B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3367/2019
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland
Somalia am 8. August 2018 und gelangte via Italien in die Schweiz, wo er
am 16. August 2018 ein Asylgesuch stellte. Mit Schreiben vom gleichen
Tag teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, er sei per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden.
B.
Am 23. August 2018 wurde die Personalienaufnahme im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ und am 13. September 2018 ein per-
sönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt. Dabei gab der Be-
schwerdeführer unter anderem an, er habe während (…) Jahren in Schwe-
den gelebt, wo sich (…) aufhielten. Der mitgeführte italienische Aufent-
haltstitel sei gefälscht.
C.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac)
ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. Januar 2013 in Schweden und
am 28. Dezember 2016 in C._______ um Asyl nachgesucht hatte.
D.
Am 8. Oktober 2018 ersuchte das SEM die schwedischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers. Die schwedischen Behörden
hiessen das Ersuchen am 15. Oktober 2018 gut.
E.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 trat das SEM gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Schweden und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung blieb unangefochten.
F.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 hob das SEM seinen Entscheid
vom 19. Oktober 2018 wieder auf und beendete das Dublin-Verfahren. Zur
Begründung führte es aus, am 5. November 2018 hätten die italienischen
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Behörden das SEM darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer in Ita-
lien subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Aufgrunddessen sei die Dub-
lin-Verordnung nicht anwendbar und sein Asylgesuch in der Schweiz zu
behandeln. Gleichzeitig führte das SEM aus, es beabsichtige gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch einzutreten und den
Beschwerdeführer nach Italien wegzuweisen. Hierzu gab es dem Be-
schwerdeführer die Möglichkeit, sich innert Frist schriftlich zu äussern.
G.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 wurde im We-
sentlichen ausgeführt, in Italien herrschten katastrophale Aufnahmebedin-
gungen, was der Beschwerdeführer auch mit entsprechenden Videoauf-
nahmen, die er während seines Aufenthaltes in Italien gemacht habe, be-
legen könne. Er sei vor sehr langer Zeit in Italien gewesen und könne auch
deshalb nicht dorthin zurückkehren. Es sei zu befürchten, dass dort nie-
mand für ihn zuständig sein würde und er wieder auf der Strasse leben
müsste. In Italien habe er nämlich auf der Strasse geschlafen und teilweise
nichts zu Essen erhalten. Sodann wurde auf das «Salvini-Dekret» verwie-
sen, welches nun in Kraft getreten sei.
H.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, die Behandlung seines Asylgesuchs werde ausserhalb der Testphase
weitergeführt.
I.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 – eröffnet am 26. oder 27. Juni 2019 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien und händigte die editionspflichtigen Akten aus.
J.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, auf das Asylgesuch sei einzutreten und ihm sei ein
nationales Verfahren zu eröffnen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (Asylverordnung 1 vom
11. August 1999, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren für zu-
ständig zu erklären, subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne vorsorgli-
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Seite 4
cher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorlie-
gende Beschwerde entschieden habe. Ferner sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten.
K.
Mit Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2019 beantragte der Beschwerde-
führer sodann, subeventualiter sei die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. e AsylG anzuweisen, die Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Schweden zu prüfen sowie subsubeventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten und trat auf den Eventualantrag, es sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen, nicht ein. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt dieser Verfügung eine Fürsor-
gebestätigung nachzureichen und die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
M.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung gleichen Datums sowie weitere Beweismittel bezüglich sei-
ner Vaterschaft zu den Akten.
N.
Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 vollumfänglich
an ihren Erwägungen fest. Auf die Ausführungen ist, soweit erforderlich, in
den Erwägungen einzugehen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2019 lehnte die Instruktionsrichterin
das am 25. Juli 2019 eingereichte Fristerstreckungsgesuch zur Einrei-
chung einer Replik ab. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine ein-
malige Notfrist bis zum 2. August 2019 gewährt.
P.
Am 2. August 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Replik zu den Akten.
Auf die inhaltlichen Angaben wird in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, aufgrund
welcher Überlegungen die Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der Wegweisung nach Italien
als zulässig, zumutbar und möglich erweise. Vor seiner Einreise in die
Schweiz habe sich der Beschwerdeführer unter anderem in Italien aufge-
halten. Italien sei ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a
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Abs. 2 Bst. b AsylG. Am 5. November 2018 habe das italienische Innenmi-
nisterium bestätigt, dass dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz ge-
währt worden sei. Aufgrunddessen könne er nach Italien zurückkehren,
ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips be-
fürchten zu müssen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer dagegen
ein, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt
erhoben. Entgegen der Behauptung in der vorinstanzlichen Verfügung,
habe man in seinen Effekten keinen gültigen "Permesso di Soggiono" ge-
funden, sondern lediglich Kopien eines gefälschten "Permesso di Soggi-
orno", mit welchem der Beschwerdeführer von Somalia nach Italien gelangt
sei. Sodann ergebe sich aus der Information der italienischen Behörden
vom 5. November 2018 auch nicht, dass der "Permesso di Soggiorno" gül-
tig wäre, sondern lediglich, dass dem Beschwerdeführer – zu einem zeitlich
nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit – subsidiärer
Schutz gewährt worden sei. Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer ei-
nen damals lediglich ein Jahr gültigen subsidiären Schutzstatus in Italien
erhalten. Seit nunmehr elf Jahren habe er in Italien keinen gültigen Schutz-
status mehr. Sodann sei zu berücksichtigen, dass sich die Rechtslage in
Italien seit dem Jahr 2008 – also nach Gewährung des subsidiären Schutz-
status – entscheidend verändert habe. Der vor 2008 gewährte subsidiäre
Schutzstatus sei lediglich ein humanitärer Status, der auf ein Jahr be-
schränkt und schwierig zu erneuern gewesen sei. Dieser Schutz sei in den
neuen humanitären Schutzstatus überführt worden, der nun jüngst von der
Salvini-Regierung abgeschafft worden sei. Angesichts dessen Abschaffung
sei davon auszugehen, dass er keinerlei Schutzstatus habe. Aufgrund der
prekären Situation in Italien seit der Einführung des Salvini-Dekrets droh-
ten ihm eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Die Vorinstanz wäre jedenfalls
gehalten gewesen, von der zuständigen italienischen Verwaltungsabtei-
lung weitere Zusicherungen einzuholen. Vorliegend seien sowohl die Un-
tersuchungs- als auch die Begründungspflicht verletzt. Schliesslich ver-
weist der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zahlreiche Quellen auf die
prekäre Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien.
4.3 In seiner Beschwerdeergänzung führt der Beschwerdeführer sodann
aus, seine (…) lebten nach wie vor in Schweden. Für eines dieser Kinder
sei die Vaterschaft mittels DNA-Gutachten zwischenzeitlich belegt. Seine
Kernfamilie lebe in Schweden, weshalb davon auszugehen sei, die schwe-
dischen Behörden stimmten einer Rückübernahme gestützt auf Art. 31a
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Seite 7
Abs. 1 Bst. e AsylG zu. In Verletzung seiner Untersuchungs- und Begrün-
dungspflicht habe es das SEM unterlassen, sich zur Bedeutung des vorer-
wähnten Artikels zu äussern, obwohl sich dessen Anwendung im vorliegen-
den Fall geradezu aufzudrängen scheine. Zumindest wäre das SEM ge-
halten gewesen, sich zum Verhältnis von Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Bst. e
AsylG zu äussern.
4.4 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung an seinen bisherigen Ausfüh-
rungen fest und führte ergänzend an, der dem Beschwerdeführer in Italien
gewährte subsidiäre Schutz könne nicht erlöschen, sondern müsse ge-
mäss Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) aberkannt wer-
den. Es könne nicht davon ausgegangen werden, der subsidiäre Schutz
des Beschwerdeführers sei erloschen, da die italienischen Behörden dem
SEM mit Schreiben vom 5. November 2018 explizit mitgeteilt hätten, dass
dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt worden sei und der Fall
konsequenterweise nicht mehr von der Dublin-Unit, sondern von der zu-
ständigen Polizeistelle bearbeitet werde. Bei einem allfälligen Erlöschen
des subsidiären Schutzstatus hätten die italienischen Behörden das SEM
explizit darüber informiert. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen
Behörden den subsidiären Schutzstatus des Beschwerdeführers weiterhin
als gültig erachten würden. Falls die italienischen Aufenthaltsdokumente
des Beschwerdeführers abgelaufen sein sollten, führe dies nicht zur Auf-
hebung seines Status als subsidiär geschützte Person. Im Falle eines ab-
gelaufenen italienischen Aufenthaltstitels habe sich der Beschwerdeführer
in Italien bei den zuständigen Behörden um eine Verlängerung dieses Do-
kumentes zu bemühen. Es sei demnach nicht zu erwarten, dass sich der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Italien in der Situation eines
Asylsuchenden befinden würde. Italien sei an die bereits erwähnte Qualifi-
kationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutzstatus bezüglich
des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt
oder Sozialversicherungen dieselben Rechte besitzen, wie italienische
Staatsbürger. Sollte Italien seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsor-
geleistungen ihm gegenüber nicht nachkommen, liege es am Beschwerde-
führer, seine Rechte bei den italienischen Behörden gerichtlich geltend zu
machen. Was die erwähnte Abschaffung des humanitären Schutzes in Ita-
lien anbelange, sei anzumerken, dass dieses Vorbringen keine Relevanz
für die vorliegende Sachlage habe. Dem Beschwerdeführ sei in Italien sub-
sidiärer (und nicht humanitärer) Schutz gewährt worden. Bezüglich seinem
Wunsch einer möglichen Rückkehr nach Schweden sei angesichts der Ak-
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Seite 8
tenlage anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer weder im Dublinge-
spräch noch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf an einer mögli-
chen Rückkehr nach Schweden interessiert gezeigt habe. Da dem Be-
schwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sei die
Dublinverordnung für eine allfällige Familienzusammenführung in Schwe-
den nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer habe sein diesbezügliches
Anliegen bei den schwedischen Behörden anzubringen. Es stehe ihm frei,
diese Anliegen auch von Italien aus zu verfolgen.
4.5 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen ent-
gegen, die Ausführungen des SEM änderten nichts daran, dass der Auf-
enthaltsstatus des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage ungeklärt
bleibe. Die Bearbeitung durch die zuständige Polizeistelle spreche in kei-
ner Weise dafür, dass der Beschwerdeführer weiterhin subsidiären Schutz-
status geniesse. Aus der Tatsache, dass nicht mehr die Dublin-Unit zustän-
dig sei, könnten keine Schlüsse auf den Aufenthaltsstatus des Beschwer-
deführers gezogen werden, sondern es könne lediglich geschlossen wer-
den, dass das nationale Asylverfahren in Italien abgeschlossen worden sei.
Sodann wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen, wonach
der subsidiäre Schutzstatus von 2008 tatsächlich lediglich ein humanitärer
Status, der auf ein Jahr beschränkt und schwierig zu erneuern gewesen
sei. Der Beschwerdeführer habe somit den humanitären und nicht den in-
ternationalen subsidiären Schutzstatus inne und sei deshalb direkt von der
Abschaffung dieses Status betroffen.
5.
Vorauszuschicken ist der Vollständigkeit halber, dass das Vorgehen der
Vorinstanz in Bezug auf die Aufhebung der Verfügung vom 19. Oktober
2018 zumindest fragwürdig erscheint. Es ist daran zu erinnern, dass eine
rechtskräftige Verfügung, und um eine solche handelte es sich vorliegend,
nicht nach Belieben wieder aufgehoben werden darf (vgl. etwa HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1215 ff., BGE 137 I 69). Nebst den materiellen Voraussetzungen sind
auch gewisse Verfahrensrechte zu beachten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 1218). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält,
muss indessen angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht ab-
schliessend beurteilt werden.
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Seite 9
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe, die Vorin-
stanz habe sowohl die Untersuchungs- als auch die Begründungspflicht
verletzt. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, der Beschwerdeführer
verfüge in Italien über einen subsidiären Schutzstatus.
6.2
6.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung einer Urkunde oder Aus-
künfte Dritter). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der
Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist
dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangrei-
che Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr
nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt
erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
2018, Rz. 16 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind
sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35
Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheid-
begründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
6.2.2. Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte und der
vorhandenen Beweismittel (vgl. Art. 12 VwVG) davon aus, dass der rechts-
erhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be-
weismassnahmen zu ergreifen seien. Ein Sachverhalt gilt insbesondere
dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwid-
riger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Die
Vorinstanz ist in ihrem Entscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht auf das Asylgesuch eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien
angeordnet. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf die Mitteilung des italieni-
schen Innenministeriums vom 5. November 2018, worin dieses erklärt
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"…this is to inform you that he was granted the subsidiary protection in Italy.
Consequently, this case doesn’t fall within the competence of this office any
more since the asylum procedure has been completed in Italy." Aus diesem
Schreiben ergeht, dass dem Beschwerdeführer in Italien in der – nicht nä-
her bestimmten – Vergangenheit subisidiärer Schutz gewährt worden ist
("he was granted subsidiary protection…"), weshalb der Fall nicht mehr in
ihre Kompetenz falle, zumal in Italien ein Asylverfahren durchgeführt wor-
den sei. Indessen weist das Schreiben keinerlei Angaben zur Dauer des
gewährten Schutzstatus beziehungsweise über dessen aktuelle Gültigkeit
oder allenfalls Erneuerung auf. Die Kernaussage des Schreibens ist im
Wesentlichen auf die Bekanntgabe beschränkt, dass der Fall nicht in den
Zuständigkeitsbereich der Dublin-Unit falle und sich das SEM stattdessen
an die dafür zuständige Behörde zu wenden habe. Das SEM hingegen ver-
wendete das Schreiben als explizite Bestätigung, dass dem Beschwerde-
führer subsidiärer Schutz gewährt worden sei und die italienischen Behör-
den diesen Schutzstatus weiterhin als gültig erachten würden. Dieser Ein-
schätzung kann indessen nicht gefolgt werden. Bei besagtem Schreiben
handelt es sich primär um eine Mitteilung, einer sich in der Sache als nicht
zuständig bezeichnenden Behörde, welche das SEM unter Nennung von
zwei Fax-Nummern auffordert, sich an die korrekte und somit dafür zustän-
dige Behörde zu wenden. Die Schlussfolgerung des SEM, wonach der dem
Beschwerdeführer angeblich vor elf Jahren gewährte Schutzstatus weiter-
hin Gültigkeit hat, ist zwar nicht ausgeschlossen, allerdings auch nicht
zwingend. Zu berücksichtigen ist diesbezüglich, dass der Abgleich mit der
Fingerabdruck-Datenbank keinen Hinweis auf ein Asylverfahren des Be-
schwerdeführers in Italien ergab, was seine Darstellung stützt, er habe sein
Asylgesuch dort vor mehreren Jahren eingereicht. Sodann machte er gel-
tend, er habe sich längere Zeit in Schweden aufgehalten und seine (…)
würden sich dort aufhalten. Dazu reichte er verschiedene Beweismittel ein,
im Übrigen erklärten sich die schwedischen Behörden mit der Übernahme
des Beschwerdeführers einverstanden. Schliesslich traf die Vorinstanz hin-
sichtlich der Authentizität der vom Beschwerdeführer als gefälscht dekla-
rierten Aufenthaltsbewilligung (Permesso di Soggiorno) keine weiteren Ab-
klärungen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der Tatsachte,
dass sich die gesetzlichen Grundlagen in Italien verändert haben, erscheint
nicht genügend geklärt, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Italien ak-
tuell über einen Schutzstatus verfügt oder diesen wiedererlangen könnte.
Bei dieser Sachlage ist der entscheidrelevante Sachverhalt im Hinblick auf
die Frage, ob eine Überstellung nach Italien rechtmässig ist, nicht rechts-
genüglich erstellt.
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Seite 11
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S.1264). Die
in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 7.1).
7.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
zumal die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und
diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde. Ange-
sichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung
mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht
zu den Akten gereichten Beweismitteln, weil das Beschwerdedossier eben-
falls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung ist auf-
zuheben, und die Sache ist zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
ermittlung sowie Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zu-
rückzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses) gegenstandslos geworden.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfah-
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Seite 12
ren nicht vertreten, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm keine verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind. Es ist deshalb keine Entschädi-
gung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3367/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey