Abtei lung IV
D-3366/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, alias (...), geboren (...),
Irak,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 18. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3366/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie und sunnitischen Glaubens aus der Provinz Dohuk, suchte am
24. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2005 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den
Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt aufgrund der allge-
meinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar und verfügte die vor-
läufige Aufnahme. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwer-
de wies das Bundesverwaltungsgericht, soweit die Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft, die Nichtgewährung von Asyl und die Anord-
nung der Wegweisung angefochten wurde, mit Urteil vom 2. April 2007
ab und erklärte die Beschwerde hinsichtlich der Anträge zum Wegwei-
sungsvollzug als gegenstandslos.
C.
Am 10. März 2008 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssitua-
tion im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia grundsätzlich als zumutbar.
Das Amt gewährte dem Beschwerdeführer zur beabsichtigten Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Weg-
weisungsvollzug das rechtliche Gehör.
D.
Am 7. April 2008 nahmen der Beschwerdeführer und am 10. April 2008
dessen Rechtsvertreter Stellung und ersuchten im Wesentlichen da-
rum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
E.
Mit Verfügung vom 18. April 2008 - eröffnet am 22. April 2008 - hob
das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und for-
derte diesen auf, die Schweiz bis zum 18. Juli 2008 zu verlassen. Fer-
ner beauftragte die Vorinstanz den Kanton X._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung.
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F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Mai 2008 beantragte der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung.
G.
Am 27. Mai 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
mit, er dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz
abwarten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2008 aufgefordert.
H.
Der auferlegte Kostenvorschuss ging innert Frist zu Gunsten der Ge-
richtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 un 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz fest, gemäss
Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hebe das BFM die
angeordnete vorläufige Aufnahme auf und ordne den Vollzug der Weg-
weisung an, wenn der Ausländer die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme nicht mehr erfülle, was vorliegend gegeben sei.
So gingen weder aus den Akten noch den Stellungnahmen des Be-
schwerdeführers oder seines Rechtsvertreters Hinweise darauf hervor,
wonach der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers gegen die
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz verstossen würde, wes-
halb sich dieser als zulässig erweise. Zudem sei der Beschwerdefüh-
rer in der Lage, sich bei der Vertretung seines Heimatlandes in der
Schweiz um entsprechende Reisedokumente zu bemühen, welche ihm
eine Rückkehr in den Irak ermöglichen. Der Wegweisungsvollzug sei
daher möglich.
Im Weiteren herrsche in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Er-
bil und Suleymanyia, welche von der kurdischen Regionalregierung
kontrolliert würden, keine Situation allgemeiner Gewalt im Bereich der
Sicherheit und Menschenrechte, was durch die Tatsache, dass zwi-
schen Juli 2003 und November 2007 rund 500 Personen mit Rückkehr-
hilfe in den Irak zurückgekehrt seien, unterstrichen werde. 84% dieser
Personen seien dabei in den Nordirak - darunter auch Mosul und Kir-
kuk - zurückgekehrt, wobei die grosse Anzahl der freiwilligen Rückkeh-
rer die grundsätzlich positive Entwicklung bestätige. Vor diesem Hinter-
grund erweise sich der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Pro-
vinzen auch als zulässig.
Sodann sprächen im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe ge-
gen den Wegweisungsvollzug. Der Beschwerdeführer habe immer in
Z._______ gelebt, wo er mit seiner Ehefrau, zwei Kindern, den Eltern
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und sechs Geschwistern über ein breites familiäres Beziehungsnetz
verfüge, auf welches er bei seiner Rückkehr zurückgreifen könne.
Ferner kehre der Beschwerdeführer in ein soziokulturelles Umfeld
zurück, in welchem er den grössten Teil seines Lebens verbracht habe.
Hinsichtlich der Wegweisungshindernisse, wie der politischen
Aktivitäten sowie der daraus hervorgehenden Gefahr privater
Racheakte, welche der Beschwerdeführer anführe, sei festzustellen,
dass diese Vorbringen bereits Gegenstand des seinerzeitigen
Asylverfahrens gebildet hätten und sowohl gemäss Verfügung des
BFM vom 17. November 2005 als auch gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht hätten standhalten können, weshalb nicht
weiter darauf einzugehen sei. In demselben Sinne sei auch dem
Antrag des Rechtsvertreters auf Durchführung einer
Botschaftsabklärung nicht stattzugeben, wozu sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. April 2007 ebenfalls
bereits geäussert habe.
Zusammenfassend sei an der Einschätzung zur generellen Lage im
Nordirak festzuhalten, und die Rückkehr des Beschwerdeführers sei
zumutbar.
4.2 In der Rechtsmittelschrift macht der Beschwerdeführer demgegen-
über geltend, die Vorinstanz verkenne in ihrem Entscheid den Um-
stand, dass sich der Sachverhalt seit der Verfügung des BFM vom
17. November 2005 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. April 2007 verändert und in Bezug auf die drohende Privatver-
folgung verschärft habe. Seit September 1999 sei er offizielles Mitglied
der PUK gewesen. In diesem Zusammenhang habe ihn der regionale
Parteichef S. zu einem von insgesamt vier Rekrutierungsaus-
schussmitgliedern der Region B._______ ernannt. Nebst dem
regionalen Parteichef S. hätten seine Jugendfreunde K. und S. dem
Rekrutierungsausschuss ebenfalls angehört. Am 1. August 2001 sei
das geheime Netz wegen Denunziation aufgeflogen und die KDP habe
K. und S. festgenommen und inhaftiert. Sowohl die regionale
Kadertätigkeit im Untergrund von B._______, als auch die persönliche
und politische Beziehung zu K. und S. seien der Grund für das nach
wie vor bestehende, konkrete und schwere Verfolgungsrisiko.
Diesbezüglich habe er nach seiner Ankunft in der Schweiz erfahren,
dass er seitens der Familienangehörigen von K. und S. für deren
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Festnahme verantwortlich gemacht werde, weshalb der Kontakt zu den
vorher befreundeten Familien abgebrochen sei. Zudem sei ihm im Mai
2007 aus der Heimat telefonisch mitgeteilt worden, dass die Kollegen
S. und K. offenbar sei langem tot seien. Die Familien der beiden seien
lange Zeit ohne Nachricht über das Schicksal der beiden Männer
geblieben und Nachforschungen in verschiedenen Gefängnissen
sowie bei den Behörden hätten oft nichts gebracht. Erst im Frühjahr
2007 habe ein KDP-Funktionär den Familien mitgeteilt, eine weitere
Suche sei nicht mehr notwendig, zumal die beiden seit langem nicht
mehr am Leben seien. Selbstverständlich seien weder Todesscheine
ausgestellt noch den Familien die Leichen der beiden übergeben wor-
den.
Die Familien der Getöteten machten ihn für den Tod ihrer Söhne ver-
antwortlich und drohten mit Blutrache. Auch seine Familienangehöri-
gen stünden diesbezüglich seit Frühjahr 2007 unter ständigem Druck
und würden ebenfalls mit Blutrache bedroht. Vor diesem Hintergrund
habe ihm seine Ehefrau mitgeteilte, dass die Kinder und sie diese Si-
tuation nicht mehr länger ertragen würden, weshalb sie sich scheiden
lassen wolle.
Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er somit der Gefahr der Blutra-
che seitens der Angehörigen von S. und K. ausgesetzt. Zumal
diesbezüglich naturgemäss keine Dokumente bestehen würden, bean-
trage er die Durchführung einer Botschaftsabklärung.
Angesichts dieser Sachlage sei er bei einer Rückkehr in den Nordirak
an Leib und Leben gefährdet. Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), welcher auch eine drohende Blutrache und somit die dro-
hende Tötung erfasse, gelte dabei absolut und könne auch im Voll-
zugsstadium angeführt werden. Zudem sei die angedrohte Blutrache
ein individueller Grund, aufgrund dessen er im Falle seiner Rückkehr
in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten werde. Der
Wegweisungsvollzug sei daher als unzumutbar und unzulässig zu be-
zeichnen.
Im Weiteren habe die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) in ihrer
Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zu Asylsuchenden aus dem Irak den
Wegweisungsvollzug für Personen, denen Blutrache angedroht werde,
als unzumutbar erklärt und Personen, welche von Vertretern der
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grossen Kurdenparteien bedroht würden, seien ebenfalls in Gefahr. Vor
diesem Hintergrund sei er bei einer Rückkehr zweifach gefährdet.
Schliesslich herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregie-
rung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymanyia eine kriti-
sche Versorgungslage und eine angespannte soziale Situation. Dies-
bezüglich habe sich die SFH bereits im Frühling 2007 kritisch zum Ent-
scheid des BFM betreffend die Wegweisung in die Nordirak geäussert
und darauf aufmerksam gemacht, dass die Aufnahmekapazität be-
schränkt und die soziale Situation angespannt sei und sich rasch än-
dern könne.
Bei einer Rückkehr sei er daher nicht nur in Lebensgefahr, sondern
habe auch panische Angst vor seinen Feinden, wobei die Auferwe-
ckung alter Narben einen unerträglichen psychischen Druck bedeute.
Durch die bevorstehende Scheidung werde ferner das familiäre Netz
schwerwiegend beeinträchtigt, was seine Reintegration im Heimatland
nach zirka sechs Jahren Aufenthalt im Westen mit erheblichen Schwie-
rigkeiten verbinde.
Schliesslich sei unter humanitären Aspekten zu berücksichtigen, dass
er sich nunmehr seit sieben Jahren auf der Flucht befinde und in der
Schweiz gut integriert und verwurzelt sei. Er verstehe und spreche gut
französisch und arbeite zur besten Zufriedenheit seines Arbeitsgebers.
Ein Wegweisungsvollzug sei auch unter diesen Aspekten insgesamt
nicht zumutbar.
5.
5.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
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5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-,
Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Wie mit
rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2005 des BFM und be-
stätigendem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007
festgestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements findet im vorliegenden Verfahren somit keine
Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Im Weiteren hält der Wegweisungsvollzug auch vor Art. 3 EMRK und
Art. 1 FoK stand. Nach konstanter Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses ist der Vollzug der Wegweisung eines Ausländers verboten,
wenn er zu unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung führt
oder andere besonders schwerwiegende Menschenrechts-verletzun-
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gen drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts er décisions 2001-I, S. 327 ff.). Der
Beschwerdeführer müsste demzufolge nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr
(„real risk“) im genannten Sinne droht, was ihm vorliegend jedoch nicht
gelungen ist.
Wie mit rechtskräftiger Verfügung vom 17. November 2005 des BFM
sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 bereits
festgestellt wurde, konnten die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Intensität des geltend gemachten politischen Engagements (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts Erw. 5.1, 4 Absatz) sowie der daraus
resultierenden Furcht vor inskünftiger Verfolgung (a.a.O. 5. Absatz)
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit beziehungsweise an die
objektive Begründetheit der Verfolgungsfurcht nicht standhalten,
weshalb auf die diesbezüglichen in der Beschwerdeschrift
vorgebrachten (und bereits zum dritten Mal identisch wiederholten)
Angaben nicht weiter einzugehen ist. In demselben Sinne erweisen
sich auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend
gemachten Gefährdung aufgrund privater Blutrache durch die
Familienangehörigen seiner Freunde S. und K. im Falle seiner
Rückkehr nach Z._______ als unglaubhaft. So will der
Beschwerdeführer im Mai 2007, mithin einen Monat nach dem
abweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007
von einer nicht näher genannten Person telefonisch aus der Heimat
erstmals über das Schicksal seiner Freunde erfahren haben, was -
trotz seiner diesbezüglichen Erklärung in der Beschwerdeschrift -
angesichts der auffälligen zeitlichen Nähe zum Urteilszeitpunkt im
Gegensatz zur erheblichen zeitlichen Differenz zum geltend
gemachten Verhaftungstag am 1. August 2001, mithin einem vor
sechseinhalb Jahren stattgefundenen Ereignis, wenig glaubhaft
erscheint. Die weiteren Ausführungen zum Tod der beiden Männer
erweisen sich darüber hinaus ohne jegliche Substanz und lassen
konkrete Angaben beispielsweise zu den Todesumständen und dem
Todeszeitpunkt vermissen. Im Weiteren wird bereits von Anfang an das
Vorhandensein jeglicher schriftlicher und tatsächlicher Beweise für den
Tod der beiden Männer vom Beschwerdeführer ausgeschlossen und
die Nachfrage bei deren Familienmitgliedern aufgrund der angeblichen
Feindschaft zwischen den Familien als unmöglich erklärt. Zudem geht
aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur
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angeblichen Bedrohung seiner Familienmitglieder durch die
Angehörigen der beiden getöteten Männern nichts hervor, was die
Vorbringen des Beschwerdeführers mit stichhaltigen und
überprüfbaren Anhaltspunkte untermauern würde. Nach dem
Gesagten erweisen sich die genannten Vorbringen somit als
nachgeschoben und unglaubhaft. Daher ergeben sich weder aus den
Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweis auf
eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK. Der Antrag auf Durchführung einer
Botschaftsabklärung ist vor diesem Hintergrund abzuweisen (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2007 Erw. 5.2).
Sodann lässt die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im
kurdischen Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.
und 6.6).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In seinem Urteil vom 14. März 2008, publiziert in BVGE 2008/5, ist das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymanyia
und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemei-
ner Gewalt herrsche und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt sei, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als un-
zumutbar betrachtet werden müsste. Die Region sei mit Direktflügen
aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar, wodurch das oft
angeführte Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak entfalle. Zudem sei die Anordnung des Wegweisungsvoll-
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zugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ur-
sprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymanyia oder Erbil stam-
men und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibezie-
hungen verfügen würden, in der Regel zumutbar, wogegen für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und
Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und ins-
besondere E. 7.5.8).
5.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus T._______ in der Provinz Do-
huk, wo er eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern, seinen drei
Brüdern und drei zum Teil verheirateten Schwestern sowie seiner ge-
mäss den Akten nach wie vor bei seinen Eltern wohnhaften Ehefrau
mit den beiden gemeinsamen Töchtern über ein breites familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt, auf welches er selbst im Falle einer Trennung
von seiner Ehefrau wird zurückgreifen können. Angesichts seines Al-
ters (...), seiner Sprachkenntnisse, aber auch seinen früheren
Tätigkeiten als Restaurantmitarbeiter, Mitarbeiter im eigenen Familien-
laden sowie seiner Erfahrungen als Arbeiter in der Landwirtschaft in
der Schweiz, ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat
wieder in den Arbeitsmarkt integrieren können. Was sein Vorbringen
anbelangt, sein Leib und Leben sei aufgrund der Blutrache in Gefahr,
kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende Erwä-
gung verwiesen werden, worin die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft beurteilt wurden. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat
beziehungsweise den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage ebenfalls
erleichtern. Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Si-
tuation, zumal die allfälligen inskünftigen Scheidungsabsichten der
Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als Existenz bedrohend zu be-
zeichnen sind. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als
zumutbar.
5.4 In der Beschwerde wird betreffend die Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges geltend gemacht, die Aufnahmekapazität im Nordirak
sei beschränkt und die soziale Situation angespannt. Dazu ist Folgen-
des festzustellen:
Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist
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darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorin-
stanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der
Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare
Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. So ist gemäss
Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den
Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin ge-
bracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht
der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als prak-
tisch unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf
Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In
der Beschwerde wird nicht bestritten, dass eine freiwillige Rückreise
des Beschwerdeführers in den Irak möglich wäre. Im Weiteren obliegt
es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch in diesem Punkt als möglich zu bezeichnen ist. Die Voraus-
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzuges sind somit nicht gegeben,
weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnah-
me nicht in Betracht gezogen hat.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die mit Verfügung
vom 17. November 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug
verfügt hat. Die anderen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind
nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, weshalb es
sich erübrigt, auf sie einzugehen. Der Vollständigkeit halber sei darauf
hingewiesen, dass auf die Frage der Integration des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz respektive des Vorliegens eines Härtefalls im Rah-
men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG und Art. 83 Abs. 5 - 6 AuG nicht
einzugehen ist.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
Seite 12
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und mit dem am 3. Juni 2008 zu Gunsten der Gerichtskasse einge-
zahlten Kostenvorschuss im gleichen Betrag zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 3. Juni 2008 zu Gunsten der
Gerichtskasse überwiesenen Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N ... (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
Seite 14