B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3367/2013
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom (…) / (…).
D-3367/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A. - N. (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Be-
hörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bezie-
hungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt.
1.4 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin beantragt wird,
es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, da dies über das Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung hinausgeht. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.5 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitions-
beschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es
sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungs-
punkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche
Materie handelt und die VEV eine Ausführungsverordnung zum AuG dar-
stellt. Somit kann mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden.
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1.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Schweizerischen Vertretung (…) sowie die der Vorinstanz (…).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ersucht in erster Linie um Erteilung eines Vi-
sums aus humanitären Gründen (vgl. schriftliches Visumsgesuch …). Dar-
über hinaus (… [liegt]) ein Gesuch um Erteilung eines Schengen-Visums
(… [vor]).
2.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehaltlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich vielmehr um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.3 Als sri-lankischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer
nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Viel-
mehr untersteht die Beurteilung seines Gesuchs dem Anwendungsbereich
der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die national-
staatlichen Befugnisse im Hinblick auf die Bewilligung der Einreise und die
Erteilung von Visa insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die
Mitgliedstaaten aufstellt und diese verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und
seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
2.4 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraums einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein
Visum benötigen, bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
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Seite 4
2.5 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusam-
menhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewil-
ligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine
fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsangehörige dürfen sodann
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die in-
nere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2
Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3 Schengener Grenzkodex so-
wie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e
Schengener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaats-
angehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-
Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1739/2012 vom 24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Dritt-
staatsangehörige Personen haben daher zu belegen, dass eine fristge-
rechte Wiederausreise aus der Schweiz auch erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d
und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6, BVGE
2011/48 E. 4 ff.).
2.6 Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für
den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, kann
gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem
Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen gestattet. Im schweizerischen Recht ist diese Mög-
lichkeit in Art. 2 Abs. 4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. auch die nachfol-
genden Ausführungen).
3.
Der Beschwerdeführer unterliegt als sri-lankischer Staatsangehöriger ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I
einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren
wird jedoch von vornherein nicht bestritten, dass die dargelegten Voraus-
setzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend
nicht gegeben sind. Insbesondere kann aufgrund der gesamten Umstände
nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf
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des Visums fristgerecht wieder aus dem Schengen-Raum ausreisen
würde, ersucht er doch im Gegenteil gerade um dauerhaften Schutz vor
Gefährdungen in seinem Heimatland und um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zu dem Zweck, hier ein Asylgesuch zu stellen. Die Erteilung
eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum fällt daher
nicht in Betracht. Die Beschwerdeanträge sowie deren Begründung bezie-
hen sich denn auch ausdrücklich lediglich auf die Verweigerung eines Ein-
reisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen, weshalb im Folgen-
den einzig noch zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht eine solche Erteilung
abgelehnt hat.
4.
4.1 Das Schengen-Recht sieht vor, dass ein Mitgliedstaat, welcher es aus
humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder auf-
grund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, berechtigt ist, der
drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex). Ein solches Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(vgl. Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). Unter denselben Vo-
raussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person zudem die Ein-
reise an den Aussengrenzen gestattet werden (vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex).
4.2 Eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ist auf nationaler
Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit 22. Oktober 2008) normiert. Ent-
sprechend der genannten Bestimmung (in seiner jetzigen Form in Kraft seit
1. Oktober 2012) können das Eidgenössische Departement für auswärtige
Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus
humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder inter-
nationaler Verpflichtungen bewilligen. Die Vorschrift hat massgeblich an
Bedeutung gewonnen, nachdem mit der dringlichen Änderung des Asylge-
setzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) zum 29. September 2012
die Möglichkeit aufgehoben wurde, bei einer Schweizer Auslandsvertre-
tung ein Asylgesuch einzureichen. Der entsprechende aArt. 20 AsylG
wurde zum genannten Zeitpunkt aufgehoben und aArt. 19 AsylG wurde an-
gepasst. Der Bundesrat hat jedoch in diesem Zusammenhang in seiner
Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes unter Hinweis
auf die Wahrung der humanitären Tradition der Schweiz ausdrücklich fest-
gehalten, dass auch in Zukunft offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
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Seite 6
konkret gefährdete Personen den Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies
unter explizitem Verweis auf die bestehende Möglichkeit, um ein Visum
"aus humanitären Gründen" zu ersuchen (vgl. BBl 2010 4455). Aufgrund
der restriktiveren Einreisevoraussetzungen würden jedoch voraussichtlich
weniger Personen in die Schweiz einreisen. Zudem könne angesichts der
einfacheren Verfahrensabläufe bei Visagesuchen der administrative Auf-
wand gesenkt werden, dies werde insbesondere dadurch erreicht, dass
keine asylrechtlichen Befragungen mehr stattfinden würden (BBl 2010
4490).
4.3 Der Begriff "humanitäre Gründe" ist weder in den Normen des Schen-
gener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. In der genannten Bot-
schaft zur Änderung des Asylgesetzes umschreibt der Bundesrat jedoch in
genügend konkretisierender Weise, dass die Einreise in die Schweiz durch
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen bewilligt werden könne,
wenn im Einzelfall offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass
die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft
und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse
sich in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich mache und es rechtfertige, ihr, im Gegen-
satz zu anderen Personen, ein Einreisevisum zu erteilen. Dies könne etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Visumgesuch
sei unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen
Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Her-
kunftsland sorgfältig zu prüfen (vgl. BBl. a.a.O, S. 4468, 4472 und insbe-
sondere 4490). Diese Ausführungen finden auch ihren Niederschlag in den
entsprechenden Weisungen des BFM vom 28. September 2012 und
25. Februar 2014; die Vorinstanz legte ihrer Prüfung mithin die gesetzge-
berischen Vorgaben zugrunde.
4.4 Der Gesetzgeber hat sodann in der genannten Botschaft seinem Willen
Ausdruck verliehen, dass die Bewilligung eines Visums aus humanitären
Gründen an restriktivere Voraussetzungen als die im Falle der Auslands-
gesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl. BBl a.a.O., 4468, 4490, und
4520; wonach sich die Zahl der bisher im Rahmen des Auslandsasylver-
fahrens bewilligten Einreisen nunmehr im Falle der Ausstellung humanitä-
rer Visa um rund 20 % reduziere; zur entsprechenden Praxis bei Auslands-
gesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3). Die in diesem Zusammenhang ge-
wählte Formulierung der unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr
im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib und Leben, wie sie auch in Art. 3
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AsylG verwendet wird, lässt vermuten, dass das Merkmal der "individuellen
Gefährdung" sich – wie im Falle des Auslandsasylverfahrens – an der De-
finition der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG orientiert und mit-
hin insbesondere Personen umfassen soll, welche in ihrem Heimatstaat
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt sind. Aber auch akute kriegerische Ereignisse
wurden als Grund für eine Visumserteilung aus humanitären Gründen ge-
nannt. Die angestrebten Restriktionen dürften sich dabei daraus ergeben,
dass ernsthafte Nachteile in Bezug auf die Freiheit oder die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken, nicht aufgeführt werden. Ebenso lässt
die Formulierung, dass von einer entsprechenden Gefährdung offensicht-
lich ausgegangen werden müsse, den Schluss zu, dass das Beweismass
anzuheben ist. Vorliegend kann angesichts der nachfolgenden Ausführun-
gen eine vertiefte Auseinandersetzung mit den aufgeworfenen Fragen aber
unterbleiben.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat mit seinen Vorbringen und den von ihm ein-
gereichten Beweismitteln glaubhaft gemacht, (… [für die LTTE tätig gewe-
sen zu sein]). (An dieser Stelle: Beschreibung der Karriere des Beschwer-
deführers). Auch seine Inhaftierung nach der Niederschlagung der LTTE
(…) durch das sri-lankische Militär und seine Entlassung am (…) werden
belegt durch die von ihm eingereichten (… [Beweismittel). Seine Identität
und die von ihm (… [bekleideten Funktionen]) werden auch von der Vor-
instanz nicht angezweifelt.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid vom
27. Oktober 2011 (BVGE 2011/24) verschiedene Personengruppen defi-
niert, bei welchen sich die Annahme der Gefahr einer asylrelevanten Ver-
folgung grundsätzlich rechtfertigt. Darunter fallen unter anderem Personen,
die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben (vgl. die Darstel-
lung der Personengruppen in E. 8.1). Der Beschwerdeführer ist angesichts
seines glaubhaften Profils ohne weiteres dieser Risikogruppe zuzurech-
nen. Sodann schildert er glaubhaft, seit seiner Haftentlassung am (…) von
verschiedenen Akteuren im Heimatstaat bedroht worden zu sein. (An die-
ser Stelle: Beschreibung der konkreten Verfolgungssituation). Unter Be-
rücksichtigung (… [seines ausgewiesenen Profils]) sowie der bereits er-
folgten ernstzunehmenden Bedrohungen ist auch zum heutigen Zeitpunkt
offensichtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die
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Seite 8
genannten Akteure im Heimatstaat ernsthaft, unmittelbar und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist. Aufgrund dieser nach wie vor bestehenden
Gefahr, der er sich bisher offenbar nur durch Geheimhaltung seiner Aufent-
haltsorte entziehen konnte, lässt sich auch auf eine entsprechende zwin-
gende Notsituation schliessen, die Voraussetzung für die Erteilung des hu-
manitären Visums ist.
6.
6.1 Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid jedoch davon aus,
dass die Ausstellung eines Visums aus humanitären Gründen vorliegend
nicht in Betracht komme, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner expo-
nierten Stellung innerhalb der LTTE als asylunwürdig im Sinne von Art. 53
AsylG zu qualifizieren sei. Die im Zusammenhang mit Auslandsgesuchen
in BVGE 2011/10 entwickelte Rechtsprechung, wonach bei asylunwürdi-
gen Personen eine Einreisebewilligung in die Schweiz ausser Betracht
falle, sei auch im Bereich der Gesuche um Erteilung humanitärer Visa fort-
zuführen.
6.2 Im genannten Grundsatzentscheid wurde festgehalten, dass Asylsu-
chende, welche zwar eine flüchtlingsrelevante Verfolgung geltend machen
könnten, jedoch als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG zu geltend
hätten, im Sinne der genannten Vorschrift in der Schweiz vom Asyl ausge-
schlossen würden. Befinde sich diese Person bereits in der Schweiz, so
sei Folge der Asylverwehrung die Anordnung der Wegweisung der als
Flüchtling anzuerkennenden Person aus der Schweiz. Aufgrund der beste-
henden Flüchtlingseigenschaft erweise sich der Vollzug der Wegweisung
jedoch als unzulässig, weshalb die vorläufige Aufnahme als sogenannte
Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug anzuordnen sei
(vgl. Art. 44, Art. 45 Abs. 1 Bst. e, Art. 49 und Art. 53 AsylG in Verbindung
mit Art. 83 Abs. 8 AuG). Ausgehend von dieser Sachlage entspreche es
nicht der gesetzlichen Logik, Personen, welche sich im Ausland befänden
und deren Asylunwürdigkeit festgestellt werde, die Einreise in die Schweiz
zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger Anerkennung als
Flüchtlinge – aus der Schweiz wieder wegzuweisen. Das Schweizer Recht
unterscheide nämlich zwischen zwei Kategorien von Flüchtlingen. Zum ei-
nen nenne es Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden sei und die in den
Genuss sämtlicher in der Genfer Flüchtlingskonvention und im AsylG auf-
gelisteten Rechte kommen würden. Zum anderen bezeichne es diejenigen
Flüchtlinge, die in der Schweiz an sich unerwünscht seien, weil ein Asyl-
ausschlussgrund gegen sie vorliege, und denen deshalb lediglich das
«Rechtsbündel» zustehe, welches die Schweiz anerkannten Flüchtlingen
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entsprechend ihrer aus der Flüchtlingskonvention fliessenden Verpflichtun-
gen zugestehen müsse. Die Flüchtlingskonvention enthalte jedoch selbst
nach weitester Interpretation kein Recht auf Einreise aus einem nicht an
den Signatarstaat angrenzenden Land. Dementsprechend ergebe sich in
diesen Konstellationen auch keine Verpflichtung der Schweiz. Asylunwür-
digen Asylsuchenden, die sich im Ausland befänden, sei deshalb, unge-
achtet ob in ihrem Heimatstaat oder in einem Drittstaat, die Einreise in die
Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nie zu bewilligen. Ne-
ben der reinen Logik des im Schweizer Recht für die vorläufige Aufnahme
von Flüchtlingen vorgesehenen Verfahrens führe auch die gebotene rest-
riktive Umschreibung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebe-
willigung und der den Behörden zustehende weite Ermessensspielraum in
aller Regel zum gleichen Resultat (vgl. BVGE 2011/10 E. 7).
6.3 Die sinngemässe Anwendung dieser Rechtspraxis auch im Rahmen
der Prüfung, ob ein humanitäres Visum für die Schweiz erteilt werden kann,
drängt sich in der Tat auf. Dem gesetzgeberischen Willen entsprechend
soll die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen einer Person die
Einreise ermöglichen, die sich in einer zwingenden Notlage befindet, um
ihr die Behandlung eines Asylgesuches in der Schweiz zu ermöglichen.
Anlässlich der Abschaffung des Auslandverfahrens (vgl. aArt. 20 Abs. 2
AsylG) wurde, wie bereits erwähnt, ausdrücklich auf diese Option hinge-
wiesen. Ebenso hingewiesen wurde dabei jedoch darauf, dass die Bewilli-
gung eines Visums aus humanitären Gründen restriktiver zu handhaben
sei, als die Einreisebewilligung in den bisherigen Auslandasylverfahren.
Vor diesem Hintergrund wird offensichtlich, dass die Erteilung des humani-
tären Visums jedenfalls dann zu verweigern ist, wenn auch nach bisheriger
Rechtsprechung zum Auslandasylverfahren die Einreise verweigert wor-
den wäre. Sodann wurde bereits festgestellt, dass auch das schweizeri-
sche Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch
einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt und die
Schweiz, wie andere Staaten auch, grundsätzlich nicht gehalten ist, Aus-
länderinnen und Ausländern die Einreise in die Schweiz zu gestatten son-
dern in den Grenzen bestehender völkerrechtlicher Verpflichtungen auto-
nom entscheiden kann. Diesbezüglich ist auf die obigen Ausführungen zu
verweisen, wonach sich auch aus den Garantien der Flüchtlingskonvention
kein Anspruch auf Bewilligung der Einreise ergibt.
7.
7.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlin-
gen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen
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Seite 10
dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit
der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
7.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen De-
likte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand
1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheits-
strafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtli-
ches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung
des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von
Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in
Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verant-
wortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist
deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der
Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv
des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu
zählen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6). Hinsichtlich des anzuwendenden Be-
weismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass
ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht er-
forderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte
Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die
betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat.
Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem
zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnis-
mässige Massnahme darstellt (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6
ff. m.w.H.)
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung da-
von aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbst-
bestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroris-
tisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund
der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen
geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürger-
kriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Be-
zug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten
generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass
diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entge-
gengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines
Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE
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Seite 11
nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff.
m.w.H.).
8.2 (An dieser Stelle: Ausführungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers
für die LTTE).
8.3 Gemäss ständiger Praxis haben hohe Führungspersonen in Organisa-
tionen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen bege-
hen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu
tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine
Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere auf-
grund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. Erforderlich sind im
konkreten Fall aber jedenfalls schwerwiegende Gründe für die gerechtfer-
tigte Annahme, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinn der
genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat (vgl. diesbezüglich das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5243/2010 vom 26. August 2011,
E. 6.3.4 f.).
8.4 Die Tätigkeit des Beschwerdeführers innerhalb (…) der LTTE (…[und
an seinen Einsatzorten]) fällt in einen Zeitraum, in welchem die politische
und menschenrechtliche Situation in diesen Gebieten als ausserordentlich
schlecht beurteilt werden muss. So war nach der Aufkündigung des Waf-
fenstillstandes seit dem Jahr 2005 im Norden und Osten Sri Lankas eine
Eskalation der Kämpfe zwischen den LTTE und den sri-lankischen Regie-
rungstruppen zu verzeichnen. (An dieser Stelle: Ausführliche Beschreibung
zur Lage in den Gebieten, in welchen der Beschwerdeführer im Einsatz
stand). Der Zeitraum (…) war in der genannten Region von einer grossen
Zahl (… [von]) Attacken und Attentaten geprägt, wobei auch viele Unbetei-
ligte ums Leben kamen. (An dieser Stelle: Ausführungen zu den damals
auch vom Beschwerdeführer erlebten Ereignissen]). Gemäss Einschät-
zung von Nichtregierungsorganisationen gingen die LTTE (… [in der da-
maligen Zeit und im vorliegend interessierenden Gebiet]), mit rigoroser Ge-
walt gegen (… [Abweichler und anderweitige Kritiker]) aus der tamilischen
Bevölkerung vor. (An dieser Stelle: Ausführungen zum Vorliegen einer Viel-
zahl von Menschenrechtsverletzungen, für welche im fraglichen Gebiet
und zur fraglichen Zeit gemäss Quellenlage überwiegend die LTTE verant-
wortlich gewesen sein soll). Im Weiteren ist bekannt, dass die LTTE im
Zuge der anhaltenden Gefechte verstärkt Kinder und Jugendliche für
Kampfhandlungen und Selbstmordanschläge zwangsrekrutierte und in den
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Seite 12
umkämpften Distrikten wiederholt Zivilpersonen in grosser Zahl daran hin-
derte, sich aus umkämpftem Gebiet in Sicherheit zu bringen; dies mit der
mutmasslichen Zielsetzung, den eigenen Kämpfern Deckungsmöglichkei-
ten zu verschaffen (vgl. hierzu eingehend die Lageanalyse in BVGE 2008/2
E. 7.2.ff., sowie das Urteil D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.4 ff.).
8.5 Aus der organisatorischen Struktur der (…) LTTE ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer (… [An dieser Stelle: Beschreibung der Einheit und der
Funktion des Beschwerdeführers]). Es muss als höchst wahrscheinlich er-
achtet werden, dass (… [diese Einheit]) bei der Planung der Kampfhand-
lungen gegen das sri-lankische Militär in den in Rede stehenden Distrikten
sowie bei der Durchführung repressiver Massnahmen (… [gegen Abweich-
ler]) und sonstige als Verräter betrachtete Angehörige der tamilischen Eth-
nie eine massgebliche Rolle spielte. Und es erscheint vor diesem Hinter-
grund auch nicht vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in seiner (…
[Funktion]) nicht an der Planung und Befehlserteilung in Bezug auf gewalt-
same Aktionen der LTTE beteiligt war, die durchaus auch durch Angehörige
(… [seiner Einheit]) ausgeführt worden sein dürften. Vielmehr ist mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch in seinem direkten
Verantwortungsbereich Massnahmen angeordnet und ausgeführt wurden,
die zu Menschenrechtsverletzungen verschiedenster Natur und allenfalls
auch zu Tötungen führten. Unter Berücksichtigung des anzulegenden Be-
weismassstabs ist daher festzustellen, dass ausreichend konkrete Anhalts-
punkte für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit (…) eine persönliche Verantwortlichkeit für ver-
werfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt. Ange-
sichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die weitere Prüfung, ob eine An-
wendung von Art. 53 AsylG möglicherweise auch aufgrund (… [eines]) En-
gagements (… [im Rahmen von Kampfeinsätzen]) angezeigt wäre. Zu kei-
ner anderen Beurteilung führen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten (… [Unterlagen]). Auch der Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-2848/2012 bleibt unbehelflich, zumal es sich dort um
eine Person handelt, die sich ausschliesslich in der Schweiz für eine LTTE-
nahe Organisation einsetzte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann
darauf zu verweisen, dass sich aus den vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Beweismitteln in keiner Weise darauf schliessen lässt, dass er – wie er
geltend gemacht hat – (…[vom Vorwurf schuldhaften Handelns entlastet
sei]).
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9.
9.1 Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorzuwerfen sind, ist in einem
nächsten Schritt ausserdem die Verhältnismässigkeit der Rechtsfolge ei-
nes Asylausschlusses zu prüfen.
In Betracht zu ziehen sind dabei gemäss entsprechender Praxis unter an-
derem das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, all-
fällige Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahr-
scheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie
lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbe-
stimmungen zu berücksichtigen sind. Aufgrund der weitreichenden Folgen
für den Beschwerdeführer, die ihm im Falle der Annahme eines Asylaus-
schlussgrundes im Sinne von Art. 53 AsylG drohen, nämlich die Verweige-
rung einer Einreise in die Schweiz trotz bestehender Gefährdung, sind so-
dann (in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Frage des Ausschlusses
von der Flüchtlingseigenschaft), im Rahmen einer Güterabwägung deren
Folgen der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. zum Ausschluss von
der Flüchtlingseigenschaft auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E−4286/2008 vom 17. Oktober 2008 m.w.H.).
9.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers (… [in seiner Position und seinem Einsatz-
gebiet]) über einen Zeitraum von mehreren Jahren (…) erstreckt. Für die-
sen Zeitraum ist dem Beschwerdeführer eine Verantwortlichkeit im Sinne
des Art. 53 AsylG vorzuwerfen. Es geht im vorliegenden Fall mithin nicht
um die Wahrscheinlichkeit einer einmaligen, sondern einer fortgesetzten
Delinquenz im Sinne von Art. 53 AsylG. Weiter ist festzustellen, dass seit
dem genannten Zeitraum die vom StGB genannten Verjährungsfristen für
die verschiedenen vorliegend in Frage kommenden strafbaren Handlungen
gegen Leib und Leben offensichtlich noch nicht erreicht sind (vgl. Art. 97
Abs. 1 i.V.m. Art. 111 ff. StGB). Angesichts der Kürze der seither vergange-
nen Zeit, können sodann auch allfällige Veränderungen der Lebensverhält-
nisse des Beschwerdeführers nach dem Tatzeitraum nicht von Belang sein.
Aus seinen Eingaben ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass
sich der Beschwerdeführer von den Gewalttaten der LTTE nachträglich dis-
tanziert und diese verurteilt. Zudem gründete die Beendigung seiner Tätig-
keit auf dem Umstand, dass die LTTE im Mai 2009 von den Regierungs-
truppen militärisch geschlagen wurde. Im Rahmen der Güterabwägung ist
daher vorliegend festzustellen, dass das Schutzinteresse des Beschwer-
deführers vor der ihm drohenden Gefährdung im Heimatland im Vergleich
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zur Verwerflichkeit des ihm vorgeworfenen Handelns und seiner subjekti-
ven Schuld als geringer erscheint. Die Annahme der Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG erweist sich daher vorliegend als verhältnismässig.
9.3 In Anwendung der dargelegten Rechtspraxis zum Auslandsverfahren
ist dem Beschwerdeführer daher die Einreise in die Schweiz zu verweigern
und hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines humanitären Visums
abgelehnt.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuwei-
sen, soweit auf diese einzutreten war.
11.
Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist jedoch auf Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Vertretung in Sri Lanka.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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