B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3364/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C.________, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
und E.________, geboren am (...) ,
Syrien,
(….)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019 / N________
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Februar 2016 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz
um Asyl nach.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Februar 2016 und
der Anhörung vom 31. August 2017 machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, nach Ausbruch
des Bürgerkrieges mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern von
Homs in das von den Revolutionären kontrollierte Dorf F._______ geflohen
zu sein, wo sie mit dem aus dem Militärdienst desertierten Bruder
G.______ des Beschwerdeführers zusammengelebt hätten. Im Februar
2013 sei er, der Beschwerdeführer, sowohl per SMS als auch schriftlich
zum Reservistendienst aufgeboten worden, wobei ein Cousin väterlicher-
seits das schriftliche Aufgebot für ihn entgegengenommen und ihm später
habe zukommen lassen. Da sich F._______ nach wie vor unter der Kon-
trolle der Revolutionäre befunden habe, habe er das Aufgebot ignoriert. In
der Folge habe sich die Sicherheitslage in F._______ verschlechtert. Aus
Furcht, wegen des nicht befolgten militärischen Aufgebots, der Nähe zu
seinem desertierten Bruder G._______ und des oppositionellen Profils der
Verwandtschaft von den syrischen Behörden behelligt zu werden, sei er im
September 2013 mit seiner Familie in den Libanon ausgereist. Nach seiner
Ausreise habe die syrische Armee ihm zwei weitere Vorladungen zuge-
stellt, welche ihm durch einen Mittelsmann in den Libanon gebracht worden
seien. Aus Furcht vor einer Rückschiebung nach Syrien habe er mit seiner
Familie den Libanon im Jahre 2015 verlassen und sei in die Schweiz ge-
reist.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend.
Zum Nachweis der Identität und zur Stützung der Vorbringen wurden im
Original ein militärisches Aufgebot vom 20. Februar 2013, eine schriftliche
Vorladung des militärischen Sicherheitsdienstes vom 5. Oktober 2013 so-
wie eine schriftliche Vorladung des Luftwaffengeheimdienstes vom 5. Ok-
tober 2013 und syrische Reisepässe eingereicht. Letztere wurden von der
internen Dokumentenstelle des SEM auf ihre Echtheit überprüft und wei-
sen gemäss Prüfbericht keine Fälschungsmerkmale auf.
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 (Eröffnung am 3. Juni 2019) lehnte das
SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
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Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit auf den 1. Juli 2019 datierter, zuhanden der schweizerischen Post am
2. Juli 2019 aufgegebener Eingabe erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1–3, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) er-
sucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund
der Missachtung eines militärischen Aufgebots vom syrischen Regime als
Wehrdienstverweigerer betrachtet zu werden, als nicht glaubhaft.
Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer
habe angegeben, im Februar 2013 zum Reservedienst aufgeboten worden
zu sein (vgl. SEM-Protokoll A35 S. 11), indessen habe sich dieser in der
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Folge im August 2013 in Syrien legal einen heimatlichen Reisepass aus-
stellen lassen (vgl. A35 S. 5), welcher gemäss Prüfbericht der internen Do-
kumentenprüfstelle keine Fälschungsmerkmale aufweise. Auf entspre-
chende Nachfrage hin, weshalb die syrischen Behörden angesichts des
nicht befolgten Mobilisierungsaufgebots dem Beschwerdeführer einen Rei-
sepass hätten ausstellen sollen, habe dieser sinngemäss geltend gemacht,
den Reisepass mittels Schmiergeldzahlung erhalten zu haben (vgl. A35
S. 18). Diese Aussage widerspreche den zuvor gemachten Ausführungen,
wonach die Ausstellung des Reisepasses legal und ohne Schwierigkeiten
erfolgt sei. Hinzu kämen Ungereimtheiten in Bezug auf die angeblich erst
nach der Ausreise zugestellten Mahnschreiben des militärischen Sicher-
heitsdienstes und des Luftwaffengeheimdienstes. In den auf den 5. Okto-
ber 2013 datierten Dokumenten sei als Vorladungstermin jeweils der 21.
September 2013 und damit ein in der Vergangenheit liegendes Datum auf-
geführt. Diesen Umstand habe der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin
mit dem Hinweis auf einen entsprechenden Fehler der ausstellenden Be-
hörde nicht plausibel erklären können (vgl. A35 S. 17). Schliesslich sei
auch die Art und Weise der Ausreise – über einen offiziellen Grenzüber-
gang mit elf Checkpoints (vgl. A35 S. 14) – nicht mit der Befürchtung ver-
einbar, vom syrischen Geheimdienst wegen Wehrdienstverweigerung be-
straft zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend gemacht,
sich als Begleiter eines Reisebusses ausgegeben und die jeweiligen Be-
amten sowohl an den Checkpoints als auch an der Grenze geschmiert ha-
ben sollte (vgl. A35 S. 14), wäre dessen Vorgehen, Syrien unter Offenle-
gung seiner wahren Identität über einen offiziellen Grenzübergang zu ver-
lassen, mit der geltend gemachten Gefahrenlage nicht vereinbar. Ange-
sichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Echtheit der ein-
gereichten Beweismittel in Frage gestellt, zumal syrische Dokumente so-
wohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar
seien, weshalb ihnen in der Regel für sich alleine kein genügender Beweis-
wert zukomme. Ausserdem wiesen die besagten Dokument keinerlei Si-
cherheitsmerkmale auf und seien offensichtlich nicht fälschungssicher. Er-
gänzend sei festzustellen, dass eine Wehrdienstverweigerung nur bei Vor-
liegen einzelfallspezifischer Risikofaktoren (politische Tätigkeit, politisches
Umfeld) flüchtlingsrelevant sei, was vorliegend zu verneinen sei. Der Be-
schwerdeführer sei nicht politisch tätig gewesen (vgl. A35 S. 14) und
stamme nicht aus einer oppositionellen Familie. Die geltend gemachte Tat-
sache, dass mehrere, teils ranghöhere männliche Familienmitglieder aus
dem syrischen Militärdienst desertiert seien (vgl. A25 S. 8), vermöge für
sich alleine kein oppositionelles familiäres Profil zu begründen. Schliesslich
sei die allgemein schwierige Sicherheitslage in Syrien nicht asylrelevant.
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5.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise den Grundsatz von Treu
und Glauben verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
und unrichtig festgestellt.
So habe das SEM dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung
vorgehalten, seine Ausführungen seien vage und unbestimmt ausgefallen,
indessen den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung unterbrochen
und ihm nicht Gelegenheit gegeben, sich ausführlich zu äussern, was ei-
nen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstelle. Im
Weiteren habe es das SEM unterlassen, die eingereichten Beweismittel
korrekt zu würdigen. Ohne die Durchführung einer Dokumentenanalyse
könne die Vorinstanz nicht pauschal behaupten, dass es sich bei den ein-
gereichten Beweismitteln um Fälschungen handle. Im Weiteren habe es
das SEM pflichtwidrig versäumt, das Asyldossier des Bruders beizuziehen.
Die Vorinstanz habe mit dieser Vorgehensweise ihre Abklärungspflicht in
schwerwiegender Weise verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung
zwingend aufgehoben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen sei.
Den Reisepass habe der Beschwerdeführer durch Schmiergeldzahlung er-
halten. Die nach der Ausreise zugestellten Mahnschreiben des militäri-
schen Sicherheitsdienstes und des Luftwaffengeheimdienstes habe er
trotz den fehlerhaften Eintragungen als Beweismittel eingereicht, obwohl
es ihm, wenn diese gefälscht gewesen wären, ein Leichtes gewesen wäre,
gleichartige Dokumente ohne Fehler zu besorgen. Das Risiko der Ausreise
hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der allgegenwärtigen Gefahr in
Syrien auf sich genommen. Das SEM sei zu Unrecht von der Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden ausgegangen. Es hätte
sich nicht mit der Feststellung der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise der
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen begnügen dürfen, sondern zwin-
gend weitere Abklärungen, insbesondere eine eingehende Dokumen-
tenanalyse, durchführen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz
sei die Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers asylrelevant, da
die syrischen Behörden mit grösster Brutalität gegen Dienstverweigerer
vorgingen und der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei und aus einer
oppositionellen Familie stamme. Wie verschiedene Berichte zeigten,
müsse er als Mann im dienstpflichtigen Alter mit einer Verhaftung rechnen,
da er als Dienstverweigerer und Verräter betrachtet werde, zumal er auch
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aus Syrien geflohen sei. Ins Ausland geflohene Deserteure würden Sank-
tionen erleiden, die nicht gemeinrechtlich, sondern politisch begründet
seien.
6.
6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che sich als offensichtlich haltlos erweisen.
So ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde die
angefochtene Verfügung keine Äusserungen des SEM über die Substanzi-
iertheit der Aussagen des Beschwerdeführers enthält. Im Weiteren sind
dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte auf eine nicht kor-
rekte Befragungsweise zu entnehmen. Vielmehr erhielt der Beschwerde-
führer hinreichend Gelegenheit, seine Vorbringen darzulegen. Die in der
Beschwerde genannten Protokollstellen (A35 F 101, F 131 und F 132) sind
nicht, wie in der Beschwerde behauptet, Ausdruck einer willkürlichen, über-
mässig ungeduldigen Befragungsweise, sondern der Beschwerdeführer
wurde unterbrochen, nachdem er lediglich allgemeine Informationen über
Syrien gemacht hatte (F 101 und F 132). Hinsichtlich der Rügen des Be-
schwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Be-
weismittel korrekt zu würdigen und hätte eine eingehende Dokumen-
tenanalyse vornehmen sollen, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der
angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismit-
teln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der eingereichten Militärvorladun-
gen wies es aufgrund der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit auf deren
geringen Beweiswert hin und verzichtete angesichts der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme einer Dokumentenanalyse. Im
Weiteren hat das SEM, wie sich aus der angefochtenen Verfügung ergibt,
sämtliche Asyldossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Verwandten
des Beschwerdeführers beigezogen, so auch diejenigen seiner Brüder.
6.2 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die vom Be-
schwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht
daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Grün-
den aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM
zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuwei-
sen.
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7.
7.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, auf-
grund der Missachtung eines militärischen Aufgebots vom syrischen Re-
gime als Wehrdienstverweigerer betrachtet zu werden, zu Recht und mit
zutreffender Begründung als nicht glaubhaft.
7.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer im August 2013 legal einen heimatlichen Reisepass
ausstellen liess (vgl. A35 S. 5), gegen die Glaubhaftigkeit des geltend ge-
machten militärischen Aufgebots im Februar 2013 (vgl. A35 S. 11) spricht.
Die Erklärung des Beschwerdeführers im Rahmen der Anhörung bezie-
hungsweise auf Beschwerdeebene, wonach er den Reisepass mittels
Schmiergeldzahlung erhalten habe, widerspricht dessen Angabe, dass die
Ausstellung des Reisepasses legal und ohne Schwierigkeiten erfolgt sei.
Schliesslich ist auch die Art und Weise der Ausreise – über einen offiziellen
Grenzübergang mit elf Checkpoints (vgl. A35 S. 14) – nicht mit der Befürch-
tung vereinbar, vom syrischen Geheimdienst wegen Wehrdienstverweige-
rung bestraft zu werden. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie geltend
gemacht, sich als Begleiter eines Reisebusses ausgegeben und die jewei-
ligen Beamten sowohl an den Checkpoints als auch an der Grenze ge-
schmiert haben sollte (vgl. A35 S. 14), wäre dessen Vorgehen, Syrien unter
Offenlegung seiner wahren Identität über einen offiziellen Grenzübergang
zu verlassen, mit der geltend gemachten Gefahrenlage nicht vereinbar. An-
gesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist auch die Echtheit der ein-
gereichten Beweismittel in Frage gestellt, zumal in den angeblich erst nach
der Ausreise zugestellten Mahnschreiben des militärischen Sicherheits-
dienstes und des Luftwaffengeheimdienste vom 5. Oktober 2013 als Vor-
ladungstermin jeweils der 21. September 2013 und damit ein in der Ver-
gangenheit liegendes Datum aufgeführt ist. Die Erklärung in der Be-
schwerde, wonach der Beschwerdeführer die genannten Dokumente trotz
den fehlerhaften Eintragungen als Beweismittel eingereicht habe, obwohl
es ihm, wenn diese gefälscht gewesen wären, ein Leichtes gewesen wäre,
gleichartige Dokumente ohne Fehler zu besorgen, stellt kein Indiz für die
Echtheit der Dokumente dar.
7.3 Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der
Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der
im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive be-
züglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure
seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in
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BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche
oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslo-
sigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-
stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedli-
che Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen
geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst
in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich
den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürger-
kriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombat-
tanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur
von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrich-
tung betroffen sind.
Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt,
im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorla-
dung erhalten zu haben. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehr-
dienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszu-
gehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit
einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen
müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom
5. Januar 2016), zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig gewesen
ist und nicht aus einer oppositionellen Familie stammt. Die geltend ge-
machte Tatsache, dass mehrere, teils ranghöhere männliche Familienmit-
glieder aus dem syrischen Militärdienst desertiert seien, vermag für sich
alleine kein oppositionelles familiäres Profil zu begründen. Aufgrund dieser
Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger
in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise be-
gründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat.
7.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylge-
suche abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der
Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgescho-
ben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
9.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum
Vornherein aussichtslos erschienen, gutzuheissen. Somit sind keine Ver-
fahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli