B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3367/2018
Ur t e i l vom 1 0 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Mai 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 21. Juni 2016
für sich und ihre Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juli 2016
fand die Befragung zur Person (BzP) und am 12. Februar 2018 eine erste
Anhörung zu den Asylgründen statt, welche unterbrochen und am 9. April
2018 mit einem rein weiblichen Team fortgesetzt wurde.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei
ethnische Kurdin und habe mit ihren Eltern und Geschwistern in der Stadt
F._______ gewohnt und das Gymnasium besucht. Nach ihrer Heirat im
Jahr 2006 habe sie mit ihrem Ehemann und ihren Schwiegereltern im Dorf
G._______ bei H._______ gelebt. Ihr Ehemann habe Syrien vor ihr verlas-
sen, weil er Probleme mit Angehörigen der kurdischen Volksverteidigungs-
einheiten (YPG) bekommen habe. Sie sei mit den Kindern alleine bei den
Schwiegereltern geblieben. Am (…) – kurze Zeit nachdem ihr Mann aus-
gereist sei – habe die Terrororganisation Daesh (auch „Islamischer Staat“,
IS) das Dorf zum wiederholten Mal angegriffen. Dieses Mal sei der Angriff
auch für die YPG, welche das Gebiet kontrolliert hätten, überraschend ge-
kommen. Angehörige des IS seien in das Haus ihrer Schwiegereltern ein-
gedrungen, hätten dieses geplündert und sie vergewaltigt. Sie habe sich
danach ungefähr einen Monat in H._______ bei ihrem Schwager aufgehal-
ten. Ihre Schwiegereltern und insbesondere ihre Schwägerin, welche aus-
gebildete Krankenschwester sei, hätten sie damals sehr unterstützt. Sie sei
gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. Danach habe sie beschlos-
sen, mit ihren Schwiegereltern und Kindern wieder nach G._______ zu-
rückzukehren. Ihrem Ehemann habe sie erst in der Schweiz von der Ver-
gewaltigung erzählt. Ihrer eigenen Familie habe sie nichts darüber gesagt,
da sie deren Reaktion und im schlimmsten Fall sogar einen Ehrenmord
fürchte.
Ausserdem sei ihr Vater, als sie sechs Jahre alt gewesen sei, im Zuge einer
Familien- respektive Stammesfehde getötet worden. Insgesamt seien be-
reits sieben Personen aus ihrer Familie dieser Fehde zum Opfer gefallen.
Nach Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 hätten sich die Angehörigen
der verfeindeten Familie verschiedenen Konfliktparteien angeschlossen.
Im Zusammenhang mit der Fehde sei ihr Bruder etwa Anfangs 2015 in
F._______ angeschossen worden. Kurze Zeit nach diesem Vorfall hätten
ihre Mutter und Geschwister Syrien verlassen. Sie habe in ständiger Angst
vor Übergriffen gelebt, da auch die Frauen aus der Familie nicht verschont
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geblieben seien. Sie sei ausserdem Mitglied der PDK-S gewesen. Sie habe
an der (…). Im Juni 2016 habe sie mit ihren Kindern Syrien verlassen.
Sie reichte ihre syrischen Reisepässe und ihre syrische ID-Karte und Partei
Kartei der Al Parti zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 9. Mai 2018 fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asyl-
gesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und schob den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juni
2018 für sich und ihre Kinder beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung
ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Beschwerde war eine Fürsorgebescheinigung vom 25. Mai 2018 bei-
gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2018 wies die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und
forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 750.– auf. Dieser wurde am 10. Juli 2018 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass sich die gel-
tend gemachte Vergewaltigung durch Mitglieder der Terrororganisation
Daesh auf die allgemeine leidvolle Lage beziehe, die viele Personen in Sy-
rien gleichermassen betreffe. Solchen allgemeinen bürgerkriegsbedingten
Nachteilen komme keine Asylrelevanz zu. Darüber hinausgehende Hin-
weise, wonach es sich beim beschriebenen Vorfall um einen gezielten An-
griff von einer Konfliktpartei aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grün-
den gehandelt hätte, würden sich den Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin nicht entnehmen lassen. Konkrete Befürchtungen in Bezug auf allfäl-
lige künftige gegen sie gerichtete Übergriffe habe sie dementsprechend
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keine geltend gemacht. Ausserdem habe sich die Bedrohungslage durch
den IS im Nordosten Syriens vor einiger Zeit aufgelöst. Es gehe aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin sodann nicht hervor, inwiefern für
sie in Syrien heute eine aktuelle Bedrohungslage bestehe, Opfer eines Eh-
renmordes zu werden. In Bezug auf eine mögliche Bedrohung durch ihre
eigene Familie seien ihre Aussagen als rein hypothetisch anzusehen. Die
Ausführungen zur angeblich fortbestehenden Bedrohungssituation im Zu-
sammenhang mit einer Familien- respektive Stammesfehde seien ausge-
sprochen vage und allgemein geblieben. Konkrete Anhaltspunkte, die den
Schluss nahelegen würden, die gegnerische Familie wolle ihr persönlich
etwas antun, habe sie keine anführen können. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar sei in diesem Zusammenhang, weshalb sie Syrien nicht gemein-
sam mit ihrem Bruder und ihrer Mutter verlassen habe. Somit erscheine
ihre Furcht vor künftiger Verfolgung in diesem Punkt als in objektiver Hin-
sicht nicht begründet. Ihre Vorbringen würden daher keine Asylrelevanz
entfalten. Schliesslich begründe eine alleinige Mitgliedschaft in einer kurdi-
schen Partei noch kein politisches Profil. Eine Identifizierung der Be-
schwerdeführerin als mögliche Regimegegnerin durch die syrischen Be-
hörden sei daher zu verneinen.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen, das SEM habe der geschlechtsspezifischen Situation nicht ge-
nügend Rechnung getragen. Bei der Vergewaltigung handle es sich um
eine spezifische Diskriminierung kurdischer Frauen, diese sei als Instru-
ment der Verfolgung zu werten. Aufgrund ihres Geschlechts würde sie in
ihrem Heimatstaat keinen angemessenen Schutz finden. Bei geschlechts-
spezifischer Gewalt gehe es nicht nur um die Gewalterfahrung an sich,
sondern im grossen Masse auch um die daraus resultierende Stigmatisie-
rung. Die Schwiegereltern hätten einen nicht unwesentlichen Druck auf sie
ausgeübt und einen grossen Einfluss auf ihre Entscheidung gehabt, in ihr
Dorf zurückzukehren und ihrem Ehemann nichts zu erzählen. Zum Wohle
der Familie und zur Bewahrung der Ehre habe niemand von den Ereignis-
sen erfahren dürfen. Die Gefahr eines Ehrenmordes seitens ihrer Familie
könne nicht ausgeschlossen werden, zumal sich ein Onkel väterlicherseits
nach wie vor in Syrien aufhalte. Es müsse von einer ernsthaften Gefähr-
dung ihres Lebens und ihrer körperlichen Integrität ausgegangen werden.
Ferner habe sie ihre Furcht, im Zuge der langjährigen Familienfehde Opfer
von Racheakten zu werden, sehr ausführlich geschildert. Insbesondere
habe sich die gegnerische Familie explizit nach ihr erkundigt. Sie habe Sy-
rien nicht schon mit ihrem Bruder und ihrer Mutter verlassen, da sie als
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alleinstehende und alleinerziehende Mutter sich und ihre vier Kinder damit
gefährdet hätte. Es sei bekannt, dass gerade alleine reisende Frauen auf
der Flucht Opfer verschiedener Formen von Gewalt würden.
Das Argument der Vorinstanz, den Visumsunterlagen seien keine Anhalts-
punkte für eine flüchtlingsrelevante Gefährdung zu entnehmen, sei unbe-
gründet, da sie auf der Botschaft nicht eingehend zu ihren Asylgründen
befragt worden sei.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe sie und
ihre Kinder zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt, mithin Bundesrecht
verletzt. Der vorinstanzliche Schluss ist indes nicht zu beanstanden. In der
angefochtenen Verfügung wird ausführlich dargelegt, weshalb die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtlinge
nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird,
ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte
erscheinen zu lassen.
6.2 Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittenen Nachteile keine Ver-
folgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Das SEM hat den beschrie-
benen leidvollen Vorfall vom (…), bei welchem die Beschwerdeführerin von
Kämpfern des IS vergewaltigt worden ist, nicht in Abrede gestellt. Es hat
indessen zutreffend ausgeführt, dass aus den Akten keine Hinweise er-
sichtlich sind, dass dieser Übergriff auf die Beschwerdeführerin gezielt er-
folgt wäre. Nach Angaben der Beschwerdeführerin gingen die Angehörigen
des IS vielmehr gegen sämtliche Bewohner gewaltsam vor und vergewal-
tigten auch andere Frauen (vgl. SEM act. B21 F12, 19). Ferner sind Kurden
(inklusive kurdische Frauen) in Syrien auch keiner Kollektivverfolgung,
speziell durch den IS ausgesetzt. Dabei ist zunächst auf die restriktiven
Voraussetzungen zur Annahme einer kollektiven Verfolgung hinzuweisen
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Die Beschwerdeführenden sind syrische
Staatsangehörige und es ist derzeit nicht bekannt, dass syrische Staats-
bürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem Aus-
mass zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen
werden müsste (vgl. zu diesem Thema Urteile des BVGer E-5710/2014
vom 30. Juli 2015 E. 5.3; D-4493/2015 vom 7. Juli 2016 E.-6.5,
E-4234/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3.4.). Hinzu tritt, dass die Be-
schwerdeführerin Syrien erst rund zweieinhalb Jahre nach besagtem Vor-
fall vom (…) verlassen hat, ohne dass Gründe erkennbar wären, die einer
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früheren Ausreise entgegengestanden hätten. Ihrem Beschwerdevorbrin-
gen, ihre Schwiegereltern hätten sie unter Druck gesetzt und nur deswe-
gen sei sie in das Dorf, wo der Übergriff stattgefunden habe, zurückge-
kehrt, ist nicht zu folgen, zumal sie ausführte, ihre Schwiegereltern hätten
mit dem Vorschlag, in das Dorf zurückzukehren, Recht gehabt (vgl. SEM
act. B21 F12 S. 5). Der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang zwi-
schen der Vergewaltigung und der Ausreise ist damit als nicht gegeben zu
erachten, womit eine Asylrelevanz auch aus diesem Grund zu verneinen
ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Schliesslich ist auch die darge-
legte Furcht der Beschwerdeführerin, es drohe ihr aufgrund der Vergewal-
tigung seitens ihrer eigenen Familie ein Ehrenmord, als objektiv unbegrün-
det zu erachten, zumal sie ihrer Familie vom Vorfall nichts erzählt hat (vgl.
SEM act. B21 F41) und nicht vorgebracht wird, dass ihre Familie zwischen-
zeitlich von der Vergewaltigung erfahren hätte.
6.3 Die Beschwerdeführerin vermag auch aus der geltend gemachten Fa-
milienfehde, welche seit ihrem 6. Lebensjahr im Gange sei, keine Asylrele-
vanz abzuleiten. So sagte sie aus, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte,
dass die Feindfamilie ihr persönlich etwas hätte antun wollen (vgl. SEM
act. B21 F57). Dementsprechend ist auch davon auszugehen, dass sie –
hätte tatsächlich eine konkrete Gefahr für sie bestanden – direkt nach dem
Angriff auf ihren Bruder im Jahr 2015 zusammen mit ihrer Mutter und ihren
Geschwistern ausgereist wäre. Ihr Einwand, dass sie als alleinstehende
Frau nicht habe alleine reisen können, ist nicht zu hören, da sie gerade
nicht alleine, sondern in männlicher Begleitung ihres Bruders die Flucht
hätte antreten können.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten
Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich
erübrigt, auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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7.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorüber-
gehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvoll-
zugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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