum 21. Juli 2014 über-
wies,
dass sich das BFM am 21. Juli 2014 zur Beschwerde vernehmen liess,
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dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 25. Juli 2014 die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis
zum 11. August 2014 erteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
6. August 2014 – unter gleichzeitiger Einreichung einer Kostennote –repli-
zierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM respektive
SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl gewährt, wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss und diese glaubhaft gemacht ist, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und daher die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände ab-
zuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat,
dass gemäss Art. 8 AsylG die asylsuchende Person demgegenüber die
Pflicht – und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von
Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht – hat, an der Feststel-
lung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21
E. 5.1 und BVGE 2009/50 E. 10.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Partei darstellt sowie verlangt, dass die verfügende Be-
hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre-
chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35
Abs. 1 VwVG),
dass das Recht auf vorgängige Anhörung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) als Teil-
gehalt des rechtlichen Gehörs insbesondere vorsieht, dass die Behörde
sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu
denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äus-
sern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
dass mit dem Äusserungsrecht der verfahrensrechtliche Anspruch auf Ak-
teneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls als Teilgehalt des rechtlichen Ge-
hörs – eng verbunden ist, da sich die Betroffenen in einem Verfahren nur
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dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs-
weise Beweismittel bezeichnen können, wenn ihnen die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Ent-
scheid stützt,
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden kann, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde
einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben
muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesslich auch beinhaltet, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
und entscheidwesentlich sein kann und daraus die Pflicht resultiert, jegli-
che Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und auf-
zubewahren, wobei die Aktenführung geordnet, übersichtlich und vollstän-
dig zu sein hat und ersichtlich sein muss, wer die Akten erstellt hat und wie
sie zustande gekommen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1;
BVGE 2013/23 E. 6.4.2 je mit weiteren Hinweisen),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen festhielt,
die vom Beschwerdeführer vorstehend erwähnten Asylgründe und der von
ihm beschriebene Reiseweg seien als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG zu qualifizieren und infolge fehlender Papiere und mangelndem Län-
der- und Alltagswissen sei davon auszugehen, dass er nicht in der von ihm
angegebenen Region sozialisiert worden und folglich kein Staatsangehöri-
ger der Volksrepublik China sei,
dass in der Beschwerde sinngemäss die Rüge des mangelhaft erstellten
Sachverhaltes, der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begrün-
dungspflicht erhoben wird, indem insbesondere geltend gemacht wird, das
BFM habe vorliegend entgegen dem Antrag in der Stellungnahme vom
21. Mai 2014 kein Lingua-Gutachten durch einen Experten anordnen las-
sen, diese Unterlassung in der Verfügung nicht begründet, die Stellung-
nahme vom 14. Mai 2014 nicht berücksichtigt und in Widerspruch zu seiner
Feststellung, dass der Beschwerdeführer kein Staatsangehöriger Chinas
sei, den Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen, was sys-
temwidrig sei,
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dass das BFM zudem keine Stellung zum Vorwurf genommen habe, wo-
nach die Dolmetscherin das tibetische Wort für Film nicht gekannt habe
und ihr die tibetische Göttin Tara nicht geläufig gewesen sei,
dass es die Chinesisch Kenntnisse des Beschwerdeführers ohne Überprü-
fung derselben einfach in Abrede gestellt habe,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2014 im Wesentlichen
entgegnete, zu Gunsten einer im Rahmen der Anhörung vertieften Befra-
gung zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen, verzichte es seit
einiger Zeit auf die Erstellung eines sogenannten Lingua-Gutachtens und
nebst der Herkunft und Staatsangehörigkeit seien insbesondere die Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich seines Reisewegs in die
Schweiz, die Glaubhaftigkeit fehlender Identitätspapiere und seine Aussa-
gen zu den Asylgründen eingehend geprüft worden,
dass allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich ti-
betischer Ethnie sei, keinen hinreichenden Beweis für die geltend ge-
machte chinesische Staatsangehörigkeit darstelle und insbesondere Tibe-
ter aus Indien vermehrt die indische Staatsangehörigkeit beantragen und
diese auch erhalten würden,
dass es sich bei den durch die sprachlichen Probleme bedingten Unstim-
migkeiten um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine unge-
naue Übersetzung erklärbar seien und der Beschwerdeführer die Überein-
stimmung der Angaben des Protokolls mit seinen Aussagen schriftlich be-
stätigt und auch die Hilfswerkvertretung keine Verständigungsprobleme
wahrgenommen habe,
dass dazu in der Replik im Wesentlichen eingewendet wurde, die vom BFM
angeführte Praxisänderung werde nicht weiter begründet und der Be-
schwerdeführer habe mit seiner Unterschrift nicht bestätigt, dass die Dol-
metscherin ihn gut verstanden habe,
dass ein paar allgemein gehaltene Fragen zu den Länderkenntnissen und
zum Alltagsleben nicht genügten, um einen Entscheid darüber treffen zu
können, ob eine Person in Tibet sozialisiert worden sei oder diese im Exil
in Indien gelebt habe und im Übrigen für ein Herkunftsgutachten weder die
Asylvorbringen noch die Angaben zum Reiseweg herangezogen werden
müssten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/10 feststellte, dass die
Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende
tibetischer Ethnie eingeführt hat, wobei nicht mehr eine Analyse durch die
Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltagswissenseva-
luation) durchgeführt, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung
durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin vertiefte
Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchen-
den Person gestellt werden,
dass sich eine solche, im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärung
des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden grundsätzlich zur
Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen kann (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.1),
dass allerdings bei einem solchen Vorgehen die Vorinstanz – um dem Un-
tersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu
werden – verpflichtet ist, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für
die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft
zu prüfen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.1),
dass dazu für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Min-
destanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein
muss, welche Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden sollen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen,
dass die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zum Herkunfts-
land – vorliegend Tibet – zu belegen sind, bei deren Beschaffung, Aufbe-
reitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über
Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards
zu orientieren hat,
dass es der Vorinstanz dabei frei steht, in welcher Form sie dem Gericht
die genannten Informationen offenlegen will (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2),
dass im Weiteren – im Sinne einer zweiten Mindestanforderung – der asyl-
suchenden Person zwecks rechtsgenüglicher Gewährung der Aktenein-
sicht der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu
protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
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schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einge-
räumt werden muss, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern,
dass ihr dabei die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachte-
ten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzu-
zeigen sind, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann, wobei es
nicht genügt, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pau-
schalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die
ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar
zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4),
dass die Vorinstanz im Falle der Nichterfüllung erwähnter Mindestanforde-
rungen die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen ist,
dass davon ausgenommen jene Fälle sind, in denen die Vorbringen der
asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzar-
mut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart
haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärun-
gen mehr bedarf (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.1),
dass bei Erfüllung der Mindestanforderungen durch die Vorinstanz, die von
ihr im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Be-
weismittel der freien Beweiswürdigung untersteht (vgl. a.a.O., E. 5.2.3.2),
dass in casu vorab festzuhalten ist, dass die Antworten des Beschwerde-
führers auf die vom BFM gestellten Fragen zum Länder- und Alltagswissen,
welche ihm nicht nur anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen sondern
teils bereits im EVZ gestellt wurden (vgl. act. A6/11 S. 6 f., act. A15/17 S. 3
ff.), nicht derart unplausibel, substanzarm und widersprüchlich ausgefallen
sind, als dass eine Herkunft desselben aus Tibet offensichtlich ausge-
schlossen werden könnte, zumal das BFM im Rahmen des dem Beschwer-
deführers gewährten rechtlichen Gehörs vom 14. Mai 2014 mithin selber
den Standpunkt vertrat, seine Antworten hätten teilweise überzeugt (vgl.
act. A 16/2 S. 1 f.),
dass den vorinstanzlichen Anhörungen die dem Beschwerdeführer durch
das BFM gestellten Fragen sowie dessen Antworten zu entnehmen sind,
demgegenüber für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten nicht
zu eruieren ist, wie diese Fragen von ihm hätten beantwortet werden sollen
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und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutref-
fenden Antworten hätte kennen müssen, geschweige denn, auf welche län-
derspezifischen Quellen sich das BFM bei seiner Beurteilung abstützte,
dass somit das Gericht nicht überprüfen kann, ob die vorinstanzliche Ein-
schätzung bezüglich des Länder- und Alltagswissens des Beschwerdefüh-
rers vertretbar ist und ob die Vorinstanz ihrer aus dem Untersuchungs-
grundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Pflicht zur
ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen Abklärung der Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie aller weiteren rechtsrelevanten Sachumstände
vorliegend tatsächlich nachgekommen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 das rechtliche Ge-
hör zu seiner Auffassung erteilt hat, wonach er im Rahmen der einlässli-
chen Befragung zu seinem Länder- und Alltagswissen geprüft worden sei,
wobei seine Antworten teilweise überzeugt hätten, es hingegen aufgrund
seiner Unkenntnisse gewisser Aspekte seines Länder- und Alltagswissens
die von ihm geltend gemachte Herkunft aus China bezweifle und deshalb
seine Staatsangehörigkeit als unbekannt qualifiziere (vgl. act. A16/2 S. 1
f.),
dass das BFM damit Zweifel an der vom Beschwerdeführer genannten
Herkunft signalisierte, ohne die ihm im länderspezifischen Kontext konkret
vorgeworfenen Falschangaben auch nur ansatzweise aufzuzeigen, worin
eine Gehörsverletzung zu erblicken ist,
dass aufgrund dieser Erwägungen festzustellen ist, dass die Vorinstanz
den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Ge-
hörs sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat, mithin die Sache
nicht entscheidreif ist,
dass eine Heilung von Gehörsverletzungen respektive die vorliegend feh-
lende Entscheidreife – unter bestimmten Voraussetzungen – grundsätzlich
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),
dass die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel als schwerwiegend
zu erachten sind, sich die Entscheidreife mithin nicht mit geringem Aufwand
herbeiführen lässt, weshalb für deren Heilung im Rahmen des Beschwer-
deverfahrens kein Raum besteht,
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dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen und
Anträge in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom
27. Mai 2014 aufzuheben und die Sache gestützt Art. 61 Abs. 1 VwVG im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei zu Lasten der Vo-
rinstanz eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der in der Kostennote vom 6. August 2014 geltend gemachte Arbeits-
aufwand von 15,5 Stunden aufgrund teilweise sich wiederholender Ausfüh-
rungen und der ähnlichen Argumentation des Rechtsvertreters in vergleich-
baren Verfahren von Beschwerdeführenden tibetischer Ethnie um fünfein-
halb Stunden zu kürzen ist, da nur die notwendigen, im Zusammenhang
mit dem Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen zu ersetzen
sind,
dass aufgrund der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
und der Entschädigungspraxis in ähnlichen Fällen die Parteientschädigung
für den Aufwand des Rechtsvertreters auf insgesamt Fr. 2040.– (inklusive
Auslagen) festzusetzen und das SEM anzuweisen ist, dem Beschwerde-
führer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten,
dass eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistandes le-
diglich im Falle eines Unterliegens und damit nur subsidiär zum Tragen
kommt, weshalb der Anspruch auf das amtliche Honorar des mit Zwischen-
verfügung vom 4. Juli 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetz-
ten Rechtsvertreters daher gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2040. –
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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