Abtei lung IV
D-3365/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Türkei,
alias A._______, geboren C._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, c/o Caritas
Schweiz, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtling (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. März 2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3365/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben im November 1999 in Richtung E._______, ging im
Oktober/November 2000 nach F._______ und stellte am 29. Mai 2001
durch seinen damaligen Vertreter bei der Schweizer Vertretung in
G._______ ein Asylgesuch; dort wurde er am 30. Mai 2001 befragt.
Am 10. September 2001 reiste er auf dem Luftweg von F._______ her
mit Bewilligung des BFF in die Schweiz ein, wo am 13. September
2001 eine Kurzbefragung in der H._______ erfolgte. Das I._______
hörte den Beschwerdeführer am 18. Oktober 2001 zu seinen
Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein Kurde und habe seine Kindheit in
J._______ verbracht. Im Jahre 1988 sei die Familie nach K._______
gezogen. Dort sei er vier Jahre lang geblieben. Im Jahre 1992 seien er
und seine Angehörigen auf den Polizeiposten gebracht worden, weil
sich seine Schwester im Jahre 1991 der PKK-Guerilla angeschlossen
gehabt habe. Er sei drei, die restlichen Familienmitglieder seien 17
Tage lang festgehalten worden. Gegen Ende Oktober 1992 habe er
sich der PKK angeschlossen. Zunächst habe er etwa drei Jahre lang in
den Bergen eine politische Ausbildung erhalten. Er sei nicht für den
bewaffneten Kampf vorgesehen worden, weshalb er bloss eine
Ausbildung in Selbstverteidigung erhalten habe. Nach absolvierter
Ausbildung habe er in den Dörfern für die PKK Propaganda betrieben.
Im Jahre 1997 sei seine bei der Guerilla aktive Schwester getötet wor-
den. Nach seiner Festnahme habe Öcalan die PKK-Guerilla aufgeru-
fen, den bewaffneten Kampf in der Türkei aufzugeben und das Land
zu verlassen. Im November 1999 sei der Beschwerdeführer in
O._______ gegangen. In der Folge sei es zu Problemen zwischen der
PKK und den P._______ Kurdenorganisationen gekommen. Er habe
jedoch nicht kämpfen wollen und habe im Mai 2000 mit einer Gruppe
abtrünniger Kämpfer die PKK verlassen. Dadurch sei er in Gefahr
gewesen, durch ein Spezialkommando der PKK oder durch den türki-
schen Geheimdienst getötet zu werden. Er habe sich von der Gruppe
getrennt und Kontakt mit seinem Vater aufgenommen. Dieser habe ihm
geraten, nach F._______ zu fliehen. Er sei nach F._______ gelangt,
habe sich bei Bekannten seines Vaters versteckt und habe schliesslich
mit Hilfe eines schweizerischen Anwalts bei der Schweizer Vertretung
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in G._______ ein Einreise- und Asylgesuch eingereicht. Er stamme
aus einer politisch engagierten Familie. Die Behörden hätten gegen
Familienangehörige politische Strafverfahren wegen Unterstützung der
PKK eingeleitet. Im Jahre 1994 seien ein Bruder und ein Schwager
höchstwahrscheinlich durch türkische Sicherheitskräfte getötet
worden. Seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern seien in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannt.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen.
B.
Mit Verfügung vom 25. März 2004 stellte das BFF fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle; es lehnte indes das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz an und nahm den Beschwerdeführer vorläufig auf. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen angeführt, aufgrund der geschilder-
ten Vorbringen erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31). Gemäss Art. 53 AsyIG sei eine Asylgewährung jedoch
ausgeschlossen, wenn ein Flüchtling wegen verwerflicher Handlungen
des Asyls unwürdig sei. Nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbe-
hörden würden unter Art. 53 AsyIG auch Handlungen fallen, die im
Ausland, etwa im Heimatstaat des Flüchtlings, begangen worden sei-
en. Zu den verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsyIG wür-
den im Allgemeinen die nach Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit Zuchthaus be-
drohten Straftaten gezählt. Aus den Akten gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer mehr als sieben Jahre lang Mitglied der PKK gewesen
sei. Bei der PKK handle es sich um eine Guerillaorganisation. Deshalb
gelte die Regelvermutung, dass langjährige Mitglieder der PKK nebst
anderem auch an bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Armee
teilgenommen hätten. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, le-
diglich Propagandaarbeit geleistet und nicht am bewaffneten Kampf
teilgenommen zu haben, vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er
sich im Laufe des Asylverfahrens in verschiedene Widersprüche und
Ungereimtheiten verstrickt. Bei der Schweizer Vertretung in G._______
habe er ausgesagt, er sei Gruppenführer geworden und habe manch-
mal eine Pistole getragen. Bei der kantonalen Anhörung habe er hin-
gegen behauptet, in der PKK keine Funktion gehabt und keine Waffe
getragen zu haben. Im Weiteren falle auf, dass er bei der kantonalen
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Anhörung auf die Frage, ob er wirklich gar nie gekämpft habe, entgeg-
net habe, sich verteidigt zu haben, wenn das türkische Militär auf die
PKK geschossen habe. Nachfragen sei er zunächst ausgewichen, um
danach zu erklären, er habe sich nicht mit der Waffe verteidigt,
sondern sich jeweils versteckt oder sei einfach weggerannt. Bei den
beiden letztgenannten Verhaltensweisen handle es sich jedoch nicht
um eigentliche Verteidigungsstrategien. Ebenfalls widersprüchlich und
ungereimt seien seine Erklärungen dafür, weshalb er nicht am bewaff-
neten Kampf teilgenommen habe. So habe er bei der Befragung in der
Schweizer Vertretung in G._______ angegeben, er sei nicht in den be-
waffneten Kampf einbezogen worden, weil seine Schwester als PKK-
Guerilla im Kampf gestorben sei. Bei der kantonalen Anhörung habe
er jedoch vorgetragen, seine Schwester sei im Jahre 1997 - folglich
mehr als vier Jahre nach seinem Beitritt zur Guerilla - getötet worden.
Im Weiteren habe er auf die Frage, was er gefühlt habe, als Öcalan
ausgerufen habe, die Widerstandskämpfer sollten das Land verlassen,
geantwortet, er habe sehr Freude gehabt, weil er dagegen gewesen
sei, Menschen zu töten. An anderer Stelle habe er hingegen ausge-
sagt, als Öcalan ausgerufen habe, sie (die PKK-Anhänger) müssten
gehen (das Land verlassen), sei er nicht einverstanden gewesen;
Öcalan habe sich nicht mehr für die Freiheit der Kurden eingesetzt,
sondern sie wieder wie früher der türkischen Kultur unterwerfen wol-
len. Ferner sei im eingereichten ärztlichen Bericht vom 31. Januar
2003 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer {.......}. Daraus
sowie aus den ungereimten und widersprüchlichen Angaben sei zu
schliessen, der Beschwerdeführer verheimliche den Asylbehörden,
dass er sich aktiv am bewaffneten Kampf der PKK beteiligt habe.
Schliesslich gehe aus dem Bericht der Zeitschrift L._______ vom
12. Juli 2000 hervor, dass es sich bei den Abtrünnigen (worunter sich
auch der Beschwerdeführer befunden habe) zum Grossteil um
hochrangige Leitungskader der PKK und militärische Kommandanten
gehandelt habe. Auch dies sei ein Indiz dafür, dass der
Beschwerdeführer seine tatsächliche Rolle innerhalb der PKK zu
verheimlichen versuche. Daran vermöge auch das eingereichte
Bestätigungsschreiben seines ehemaligen Parteigenossen K. vom
2. April 2003 nichts zu ändern. Angesichts der Aktenlage sei es näm-
lich als Gefälligkeitsschreiben ohne genügenden Beweiswert zu quali-
fizieren. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer entgegen seinen Behauptungen doch an Kampfhandlungen teilge-
nommen habe, bei welchen eine nicht näher bekannte Anzahl Men-
schen getötet worden sei. Solche in Mittäterschaft begangene, zumin-
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dest eventualvorsätzliche Tötungsdelikte, welche im schweizerischen
Recht als Verbrechen beurteilt würden, seien als "verwerfliche Hand-
lungen" im Sinne von Art. 53 AsyIG zu werten. Der Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers sei gestützt auf die Aktenlage als erstellt zu
betrachten. Bei der Anwendung von Art. 53 AsyIG sei auch die Verhält-
nismässigkeit des Asylausschlusses zu prüfen. Zunächst sei festzu-
stellen, dass - auch wenn dem Beschwerdeführer politische Motive für
sein Handeln zugebilligt werden könnten - eine eigentliche Zwangsla-
ge oder ein Rechtfertigungsgrund für den Beitritt zur PKK nicht vorlie-
gen würden. Im Sinne mildernder Umstände könne angeführt werden,
dass der Beschwerdeführer nach behördlichen Übergriffen auf seine
Familie der PKK in jugendlichem Alter beigetreten sei. Auch habe der
Beschwerdeführer die PKK verlassen. Dies habe er jedoch erst dann
getan, als Öcalan bereits das Ende des bewaffneten Kampfes in der
Türkei verkündet und die PKK dazu aufgerufen habe, die Türkei zu
verlassen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die PKK
auch deshalb verlassen, weil sich die PKK-Parteiführung nicht an
demokratische Prinzipien halte, vermöge nicht zu überzeugen. So wol-
le der Beschwerdeführer jahrelang für die PKK tätig gewesen sein, in
einem Zeitraum notabene, in welchem sich die PKK überhaupt nicht
an demokratische Prinzipien gehalten habe. Vielmehr sei anzuneh-
men, dass ihn Kriegsmüdigkeit und fehlende Perspektiven zu seinem
Austritt veranlasst haben dürften. Es bleibe festzuhalten, dass sich der
Beschwerdeführer für den bewaffneten Kampf als politische Methode
entschlossen habe, was auf eine grundsätzliche Gewaltbereitschaft
hinweise. Durch den aktiven Kampfeinsatz habe der Beschwerdeführer
ein gewisses kriminelles Potenzial offenbart. Der Beschwerdeführer
sei mehrere Jahre aktives Mitglied der PKK-Guerilla gewesen und
habe sich erst im Frühling 2000 abgesetzt. Zwar habe das Bundesamt
für Polizei (BAP) in seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2001 mitgeteilt,
dass aus Sicht des Staatsschutzes derzeit keine Gründe bestünden,
um die Ablehnung des Asylgesuches gestützt auf Art. 53 AsyIG zu be-
antragen. Aus dem Titel der genannten Bestimmung gehe jedoch her-
vor, dass jemand, der verwerfliche Handlungen begangen habe, des
Asyls unwürdig sei, was auf einen gewissen moralischen Charakter
der Norm hinweise. Ein des Asyls unwürdiger Flüchtling habe denn
auch grundsätzlich Anspruch darauf, in der Schweiz verbleiben zu
dürfen - vorbehalten bleibe die Aufnahme in einem Drittland -, weshalb
ein reiner Abwehrcharakter der entsprechenden Norm wenig Sinn
ergebe. Es genüge deshalb nicht, dass kein Abwehrinteresse der
Schweiz bestehe, wenn der Flüchtling für den Aufnahmestaat und
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dessen Bevölkerung keine Gefahr mehr darstelle. Vielmehr müsse die
Anwendung des Art. 53 AsyIG im Hinblick auf das begangene Delikt,
die Umstände und die seither vergangene Zeit verhältnismässig sein.
Eine gesamtheitliche Würdigung ergebe, dass dies vorliegend der Fall
sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er werde jedoch von der Asyl-
gewährung ausgeschlossen, weil er als asylunwürdig im Sinne von
Art. 53 AsyIG einzustufen sei, weshalb das Asylgesuch abgelehnt wer-
de.
C.
Mit Beschwerde vom 23. April 2004 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seine Vertreterin die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Zudem
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
dung und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente sowie auf
den Beweisantrag wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2004 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ver-
wies den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2004 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 19. Juli 2004 nahm
der Beschwerdeführer dazu Stellung.
F.
Mit Eingabe vom 29. August 2005 wurde eine Kostennote eingereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Das Asylgesetz unterscheidet zwischen der Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) und der Gewährung
von Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (Art. 53 AsylG). Die Asylunwürdigkeit im Sinne von
Art. 53 AsylG schliesst eine Person von der Asylgewährung aus, lässt
indessen keine Rückschlüsse auf ihre Flüchtlingseigenschaft zu (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 8 S. 52;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 28, 164 ff., S. 179). Während die entsprechende Norm im alten, bis
am 30. September 1999 geltenden Asylgesetz (Art. 8 aAsylG) sich ur-
sprünglich an Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) anlehnte, ging die
Praxis einen anderen Weg und erachtete in Anlehnung an die damals
gültige Bestimmung von Art. 9 StGB auch weniger gravierende Hand-
lungen als Asylausschlussgrund (vgl. EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a S. 49
ff.; 1996 Nr. 18 E. 5-7 S. 173 ff.). Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber
mit der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden
(vgl. Botschaft 1995, BBl 1996 II 71). In der Botschaft wird insbesonde-
re auf den Unterschied des Anwendungsbereiches der Flüchtlingskon-
vention und des nationalen Gesetzes hingewiesen, auf die hier nicht
näher einzugehen ist. Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG gel-
ten alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren Be-
gehung durch das - damals gültige - Schweizerische Strafgesetzbuch
mit einer Zuchthausstrafe bedroht ist und die daher als "Verbrechen"
gelten (vgl. Botschaft 1995, a.a.O., S. 72; gemäss heutigem Verbre-
chensbegriff werden Taten umfasst, die mit Freiheitsstrafen von mehr
als drei Jahren bedroht sind [vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB]). Ob die Hand-
lungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter haben oder
als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 84;
EMARK 2002 Nr. 9 E. 7b S. 80; 1993 Nr. 8). Anders als die Flüchtlings-
konvention unterscheidet Art. 53 AsylG vom abstrakten Verbrechens-
begriff ausgehend nicht zwischen gemeinrechtlichen oder politischen
Delikten. Eine entsprechende Unterscheidung drängt sich zwar bei der
Frage der Flüchtlingseigenschaft auf, wie dies auch in Art. 1 F Bst. b
FK gemacht wird, weil hier die Möglichkeit der Rückschiebung in Frage
steht. Im Zusammenhang mit Art. 53 AsylG kann die entsprechende
Frage jedoch offen bleiben, da der Flüchtling vor einer Rückschiebung
in den Verfolgerstaat geschützt ist und lediglich seine Asylwürdigkeit
im Sinne der ihm gegebenenfalls über das von der Flüchtlingskonven-
tion gewährte "Rechtsbündel" (vgl. CHRISTINE AMANN, Die Rechte des
Flüchtlings, Baden-Baden 1994, S. 25 ff.) hinaus zustehenden Rechte
nach Landesrecht in Frage steht (vgl. EMARK 2002 Nr. 9 E. 7a und b
S. 79 f.). Art. 53 AsylG dient in erster Linie dem Schutz des Aufnahme-
staates und seiner Bevölkerung vor kriminellen Personen, darüber hin-
aus der Pönalisierung von Personen mit dem Status des anerkannten
Flüchtlings, die derart verwerfliche Handlungen verübt haben oder die
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innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, dass sie vom
Genuss der Asylgewährung selbst dann ausgeschlossen werden,
wenn sie politisch verfolgt wären.
3.2 Die ARK hat in einem Entscheid vom 21. November 2001 bezüg-
lich der Frage der Asylunwürdigkeit festgehalten, dass sich ein Asyl-
ausschluss alleine aufgrund der Mitgliedschaft bei der PKK - indem die
PKK als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB betrach-
tet und sich demzufolge jedes ihrer Mitglieder allein durch seine Zuge-
hörigkeit strafbar machen würde - nicht rechtfertigt (vgl. EMARK 2002
Nr. 9 E. 7c S. 81). Vielmehr ist von einer pauschalen Betrachtungswei-
se Abstand zu nehmen und der individuelle Tatbeitrag - zu welchem
die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie
auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld-
minderungsgründe zu zählen sind - zu ermitteln (vgl. EMARK 2002 Nr.
9 a.a.O.). Die ARK ist sodann in ihrer Praxis der in der Lehre vertrete-
nen Auffassung gefolgt, dass bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit
auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten sei. Dabei
ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen
wird. Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbe-
gehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach
der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. zum
Ganzen EMARK 2002 Nr. 9 E. 7d S. 82 mit Hinweisen).
3.2.1 Die von der ARK im vorgenannten Entscheid entwickelte Recht-
sprechung zur Frage der Asylunwürdigkeit hat nach wie vor ihre Gül-
tigkeit. Auch im vorliegenden Fall ist bei der Beurteilung eines allfälli-
gen Asylausschlusses von einer differenzierten Betrachtungsweise
auszugehen und es ist der individuelle Tatbeitrag des Beschwerdefüh-
rers - unter Berücksichtigung des persönlichen Anteils am Tatent-
scheid, des Motivs sowie allfälliger Rechtfertigungs- oder Schuldmin-
derungsgründe - zu ermitteln.
3.2.2 Die PKK-Mitgliedschaft stellt für sich allein zwar keine verwerfli-
che Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG dar (vgl. EMARK 2002 Nr. 9
E. 7c S. 80 ff.). Es steht hingegen fest, dass Angehörige der PKK zahl-
reiche Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht verübt haben (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E. 6b S. 79).
Der Beschwerdeführer betrieb gemäss eigenen Angaben nach einer
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dreijährigen Schulung Propaganda in den Dörfern für die PKK. Als
Einzelner war der Beschwerdeführer objektiv zwar ein austauschbares
Element in einer hochgradig arbeitsteiligen, straff organisierten
Vereinigung. Der PKK wäre es aber gar nicht möglich gewesen, ohne
politisch geschulte Verantwortliche für die Propaganda ihren Guerilla-
krieg zu führen und dabei Verstösse gegen das humanitäre Völker-
recht zu begehen; insofern ist die Wirkung der Propagandaarbeit des
Beschwerdeführers, die in erster Linie zur Rekrutierung weiterer Akti-
visten und Kämpfer diente, nicht zu unterschätzen. Es ist jedoch auf-
grund mangelnder Hinweise nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei seinen Aktivitäten für die PKK deren kriegsverbre-
cherischen Handlungen in Kauf nahm. Im Weiteren sind zu Gunsten
des Beschwerdeführers der Übergriff auf die Familie und die Verfah-
renseröffnung im Jahre 1992 zu erwähnen, die den Beitrittsentschluss
zur PKK wesentlich gefördert haben. Zudem war er bei seinem Beitritt
zur PKK noch sehr jung, so erfolgte der Beitritt zur PKK bereits im
Alter von M._______ und im Alter von N._______ setzte er sich von
dieser ab. Während eines grossen Teils seiner PKK-Mitgliedschaft war
der Beschwerdeführer minderjährig und seine Abkehr von der PKK im
Jahr 2000 liegt nunmehr neun Jahre zurück. Unter diesen Umständen
besteht keine Grundlage für die Annahme der Asylunwürdigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG. Bei dieser Sachlage
erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts; der entspre-
chende Beweisantrag (Beizug der Akten der Schweizer Vertretung in
G._______) erweist sich als gegenstandslos.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziffer 2 des
Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz ist aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Im Beschwerdeverfahren sind aufgrund des Obsiegens des Be-
schwerdeführers keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 63 VwVG), wes-
halb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos erweist.
5.2 Einer obsiegenden Partei ist eine Entschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
zusprechen. (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Basierend auf der eingereichten Kostennote
vom 29. August 2005, in welcher vorliegend nicht zu entschädigen-
de Aufwendungen für die Beschaffung von Reisepapieren und ei-
nes für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht relevanten
ärztlichen Zeugnisses aufgeführt sind, ist ein zeitlicher Aufwand
von 16 Stunden mit dem Beschwerdeverfahren in Verbindung zu
setzen. Die geltend gemachten, nicht weiter spezifizierten Spesen
belaufen sich auf Fr. 53.80.
Der zeitliche Aufwand von 35 Minuten im Zusammenhang mit der Er-
stellung der Honorarnote ist nicht zu entschädigen, da die Rechnungs-
stellung eine Sekretariatsarbeit ist, die bereits im Stundenansatz ent-
halten ist. Unter Berücksichtigung dieser Reduktion sowie der Bemes-
sungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE und im Vergleich zu ähnlich ge-
lagerten Fällen ist der entschädigungspflichtige zeitliche Vertretungs-
aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit insgesamt 13
Stunden zu veranschlagen. Unter Anwendung des geltend gemachten
Stundenansatzes von Fr. 161.40 (inkl. MWSt) ist die zu entschädigen-
de Honorarforderung auf Fr. 2'098.20 (inkl. MWSt), zuzüglich die
ebenfalls die Mehrwertsteuer enthaltenden Spesen von Fr. 53.80, so-
mit auf total Fr. 2'152.-- zu bestimmen. Das BFM ist anzuweisen, die-
sen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu ent-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'152.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Über
die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente
entscheidet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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