Abtei lung IV
D-3369/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
Ehefrau B._______, geboren (...),
gemeinsame Kinder C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...), G._______, geboren (...),
H._______, geboren (...), I._______,
geboren 27. Juni 2000,
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom
29. März 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3369/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführer suchten am 5. Juni 2001 unter Einbezug
ihrer sieben Kinder in der Schweiz um Asyl nach. Bei der Erhebung
ihrer Personalien gaben sie an, sie seien albanischsprachige Ashkali
(Ägypter, Magjup) und hätten seit ihrer Geburt immer in J._______
(gleichnamige Grossgemeinde in der heutigen Republik Kosovo,
serb. [...] [Anm. dieses Gerichts]) gelebt, ehe die Situation dort
untragbar geworden sei und sie am 5. Januar 2001 nach K._______ in
ein kleines Dorf unweit von L._______ ausgewichen seien. Ihre dortige
Unterkunft hätten sie am 2. Juni 2001 wieder verlassen, um mit
Schlepperhilfe auf einer ihnen nicht bekannten Route ohne gültige
Dokumente in die Schweiz zu gelangen.
Nach den summarischen Befragungen am 12. Juni 2001 in der Emp-
fangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen
wurden die Beschwerdeführer für die weitere Dauer des Verfahrens
dem Kanton Bern zugewiesen. Die zuständige Behörde hörte sie dort
am 29. Januar 2002 zu den Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, wegen ihrer Volkszugehörigkeit hätten sie
im Kosovo in ständiger Angst gelebt, von den Albanern verprügelt,
fortgejagt oder beraubt zu werden. Nachdem die UCK (Ushtria
Çlirimtare e Kosovës, dt. "Befreiungsarmee des Kosovo") im Jahre
1999 in J._______ die Kontrolle übernommen gehabt habe, sei es
häufig zu tätlichen Angriffen von Albanern auf Ashkali und Roma
gekommen. Er selber sei drei- oder viermal in der Stadt verprügelt
worden, wobei die Angriffe teilweise als Vergeltung für seine
Weigerung gedacht gewesen seien, für die Albaner zu arbeiten. Selbst
in der Zeit, da er beim Bau des UCK-Hauptquartiers in J._______
mitgeholfen habe, sei er einmal verprügelt worden. Seine Kinder seien
ebenfalls verprügelt und am Besuch der Schule gehindert worden. Im
November 2000 sei sein Sohn E._______ von Albanern mit einer
Autotüre im Gesicht verletzt worden. Die Täter hätten ihn
anschliessend in einen Bach werfen wollen. Einige Albaner hätten ihn
dann jedoch rechtzeitig gerettet. Im Dezember 2000 seien drei
bewaffnete Männer in UCK-Uniformen in sein Haus eingedrungen und
hätten dieses geplündert. Vor dem Haus hätten sich unterdessen
weitere bewaffnete Männer der UCK aufgestellt. Das Auto, sämtliche
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Haushalts- und Heimelektronikgeräte sowie etwas Goldschmuck von
seiner Frau seien entwendet worden. Vertreter der KFOR seien auf
seine Meldung hin vorbeigekommen und hätten ein Inventar mit den
gestohlenen Gegenständen erstellt. Nach diesem Überfall hätten sie
ihr Zuhause verlassen und sich nach K._______ begeben, wo sie in
M._______, einem Dorf ausserhalb von L._______ (K._______), eine
sichere Bleibe gefunden hätten. Obschon ihnen dort nichts
Nachteiliges widerfahren sei, habe er unbedingt von dort weg gewollt,
zumal sie bei den Behörden nicht registriert gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin berief sich in ihren Befragungen weitgehend
auf dieselben Asylgründe wie ihr Mann. Anlässlich des bewaffneten
Überfalls hätten die UCK-Leute auch auf sie eingeschlagen und sie
aus dem Haus gejagt. Ihren Kindern sei in der Schule bedeutet wor-
den, dass Magjup hier nichts zu suchen hätten. Die KFOR habe bei
ihrem Besuch das Ausmass der Plünderung festgestellt, in der Folge
die Täter aber nicht fassen können.
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 ersuchte das BFF das schwei-
zerische Verbindungsbüro in Pristina um Durchführung diskreter Ab-
klärungen in der Heimat der Beschwerdeführer. Im Einzelnen erbat
das BFF die Beantwortung der Fragen, ob im Herkunftsort der Be-
schwerdeführer noch Verwandte lebten, was über die ganze Sippe in
Erfahrung gebracht werden könne, ob das Haus der Beschwerdeführer
noch intakt sei, von wem es derzeit allenfalls bewohnt werde, und ob
es im Herkunftsort der Beschwerdeführer einzelne Ashkali oder (grös-
sere) Ashkaligruppen gebe.
B.b In seinem Bericht vom 26. Februar 2004 teilte das Verbindungs-
büro in Pristina dem BFF die Ergebnisse seiner Abklärungen mit.
B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. März 2004 orientierte
das BFF die Beschwerdeführer über die vom Verbindungsbüro in
Pristina in seinem Auftrag getätigten Abklärungen. Gleichzeitig brachte
es den Beschwerdeführern den – so bezeichneten – „wesentlichen In-
halt“ der Anfrage vom 2. Februar 2004 und des Abklärungsberichts
vom 26. Februar 2004 zur Kenntnis, indem es mitteilte, gemäss dem
Bericht lebe in J._______ noch der Bruder des Beschwerdeführers,
N._______, zusammen mit seiner Familie, und ausserdem befänden
sich dort auch noch weitere Verwandte von ihnen. Zur entsprechenden
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Stellungnahme räumte es den Beschwerdeführern eine bis zum
22. März 2004 laufende Frist ein.
B.d Die Beschwerdeführer liessen sich innert dieser Frist nicht ver-
nehmen.
C.
Das BFF stellte mit Verfügung vom 29. März 2004 – eröffnet am
31. März 2004 – fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche mit dieser Begründung ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Die Beschwerdeführer liessen die Verfügung vom 29. März 2004 mit
Beschwerde vom 21. April 2004 (Poststempel) durch ihren Rechtsver-
treter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die materiellen Anträ-
ge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und wegen völker-
rechtlicher Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung sei der weitere Aufenthalt in Form der vorläufi-
gen Aufnahme zu regeln. In prozessualer Hinsicht stellten sie die Be-
gehren, es sei die Fremdenpolizei anzuweisen, auf Vollzugshandlun-
gen zu verzichten, und es sei ihnen die Bezahlung eines Kostenvor-
schusses und der Verfahrenskosten zu erlassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2004 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zum Weiter-
verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Er-
hebung eines Verfahrenskostenvorschusses.
F.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
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G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 überwies der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Akten dem BFM zur
Vernehmlassung.
G.b In seiner Vernehmlassung vom 16. April 2009 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2009 brachte der Instruk-
tionsrichter den Beschwerdeführern die vorinstanzliche Vernehmlas-
sung zur Kenntnis. Gleichzeitig räumte er ihnen eine bis zum 5. Mai
2009 laufende Frist ein, um darauf zu replizieren und allfällige Weg-
weisungshindernisse im Zusammenhang mit der Dauer ihrer Anwe-
senheit in der Schweiz geltend zu machen.
G.d Am 5. Mai 2009 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer ihre
Stellungnahme ein. Darin ersuchten sie um Gutheissung der gestellten
Begehren, wobei sie sich in der Begründung unter anderem auf zwei
– als Beweismittel vorgelegte – Berichte der Rroma Foundation vom
November 2008 („Kosovo Rroma: The Situation after Independence“)
und Dezember 2008 („Kosovo Rroma: Returning Refugees“) beriefen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32
VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme
vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Be-
schwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) be-
stätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig die Weiterzugs-
möglichkeit an das Bundesgericht aus.
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Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 21. April 2004 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des BFF – als Vor-
gänger des BFM auf dem Gebiet des Asyls – übernommen (vgl. Bst. F
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei
sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits
hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Während des gesamten ordentlichen Verfahrens dürfen sich Asyl-
suchende gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz aufhalten. In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes kommt einer Beschwerde zudem
aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG); in der angefoch-
tenen Verfügung wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschieben-
de Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Die Beschwer-
deführer sind dementsprechend – wie bereits in der Zwischenverfü-
gung vom 27. April 2004 festgestellt wurde – berechtigt, den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten. Unter diesen
Umständen ist auf das in der Beschwerde formulierte Begehren
(Rechtsbegehren 3), es sei die Fremdenpolizei anzuweisen, während
der Behandlung des vorliegenden „Gesuches“ auf Vollzugshandlungen
zu verzichten, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.2 Hinsichtlich der weiteren Rechtsbegehren sind die Beschwerde-
führer legitimiert; die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht ein-
gereicht worden (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Unter Vorbehalt von Rechtsbegehren 3 ist deshalb auf
die Beschwerde einzutreten.
Seite 6
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2.3 In der Beschwerde wird im Hauptpunkt die Aufhebung der Verfü-
gung des BFF vom 29. März 2004 beantragt (Rechtsbegehren 1).
Gleichzeitig verzichten die Beschwerdeführer jedoch darauf, mit einem
förmlichen Begehren die Abänderung der angefochtenen Verfügung
(Dispositivziffern 1 bis 3) in dem Sinne zu verlangen, dass ihnen die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, Asyl gewährt oder auf eine Wegwei-
sung aus der Schweiz verzichtet wird. Sie beschränken sich vielmehr
darauf, ein Begehren um Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
– festzustellender – Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu stellen (Rechtsbegehren 2). Andererseits
begründen sie ihre Beschwerdelegitimation unter anderem mit der
ihnen vom BFF in der angefochtenen Verfügung verweigerten Aner-
kennung als Flüchtling und argumentieren in der Beschwerdebegrün-
dung mitunter mit dem Fehlen einer „innerstaatlichen Fluchtalterna-
tive“, was im Prinzip als Ausdruck des Nichteinverstandenseins mit der
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft gedeutet werden könnte. Indes
sind für die Frage, in welchen Teilen das Verfügungsdispositiv ange-
fochten ist, die Begehren und nicht deren Begründung massgebend;
nur wenn die formulierten Begehren nicht aus sich selbst heraus ver-
ständlich sind, d.h. deren Tragweite nicht klar erkennbar ist, besteht al-
lenfalls Anlass für einen Beizug der Begründung der Begehren (vgl.
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Vorliegend
sind die Beschwerdebegehren jedoch ihrem Wortlaut entsprechend
unmissverständlich auf die blosse Anfechtung der Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ausgerichtet, weshalb ein Rückgriff auf ihre Be-
gründung nicht angezeigt ist. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus
dem letzten Absatz in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7), wo noch-
mals um Gutheissung der „eingangs gestellten Anträge“ ersucht wird,
wobei dies bezeichnenderweise im Anschluss an die Bemerkung ge-
schieht, dass die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. Die Ziffern 1
und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung der Asylgesuche) sind demzu-
folge in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch die Wegweisung als
solche (Ziff. 3 des Dispositivs der Verfügung des BFF) grundsätzlich
nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den
Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG), oder ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzu-
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ordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG; SR 142.20]).
3.
3.1 Zur Begründung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte das BFF in der Verfügung vom 29. März 2004 aus, weil die Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat eine nach Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Unter Berück-
sichtigung der aktuellen Lage in Serbien und Montenegro sei im kon-
kreten Fall eine Rückkehr zumutbar, zumal es im Kosovo nach dem
Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 zu keinen kriegerischen Aus-
einandersetzungen mehr gekommen sei. Die Sicherheitssituation im
Kosovo habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder zumin-
dest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung
könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter – mit Aus-
nahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – alleine aufgrund
ihrer Ethnien ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gewährleistet, was
in aller Regel auch für den Zugang zu den medizinischen und sozialen
Strukturen gelte. Die Beschwerdeführer gehörten der Minderheit der
Ashkali an und stammten aus J._______. Eine Rückkehr sei für sie
somit zumutbar, auch weil keine individuellen Gründe dagegen
sprächen. Die Beschwerdeführer hätten wohl keine Ausbildung
absolviert, brächten jedoch eine reiche Arbeitserfahrung als
Kleiderhändler mit. Es sei ihnen unbenommen, sich bei einer
unbefriedigenden Entwicklung ihrer wirtschaftlichen Situation nach der
Rückkehr bei ihren im Ausland lebenden Verwandten um
Unterstützung zu bemühen. Sodann könne davon ausgegangen
werden, dass sie nach einer Rückkehr in den Kosovo unter Umständen
bei ihren dort lebenden Verwandten unterkommen oder allenfalls das
zum Teil verfallene Haus wieder in Stand setzen könnten. Dem
Abklärungsbericht vom 26. Februar 2004 sei zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführer im Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz
verfügten. Namentlich befinde sich mindestens ein Bruder des
Beschwerdeführers mit seiner Familie noch im Kosovo. Der Beschwer-
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deführer sei im Übrigen jung und gesund. Bezüglich der Beschwer-
deführerin sei im eingereichten Arztzeugnis kein Leiden zu erkennen,
welches eine medikamentöse Behandlung oder eine andere
medizinische Versorgung bedingen würde, die im Kosovo nicht erhält-
lich sei. Die Beschwerdeführer brächten deshalb die Voraussetzungen
mit, um sich im Kosovo eine neue Existenz aufbauen zu können.
3.2 In der am 21. April 2004 eingelegten Rechtsmittelschrift wird dem-
gegenüber der Standpunkt vertreten, dass eine Rückkehr in die Hei-
mat für die Beschwerdeführer eine unüberwindbare Hürde darstelle,
zumal sie sich dadurch der Willkür albanischer oder andersstämmiger
Personen auslieferten. Weder im Kosovo noch in Serbien oder
Montenegro bestehe für sie die realistische Möglichkeit einer
Existenzsicherung. Die Beschwerdeführer hätten – wie das Verbin-
dungsbüro in Pristina festgestellt habe – wohl Verwandte in der Region
von J._______, doch sei deren Lage ebenfalls prekär, so dass sie gar
nicht imstande seien, ihnen zu helfen, selbst wenn sie dies wollten. Im
ehemaligen Haus des Beschwerdeführers gebe es keinen Platz. Ins
Haus der Schwiegereltern des Beschwerdeführers, wo sie eine gewis-
se Zeit gelebt hätten, könnten die Beschwerdeführer nicht zurückkeh-
ren. Zwar hätten ihre Familienangehörigen gemäss dem Abklärungs-
bericht des Verbindungsbüros hierzu unterschiedliche Aussagen ge-
macht, doch bleibe die Tatsache bestehen, dass höchst ungewiss sei,
ob sie in diesem Haus Zuflucht finden könnten. Der Aufbau einer
Existenz könnte nur unter bestimmten Bedingungen gelingen, welche
jedoch im Kosovo, wo Angehörige der Roma wegen der ohnehin schon
hohen Arbeitslosigkeit und der ethnischen Spannungen keine Anstel-
lung und Unterkunft finden könnten, nicht gegeben seien.
3.3 Zur Begründung des Antrags auf Beschwerdeabweisung in der
Vernehmlassung vom 16. April 2009 weist das BFM im Wesentlichen
auf die Sicherheitslage in Kosovo hin, welche sich – nach seiner Be-
wertung – in den seit Anhebung des Beschwerdeverfahrens am
21. April 2004 verstrichenen Jahren kontinuierlich verbessert habe und
in vielen Dörfern und Bezirken bereits seit Jahren stabil sei. Auch nach
der Erklärung der Unabhängigkeit am 17. Februar 2008 sei eine inter-
nationale zivile und militärische Präsenz in Kosovo vorgesehen. Diese
Präsenz sei in der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen kosovarischen
Verfassung, welche den Minderheiten umfassende Recht zugestehe,
verbrieft. Die im Rahmen der beiden internationalen Missionen UNMIK
und EULEX operierenden Ordnungskräfte garantierten im Verbund mit
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der Kosovo Police (KP) die Sicherheit und seien weitgehend in der La-
ge, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Bei Übergriffen interve-
nierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen
Angehörige von Mindereiten würden Ermittlungen aufgenommen. Die
Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben zeitigten vor al-
lem für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Aus-
wirkungen, und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung al-
leine aufgrund der Ethnie könne für diese Personengruppen – mit Aus-
nahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – ausgeschlossen
werden. Zudem seien für Angehörige dieser Ethnien die Bewegungs-
freiheit und der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen
in Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Die Beschwerdeführer gehörten
der Minderheit der Ashkali an und stammten aus J._______, einem
Bezirk, in welchem die Sicherheitslage unproblematisch sei. Die Rück-
kehr erweise sich somit als zumutbar.
3.4 Die Beschwerdeführer halten demgegenüber in ihrer Replik vom
5. Mai 2009 am Standpunkt fest, wonach die Rückkehr nach Kosovo
für sie nicht zumutbar sei. Im Bericht der Rroma Foundation vom No-
vember 2008 werde zwar eine Verbesserung der Situation der ethni-
schen Minderheiten in Kosovo festgestellt, doch sei die Lage noch
nicht gut genug für die Rückkehr von Angehörigen dieser Ethnien aus
dem Ausland. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) befürworte in
ihren jüngsten Stellungnahmen zwar die Unterstützung der freiwilligen
Rückkehr, rate aber von Rückführungen unter Zwang ab, weil diese
nicht nachhaltig seien und in den meisten Fällen in weitere Vertreibun-
gen oder in die sofortige Wiederausreise mündeten. Die Argumente
der Vorinstanz beschränkten sich aufs Generelle. Eine Aussage zur
eigentlichen Lage der Roma in J._______ fehle. J._______ sei jedoch
immer noch eine der schwierigeren Gemeinden in Kosovo für Roma,
seien doch bisher keine Anstrengungen unternommen worden, um
ihnen die von Albanern beschlagnahmten Häuser und Grundstücke
zurückzugeben. Persönlich hätten sie im Kosovo kein „wirkliches“ Ei-
gentum. Zwar lebten Familienangehörige „in der Gegend“; diese seien
jedoch nicht in der Lage, sie bei sich aufzunehmen oder zu unterstüt-
zen. Ob sie im Falle einer Rückkehr in den Häusern des „Familienver-
bands“ leben könnten, sei nicht abgeklärt worden; die Vorinstanz stelle
diesbezüglich blosse Vermutungen an. Im Übrigen sei der Vollzug der
Wegweisung nicht nur unzumutbar, sondern auch unzulässig und
unmöglich. Wegen des Fehlens einer Registrierung bei der UNMIK
beziehungsweise von Dokumenten, die ihre Präsenz am 1. Januar
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1998 im Kosovo belegten, hätten sie keine realistische Möglichkeit, die
kosovarische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Abgesehen davon ga-
rantiere selbst eine gültige UNMIK-Registrierung nicht automatisch
den Erhalt der Staatsbürgerschaft.
4. Erweist sich der Vollzug einer nach der Nichtgewährung des Asyls
verfügten Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 1 und 2 AsylG; Art. 83 ff. AuG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann.
5. Bei der Prüfung der drei genannten Vollzugshindernisse ist auf die
im Entscheidzeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
5.1 Als die Beschwerdeführer ihren Heimatstaat im Juni 2001 verlies-
sen, wurde dieser – wie dies seit dem Jahre 1992 der Fall war – offi-
ziell als „Bundesrepublik Jugoslawien“ bezeichnet. Mit der Annahme
einer neuen Verfassung im Jahre 2003 benannte sich die Bundesre-
publik Jugoslawien in "Serbien und Montenegro" um. Dieser Staat
setzte sich weiterhin aus den nun im Namen erwähnten Territorien
Serbien und Montenegro zusammen, wobei der Kosovo eine auto-
nome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens
darstellte. Nach einer Volksabstimmung am 21. Mai 2006 spaltete sich
Montenegro als unabhängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar
2008 löste sich vom verbliebenen Serbien die Republik Kosovo eben-
falls los, indem sie in einer vom Parlament verabschiedeten Erklärung
einseitig ihre staatliche Unabhängigkeit proklamierte. Als 19. von bis-
lang 56 Staaten hat die Schweiz am 27. Februar 2008 Kosovo als sou-
veränen Staat anerkannt (Erklärung des Bundespräsidenten über die
Anerkennung von Kosovo und die Aufnahme diplomatischer und kon-
sularischer Beziehungen mit diesem Land). Am 15. Juni 2008 trat die
neue Verfassung in Kraft, in deren erstem Artikel Kosovo als Republik
sowie als unabhängiger, souveräner, einziger, demokratischer, und
unteilbarer Staat definiert wird. Die Souveränität von Kosovo wird auch
in Artikel zwei nochmals ausführlich geregelt und als Volkssouveränität
statuiert. Neben Serbien und Russland lehnen China, Georgien, Mol-
dawien, Rumänien, Zypern und Spanien die Unabhängigkeit des Koso-
vo ab. Einem serbischen Antrag folgend, forderte die Vollversammlung
der Vereinten Nationen am 8. Oktober 2008 den Internationalen Ge-
richtshof in Den Haag auf, ein – freilich unverbindliches – völkerrechtli-
ches Gutachten über die im Februar 2008 einseitig ausgerufene Ab-
spaltung von Serbien zu erstellen. Im Einklang mit der Erklärung des
damaligen Bundespräsidenten vom 27. Februar 2008 bescheinigt das
Bundesverwaltungsgericht in seinen seither getroffenen Entscheiden
Kosovo den Status eines unabhängigen Staates.
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5.2 Was die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo betrifft, so hat sich
diese seit dem Ende des Bürgerkrieges im Juni 1999 in grundlegender
Weise verändert, so dass heute nicht von einer generellen Gewaltsi-
tuation oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnis-
sen gesprochen werden kann. Im Jahr 2003 wuchs in Teilen der ko-
sovarischen Gesellschaft das Verständnis für die Notwendigkeit eines
multi-ethnischen Kosovo. Diese Entwicklung schien anfänglich einigen
der Minderheitengemeinschaften – insbesondere den Roma, Ashkali
und Ägyptern – zugute zu kommen, führte sie doch zu grösserer Be-
wegungsfreiheit, Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und einer
Lockerung der von den Sicherheitsbehörden, das heisst der KFOR
(Kosovo Force), der UN-Zivilpolizei und des Kosovo Police Service
(KPS) ergriffenen Sicherheitsmassnahmen. Die Unruhen im März 2004
haben jedoch die noch immer bestehenden ethnischen Spannungen
und Konflikte deutlich aufgezeigt. Indessen hat sich die Situation in
Kosovo insbesondere seit der zweiten Hälfte des Jahres 2004 wieder
stabilisiert. Gleichwohl ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaften
und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutionen
kein selbstverständlicher Faktor. Die Lebensbedingungen für Angehöri-
ge der Roma-Gemeinschaften sind weiterhin schwierig, und Diskrimi-
nierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesundheits-
versorgung, Wohnen und Beschäftigung sind bis heute nicht vollends
unterbunden. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der
Armut betroffen; deren Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent (vgl. dazu
Position der SFH zu asylsuchenden Roma aus Kosovo vom 10. Okto-
ber 2008).
5.3 Vor diesem Hintergrund erachtete bereits die ARK in ihrer letzten
Lagebeurteilung den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachi-
gen Roma, Ashkali und Ägyptern als grundsätzlich zulässig und zu-
mutbar, sofern eine Einzelfallabklärung vor Ort (insbesondere über das
Verbindungsbüro im Kosovo) ergab, dass bestimmte Kriterien erfüllt
waren (vgl. dazu œEMARK 2006 Nr. 10). Gegenstand der Prüfung wa-
ren namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, wirt-
schaftliche Lebensgrundlage sowie soziales oder verwandtschaftliches
Beziehungsnetz. Beim Fehlen solcher Abklärungen vor Ort könne ins-
besondere die Frage der Zumutbarkeit nicht abschliessend beurteilt
werden, was zur Kassation führen müsse. Davon konnte abgesehen
werden, wenn aufgrund der Akten von einer besonderen Verbunden-
heit mit der Volksgruppe der Albaner auszugehen war. Im Übrigen wur-
de weiterhin daran festgehalten, dass für aus dem Kosovo stammende
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Roma, Ashkali und Ägypter in der Regel keine zumutbare innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative auf dem übrigen Gebiet des [damaligen]
Staates Serbien und Montenegro vorhanden ist (vgl. dazu bereits
EMARK 2001 Nrn. 1 und 13). Die entsprechende Beurteilung der ARK
hat nach wie vor grundsätzlich ihre Gültigkeit (vgl. Bundesverwaltungs-
gerichtsurteil [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.), zumal die gesell-
schaftliche, wirtschaftliche und politische Lage in Kosovo auch nach
der Unabhängigkeitserklärung keine massgeblichen Veränderungen
erfahren hat.
6.
6.1 Die Beschwerdeführer haben bei der Einreichung des Asylge-
suchs zum Nachweis ihrer Identität am 5. November 1998 in
J._______ ausgestellte Identitätskarten der ehemaligen
Bundesrepublik Jugoslawien (Vater und Mutter) beziehungsweise am
2. respektive 3. November 1998 in J._______ ausgestellte
Geburtsurkunden (sämtliche Kinder mit Ausnahme der erst am [...]
geborenen Tochter I._______) abgegeben. In den Akten befindet sich
ausserdem ein am 24. Juli 1996 in J._______ ausgestellter Eheschein,
lautend auf die Beschwerdeführer (Vater und Mutter). Nach Art. 155
Abs. 2 der am 15. Juni 2008 in Kraft getretenen Verfassung von
Kosovo (vgl. , besucht am 8. Mai 2009) kommt
allen Bürgern der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am
1. Januar 1998 ihren ständigen Wohnsitz („habitually residing“) in
Kosovo hatten, sowie deren direkten Nachkommen unabhängig vom
aktuellen Wohnsitz und allfällig vorbestehender Staatsbürgerschaften
die kosovarische Staatsbürgerschaft zu. Art. 29 Abs. 1 des
kosovarischen Gesetzes vom 20. Februar 2008 über die Staats-
angehörigkeit (StAG; a.a.O.) wiederholt diese Regelung auf Ge-
setzesebene. Mit den oben erwähnten amtlichen Dokumenten der ehe-
maligen Bundesrepublik Jugoslawien verfügen die Beschwerdeführer
über die erforderlichen Papiere, um die Voraussetzungen für den Er-
werb der kosovarischen Staatsbürgerschaft gestützt auf den Wortlaut
von Art. 155 Abs. der Verfassung von Kosovo und Art. 29 Abs. 1 StAG
nachweisen zu können. In der Beschwerde wird denn auch bezüglich
der alten jugoslawischen Identitätskarte des Beschwerdeführers (Va-
ter) bestätigt, dass es mit Hilfe dieses Ausweises möglich sein sollte,
die Staatsbürgerschaft von Kosovo zu erhalten. Für das Bun-
desverwaltungsgericht bestehen unter diesen Umständen hinreichen-
de Garantien seitens der Beschwerdeführer für die Erlangung der ko-
sovarischen Staatsbürgerschaft. Folgerichtig hat bei der vorzunehmen-
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den Prüfung des Wegweisungsvollzugs Kosovo als Heimatstaat
sämtlicher Beschwerdeführer zu gelten. Dementsprechend hat sich die
folgende Erörterung auf das Staatsgebiet von Kosovo zu beschränken;
eine „inländische“ Aufenthaltsalternative in Serbien oder Montenegro
kann den Beschwerdeführern mithin nicht entgegengehalten werden.
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Angesichts
der hinsichtlich der Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFF vom
29. März 2004 (vgl. E. 2.3 hiervor) findet das in Art. 5 AsylG und
Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung, zumal sich darü-
ber hinaus aus den Akten keinerlei Hinweise auf das Vorliegen all-
fälliger subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG er-
geben.
6.2.2 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Hei-
matstaat daselbst mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären. Gemäss konstanter Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückkehr
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteil
des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Grossbritannien [Entscheid
Nr. 26565/05], § 30). Dies gelingt ihnen jedoch schon deshalb nicht,
weil ihre Vorbringen, wonach sie zu Hause in J._______ vor ihrem
Wegzug nach K._______ im Dezember 2000 Zielscheibe mehrerer
tätlicher Angriffe und Eigentumsdelikte durch Angehörige der UCK
respektive albanischstämmige Zivilpersonen gewesen seien, vom BFF
als unglaubhaft beurteilt wurden und sie in diesen Punkten auf eine
Anfechtung der betreffenden Verfügung vom 29. März 2004 verzichtet
haben. Die Aussage im Abklärungsbericht des Schweizerischen
Verbindungsbüros vom 26. Februar 2004, wonach Albaner wegen
einer alten Meinungsverschiedenheit im Zusammenhang mit einem
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Kauf nach dem Beschwerdeführer suchten, stammt von einem seiner
Brüder beziehungsweise von einem Cousin, von Personen mithin, die
in einem Loyalitätsverhältnis zu ihm stehen und in keiner Weise der
objektiven Wahrheit verpflichtet sind. Abgesehen davon finden sich in
den eigenen Schilderungen des Beschwerdeführers in den Befragun-
gen des Asylverfahrens keine Hinweise, welche die von seinem Bruder
beziehungsweise Cousin behaupteten „alten Konflikt“ mit Albanern
bestätigen würden. Aus dem alleinigen Faktum, dass die Beschwerde-
führer der Volksgemeinschaft der Ashkali angehören, vermögen sie vor
dem Hintergrund der aktuellen Lage in Kosovo (vgl. E. 5.2 und 5.3
hiervor) keine tatsächliche Gefahr herzuleiten, nach einer Wohnsitz-
nahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Gleich wie Art. 3 FoK geht
im Übrigen Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966
über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) in seiner Trag-
weite nicht über Art. 3 EMRK hinaus (vgl. dazu BGE 124 I 231 E. 2a
S. 235 f.). Schliesslich können sich die Beschwerdeführer auch nicht
mit dem pauschalen Hinweis auf die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion in Kosovo auf ein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung berufen. Selbst das Vor-
liegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich
noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3
EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinwei-
sen).
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Art. 83 Abs. 4 AuG stellt eine Kodifizierung der bisherigen Praxis
zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in MARC SPESCHA/HANSPETER
THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich
2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen). Dieser Praxis zufolge wird
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für die betroffene Person eine konkrete
Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im
Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch
Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kenn-
zeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielswei-
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se einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, angenommen werden.
6.3.1 Mit Bezug auf die allgemeine Sicherheitslage in Kosovo fehlt es
an Anhaltspunkten dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in konkreter Weise gefährdet wären. Von einer Situation generali-
sierter Gewalt, die sich zudem über das ganze Staatsgebiet oder weite
Teile desselben erstrecken würde, kann klarerweise nicht gesprochen
werden. Die Sicherheitslage in der Grossgemeinde J._______, wo die
Beschwerdeführer bis im Dezember 2000 ihren Wohnsitz hatten, prä-
sentiert sich heute nicht problematischer als in den meisten anderen
Grossgemeinden. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten
oder permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer
die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
6.3.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche
die Rückkehr der Beschwerdeführer nach Kosovo aus heutiger Optik
als unzumutbar erscheinen liessen. Gemäss dem Abklärungsbericht
des Schweizerischen Verbindungsbüro vom 26. Februar 2004 lebten
zum damaligen Zeitpunkt ein Bruder des Beschwerdeführers mit sei-
ner Familie sowie weitere Verwandte in J._______. Diese Feststellung
beliessen die Beschwerdeführer im Rahmen des ihnen vom BFF ge-
währten rechtlichen Gehörs unerwidert (vgl. Bst. B.d hiervor). Erst in
der Beschwerde wenden sie sich dieser Frage zu, indem sie einerseits
die vom Verbindungsbüro festgestellte Anwesenheit von Verwandten in
der Region von J._______ bestätigen, andererseits aber monieren,
diese Angehörigen lebten selber unter prekären Bedingungen und
seien nicht in der Lage, ihnen zu helfen. In der Replik vom 5. Mai 2009
führen sie diesbezüglich aus, ihr ehemaliges Haus sei zerstört worden,
so dass sie heute in Kosovo kein „wirkliches“ Eigentum hätten. Ihre Fa-
milienangehörigen in der Gegend seien nicht in der Lage, sie bei sich
aufzunehmen oder gar finanziell zu unterstützen.
Entgegen dieser Bedenken hält das Bundesverwaltungsgericht dafür,
dass bei einer Gesamtbetrachtung die Grundvoraussetzungen für eine
Reintegration der Beschwerdeführer in ihrer Heimat vorhanden sind.
Das BFF weist zunächst mit Recht auf die langjährige Erfahrung des
Beschwerdeführers als Kleiderhändler hin. Aufgrund dieser Erfahrung
sollte es dem Beschwerdeführer angesichts der heute in Kosovo gege-
benen Strukturen möglich sein, in dieser oder einer ähnlichen Branche
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wiederum ein gewisses Einkommen zu erzielen. Einem solchen Sze-
nario stehen auch keine Hindernisse medizinischer Natur entgegen,
beklagt doch der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme.
Was die gesundheitlichen Probleme aufseiten der Beschwerdeführerin
betrifft, wie sie im Arztbericht vom 26. April 2002 dokumentiert sind, so
ist daraus nicht auf das Vorliegen eines schweren körperlichen oder
psychischen Leidens im heutigen Zeitpunkt zu schliessen. In der Be-
schwerde und in der Replik vom 5. Mai 2009 wird die gesundheitliche
Situation der Beschwerdeführerin denn auch nicht mehr thematisiert.
Weil somit nicht von ernsthaften Gebrechen auszugehen ist, entfällt
eine Prüfung der Frage, ob in Kosovo in dieser Hinsicht zulängliche
Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Mit Bezug auf
die verfügbaren Unterkunftsmöglichkeiten gestehen die Beschwerde-
führer in der Rechtsmitteleingabe (vgl. daselbst, S. 6 Ziff. 4) ein, dass
ihre Angehörigen gegenüber dem Verbindungsbüro unterschiedliche
Angaben gemacht haben. In der Tat finden sich im Abklärungsbericht
vom 26. Februar 2004 bezüglich des Hauses der Eltern der Be-
schwerdeführerin, wo die Beschwerdeführer vor der Ausreise geraume
Zeit gewohnt haben, drei völlig verschiedene Versionen, derer sich die
angefragten Familienangehörigen je nach den vom Vertreter des Ver-
bindungsbüros engegengehaltenen Informationen bedient haben. Die
Beschwerdeführer tragen ihrerseits in der Rechtsmitteleingabe nichts
zur Erhellung des diesbezüglichen Sachverhalts bei und belassen es
bei der allgemeinen Behauptung, sie könnten nicht in dieses Haus
zurück. In der Replik vom 5. Mai 2009 weisen sie ausschliesslich auf
die angebliche Zerstörung ihres eigenen Hauses hin und enthalten
sich einer Stellungnahme zur Möglichkeit einer Unterbringung in einem
Haus innerhalb des „Familienverbands“ im heutigen Zeitpunkt, mit dem
Kommentar, eine solche Option sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt
worden. Indes ist es ihnen zuzumuten, sich nötigenfalls selber um eine
– eventuell auch nur vorübergehende – Unterkunft bei Familienange-
hörigen zu bemühen. Gleichermassen steht es in ihrer eigenen Dispo-
sition, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen und über den
Pauschalbetrag hinaus etwa auch um die Ausrichtung einer materiel-
len Zusatzhilfe im Bereich Wohnraum zu ersuchen (vgl. Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
(AsylV 2, SR 142.312). Bezüglich des Arguments schliesslich, das in
Kosovo bestehende soziale Beziehungsnetz könne wegen eigener
materieller Nöte für sie keinerlei finanzielle Mittel generieren, ist mit
der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im
Bedarfsfall zumutbarerweise die finanzielle Unterstützung durch ihre in
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der Schweiz und in anderen Ländern ansässigen Verwandten in An-
spruch nehmen können. Es kann somit mit hinreichender Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer sich bei einer
Rückkehr nach Kosovo mit einer Situation konfrontiert sehen würden,
die eine Gefährdung in existenzieller Hinsicht befürchten liesse. Blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die in
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215 begründete Praxis, welche vom
Gericht fortgeführt wird).
6.3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt mit Bezug auf die nahezu acht-
jährige Anwesenheit der Beschwerdeführer in der Schweiz Folgendes
anzufügen: Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen des punk-
tuell auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom
16. Dezember 2005, AS 2006 4745], welcher seinerseits am 1. Januar
2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ergebnis der Volksabstimmung und In-
kraftsetzung durch den Bundesrat, Abs. 1 Bst. b, AS 2006 4767), gilt
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 hängigen Verfahren neues Recht (vgl. Ziff. III der Änderung
vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762; Bst. 1.1 hiervor). Dies hat zur
Folge, dass die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Auf-
nahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (insbes.
Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999
2273) aufgehoben worden sind und bei Beschwerden gegen Verfü-
gungen des BFM beziehungsweise des BFF im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden kann. Nach geltendem
Recht ist es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des
Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Auf-
enthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Inte-
gration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14
Abs. 2 Bst. c AsylG). Gleichwohl kann eine ausgeprägte Verwurzelung
in der Schweiz im Einzelfall weiterhin eine reziproke Wirkung auf die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zeitigen, indem ei-
ne starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im
Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück-
kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Sind von einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der
Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Gesichts-
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punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes
(KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach
sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick
auf eine Wegweisung des Kindes wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.).
Vor diesem Hintergrund wurde den Beschwerdeführern mit Zwischen-
verfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2009 die Gelegenheit
geboten, allfällige Wegweisungshindernisse im Zusammenhang mit
der Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz geltend zu machen. Nach-
dem sie in der Replik vom 5. Mai 2009 auf eine Geltendmachung ent-
sprechender Gründe im Rahmen des vorliegenden Asylbeschwerde-
verfahrens gänzlich verzichtet haben, erübrigen sich an dieser Stelle
weitere Ausführungen zur Frage, ob ihre langjährige Anwesenheit in
der Schweiz zu einer dermassen starken Verwurzelung geführt hat,
dass ihnen eine Rückkehr nach Kosovo nicht mehr zugemutet werden
kann.
6.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber den Be-
schwerdeführern verfügten Wegweisung nicht als unzumutbar im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. hierzu
E. 6.1 hiervor), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz den
Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt mithin
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Aufgrund der aufgezeigten
Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Be-
schwerde und in der Replik vom 5. Mai 2009 näher einzugehen, da
diese unter den dargelegten Umständen nicht geeignet sind, eine an-
dere Betrachtungsweise hinsichtlich der Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu bewirken. Gleichermassen ist auf zusätzliche Er-
wägungen zu den mit der Replik eingereichten Berichten der Rroma
Foundation (vgl. Bst. G.d hiervor) zu verzichten. Eine Verbindung zwi-
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schen den darin enthaltenen allgemeinen Informationen und dem kon-
kreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich aus den erwähnten Vorgän-
gen im Heimatland gerade auch für die Beschwerdeführer konkrete
Gefährdungsindizien herleiten liessen, ist nicht ersichtlich.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl.
E. 2.1 hiervor).
8.
8.1 Die Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren vollständig
unterlegen, weshalb sie grundsätzlich für die gesamten Verfahrenskos-
ten aufzukommen hätten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gleichzeitig mit
der Einreichung der Beschwerde am 21. April 2004 haben sie jedoch
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt,
dessen Beurteilung aussteht.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hiervor
aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten
werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an
der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei retro-
spektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet sich
eine Fürsorgebestätigung vom 5. April 2004, gemäss welcher die Be-
schwerdeführer im damaligen Zeitpunkt voll von der öffentlichen Hand
unterstützt wurden und keiner Arbeit nachgingen. Nachdem Hinweise
auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse nicht erkennbar sind, können die
Beschwerdeführer auch heute noch als prozessual bedürftig gelten.
Beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind
somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen,
und die Beschwerdeführer sind von der Pflicht zur Kostentragung zu
befreien.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- den (...) des Kantons (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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