Abtei lung IV
D-3368/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Äthiopien/Eritrea,
vertreten durch B._______,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. April 2008 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3368/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Dezember
2001 Äthiopien zusammen mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter ver-
liess und in den Sudan (...) reiste, wo sie sich bis im Juli 2006 aufhielt,
dass die Beschwerdeführerin daraufhin den Sudan (alleine) verliess
und via Libyen und Italien am 21. September 2006 in die Schweiz ein-
reiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 6. November 2006 im (...)zentrum (...) zur Ausreise und
den Personalien sowie summarisch zu den Gründen ihres
Asylgesuchs befragt wurde,
dass das BFM, angesichts der Angabe der Beschwerdeführerin, sie
kenne ihr Alter nur aufgrund einer Aussage ihres Vaters und da sie
keine Identitätspapiere einreichte, eine Knochenanalyse vornehmen
liess,
dass die radiologische Untersuchung des Handskeletts der Beschwer-
deführerin ein Alter von 18 Jahren oder mehr ergab,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich einer zusätzlichen Anhörung
am 17. November 2006 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton (...) zugeteilt wurde,
dass sie am 22. Januar 2007 von der kantonalen Behörde im Beisein
einer Vertrauensperson ausführlich zu ihren Asylgründen befragt
wurde,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, sie sei als Tochter einer Äthiopierin und
eines Eritreers in (...) geboren,
dass ihre Mutter, als sie dreijährig gewesen sei, verstorben sei,
dass ihr Vater zusammen mit ihr und der Stiefmutter (...) verlassen
habe, um einer Deportation nach Eritrea zuvorzukommen,
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dass ihr Vater sie im Jahr 2006 informiert habe, er sei krank und wolle
ohne sie in seine Heimat Eritrea zurückkehren und sie nach Europa
schicken,
dass betreffend die weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird,
dass der Sozialausschuss des Gemeinderates der Gemeinde (...) eine
Vertreterin der Zentralstelle MNA (Mineurs non accompagnée) zur
Beistandsperson der Beschwerdeführerin ernannte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 25. April 2008 – eröffnet am 28. April 2008 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Würdi-
gung der gesamten Umstände der Asylbegründung könne der Be-
schwerdeführerin weder die geltend gemachte Identität noch die
daraus abgeleitete Verfolgungssituation geglaubt werden,
dass ihre Aussage, sie habe nie eigene Ausweispapiere besessen, für
sich allein schon unglaubhaft sei,
dass nicht ersichtlich sei, inwiefern sich die Beschwerdeführerin um
die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht habe,
dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu geäussert
habe, weshalb sie sich nicht mit den entsprechenden Personen habe
in Verbindung setzen können,
dass sie im Weiteren auch zu ihrer Verwandtschaft und zu ihrer
Ausreise aus Äthiopien widersprüchliche sowie zur
Staatsangehörigkeit ihrer Vaters unsubstanziierte Angaben gemacht
habe,
dass ihre Vorbringen somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
dass für die detaillierte Begründung der Verfügung auf die Akten und,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen wird,
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Ziffern 3 bis 5 der Verfü-
gung des BFM seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Weg-
weisung unzumutbar sei und sie sei vorläufig aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerde die Be-
stätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit sowie die Kopie eines ärztlichen
Kurzberichtes einreichte, welcher hernach noch im Original zu den
Akten gegeben wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
4. Juni 2008 festhielt, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich angesichts des von der Beschwerdeführerin angegebenen
Geburtsdatums (...) die Frage der Prozessfähigkeit der
Beschwerdeführerin stellt,
dass die Beschwerdeführerin bis heute kein Dokument, das ihre Al-
tersangabe hätte bestätigen können, vorwies,
dass die angeordnete Knochenaltersanalyse die Angabe der Be-
schwerdeführerin nicht eindeutig widerlegen konnte (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 Erw. 6.2. S. 210 f.),
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dass demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei
im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig gewesen,
weshalb sie sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters durch ihre Handlungen verpflichten kann (Art. 19 Abs. 2 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210),
dass die urteilsfähige Minderjährige jedoch ohne Zustimmung des ge-
setzlichen Vertreters selbstständig Rechte ausüben kann, die ihr um
ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB), was beim
Einreichen eines Asylgesuches wie auch der Ergreifung von damit zu-
sammenhängenden Rechtsmitteln als sogenannt "höchstpersönliche"
Rechte der Fall ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 5),
dass vorliegend aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte bestehen, die
zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug
auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vor-
liegenden Beschwerde Anlass geben würden,
dass insbesondere die protokollierten Verständigungsprobleme anläss-
lich der kantonalen Anhörung nicht auf eine mangelhafte Urteilsfähig-
keit der Beschwerdeführerin sondern auf den Umstand, dass die Über-
setzung in Arabisch und nicht in Amharisch erfolgte, zurückzuführen
sind,
dass somit von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit
der Beschwerdeführerin auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzug richtet, die Nichterfüllung der
Flüchtlingseigenschaft sowie die Ablehnung des Asylgesuchs
unangefochten blieben und damit mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen sind,
dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am (...) 1990
geboren wurde, sie demzufolge nach dem massgebenden
schweizerischen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) am (...)
2008 – an ihrem 18. Geburtstag – mündig (Art. 14 ZGB) wurde und die
Kinderrechtskonvention (KRK) somit auf das vorliegende Verfahren
nicht mehr anwendbar ist, weshalb sich Erwägungen zu den
diesbezüglich Einwänden in der Beschwerdeeingabe erübrigen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass die Rechtsmitteleingabe im Übrigen keine Begründung enthält,
weshalb die Anordnung der Wegweisung zu Unrecht erfolgt wäre, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz festgehalten –
seit Geburt bis elfjährig in (...) lebte und entsprechend Amharisch als
Muttersprache bezeichnet,
dass sodann mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, aufgrund der
unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ausreise-
gründen seien auch gegenüber ihren Aussagen zu den familiären Ver-
hältnissen Vorbehalte anzubringen,
dass somit anzunehmen ist, die Beschwerdeführerin verfüge immer
noch über ein soziales Beziehungsnetz in Äthiopien,
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dass die in der Rechtsmitteleingabe und dem eingereichten "Ärztlichen
Kurzbericht" geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Beschwerdeführerin, soweit überhaupt noch aktuell, den Wegwei-
sungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass jedoch gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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