B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3365/2018
Ur t e i l vom 2 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alexandre Mwanza,
Migrant ARC-EN-CIEL,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus Kinshasa stammende Staatsbürgerin
der Demokratischen Republik Kongo (Kongo-Kinshasa) – stellte am
11. April 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundes-
amtes für Migration (BFM, heute: SEM) vom 18. Januar 2013 wurde das
Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung
aus der Schweiz und Anordnung des Wegweisungsvollzugs abgelehnt. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Februar 2013 wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-874/2013 vom 25. September 2013 ab.
B.
Am 28. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein, welches vom SEM mit Verfügung vom 22. Septem-
ber 2015 abgewiesen wurde. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht infolge Nichtleistung des Kostenvor-
schusses mit Urteil D-6790/2015 vom 11. Dezember 2015 nicht ein.
C.
Am 16. März 2018 reichte die Beschwerdeführerin erneut ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass sie sehr
krank sei, sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe, ein
Suizidrisiko bestehe und sie sich dringend einer Operation unterziehen
müsse.
D.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 – eröffnet wohl am 9. Mai 2018 - wies das
SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 18. Ja-
nuar 2013 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr und stellte
fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme.
E.
Mit Eingabe datiert vom 8. Mai [recte: 8. Juni] 2018 liess die Beschwerde-
führerin diese Verfügung durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
unter Kostenfolge aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei als Auslän-
derin vorläufig aufzunehmen. Ferner sei ihr im Sinne vorsorglicher Mass-
nahmen zu gestatten, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abzuwar-
ten. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz
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zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie ausserdem um un-
entgeltliche Rechtspflege sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
G.
Am 13. Juni 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Soweit die Beschwerdeführerin formelle Rügen (unrichtige und unvollstän-
dige Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Ermessensfehler) erhebt,
ist vorab festzuhalten, dass sich diese als unbegründet erweisen, zumal
weder der Beschwerde noch den Akten zu entnehmen ist, inwiefern die
Vorinstanz ihre diesbezüglichen Pflichten verletzt haben soll. Die Vor-
instanz würdigte im angefochtenen Entscheid die im Rahmen des Wieder-
erwägungsverfahrens geltend gemachten Vorbringen. Angesichts der ge-
samten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen
vorzunehmen. Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine
sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde
zeigt. Mit den formellen Rügen wurde vielmehr explizit die Richtigkeit der
materiellen Würdigung in Frage gestellt, welche jedoch mit vorliegendem
Urteil bestätigt wird. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den
angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist
einzutreten, wenn vorgebracht wird, die Umstände hätten sich seit dem
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ersten Entscheid wesentlich geändert, oder wenn der Gesuchsteller erheb-
liche Tatsachen und Beweismittel geltend macht, welche ihm im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder welche schon damals geltend zu ma-
chen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlas-
sung bestand. Nicht einzutreten hingegen ist auf ein Wiedererwägungsge-
such, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe ange-
führt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-
gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können.
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass den eingereichten Arztberichten nicht entnommen
werden könne, dass es sich bei den vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden um gravierende medizinische Probleme handle. So seien bei
der Beschwerdeführerin mehrere (…) diagnostiziert worden. Diese gutarti-
gen (…) seien nicht selten, sondern würden bei etwa einem Fünftel der
über 35-jährigen Frauen auftreten. Verursachten sie Beschwerden – was
häufig nicht der Fall sei – sei eine medikamentöse, seltener eine operative
Behandlung möglich. In einem der eingereichten Arztberichte werde keine
Medikation erwähnt und der untersuchende Arzt beurteile eine Intervention
dann als notwendig, falls die (…) bei einer schnellen Vergrösserung eine
Schwangerschaft verhindern würden. Aus einem anderen Bericht sei er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführerin zwei sehr gebräuchliche und weit
verbreitete Schmerzmittel ([…]) verschrieben worden seien. Insgesamt
würden die festgestellten medizinischen Probleme keinen Anlass dazu ge-
ben, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Auf keinen Fall sei von ei-
nem kurz bevorstehenden Tod der Beschwerdeführerin auszugehen, wie
dies in einem Schreiben der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden
sei. Bezüglich des im einen Arztbericht erwähnten depressiven Zustands-
bildes der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass man sich dazu be-
reits im letzten Wiedererwägungsentscheid vom 22. September 2015 ge-
äussert habe. Anzufügen sei, dass in Kongo Kinshasa die Behandlung psy-
chischer Erkrankungen möglich sei, beispielsweise im B._______ oder im
C._______. Zusammenfassend würden deshalb keine Gründe vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Januar 2013 beseitigen
könnten.
6.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass die Beschwerde-
führerin eine äusserst schwierige Situation durchlebe und die Vorinstanz
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ihr gegenüber äusserst zynisch gewesen sei. Bis zum heutigen Tag wei-
gere sich der behandelnde Arzt, den verlangten Arztbericht auszustellen.
Um das Pflegepersonal zu sehen, brauche die Beschwerdeführerin eine
besondere Genehmigung. Gegenwärtig wolle der Sozialdienst nicht, dass
die Beschwerdeführerin ihren Arzt treffe. Am 17. April 2018, als die Be-
schwerdeführerin über stechende Schmerzen geklagt habe, habe der So-
zialdienst den Fall bagatellisiert und ihr eine Tablette gegeben. Nach kurzer
Zeit sei sie zusammengebrochen und in die Notaufnahme des Spitals
D._______ eingeliefert worden. Anlässlich dieses Krankenhausaufenthalts
sei ein Arztbericht erstellt worden, welcher jedoch unvollständig sei und
eindeutig erkennen lasse, dass weitere Abklärungen erforderlich seien.
Laut diesem Bericht seien der Beschwerdeführerin die zwei Medikamente
(…) und (…) verschrieben worden. Die Vorinstanz habe gesagt, dass diese
zwei Medikamente nicht ausreichend seien, ohne die im Bericht aufgeführ-
ten erforderlichen Handlungen und die Notwendigkeit einer psychiatri-
schen Behandlung zu berücksichtigen. Angesichts dieser Umstände liege
eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere wegen Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens sowie wegen unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des Sachverhalts vor. Die Beschwerdeführerin sei er-
schöpft und deprimiert. Angesichts ihres Zustandes könne das Unwieder-
bringliche jederzeit passieren. Angesichts der geschilderten Umstände
habe man sich entschlossen, der Beschwerdeführerin eine alternative Ver-
sorgung im Spital E._______ zu ermöglichen, wo allerdings der Sozial-
dienst ohne vorherige Genehmigung die Rechnungen nicht übernehme
und die Beschwerdeführerin von Drittpersonen abhängig sei, die ihr diese
Behandlung ermöglichen würden. Die Beschwerdeführerin sei sehr krank
und müsse in der Schweiz noch weiter medizinisch betreut werden. Dr.
F._______ vom E._______ Spital, der ein grosser Kenner von Krankheiten
afrikanischer Herkunft sei, weil er auch dort gearbeitet habe, gehe von ei-
nem (…) aus, das eine Torsion und Subtorsion verursachen könne. Die
Beschwerdeführerin weise auch ein (…) auf, welches an Grösse zuneh-
men könne. Ein Eingreifen sei dann notwendig, wenn das (…) derart
schnell wachse, dass es eine Grösse erreiche, die eine zukünftige Schwan-
gerschaft beeinträchtige. In Anbetracht der Entwicklung der Situation seit
dem Ausspruch des Wegweisungsvollzugs werde klar, dass in der Interes-
senabwägung der humanitäre Aspekt gegenüber dem öffentlichen Inte-
resse an der Durchführung überwiege. Es sei daher notwendig der Be-
schwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, um die Risiken,
die sie im Falle einer Rückkehr zu gewärtigen habe, zu vermeiden.
7.
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7.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine wesentlich
veränderte Sachlage seit dem 11. Dezember 2015, dem Inkrafttreten des
ersten Wiedererwägungsentscheides vom 22. September 2015, oder, da
diese Verfügung vom Bundesverwaltungsgericht nicht materiell beurteilt
worden ist, Revisionsgründe betreffend diesen Wiedererwägungsent-
scheid geltend machen kann. Sie macht keine Revisionsgründe geltend.
Hingegen beruft sie sich auf eine Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbe-
richten ergeben sich folgende gesundheitliche Beschwerden: Rezidivie-
rende depressive Störung, posttraumatische Belastungsstörung sowie (…)
([…]).
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin eine
wiedererwägungsrechtlich wesentliche Veränderung der Sachlage darstel-
len. Dies ist betreffend die psychischen Beschwerden zu verneinen, da laut
ärztlichem Bericht vom 15. September 2015 ([…]) bereits seit März 2013
eine Behandlung wegen einer rezidivierenden depressiven Störung und ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung erfolgte und diese Beschwerden
bereits im Rahmen des ersten Wiedererwägungsverfahrens vorgetragen
wurden. Soweit allenfalls eine akute Suizidgefahr besteht, so ist auf die
konstante Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach
von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu neh-
men ist, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der
Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. auch den Unzulässigkeits-
entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen
Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1 [S. 212]). Betreffend die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten
(…) wies die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf
hin, dass den Arztberichten keine gravierenden medizinischen Probleme
zu entnehmen seien, zumal es sich bei (…) um bei Frauen häufig auftre-
tende, gutartige (…) handle, die nicht immer Beschwerden verursachten
und weil der Beschwerdeführerin lediglich zwei sehr gebräuchliche und
weitverbreitete Schmerzmittel verschrieben worden seien.
Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine erhebliche veränderte Sachlage
im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt und Bundesrecht nicht
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verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vor-
liegenden Entscheid fällt der am 13. Juni 2018 verfügte vorsorgliche Voll-
zugsstopp dahin.
9.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfällig bestehenden
prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist. Das Gesuch, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist mit vorliegendem Entscheid
gegenstandslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: