B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3365/2013/mel
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Patrizia Carù,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-3365/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – gelangte
am 1. März 2013 in die Schweiz und stellte am selben Tag im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch, wobei die Be-
schwerdeführerin auf dem Personalienblatt angab, etwa 14 Jahre alt be-
ziehungsweise minderjährig zu sein.
B.
Am 6. März 2013 führte Dr. med. C._______, Kinderarzt FMH im Auftrage
des BFM bei der Beschwerdeführerin eine Handknochenanalyse durch,
welche ein Knochenalter von 14 Jahren und 6 Monaten ergab.
C.
Am 14. März 2013 bestellte das BFM der minderjährigen und unbegleite-
ten Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Vertrauensperson
und lud diese gleichzeitig zur auf den 18. März 2013 terminierten Kurzbe-
fragung der Beschwerdeführerin durch das BFM im EVZ B._______ ein.
Das BFM konfrontierte die Beschwerdeführerin im Verlaufe ihrer Befra-
gung mit der Möglichkeit, sie gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nach Italien zurückzuführen, und gewährte ihr diesbezüglich das rechtli-
che Gehör, worauf sie antwortete, sie würde sich umbringen, falls sie
nach Italien zurückgeschafft würde. Anlässlich der Befragung zur Person
führte die Beschwerdeführerin namentlich aus, ihre Mutter sei Äthiopierin,
ihr Vater Eritreer, wobei sie selbst nie in Eritrea gelebt, sondern bis im
ersten Altersjahr zusammen mit ihrer Mutter in Äthiopien gelebt habe.
Nach dem frühen Tod ihrer Mutter habe sie eine Bekannte in den Sudan
mitgenommen und bis im Jahre 2012 in Khartum grossgezogen. Sie habe
im Sudan indessen nie eine Schule besuchen können und sei deshalb
Analphabetin. Ihr Vater sei früher beim Militär gewesen, indessen schon
lange verschwunden, wobei sie nicht wisse, ob er noch lebe. Im Jahre
2012 habe sie wegen fehlender Perspektiven den Entschluss gefasst,
nach Europa zu reisen. Dabei sei sie via die Sahara nach Tripolis und von
dort aus nach Italien gelangt, wo sie im Oktober 2012 ein Asylgesuch ge-
stellt habe. Die italienischen Behörden hätten sie allerdings irrtümlicher-
weise als volljährig registriert, weshalb sie trotz ihrer Proteste ungefähr
ein halbes Jahr lang unter misslichen Verhältnissen in einem Erwachse-
nenlager in D._______ habe leben müssen, bis ihr die Weiterreise in die
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Schweiz geglückt sei. Während ihrer zweimonatigen Reise durch die Sa-
hara-Wüste habe sie Schreckliches erlebt; sie habe viele Tote gesehen.
D.
Mit Schreiben vom 28. März 2013 wies das BFM die Beschwerdeführerin
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu. Bereits einen
Tag früher wies das BFM die F._______(Asylkoordination) in E._______
an, für die Beschwerdeführerin unverzüglich die gesetzlich vorgesehenen
Schutzmassnahmen für unbegleitete Minderjährige zu ergreifen oder den
zuständigen kantonalen Vormundschaftsbehörden umgehend deren An-
wesenheit auf ihrem Territorium anzuzeigen.
E.
Das BFM ersuchte die italienischen Behörden am 9. April 2013 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zu-
ständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um Übernahme der Beschwerdefüh-
rerin.
Die italienischen Behörden stimmten diesem Ersuchen mit Schreiben
vom 12. April 2013 zu.
F.
Mit Verfügung vom 16. April 2013 trat das BFM in Anwendung von
aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte die Beschwerde-
führerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, stellte fest, der Kanton E._______ sei verpflichtet, die Wegwei-
sungsverfügung zu vollziehen, und hielt weiter fest, eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung.
G.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Beschwerde vom
13. Mai 2013 beantragte die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechts-
vertreterin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vor-
liegendes Asylverfahren zuständig zu erklären. Die aufschiebende Wir-
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kung der Beschwerde sei wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen,
von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei ihr für die Bei-
bringung von Beweismitteln und allfällige Ergänzung der Beschwerde ei-
ne angemessene Frist einzuräumen. Zudem sei ihr über ihre Rechts-
vertreterin vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und es sei ihr eine
angemessene Frist einzuräumen, um zu den bisher nicht zur Einsicht ge-
öffneten Akten Stellung nehmen zu können. Im Weiteren beantragte die
Rechtsvertreterin, es sei ihrer Mandantin die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren.
H.
Mit Urteil D-2720/2013 vom 21. Mai 2013 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Beschwerde vom 13. Mai 2013 nicht ein. Zur Begründung
führte das Bundesverwaltungsgericht namentlich aus, die zuständige kan-
tonale Behörde habe der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführe-
rin bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens von Gesetzes
wegen eine Beiständin in der Person von Frau Patrizia Carù (Amt für Ju-
gend und Berufsberatung, Jugend- und Familienhilfe; Mineurs non ac-
compagnés, G._______) bestellt. Demzufolge sei die an die gesetzliche
Vertreterin adressierte Verfügung des BFM vom 16. April 2013 rechtsgül-
tig eröffnet worden. Da die Verfügung der gesetzlichen Vertreterin der Be-
schwerdeführerin gemäss Rückschein am 26. April 2013 eröffnet worden
sei, sei demnach die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen am 6. Mai
2013 abgelaufen, weshalb die erst am 13. Mai 2013 eingereichte Be-
schwerde verspätet sei.
I.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 stellte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht mittels ihrer Rechtsvertreterin ein Revisionsge-
such, welches dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags per Telefax,
am 28. Mai 2013 im Original, zuging. Dabei beantragte sie sinngemäss,
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2013 sei aufzu-
heben beziehungsweise auf die Beschwerde vom 13. Mai 2013 sei einzu-
treten.
J.
Mit Urteil D-3075/2013 vom 11. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2013 gut, hob sein Urteil
D-2720/2103 vom 21. Mai 2013 auf, nahm das Beschwerdeverfahren
wieder auf und gewährte für die Dauer des wiederaufgenommenen Ver-
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Seite 5
fahrens gestützt auf Art. 55 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) i.V.m. Art. 107a AsylG die
aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungs-
gericht namentlich aus, es sei aufgrund des von der Rechtsvertreterin zu-
sammen mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsberichts des MNA-
Zentrums H._______ vom 26. April 2013, worin unter "Allgemeine Infor-
mationen" festgehalten werde, für alle MNA's werde automatisch eine
Beistandschaft errichtet, ohne Weiteres davon ausgegangen, dass die
zuständige Mitarbeiterin des Amts für Jugend und Berufsberatung in casu
auch im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens als Beiständin
fungiert habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die vorstehend zitier-
ten allgemeinen Informationen im Verlaufsbericht mithin dahingehend in-
terpretiert, diese bezögen sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder der Man-
datsführung durch die Jugend- und Berufsberatung. Dies sei aber gerade
nicht der Fall, trete die Jugend- und Berufsberatung im Rahmen des erst-
instanzlichen Asylverfahrens zugunsten minderjähriger und unbegleiteter
Personen doch regelmässig als Vertrauensperson auf, was das Gericht
vorliegend übersehen habe. Als Folge hiervon habe mit der am 26. April
2013 erfolgten Zustellung der Verfügung des BFM an die Vertrauensper-
son der Fristenlauf noch nicht ausgelöst werden können, sehe doch
Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchen-
de, die durch eine Vertrauensperson betreut würden, die Modalität der
Doppeleröffnung vor, wobei die Beschwerdefrist erst an dem auf die spä-
tere Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung folgenden Tag an zu lau-
fen beginne.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2013 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin teilweise gut,
stellte ihr das Aktenstück A15 zu und gewährte ihr eine Frist zur Be-
schwerdeergänzung bis zum 8. Juli 2013. Gleichzeitig forderte es die
Rechtsvertreterin mit Blick auf den Umstand, dass diese in ihrer Be-
schwerde vom 11. Mai 2013 auf verschiedene konkrete Hinweise einer
Traumatisierung und posttraumatischen Belastungsstörung ihrer Mandan-
tin sowie Schmerzen derselben vor allem im Herz-, Kopf- und Bauchbe-
reich hingewiesen und diesbezüglich einen ärztlichen Bericht in Aussicht
gestellt habe, auf, innert desselben Zeitraums einen medizinischen Be-
richt einzureichen, welcher sich zum derzeitigen Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin und entsprechend durchgeführten beziehungsweise
allenfalls künftig erforderlichen medizinischen Massnahmen äussere.
D-3365/2013
Seite 6
Gleichzeitig ersuchte das Gericht die Rechtsvertreterin um Einreichung
einer schriftlichen Erklärung ihrer Mandantin, in welcher sie die behan-
delnden Ärzte gegenüber dem Gericht von deren beruflichen Schweige-
pflicht entbinde. Schliesslich hiess das Bundesverwaltungsgericht das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der fi-
nanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2013 reichte die Rechtsvertreterin innert einma-
lig erstreckter Frist eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei reichte sie ei-
nen Bericht des ihre Mandantin behandelnden Arztes, med. pract.
I._______ vom 30. Mai 2013 sowie eine von ihr am 14. Juli 2013 unter-
zeichnete Entbindung der sie behandelnden Ärzteschaft von deren ärztli-
chen Schweigepflicht ein.
M.
Am 21. August 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz
die Beschwerdeschrift sowie die Beschwerdeergänzung zu und lud sie
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. September 2013 ein.
N.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 12. September 2013 an
ihren Erwägungen im Asylentscheid vom 16. April 2013 fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. September 2013 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des
BFM zur Kenntnisnahme zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum
4. Oktober 2013 eine Replik einzureichen.
P.
Am 4. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-3365/2013
Seite 7
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme-
konstellation liegt nicht vor.
1.2 Wie bereits im Revisionsurteil vom 11. Juni 2013 festgestellt, ist die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, welche
– unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine
Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgeset-
zes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, sind die
Nichteintretensentscheide von aArt. 32–35a AsylG aufgehoben worden.
Die Nichteintretenstatbestände sind neu in Art. 31a AsylG geregelt.
2.2 Seit dem 1. Januar 2014 ist grundsätzlich die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist – die sogenannte Dublin-III-VO – für alle
Staaten der Europäischen Union sowie die Schweiz anwendbar. Die
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Seite 8
übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO hält allerdings
fest, dass die Verordnung nicht anwendbar ist, wenn sowohl der Antrag
auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wie-
deraufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind. Da die Be-
schwerdeführerin am 1. März 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
hat und das Rückübernahmeersuchen des BFM an die italienischen Be-
hörden vom 9. April 2013 datiert, sind für das vorliegende Verfahren
demnach die Bestimmungen der Dublin-II-VO anwendbar.
2.3 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG beziehungsweise aArt. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist.
2.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführererin bei einer Rückkehr in ihr
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet damit
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die Frage einer vor-
läufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses ist
vorliegend nicht Prozessgegenstand. Zu prüfen ist indes insbesondere,
ob das BFM von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO hätte Gebrauch machen müssen.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid im Wesent-
lichen damit, dass Italien für die Behandlung des Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin zuständig sei. Weder die in Italien herrschende Situati-
on noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Wegwei-
sung nach Italien sprechen. Insbesondere sei anzumerken, dass Italien
die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe, welche zahlreiche Mindestnormen
beinhalte und welche auch den Zugang zu medizinischer Versorgung ga-
rantiere und die Mitgliedstaaten verpflichte, der Situation von besonders
schutzbedürftigen Personen, wozu auch unbegleitete Minderjährige ge-
hörten, Rechnung zu tragen.
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Seite 9
3.2 In ihrer Beschwerde und in ihrer Beschwerdeergänzung führte die
Beschwerdeführerin aus, das am 6. Juni 2013 ergangene Urteil des Eu-
ropäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache C-648/11 lege die
in Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO statuierte Zuständigkeitsregel dahingehend
aus, dass bei einem unbegleiteten Minderjährigen, der keine sich im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates rechtmässig aufhaltenden Familienan-
gehörigen habe und der in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag
gestellt habe, derjenige Mitgliedstaat als zuständiger Mitgliedstaat gelte,
in dem sich der Minderjährige aktuell aufhalte, nachdem er dort einen
Asylantrag gestellt habe. In Berücksichtigung dieses Urteils sei deshalb
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO die Zuständigkeit der Schweiz für
die materielle Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs zu bejahen.
Hiervon abgesehen, befinde sich das italienische Asylsystem in einem kri-
tischen Zustand. So sei sie während sechs Monaten in D._______ in ei-
nem Erstaufnahmezentrum für Erwachsene ohne Betreuung und Integra-
tionsmassnahmen untergebracht gewesen, wiewohl die Unterbringung
von unbegleiteten Minderjährigen nach italienischen Richtlinien in einem
spezialisierten Zentrum erfolgen müsse. Unverständlich sei auch die Tat-
sache, dass die italienischen Asylbehörden sie als Volljährige erfasst hät-
ten. Hinzu komme, dass ihre in der Schweiz manifestierte psychische und
physische Fragilität einen zusätzlicher Hinweis für ihre Zugehörigkeit zu
einer besonders verletzlichen Gruppe bilde. Sollte sie nach Italien zu-
rückgeschickt werden, bestehe überdies die Gefahr, dass sie dort weiter-
hin als volljährige Person behandelt werde und damit riskiere, ohne
Betreuung, Unterkunft und ärztlicher Versorgung auf der Strasse zu ste-
hen. In Anbetracht dieser Umstände dränge sich zumindest bei verletzli-
chen Personen ein Selbsteintritt der Schweiz auf.
3.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz unter anderem
dahingehend, im Dublin-System sei davon auszugehen, dass der zustän-
dige Mitgliedstaat eine angemessene medizinische Versorgungsleistung
erbringen könne und der Beschwerdeführerin auch Zugang zu medizini-
scher Behandlung gewähre. So habe die Rechtsvertreterin in ihrer Be-
schwerde selber aufgeführt, ihre Mandantin sei in Italien mehrmals im
Spital gewesen. Es handle sich zwar bei der Beschwerdeführerin zwei-
felsohne um eine verletzliche Person. Dublin-Rückkehrende sowie ver-
letzliche Personen würden jedoch von den italienischen Behörden bevor-
zugt behandelt. Ausserdem bestünden auch zahlreiche private Hilfsorga-
nisationen, welche sich der Betreuung insbesondere von verletzlichen
Personen annehmen würden. Aus diesen Gründen stehe auch das Kin-
D-3365/2013
Seite 10
deswohl einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Italien nicht
entgegen.
3.4 Die Beschwerdeführerin merkte in ihrer Replik an, angesichts der de-
solaten Betreuungs- und Unterbringungssituation in Italien vermöchte
auch der vorinstanzliche Verweis auf die Umsetzung der Aufnahmerichtli-
nie durch Italien sowie auf einige, vornehmlich in Rom und Mailand be-
stehende Projekte nicht im mindesten zu belegen, dass ihr die benötigten
Strukturen tatsächlich zur Verfügung gestellt würden, was umso schwerer
wiege, als es sich bei ihr aufgrund ihres Alters sowie ihrer gesundheitli-
chen und psychischen Verfassung eindeutig um eine verletzliche Person
handle. Aus diesen Gründen erweise sich vorliegend ein Selbsteintritt der
Schweiz als angemessen.
4.
Im vorliegenden Fall stellt sich im Zusammenhang mit dem Urteil
C-648/11 des EuGH vom 6. Juni 2013 vorab die Frage, ob und inwieweit
die Rechtsprechung des EuGH für die Schweiz verbindlich ist oder nicht
(vgl. BGE 136 II 65) beziehungsweise ob sich eine Zuständigkeit der
Schweiz zur materiellen Behandlung des vorliegenden Asylgesuchs un-
mittelbar aus der gerichtlichen Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO
durch den EuGH ableiten lässt. Die Beantwortung dieser Frage kann in-
dessen vorliegend offenbleiben, da es sich – wie nachstehend darzulegen
sein wird – vorliegend aufdrängt, einen Selbsteintritt der Schweiz gestützt
auf die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zu bejahen.
5.
5.1 Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann die Schweiz ein Asylgesuch ma-
teriell prüfen, auch wenn gemäss den in der Verordnung vorgesehenen
Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sogenanntes Selbsteintritts-
recht).
5.2 Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn sich im Dublin-
Verfahren ergibt, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Da es sich bei
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das
BFM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessens-
spielraum (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 m.w.H.).
Kommen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände
im konkreten Einzelfall verschiedene Gründe, die eine Wegweisung aus
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Seite 11
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen, zusammen, ist auf
die Überstellung des Asylsuchenden an einen anderen Dublin-Staat zu
verzichten und auf das Asylgesuch einzutreten. Dabei sind insbesondere
auch die gesundheitlichen Folgen, die eine Wegweisung auf die psychi-
sche Verfassung der asylsuchenden Person haben könnte, zu beachten
(vgl. hierzu auch BVGE 2011/9 E. 8.2 m.w.H.).
5.3
5.3.1 Vorab hält das Gericht – entsprechend den Ausführungen der Vor-
instanz – fest, dass aus Problemen im Bereich der Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende grundsätzlich auf keine systematische Verletzung
der Aufnahmerichtlinie zu schliessen ist.
5.3.2 Liegen aber bekanntermassen erhebliche Mängel im Asylsystem
vor, ist insbesondere bei verletzlichen Personen – mithin auf den Einzel-
fall bezogen – zu prüfen, ob humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt
der Schweiz im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 vorliegen und hierzu die individuelle Situation einer eingehenden
Prüfung zu unterziehen.
5.3.3 Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz zwar ausdrücklich an-
erkannt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin "zweifelsohne um eine
verletzliche Person" handle (vgl. Vernehmlassung S. 2). In ihrer Verfü-
gung hat sie sich indessen inhaltlich nicht vertieft mit der konkreten Situa-
tion der unbegleiteten Minderjährigen auseinandergesetzt, sondern in der
Hauptsache auf die für Italien massgebende Aufnahmerichtlinie der EU
hingewiesen.
5.3.4 Wie namentlich der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, bestehen
zahlreiche Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin während ihrer
Reise nach Europa verstörende Geschehnisse erlebt haben muss. Wie
im Bericht des MNA-Zentrums erwähnt, habe sich die Beschwerdeführe-
rin einer langjährigen Mitarbeiterin in ihrer Landessprache anvertraut und
dabei auch erwähnt, dass sie massive sexuelle Übergriffe erlitten habe.
Konkret habe sie geschildert, dass sie auf dem Weg nach Libyen von vier
Männern aus ihrer Reisegruppe vergewaltigt worden sei. Andere Männer,
welche dies zu verhindern versucht hätten, seien dabei von den Verge-
waltigern vor ihren Augen ermordet worden. Für die Glaubhaftigkeit gra-
vierender Erlebnisse der Beschwerdeführerin spricht im Ergebnis auch
der Umstand, dass sie laut den Ausführungen des Verlaufsberichts des
MNA-Zentrums H._______ vom 26. April 2013 zahlreiche Verhaltensauf-
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Seite 12
fälligkeiten zeigt, welche den Schluss einer gravierenden Traumatisierung
nahelegen: So klagt die Beschwerdeführerin über körperliche Schmerzen
im Herz-, Bauch- und Kopfbereich, ohne dass hierfür körperliche Ursa-
chen entdeckt worden wären, was auf die psychosomatische Natur der
körperlichen Schmerzen hinzudeuten scheint. Im Weiteren wurde vom
Zentrum H._______ auf den gestörten Tag-/Nachtrhythmus der Be-
schwerdeführerin hingewiesen, der sich dadurch manifestiere, dass sie
nachts oft wachliege, um tagsüber viel zu schlafen. Im Weiteren fiel auf,
dass sich die Beschwerdeführerin trotz warmer Temperaturen stets in ihre
Daunenjacke hüllte und diese nur auf Aufforderung hin auszog. Der die
Beschwerdeführerin behandelnde Arzt, med. pract. I._______, stellte in
seinem – gemeinsam mit der Beschwerdeergänzung eingereichten – Be-
richt vom 30. Mai 2013 die Diagnose des Verdachts auf eine posttrauma-
tische Belastungsreaktion, welche weiterhin stabiler Strukturen bedürfe,
um die traumatischen Erfahrungen besser verarbeiten zu können.
5.3.5 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin während ih-
res Aufenthalts in Italien von den dortigen Behörden offensichtlich als voll-
jährig registriert wurde, wiewohl sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Er-
kenntnisse der am 6. März 2013 in der Schweiz durchgeführten Hand-
knochenanalyse erst knapp 14 Jahre alt gewesen wäre, kann vorliegend
nicht ausgeschlossen werden, dass die italienischen Behörden sie im Fal-
le einer Rückkehr weiterhin nicht in einer Sondereinrichtung für minder-
jährige Asylbewerber unterbringen würden. Damit aber wäre nicht ge-
währleistet, dass sie weiterhin eine adäquate, am Kindeswohl orientierte
psychische und soziale Betreuung erhalten würde, was – den Aussagen
in der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und der Replik zufolge –
mit dem Risiko einer massiven Retraumatisierung verbunden wäre. Dies
nicht zuletzt deshalb, weil die Beschwerdeführerin nunmehr seit gut ei-
nem Jahr durch ihre Platzierung ins MNA-Zentrum H._______ vertraute
und verlässliche Strukturhilfen erhalten hat, deren Wegfall ihre Entwick-
lung nachhaltig gefährden würde.
5.3.6 Angesichts des nach wie vor jungen Alters der Beschwerdeführerin,
ihrer spezifischen gesundheitlichen Lebensumstände sowie des Um-
stands, dass sie mittlerweile seit gut einem Jahr eine engmaschige sozia-
le Betreuung im MNA-Zentrum erfahren hat, deren adäquate Fortführung
in Italien nicht in allen Teilen gewährleistet wäre, erachtet das Bundes-
verwaltungsgerichts es in diesem speziellen Fall aus Gründen des Kin-
deswohls als geboten, von einer Rücküberstellung der Beschwerdeführe-
rin nach Italien abzusehen.
D-3365/2013
Seite 13
5.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in
der Schweiz durchzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Rechtsvertreterin
indessen ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im kantonalen Amt für Ju-
gend und Berufsberatung der Bildungskommission des Kantons
E._______ beziehungsweise in der Zentralstelle MNA – also staatlich be-
soldet – ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass für die Beschwerde-
führerin keine Vertretungskosten angefallen sind, weshalb keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3365/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. April 2013 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin in der
Schweiz durchzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Philipp Reimann
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