B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3368/2015
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und seine Ehefrau
B._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 15. April 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie vor ihrer Reise in
die Schweiz bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatten.
Anlässlich der Befragung vom 30. April 2015 wurde den Beschwerde-
führenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt,
welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs
zuständig sei.
B.
Am 5. Mai 2015 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-
VO. Diesem Gesuch wurde am 7. Mai 2015 entsprochen.
C.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 (eröffnet am 15. Mai 2015) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung
nach Deutschland, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres
Asylgesuche zuständig ist. Ebenso verfügte das SEM den Vollzug der
Wegweisung nach Deutschland und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Gleichzeitig wurde die Ausschaffungshaft der Beschwerdeführenden ange-
ordnet. Am 26. Mai 2015 wurden sie in Haft genommen.
D.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2015 in georgischer Sprache gelangten die
Beschwerdeführenden ans SEM. Dieses Schreiben wurde vom SEM zu-
sammen mit einer Übersetzung am 27. Mai 2015 zuständigkeitshalber per
Fax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Am 29. Mai 2015 trafen
die vorinstanzlichen Akten sowie das Original der Beschwerdeeingabe
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
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In ihrer Eingabe beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, die
Verfügung vom 12. Mai 2015 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei
einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Per-
son gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d das Herrschaftsgebiet der Mitglied-
staaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat,
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ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
4.
Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden sowie einem Abgleich der
Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab sich, dass jene am 9.
Oktober 2014 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatten. In der
Folge stimmten die deutschen Behörden einem Wiederaufnahmeersuchen
zu (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands ist somit gegeben.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedin-
gungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwach-
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen würden.
5.2 Deutschland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umset-
zungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel
weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
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Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Auf-
nahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vor-
läufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden fordern mit ihrem Vorbringen implizit die An-
wendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum
Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internatio-
nalen Schutz durch dieses Land führen würde.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Asylgesuch sei in
Deutschland abgelehnt worden. Allerdings liegen keine Hinweise dafür vor,
dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte
und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt
worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber fest-
zustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs
durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil
der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (so-
genanntes «asylum shopping»). Vorliegend führt die Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Ket-
tenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen
würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4
der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie
sich im Übrigen nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die
ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
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6.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszu-
stand stehe einer Überstellung entgegen. So machen sie auf Beschwerde-
ebene geltend, der Beschwerdeführer A._______ leide an (Erkrankung)
und habe grosse Schmerzen.
6.4 Damit machen die Beschwerdeführenden implizit geltend, die Überstel-
lung nach Deutschland setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und
verletze damit Art. 3 EMRK.
Allerdings ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung festzuhalten, dass Deutschland über eine ausreichende medizi-
nische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den An-
tragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die
Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei-
ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be-
dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor,
wonach Deutschland den Beschwerdeführenden eine adäquate medizini-
sche Behandlung verweigern würde. So befinden sich in den vorinstanzli-
chen Akten diverse ärztliche Unterlagen, woraus eine Behandlung ersicht-
lich ist. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch-
ten Verfügung beauftragt sind, werden – worauf bereits in der angefochte-
nen Verfügung hingewiesen wurde – den medizinischen Umständen bei
der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der
Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die deutschen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
7.
7.1 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.2 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
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8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Deutschland
in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32
Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: