Abtei lung IV
D-3367/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. März
2004 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3367/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat nach eigenen
Angaben im Jahre 2001 und gelangte am 30. Mai 2001 illegal in die
Schweiz, wo sie am selben Tag ein Asylgesuch stellte. Am 7. Juni 2001
fand die Befragung in der Empfangsstelle (...) (seit dem 1. Januar
2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum) statt. Dabei machte die
Beschwerdeführerin zu ihrer Person geltend, sie sei Kurdin, stamme
aus dem Dorf B._______ in der Provinz Karaman Maras. Zur Be-
gründung ihres Asylgesuches führte sie im Wesentlichen aus, sie sei
in ihrer Heimat immer wieder festgenommen, geschlagen, vergewaltigt
und nach ihren Brüdern befragt worden. Ihr Bruder C._______. sei auf
seinem Schulweg immer wieder von „Teams“ geschlagen worden. Ihre
Mutter habe das verhindern wollen und sei dabei angefahren und
getötet worden. Ihr Bruder C._______ habe eine Beinverletzung davon
getragen und sei seither behindert. Sie selbst sei immer wieder nach
C._______s Aufenthaltsort befragt worden, weil dieser in der Schule
für die PKK gearbeitet habe, wo er deren Zeitung sowie deren Bücher
verteilt habe.
A.b Mit Eingabe vom 20. Juni 2001 an das BFF verwies der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin auf deren spezielle Situation. Bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine Analphabetin, weshalb sie
unter anderem nicht in der Lage sei, Ereignisse sauber strukturiert
darzulegen. Ausserdem dürfte bei ihr als Folge der während der Ver-
haftungen in den Jahren 1998 oder 1999 erlittenen Folterungen und
Vergewaltigungen eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen.
Die Beschwerdeführerin sei deswegen bereits in der Türkei nach ihrer
Haftentlassung in Behandlung gewesen. Diesbezüglich verweise er auf
das beigelegte in türkischer Sprache abgefasste ärztliche Zeugnis vom
8. Februar 1999 sowie die entsprechende deutsche Übersetzung. Die
Beschwerdeführerin leide unter verschiedenen gesundheitlichen Stö-
rungen (Schlafstörungen, Alpträume, Konzentrationsschwierigkeiten,
mangelnde Belastbarkeit). Der Anblick uniformierter Personen ängsti-
ge sie, sie leide unter physischen Schmerzen im Kopf und in den Ar-
men. Die Befragung sei für die Beschwerdeführerin eine Überforde-
rung gewesen, deshalb habe sie dort nicht vorbringen können, dass
sie bereits in Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen habe. Nach
der Ablehnung ihres Asylgesuchs sei sie in die Türkei ausgeschafft
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worden. Bei der Ausschaffung habe sie die Befragungsprotokolle der
deutschen Behörden mit sich geführt. Aus diesen sei hervorgegangen,
dass sie in der Türkei für die PKK aktiv gewesen sei. Diese Protokolle
seien bei der Einreise den türkischen Behörden in die Hände gefallen,
woraufhin sie wiederholt festgenommen und im Rahmen dieser
Festnahmen gefoltert und vergewaltigt worden sei. Ob in der Türkei ein
gerichtliches Verfahren gegen sie laufe, wisse sie nicht. Sie wisse
lediglich, dass sie bei den wiederholten Einvernahmen immer wieder
nach ihrem Bruder C._______, welcher sich in Deutschland für die
PKK betätigt habe, befragt worden sei. Ausserdem sei sie gestützt auf
die bei ihr sichergestellten Ermittlungsprotokolle immer wieder nach
ihren eigenen Tätigkeiten für die PKK befragt worden. Die im
laufenden Asylverfahren der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Asylgründe würden sich nur auf Sachverhalte beziehen, die sich nach
ihrer Rückkehr in die Türkei im Jahre 1998 oder 1999 ereignet hätten.
Angesichts der gesundheitlichen Probleme seiner Mandantin sowie
bezüglich ihres Analphabetismus seien schnellstens entsprechende
Abklärungen einzuleiten.
A.c Mit Eingabe vom 22. Oktober 2001 an das Migrationsamt des
Kantons (...) liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
vom 16. Oktober 2001 der psychiatrischen Poliklinik des (...) sowie
eine Erklärung über die Entbindung der zuständigen Ärzte von der
ärztlichen Schweigepflicht vom 15. Oktober 2001 einreichen.
A.d Am 1. Februar 2002 hörte die zuständige kantonale Behörde die
Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an. Dabei machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe bereits als Ju-
gendliche die PKK in ihrem Dorf unterstützt und sei deshalb von den
heimischen Behörden verhaftet und vergewaltigt worden. In den neun-
ziger Jahren habe sie sich in Deutschland aufgehalten, wo sie ihr ers-
tes Asylgesuch gestellt habe. Während ihres Aufenthalts in Deutsch-
land sei ihre Mutter in der Türkei von den türkischen Sicherheitskräften
umgebracht worden, als sie ihren Sohn C._______, der kurdische
Zeitschriften und Plakate bei sich gehabt habe, von der Schule habe
abholen wollen. Nach der Ablehnung ihres Asylgesuches sei sie von
den deutschen Behörden im Jahre 1999 zwangsweise in die Türkei
zurück geschafft worden. Bei ihrer Ankunft im Flughafen von Istanbul
sei sie sogleich festgenommen und mehrere Monate inhaftiert worden.
Während ihrer Haft sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Es sei
auch zu einer Gerichtsverhandlung gekommen. Bei der
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Gerichtsverhandlung sowie bei den Verhören während der Haft sei
gegen sie der Vorwurf erhoben worden, in Deutschland zugunsten der
PKK exilpolitisch agiert und damit den Ruf der Türkei beschädigt zu
haben. Im Zusammenhang mit den politischen Tätigkeiten ihres
Bruders C._______ sei auch der Tod ihrer Mutter zur Sprache
gekommen. Nach einer vorübergehenden Freilassung sei sie erneut
mehrere Male auf den Polizeiposten von (...) geholt und dort befragt
sowie vergewaltigt worden. Schliesslich habe ihr Vater ihre Ausreise
beschlossen und organisiert. Irgendwann im Verlauf des Jahres 2001
habe sie die Türkei in Richtung Schweiz verlassen. Die Schweiz habe
sie bereits gekannt, nachdem sie ihre hier ansässige Schwester im
Jahre 1999 zwei Monate lang besucht habe. Für diesen Besuch habe
sie ein Touristenvisum besessen, welches drei Monate gültig gewesen
sei.
B.
Das BFF ersucht mit Telefax vom 27. Juni 2002 das Ausländeramt
D._______ um Akteneinsicht in die damaligen Asylakten der
Beschwerdeführerin. Dieses kam dem Ersuchen noch am gleichen Tag
nach.
C.
C.a Mit Schreiben vom 21. Juli 2003 forderte das BFF den Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin gestützt auf deren Mitwirkungspflicht
und unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 21. August 2003
folgende Dokumente nachzureichen: Befragungs- und Gerichtsproto-
kolle, die Anklageschrift, gerichtliche Zwischenbeschlüsse, das Ge-
richtsurteil, eine Haftbestätigung, Haftbefehl. Gleichzeitig wurde auf
den Umstand hingewiesen, wonach die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Tätigkeit für die PKK nach ihrer Rückkehr in die Tür-
kei, aus Akten der deutschen Behörden nicht hervorgehe. Dies wider-
spreche ihrer Darstellung, wonach sie nach ihrer Rückkehr in die Tür-
kei festgenommen worden sei, weil man die Anhörungsprotokolle aus
Deutschland bei ihr gefunden habe und aus diesen ihr Engagement für
die PKK hervorgegangen sein solle.
C.b Mit Eingabe vom 21. August 2003 ersuchte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist. Zumindest solle in
den nächsten Wochen zugewartet werden, bevor ein Entscheid in die-
ser Sache gefällt werde. Die in diesem Zeitpunkt eintreffenden Beweis-
mittel könnten im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) berücksichtigt werden. Parallel dazu reichte er zwei Fotos
der Beschwerdeführerin sowie eine Ausgabe der E._______ vom 23.
März 2003 ein, auf deren Frontseite die Beschwerdeführerin
abgelichtet sei und präzisierte, bei den bei der Beschwerdeführerin
gefundenen Anhörungsprotokollen habe es sich um Ermittlungsakten
aus Deutschland, nicht aber um Asylakten gehandelt.
D.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 30. März 2004 - eröffnet am
7. April 2004 - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und den
Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2004 an die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin die Gewäh-
rung der vollständigen Akteneinsicht in die Asylakten beantragen. Ins-
besondere sei ihr Einsicht in die Aktenstücke A3/1, A4/1, A14/22, A17/
1 und A18/ 1 zu gewähren. Es sei ihr nach gewährter Akteneinsicht
eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Es sei die Verfügung des BFF vom 30. März 2004 aufzu-
heben und es sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFF zurückzu-
weisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und
es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Auf die Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
F.
F.a Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK forderte die
Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2004 unter
Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 3. Juni 2004 einen Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu leisten.
F.b Mit Eingabe vom 3. Juni 2004 liess die Beschwerdeführerin unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung (...) vom 24. Mai 2004 beantragen,
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
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die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten
zu befreien.
F.c Antragsgemäss wurde mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2004
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2004 beantragte das BFF die Abwei-
sung der Beschwerde. Bezüglich der beantragten Akteneinsicht in die
Aktenstücke A3/1, A4/1, A14/22 stimmte das BFF nachträglich der Edi-
tion der Aktenstücke A3/1 sowie A14/22 zu. Bei der Akte A3/1 handle
es sich um eine Aktennotiz der Empfangsstelle, in der im Wesentlichen
festgehalten werde, die Beschwerdeführerin solle von einem Frauen-
team befragt werden. Bei der Akte14/22 handle es sich um das Befra-
gungsprotokoll der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres in Deutsch-
land durchlaufenen Asylverfahren, welches sie eigentlich besitzen soll-
te. Beim Aktenstück A4/1 handle es sich um ein internes Triagenblatt,
welches nie ediert werde. Daran werde auch im vorliegenden Fall fest-
gehalten.
H.
Am 7. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht
der Psychiatrischen Universitätspoliklinik (...) vom 22. Juni 2004 ein-
reichen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführe-
rin die Vernehmlassung des BFF vom 16. Juni 2004 zur Kenntnis ge-
bracht und Akteneinsicht in die Aktenstücke A3/1, A14/22 sowie A17/1
gewährt. Gleichzeitig erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit,
bis am 27. Juli 2004 eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
J.
Am 27. Juli 2004 liess die Beschwerdeführerin nach der Gewährung
der weiteren Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einreichen und
erklärte, aus den ihr nun vorliegenden Akten aus Deutschland ergebe
sich, dass nur ein Teil der Akten des mehrere Jahre dauernden Asyl-
verfahrens in Deutschland vorlägen. Sie berief sich auf ihren bereits
unter „Art. 7“ ihrer Rechtsmitteleingabe vom 7. Mai 2004 gestellten An-
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trag, dass sämtliche Asylakten bei den deutschen Behörden zu edie-
ren seien und beantragte erneut die Edierung dieser Akten.
K.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK erkundigte sich
mit Schreiben vom 29. Juli 2004 beim Ordnungsamt D._______, ob die
Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bundeamtes vom 17.
Juni 1996 eine Beschwerde erhoben habe und ob es im Rahmen
dieses Beschwerdeverfahrens nochmals zu einer Anhörung
gekommen sei. Sollten die entsprechenden Akten vorhanden sein, bat
sie um deren Zustellung sowie andernfalls um eine entsprechende
Mitteilung.
L.
Mit Schreiben vom 11. August 2004 teilte das Ordnungsamt
D._______ mit, dass sie über keine entsprechenden Unterlagen ver-
fügten und verwies unter Nennung der Verfahrensnummer an das Bun-
desamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in F._______.
M.
Am 16. August 2004 wandte sich die damals zuständige Instruktions-
richterin an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flücht-
linge, welches mit Eingabe vom 31. August 2004 mitteilte, auch bei ih-
nen sei kein Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin aktenkundig.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2005 wurde der Beschwerde-
führerin Einsicht in das Schreiben des Bundesamtes für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge vom 31. August 2004 (Aktenstück
A30/6) samt Beilagen gewährt. Gleichzeitig erhielt sie die Gelegenheit,
sich bis am 18. Februar 2005 dazu zu äussern.
O.
O.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 18. Februar 2005
um Erstreckung der Frist um drei Wochen ersuchen, da sich ihr
Rechtsvertreter an ihren damaligen Rechtsvertreter gewandt und ihn
beauftragt habe, vollständige Einsicht in die Akten des Asylfolgeverfah-
rens zu erlangen und ihm das nachträgliche Anhörungsprotokoll und
den vollständigen Bescheid vom 9. Juni 1999 beizubringen.
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O.b Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 wurde das Fristerstre-
ckungsgesuch abgelehnt.
P.
Am 7. März 2005 erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
er habe die finanziellen Aspekte der Aktenherausgabe aus Deutsch-
land mit dem damaligen Anwalt der Beschwerdeführerin geregelt, und
er gehe davon aus, die entsprechenden Akten im Laufe der nächsten
Tage zu erhalten.
Q.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte mit Eingabe vom 10.
März 2005 mit, er habe am 9. März 2005 die gewünschten Akten aus
Deutschland erhalten. In der Beilage befand sich ein Anhörungsproto-
koll vom 17. Dezember 1998 des Verwaltungsgerichts G._______ so-
wie ein Schreiben vom 2. Februar 1999 an die Beschwerdeführerin
von ihrem damaligen Anwalt.
R.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 zur Frage der
Prüfung einer schwerwiegenden Notlage am angeordneten Vollzug der
Wegweisung fest.
S.
S.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2006 wurde der Beschwerde-
führerin die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 22. Mai
2006 zu äussern.
S.b Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 22. Mai 2006
fristgerecht und ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses. Gleichzeitig reichte die
Beschwerdeführerin diverse Referenzschreiben und Kursbestätigung
sowie eine Eintrittskarte der Newroz-Feier vom 5. April 2004 sowie die
Seite 11 der E._______ vom 18. Oktober 2003 im Original zu den
Akten und machte erstmals subjektive Nachfluchtgründe geltend. Es
sei darauf hinzuweisen, dass sie sich auch in der Schweiz für die An-
liegen der Kurden einsetze. Sie habe an mehreren Veranstaltungen
wie beispielsweise der Newroz-Feier vom 5. April 2005 und an einem
Hungerstreik im Jahre 2003 teilgenommen. Im beigelegten Zeitungs-
ausschnitt werde ausführlich über diesen Hungerstreik berichtet. Auf
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dem Zeitungsfoto sei sie in der ersten Reihe deutlich zu erkennen, und
dadurch auch für die türkischen Sicherheitskräfte identifizierbar.
S.c Antragsgemäss wurde die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfü-
gung vom 15. Juni 2006 aufgefordert, das in Aussicht gestellte aktuelle
Arztzeugnis sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandeln-
den Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden bis
am 30. Juni 2006 einzureichen.
S.d Am 23. Juni 2006 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht
vom 9. Juni 2006 fristgerecht einreichen.
T.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht stell-
te der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Ausstandsbegehren
gegen den vorsitzenden Richter, welches mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. Februar 2008 abgewiesen wurde.
U.
U.a Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 beantragte der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit Verweis auf das Ausstandsverfahren, das
Urteil vom 14. Februar 2008 und die dadurch eingetretene Verzöge-
rung die Ansetzung einer angemessenen Frist zur ergänzenden Stel-
lungnahme bezüglich des aktuellen Sachverhalts.
U.b Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 27.
Februar 2008 Frist bis zum 13. März 2008 zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung gewährt.
U.c Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin liess sich mit Einga-
be vom 13. März 2008 insofern vernehmen, als er um Gewährung ei-
ner Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztzeugnisses (das letzte
Artzeugnis datiere vom 9. Juni 2006 und sei daher nicht mehr aktuell)
bezüglich der psychischen gesundheitlichen Probleme der Beschwer-
deführerin ersuchte und beantragte, im Rahmen einer Botschaftsanfra-
ge sei der Vertrauensanwalt der Beschwerdeführerin oder ein anderer
Anwalt in der Türkei zu kontaktieren, der über die geltend gemachte
Verhaftung der Beschwerdeführerin in der Türkei Näheres herausfin-
den könnte.
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U.d Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 wurden die entspre-
chenden Anträge abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdefüh-
rerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, sich bis zum 17.
April 2008 zu ihrem Klagerückzug und dem Aktenstück A30/6 (Antwort
des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
31. August 2004 auf die Anfrage der ARK vom 16. August 2006) zu
äussern.
U.e Am 17. April 2008 liess sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich
fristgerecht vernehmen.
U.f Am 9. Juni 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen
Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste (...) (UPD) (...) vom
28. Mai 2008 ein und beantragte, die Akten und der Arztbericht seien
dem BFM zu einer Zusatzvernehmlassung zuzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Verfahren
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
Seite 10
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1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das BFF
habe bei der Sachverhaltsabklärung schwere Fehler begangen. Ohne
die entsprechenden Sachverhaltsabklärungen (deutsche Asylakten,
medizinisch-psychiatrisch Abklärungen) könne das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin gar nicht korrekt beurteilt werden, deshalb recht-
Seite 11
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fertige sich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz. Mit der Rückweisung an die Vor-
instanz sei die verbindliche Weisung an das BFF zu erteilen, die ge-
samten deutschen Asylakten zu beschaffen. Dem BFF sei ferner die
Weisung zu erteilen, dass bezüglich der Gesundheitssituation der
Beschwerdeführerin und bezüglich der Ursachen ihrer Erkrankung, der
Frage der Behandlungsbedürftigkeit sowie der Reisefähigkeit ärztliche
Berichte einzuholen seien. Allenfalls müsse die ARK den vollständigen
und rechtserheblichen Sachverhalt feststellen. Dazu sei es
unabdingbar, die gesamten Asylakten der Beschwerdeführerin aus
Deutschland anzufordern. Auch sollte die Beschwerdeführerin die
Gelegenheit erhalten, ausführliche psychiatrische Berichte
einzureichen. Die ARK sollte ausserdem die deutschen Asylakten
umgehend der Beschwerdeführerin zur Einsichtnahme und zur
Meinungsäusserung vorlegen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe
im letzten Sommer durch deren türkischen Anwalt erfahren, dass die
Beschwerdeführerin im siebten Monat des Jahres 1999, als sie von
Deutschland zurückgekehrt sei, tatsächlich in Istanbul verhaftet
worden sei. Weitergehende Informationen hätten zu dieser Verhaftung
nicht beschafft werden können. Deshalb werde in diesem
Zusammenhang der Antrag auf eine Botschaftsanfrage gestellt.
4.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht
im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht uneinge-
schränkt gilt, sondern eng mit der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AsylG korreliert. Für das Bundesverwal-
tungsgericht besteht insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen
der Beschwerdeführenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen
neu zu erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschrän-
ken, die Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei
denn, bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sach-
verhalt nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 674 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625).
4.3 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin verschiedene
ärztliche Berichte (vom 8. Februar 1999, vom 16. Oktober 2001, vom
Seite 12
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22. Juni 2004, vom 6. Juni 2006, vom 28. Mai 2008) eingereicht. Nach
einem entsprechenden Briefwechsel der damals zuständigen Instrukti-
onsrichterin der ARK mit dem Bundesamt für die Anerkennung auslän-
discher Flüchtlinge in F._______ (D) teilte dieses mit Eingabe vom 31.
August 2004 mit, auch bei ihnen sei kein Anhörungsprotokoll der
Beschwerdeführerin aktenkundig. Dem Schreiben waren diverse
Unterlagen in Kopie beigelegt (Aktenstück A30/6). Am 4. Februar 2005
wurde der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in dieses Schreiben und
die beigelegten Unterlagen sowie diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt. Am 2. April 2008 wurde die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, sich innert Frist zu ihrem
Klagerückzug in Deutschland und dem Aktenstück A30/6 zu äussern.
Im Verlauf des mittlerweile vierjährigen Beschwerdeverfahrens wurden
ausserdem die jeweiligen Fristerstreckungsgesuche der
Beschwerdeführerin im Sinne eines Entgegenkommens überwiegend
gutgeheissen. Demnach kann von einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes nicht die Rede sein. Auch stand der
Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem Vertreter genügend Zeit
für ergänzende Eingaben oder Angaben im Sinne von Art. 32 Abs. 2
VwVG zur Verfügung, wovon der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin denn auch Gebrauch machte (vgl. unter anderem
die Eingaben vom 7. und 10. März 2005 sowie die Eingabe vom 9. Juni
2008). Demnach kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen
Gehörs die Rede sein. Die Anträge auf Durchführung einer
Botschaftsanfrage sowie auf Rückweisung der Sache an das BFM zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts sind deshalb
abzuweisen.
5.
5.1 Das BFF hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyG genügten. Vorbringen seien insbe-
sondere dann nicht hinreichend begründet, wenn sie in wesentlichen
Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt wor-
den seien und somit den Eindruck vermittelten, dass die Beschwerde-
führerin das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Vorbringen seien
dann unglaubhaft, wenn sie in wesentlichen Punkten im Widerspruch
zu der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns stünden.
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5.1.1 Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, schon in ihrer
Jugend im Dorf die PKK unterstützt zu haben und deshalb von den
heimischen Sicherheitskräften verfolgt worden zu sein. Aus diesem
Grund habe sie sich auch nach Deutschland abgesetzt und dort ein
Asylgesuch eingereicht. Nach dem negativen Asylentscheid sei sie von
den deutschen Behörden in die Türkei abgeschoben worden. Dort sei
es zu mehreren, teilweise längeren Festnahmen und zur Eröffnung ei-
nes Strafverfahrens gegen sie gekommen, weil man ihr die Ausübung
exilpolitischer Aktivitäten zu Gunsten der PKK vorgeworfen habe. Bei
diesen Festnahmen sei sie wiederholt schwer misshandelt worden.
Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits
im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs in Deutschland keine glaubhafte,
asylrelevante Verfolgung habe darlegen können. Da die deutschen
Asylbehörden weitgehend die gleiche Asylpraxis wie die Schweiz ver-
folgten und bei der Glaubhaftigkeitsprüfung der Asylvorbringen die
gleichen oder ähnliche Kriterien anwenden würden, übernehme das
BFF deren Einschätzung der Verfolgungslage der Beschwerdeführerin
bis zu ihrer zwangsweisen Rückschaffung in die Türkei.
5.1.2 Was die angeblich mit Misshandlungen verbundenen Festnah-
men und die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerde-
führerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei betreffe, gelte es darauf zu
verweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Auffor-
derung des BFF von 21. Juli 2003 bis heute keines der von ihr verlang-
ten Beweismittel wie z.B. eine Anklageschrift, eine Haftbestätigung
oder ein Urteil habe einreichen können, wie dies aufgrund des von ihr
geschilderten Vorgehens der türkischen Behörden hätte möglich sein
sollen. Die im Schreiben vom 21. August 2003 geäusserte Begrün-
dung ihres Rechtsvertreters, wonach es dem Vater seiner Mandantin
nicht möglich sei, die gewünschten Dokumente zu beschaffen, ohne
sich selbst massiv zu gefährden, sei nicht stichhaltig. Die umfassende
Erfahrung des BFF mit türkischen Asylsuchenden zeige nämlich,
dass es sehr wohl zumutbar und möglich sei, ohne Risiko die ge-
wünschten Gerichtsdokumente zu beschaffen. Aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführerin bis heute nicht in der Lage gewesen sei,
eines oder mehrere der verlangten Dokumente beizubringen, sei zu
schliessen, dass die gewünschten Beweismittel gar nicht existierten
und dementsprechend die damit geltend gemachte Verfolgung un-
glaubhaft sei.
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5.1.3 Diese Einschätzung werde durch die weiteren unsubstantiier-
ten und realitätsfremden Aussagen der Beschwerdeführerin nachhal-
tig erhärtet. So sei zum Beispiel nicht klar, weshalb die türkischen Be-
hörden nur die Beschwerdeführerin und nicht auch ihren Vater als Fa-
milienoberhaupt verfolgt haben sollen, um etwas über den Verbleib
ihrer Brüder zu erfahren. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin
behauptet, von der Polizei in Karaman Maras mitgenommen und
vergewaltigt worden zu sein. Sie habe auch angegeben, dass die
Polizisten ihr gedroht hätten, ja niemandem etwas von ihrer Verge-
waltigung zu erzählen. Andererseits sollen den Schilderungen der
Beschwerdeführerin zufolge die gleichen Polizisten sie völlig nackt
aus der Haft entlassen und zu Fuss nach Hause geschickt haben.
Eine solche Vorgehensweise der Behörden würde jedoch
zwangsläufig eine grosse Publizität dieses Falles zur Folge haben, die
unvereinbar mit dem Versuch wäre, die polizeilichen Übergriffe zu
verheimlichen. Derart realitätsfremde Schilderungen legten den
Schluss nahe, dass sich die Beschwerdeführerin mit diesen
Vorbringen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf
tatsächlich Erlebtes beziehe. Es erübrige sich daher auf die
zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselemente in den Angaben der
Beschwerdeführerin näher einzugehen.
5.1.4 An dieser Beurteilung könnten auch die von der Beschwerde-
führerin eingereichten Beweismittel nichts ändern. Der von der Be-
schwerdeführerin zu den Akten gegebene Zeitungsartikel beziehe sich
nämlich nicht auf sie persönlich und berichte im Übrigen über in Euro-
pa durchgeführte Nevroz-Feierlichkeiten, die selbst in der Türkei in
der Regel nicht mehr verboten seien. Die eingereichten Fotos zeigten
die Beschwerdeführerin u.a. bei einer Beerdigung eines Landsmannes
und allein in einer deutschen Stadt, eingekleidet in die Farben der
PKK. Diese Bilder seien jedoch nicht geeignet, einen plausiblen Anlass
für eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin im Fall ei-
ner Rückkehr in die Türkei zu begründen. Das Gleiche gelte für das
eingereichte Arztzeugnis der psychiatrischen Poliklinik des (...), das
gestützt auf ihre Verfolgungsvorbringen bei der Beschwerdeführerin
eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt habe. Dieser
Arztbericht könne vor dem Hintergrund obiger Darlegungen höchstens
eine psychische Störung der Beschwerdeführerin, nicht aber die von
ihr dafür geltend gemachten Ursachen belegen. Insgesamt könne nicht
geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr ge-
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schilderten Art und Weise von den türkischen Behörden verfolgt
worden sein solle.
5.1.5 Darüber hinaus seien Befürchtungen, künftig staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrelevant, wenn
begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen werde. Die Beschwerdeführerin habe zur Untermauerung
ihrer Asylbegründung eine Verfügung des BFF vom 10. Januar 2002 zu
den Akten gegeben, in der einem ihrer Cousins (...) Asyl gewährt
worden sei. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in ihrer
Asylbegründung auch auf einen Bruder, der sich in der Türkei politisch
betätigt haben solle und der jetzt in Deutschland lebe. Dabei sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf obige
Darlegungen nicht habe glaubhaft machen können, in der
Vergangenheit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu
sein. Demzufolge könne sie gestützt auf die Aktenlage und ihre
Aussagen auch für die Zukunft im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr
in die Türkei keine ausreichend begründete Furcht vor einer
asylrelevanten (Reflex-) Verfolgung geltend machen.
5.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungs-
geschichte kann unter anderem aufgrund der wenig begründeten Dar-
stellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Die gesamte Darstel-
lung wirkt plakativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär und
abstrakt. Bei beiden Anhörungen schilderte sie die erlittenen Miss-
handlungen äusserst knapp. Auch auf die entsprechenden Nachfragen
antwortete sie nur knapp oder ausweichend. So beantwortete die Be-
schwerdeführerin die Frage, wie der Raum ausgesehen habe, in dem
sie auf dem Polizeiposten von (...) zwei Wochen verbracht haben will,
mit „Es war ein dunkler Raum“ (vgl. A12/S. 9). Auf weitere Nachfragen
gab sie kurze Hinweise über dessen karge Möblierung zu Protokoll
(vgl. ebd.). Sie verzichtete aber nicht nur darauf, den Raum in
irgendeiner Form näher zu beschreiben (beispielsweise kalt, überheizt,
sauber, vernachlässigt, spezieller Geruch), sondern sie war auch zu
keiner differenzierten und anschaulichen Darstellung ihrer damaligen
inneren Befindlichkeiten im Stande. Aus ihren protokollierten Aussagen
geht nicht hervor, ob sie Angst hatte, mutlos war oder allenfalls sogar
gewisse Hoffnungsschimmer hegte, noch sind ihre Aussagen sonst in
irgendeiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt. Bereits
während ihres Asylverfahrens in Deutschland konnte die Beschwerde-
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führerin auf Nachfragen, wie sie gefoltert worden sei, keine Einzelhei-
ten schildern (vgl. A14/Protokoll der Anhörung vom 9. Mai 1996 durch
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, S. 9 f).
So wurde denn auch im Bescheid vom 17. Juni 1996 des Bundesam-
tes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem fest-
gehalten, der Sachvortrag der Beschwerdeführerin erscheine als eine
stereotype Wiederholung ähnlicher Ereignisse, denen in der Presse
breiter Raum gewidmet worden sei, ohne echten Bezug zur
Beschwerdeführerin (vgl. A14/S. 4). Dieser Einschätzung kann sich
das Bundesverwaltungsgericht anschliessen. Auch die dem
vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Sachverhaltsdarstellung ist
sehr einfach gehalten und mit der erfahrungsgemäss um ein
Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu
vereinbaren. Bei der kantonalen Anhörung wurde die
Beschwerdeführerin denn auch darauf hingewiesen, dass es wichtig
sei, dass sie mehr über die geltend gemachten Vergewaltigungen sage
(vgl. A12/S. 9) beziehungsweise, dass es sehr gut wäre, wenn sie
mehr erzählen könnte (vgl. A12/S. 10). Dass sie diesen
Aufforderungen nicht nachkam, lässt sich auch nicht im Kontext mit
den bekannten soziokulturellen Strukturen in der Türkei erklären. Die
Befragung wurde von einem Frauenteam durchgeführt. Die Befragerin
zeigte der Beschwerdeführerin mehrmals ihre Empathie (A12/S. 9 f.)
und ermutigte sie, Näheres zu Protokoll zu geben. Da die
Beschwerdeführerin nicht nur darauf verzichtete, sondern sich nicht
einmal über die für sie aus den Übergriffen resultierenden Scham-
sowie Ohnmachtsgefühle äusserte, sind die geltend gemachten
Übergriffe als unglaubhaft einzustufen.
5.3 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Beschwerde-
führerin werden jedoch auch noch aus anderen Gründen erhärtet.
5.3.1 Das von der Beschwerdeführerin in Deutschland angestrengte
erste Asylverfahren wurde aktenkundig am 26. April 1999 als unan-
fechtbar abgeschlossen beziehungsweise das (zweite) Asylverfahren
durch den Rückzug der Klage durch die Beschwerdeführerin mit unan-
fechtbarem Beschluss vom 12. Oktober 1999 eingestellt (vgl. A30/S.
6). Den Beschwerdeeingaben ist kein nachvollziehbarer Grund für die-
sen Klagerückzug zu entnehmen. Entgegen dem Einwand in der Ein-
gabe vom 17. April 2008 können daraus durchaus Rückschlüsse be-
züglich der Glaubhaftigkeit ihrer in Deutschland deponierten Vorbrin-
gen gezogen werden. Ein Klagerückzug widerspricht der Interessenla-
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ge einer tatsächlich verfolgten Person, die jedes ordentliche und au-
sserordentliche Rechtsmittel ergreifen dürfte, um der zwangsweisen
Rückkehr in den Verfolgerstaat zu entgehen. Der Klagerückzug der Be-
schwerdeführerin ist - neben dem negativen Ausgang ihres deutschen
Asylverfahrens - ein weiteres gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten Fluchtgründe für den Zeitraum bis zur Ein-
reise in Deutschland im April 1996. Schliesslich verwirkte die Be-
schwerdeführerin mit diesem Schritt ihr Bleiberecht in dem Staat, in
dem sie vor angeblicher Verfolgung geflüchtet war und wurde in der
Folge mit dem Vollzug der Wegweisung in den „Verfolgerstaat“ kon-
frontiert. Kommt hinzu, dass sie anlässlich der Empfangsstellenbefra-
gung vom 7. Juni 2001 tatsachenwidrige Aussagen über ihren Aufent-
halt machte und vorbrachte, seit ihrer Geburt bis im April 2001 Wohn-
sitz in der Türkei gehabt zu haben (vgl. A1/S. 1), ihr Asylverfahren in
Deutschland indes verschwieg (vgl. A1/ S. 5 f.), was zusätzlich gegen
die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten "Vorfluchtgründe" spricht.
5.3.2 Gemäss Akten erfolgte am 13. Juli 1999 die Ausschaffung der
Beschwerdeführerin aus Deutschland in die Türkei. Die in der Eingabe
vom 20. Juni 2001 an die Vorinstanz behaupteten Folterungen und
Vergewaltigungen sind, soweit sie sich im Jahr 1998 abgespielt haben
sollen, schlicht tatsachenwidrig, hielt sich doch die Beschwerdeführe-
rin damals in Deutschland auf. Dass die Beschwerdeführerin nach ih-
rer Ausschaffung am 13. Juli 1999 in die Türkei asylrelevanten Nach-
teilen ausgesetzt gewesen sein soll, ist unglaubhaft. So brachte sie
anlässlich der kantonalen Anhörung vor, unmittelbar bei ihrer Ankunft
im Flughafen von Istanbul festgenommen, in der Folge mehrere Wo-
chen inhaftiert und vor Gericht gebracht worden zu sein (vgl. A12/S. 5,
8, 11). Während dieser angeblichen Haft will die Beschwerdeführerin
gefoltert und vergewaltigt worden sein. Vor diesem Hintergrund angeb-
lich schwerster Verfolgung ist es aber ungereimt, dass die Beschwer-
deführerin nach eigenen Aussagen (nach der Haftentlassung) im Jahre
1999 sich zwei Monate lang als Touristin in der Schweiz aufhielt, dabei
kein Asylgesuch stellte und in die Türkei und somit in den angeblichen
Verfolgerstaat zurückkehrte (vgl. A1/S. 6). Diese Heimreise spricht ge-
gen die geltend gemachte Verfolgung nach der Rückkehr aus Deutsch-
land.
5.3.2.1 Bei dieser Sachlage entbehrt das Vorbringen, die Unstimmig-
keiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin seien auf ihre
mangelnde Schulbildung zurückzuführen, jeglicher Grundlage. Der
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Vergleich mit anderen Asylbewerbern in ähnlichen Situationen, die
sich wie die Beschwerdeführerin als Analphabeten bezeichnen und nur
über eine äusserst geringe Schulbildung verfügen, zeigt, dass auch
solche Personen in der Lage sind, widerspruchsfrei auszusagen, so-
fern sie wirklich Erlebtes wiedergeben.
5.3.2.2 Gegen die geltend gemachte Verfolgung lässt auch der Um-
stand schliessen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aus-
sagen im gleichen Jahr (nämlich 1999 und folglich nach der Ausschaf-
fung durch die deutschen Behörden) in (...) einen Reisepass beantragt
und ohne nennenswerte Probleme erhalten haben will und demnach
davon auszugehen ist, dass sie bei ihrer Touristenreise in die Schweiz
die Türkei legal verlassen konnte. Es ist aber unwahrscheinlich, dass
ihr dies gelungen wäre, falls sie tatsächlich – wie dies in den
Beschwerdeeingaben wiederholt vorgebracht wird – bei ihrer
Ausschaffung in die Türkei am 13. Juli 1999 insbesondere aufgrund ei-
nes Protokolls des deutschen Asylverfahrens der Unterstützung der
PKK verdächtigt worden wäre. Dass die Beschwerdeführerin den oben
erwähnten Reisepass nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz ihrem Va-
ter gegeben haben will, damit er diesen bei den Behörden in (...)
deponiere, um damit den Behörden ihre Rückkehr belegen zu können
(vgl. A1/S. 3), vermag die Diskrepanz zwischen der angeblichen
staatlichen Verfolgung und der Passausstellung ebenso wenig zu
erklären, wie die angebliche Unkenntnis der Beschwerdeführerin darü-
ber, ob ihr Vater ihrem Wunsch tatsächlich entsprochen habe (vgl.
ebd.). Gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung im
Jahre 1999 spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage war, über das angebliche Strafverfahren ein amtli-
ches türkisches Dokument zu beschaffen, obwohl sie in ihrem Heimat-
land über einen Anwalt verfügt haben will (vgl. Beschwerdeeingabe
vom 7. Mai 2004, S. 8). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Freilas-
sung der Beschwerdeführerin aus der angeblichen Haft im Jahre 1999
trotz der behaupteten belastenden Hinweise auf Unterstützungstätig-
keiten für die PKK im angeblich bei der Einreise von den türkischen
Behörden entdeckten Protokoll des deutschen Asylverfahrens glei-
chermassen nicht nachvollziehbar ist, wäre doch bei Wahrunterstel-
lung dieses Vorbringen mit der Eröffnung eines Strafverfahrens durch
die türkischen Behörden zu rechnen gewesen. Somit liegen auch für
das Jahr 1999 keine glaubhaften Verfolgungshandlungen der türki-
schen Behörden bezüglich der Beschwerdeführerin vor.
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5.3.3 Besteht nach dem Gesagten keine Grundlage zu glauben, die
Beschwerdeführerin sei nach ihrer Ausschaffung aus Deutschland im
Jahre 1999 bei der Einreise in die Türkei festgenommen und in der
Folge gefoltert und vergewaltigt worden, sind auch die bis zur Ausreise
im Jahre 2001 geltend gemachten Verfolgungshandlungen aufgrund
der unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin unglaubhaft.
5.4 Auch die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte und im Ver-
lauf des Asylverfahrens durch verschiedene Arztzeugnisse bezie-
hungsweise ärztliche Berichte belegte posttraumatische Belastungs-
störung (PTBS) sowie die Depression, welche gleichermassen durch
verschiedene Arztzeugnisse bestätigt wurde, vermögen, wie sich aus
den folgenden Erwägungen ergibt, keinen Hinweis auf Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu liefern.
5.4.1 Ärztliche Berichte, die von Asylsuchenden eingereicht werden,
unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. EMARK
2002 Nr. 13 E. 6c S. 115; CLAUDIA COTTING-SCHALCH, La pratique de la
Commission suisse de recours en matière d'asile relative à
l'appréciation de documents médicaux, in: Asyl3/02, S. 16).
5.4.2 In casu wird eine Traumatisierung der Beschwerdeführerin sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Allein die bei der
Beschwerdeführerin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö-
rung (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5266/2006
vom 29. Januar 2008 E.3.4 S. 11 sowie D-6840/2006 vom 11. Mai
2007 E. 5.6 S. 10) vermag an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Folterungen und Vergewaltigungen im Jahre 1999
nichts zu ändern. Gleichermassen lässt sich aus der diagnostizierten
Depression nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Im
ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätspoliklinik des (...)
vom 22. Juni 2004 wurde im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass
der Wahrheitsgehalt der Verfolgungs- und Misshandlungs-
schilderungen durch die behandelnden Ärzte nicht überprüfbar sei.
5.5 Angesichts der Ausführungen unter 5.4 sind auch aus den einge-
reichten medizinischen Unterlagen keine stichhaltigen Hinweise für
eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehende asylrelevante
Verfolgung zu entnehmen, zumal die Ursachen der diagnostizierten
Posttraumatischen Belastungsstörung beziehungsweise schweren de-
pressiven Episode medizinisch nicht eruierbar sind.
Seite 20
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5.6 Mit Eingabe vom 22. Mai 2006 machte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin neu subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diesbe-
züglich ist folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind
dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die
Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen). Massgebend ist, ob die türkischen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art.
54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden
sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II
73).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach
konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei türkischen
Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen
subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Die
blosse Teilnahme an Demonstrationen gelangt in der Regel nicht zur
Kenntnis der heimatlichen Behörden eines Asylgesuchstellers und
führt bei dessen Rückweisung nicht zwingend zu einer konkreten
Gefährdung. Ferner reicht auch allein die mögliche Identifizierbarkeit
der Beschwerdeführerin nicht aus zur Annahme, sie hätte deswegen
bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung zu befürchten, zumal
sich der Beschwerdeschrift weder Hinweise noch den Akten
Beweismittel dafür entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin
sich in der Schweiz besonders hervorgetan oder exponiert hätte.
Angesichts der zahlreichen regimekritischen Aktivitäten von türkischen
Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint es somit
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den
behaupteten Exilaktivitäten der Beschwerdeführerin soweit Notiz
genommen haben, dass sie diese hier in der Schweiz identifiziert
hätten und sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen verfolgen
würden.
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5.7 Die Beschwerdeführerin machte überdies die Gefahr einer Reflex-
verfolgung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Anleh-
nung an die bisherige Praxis der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) – da-
von aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienan-
gehörige von politischen Aktivisten angewandt werden, die als so ge-
nannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von
Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer
Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem dann gegeben, wenn nach
einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde
Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in
engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten
Person für illegale politische Organisationen hinzukommt
beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1 S. 195).
5.7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie stamme aus einer
politisch aktiven Familie. In diesem Zusammenhang reichte sie eine
Verfügung des Bundesamtes vom 10. Januar 2002 (...) zu den Akten,
gemäss der einem ihrer Cousins (...) Asyl gewährt worden sei. Parallel
dazu verwies sie auf einen ihrer Brüder, der sich in der Türkei politisch
betätigt haben soll und der jetzt in Deutschland lebe (vgl. die
Ausführungen unter 5.1.5).
5.7.2 In der angefochtenen Verfügung wurde diesbezüglich ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung in
der Vergangenheit nicht habe glaubhaft machen können. Demzufolge
könne gestützt auf die Aktenlage und ihre Aussagen auch für die Zu-
kunft im Hinblick auf eine allfällige Rückkehr in die Türkei keine ausrei-
chend begründete Furcht vor einer asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung
geltend gemacht werden. Doch selbst bei Wahrunterstellung des gel-
tend gemachten Engagement ihrer Familie könnte die Beschwerdefüh-
rerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zumal allein aus dem
Umstand, wonach jemand aus einer Familie stammt, in der Mitglieder
oppositionell tätig sind und deshalb gesucht werden, nicht per se auf
eine drohende Reflexverfolgung zu schliessen ist. Vielmehr müssten
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die von der Praxis entwickelten
Voraussetzungen erfüllt sein.
5.8 Im vorliegenden Fall bestehen keine Hinweise darauf, dass nähere
Familienmitglieder der Beschwerdeführerin landesweit gesucht wer-
Seite 22
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den. Zudem kann den Akten nicht entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführerin insbesondere mit ihrem Cousin (...) in irgendeiner
Verbindung gestanden hätte. Das BFM dürfte denn auch zu Recht da-
von ausgegangen sein, dass die türkischen Sicherheitsorgane über
keinerlei Anhaltspunkte für irgendeine Kontaktaufnahme zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Cousin (...) verfügten. Auch aus den
protokollierten Antworten der Beschwerdeführerin geht nicht hervor,
dass die Behörden einen derartigen Vorwurf gegen sie erhoben haben.
Aufgrund der bereits dargelegten Unstimmigkeiten in den
Ausführungen der Beschwerdeführerin erscheint es ebenfalls fraglich,
dass die Beschwerdeführerin in der dargelegten Art und wiederholt
nach den politischen Aktivitäten ihres Bruders beziehungsweise ihrer
Brüder befragt worden sein soll. Was den Cousin (...) anbelangt, ist
festzuhalten, dass dieser seinen eigenen Angaben zufolge, die Türkei
bereits im Jahre 1989 verlassen haben will und aktenkundig am 31.
August 1989 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat. Eine dagegen
erhobene Beschwerde wurde von der ehemaligen ARK am 8. März
1993 abgewiesen. Am 28. April 1999 liess [der Cousin] nach der
Festnahme von A. Öcalan sowie in Anbetracht seines mittlerweile
zehnjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein Gesuch um „réexamen“
stellen, welches von der ARK mit Urteil vom 16. November 2000 als
zweites Asylgesuch erachtet wurde. Dieses wurde mit Verfügung des
BFF vom 10. Januar 2002 gutgeheissen. Dabei war die politische
Aktivität seiner Familie sowie die Suche nach ihm aktenkundig, nicht
aber eine Verstrickung der Beschwerdeführerin in dessen
Angelegenheiten, eine asylrelevante Verfolgung der Familie der
Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführerin selber. Zudem hat
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni
2001 ausdrücklich festgehalten, die im laufenden Asylverfahren der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe würden sich nur
auf Sachverhalte beziehen, die sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei
im Jahre 1998 oder 1999 ereignet hätten. Nachdem der besagte
Cousin die Türkei bereits im Jahre 1989 verlassen hat, ist auch aus
diesem Grund nicht nachvollziehbar, warum die Behörden die
Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung belangen sollten.
Trotz des allfälligen politischen familiären Hintergrundes ist nicht
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde im Fall einer
Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft einer drohenden Reflexverfolgung ausgesetzt.
Darüberhinaus geht das geltend gemachte verwandtschaftliche
Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und [ihrem Cousins]
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weder aus deren Akten noch aus denjenigen [ihres Cousins] Akten
hervor. Es könnte sich also auch lediglich um eine Person handeln, die
zufällig den gleichen Nachnamen wie die Beschwerdeführerin hat.
5.9 Das Gleiche lässt sich auch für den Bruder H._______ des
Cousins der Beschwerdeführerin sagen. H._______ hat die Türkei am
5. November 1998 verlassen, sein Heimatdorf B._______ verliess er
bereits ein Jahr zuvor. Aktenkundig war, dass H._______ in seiner
Heimat von der Polizei sowie der Gendarmerie wegen seines
Militärdienstes gesucht worden ist und ein Passverbot gegen ihn
bestand. Dessen Eltern lebten noch immer in B._______ und hätten
wegen des Todes ihres zwölfjährigen Sohnes einem Bruder von
H._______ Probleme erhalten. Eine Verstrickung der
Beschwerdeführerin in deren Angelegenheit oder eine asylrelevante
Verfolgung von ihr selber oder von ihrer Familie ist jedoch nicht akten-
kundig.
Insgesamt besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland mit einer Reflexverfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes zu rechnen hat.
6.
Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zusammenfassend festzustel-
len, dass sie keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung sowie den zahlreichen
Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die
dort jeweils erhobenen Anträge sind abzuweisen. Die Vorinstanz hat
demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 24
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7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
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hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen.
Was die mit Arztbericht diagnostizierten psychischen Probleme der
Beschwerdeführerin anbelangt, ist festzuhalten, dass der EGMR in
seinem Urteil vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas gegen Schweden
(Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug
der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung leiden bzw. suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3
EMRK verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere 77-86). Der
Gerichtshof hat diese Praxis im Unzulässigkeitsentscheid vom 29. Juni
2004 i.S. Salkic in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung
bestätigt (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 29. Juni 2004
i.S. Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04, 3, 8-11 [engli-
scher Text]).
Drohen Ausländer für den Fall des Vollzuges des Wegweisungsent-
scheides mit Suizid, so ist nach dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug
der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er Massnahmen ergreift,
um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Aus-
schaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzuläs-
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sigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und
andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Suizidalität der Beschwerdeführerin ist des-
halb durch Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Aus-
schaffung Rechnung zu tragen.
Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin stellen selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches
Vollzugshindernis dar, falls in der Türkei der medizinische Standard
schlechter als in der Schweiz wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40
ff., 2004 Nr. 7 E. 5 S. 47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September
2002 i.S. A. und B. gegen Service de la population du canton de Vaud,
E. 2.3 [SZIER 3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht
im Einklang mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die
Tatsache, dass die Umstände der medizinischen Versorgung im
Heimatland für den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die
er im Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6.
Februar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich
[Grossbritannien], E. 38, Beschwerde Nr. 44599/98; Entscheid des
EGMR vom 29. Juni 2004 über die Zulassung der Beschwerde N.
7702/04 i.S. Salkic und andere gegen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S.
7; vgl. Urteil des EGMR vom vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen
Vereinigtes Königreich, Ziffn. 34 und 42 - 44).
Vielmehr steht fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland
auf die dort bestehenden und nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts als ausreichend zu bezeichnenden
psychiatrischen Behandlungsinstitutionen zurückgreifen kann (vgl.
EMARK 1999 Nr. 5 E. 7c S.33). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als
zulässig zu bezeichnen. Überdies lässt sich die Frage der
Reisefähigkeit - welche im ärztlichen Bericht der Universitären
Psychiatrischen Dienste (...) (UPD) (...) vom 28. Mai 2008
offengelassen und lediglich im ärztlichen Bericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik des (...) vom 9. Juni 2006 als „entscheidend
eingeschränkt“ eingeschätzt wurde - im vorliegenden Verfahren
letztendlich nur im Rahmen des tatsächlichen Vollzugs konkret
überprüfen. Eine amtsärztlich bescheinigte Reiseunfähigkeit der
Beschwerdeführerin liegt aktuell nicht vor. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
8.5 Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Hinweise dafür erkennbar sind, die Beschwerdeführerin
wäre bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung auf-
gerund der allgemeinen Lage ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsge-
richt erachtet den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine
Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
8.5.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus B._______, (Provinz
Karaman Maras), wo sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Familie
mithalf. Dort lebt nicht nur ihr Vater, sondern vielmehr verfügt die
Beschwerdeführerin dort in der Person ihres Onkels, ihrer Tante und
deren Familien über ein soziales Beziehungsnetz (vgl. 5.9), auf das sie
sich bei einer Rückkehr stützen kann. Es ist auch davon auszugehen,
dass sie erneut im elterlichen Betrieb mithelfen kann und so ein
Auskommen finden wird. Unter diesen Umständen dürfte die Wie-
dereingliederung in ihren Heimatstaat möglich sein.
8.5.2 Sollten sich bei der Beschwerdeführerin im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentu-
ieren, wäre dem mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch
psychotherapeutischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass der
konkreten Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden entgegengewirkt
würde. Somit würden auch die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin würden im Falle der freiwilligen Rückkehr in die Hei-
mat beziehungsweise eines zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung
keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes nach sich ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d,
EMARK 2003 Nr. 24 Nr. E. 5b S. 157 f.). Letztere Bedingungen sind für
die Beschwerdeführerin nicht erfüllt, zumal es ihr zumutbar ist, für die
Behandlung ihrer Leiden auf die medizinische Infrastruktur ihres Hei-
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matlandes und familiäre Hilfe zurückzugreifen, was, wie oben unter Zif-
fer 8.3 der Erwägungen angeführt wurde, möglich ist. Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz unter Vorlage entspre-
chender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art.
93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2, SR
142.312). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter
individuellen Aspekten als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem aber aufgrund der Ak-
tenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist
und die Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als
aussichtslos zu bezeichnen waren, ist in Gutheissung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauf-
lage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
gen: ...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie), über die Herausgabe
der beim BFM eingereichten Dokumente befindet das BFM auf An-
frage
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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