Abtei lung IV
D-3370/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
bis 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3370/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sudane-
sischer Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat am 1. August 2004 und
reichte am 23. August 2004 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. November 2004 wies
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
mit Urteil vom 15. Februar 2005 ab. Für den Inhalt dieses ersten Asyl-
verfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Seit Ende Januar 2008 galt der Beschwerdeführer als unkontrolliert
abgereist. Er hielt sich laut eigenen Angaben vom 31. Januar 2008 bis
zum 2. Januar 2009 in B., (...), auf, während er vom 2. Januar 2009 bis
zum 30. Januar 2009 in B. im Gefängnis war.
C.
C.a Mit Eingabe vom 7. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter schriftlich ein zweites Asylgesuch einrei-
chen und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustel-
len. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme sei das Ausländeramt B. anzuweisen, die
weiteren Vollzugs- und Vorbereitungshandlungen auszusetzen bis über
die aufschiebende Wirkung des Asylgesuchs entschieden worden sei.
Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 17b
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei zu
verzichten.
Das zweite Asylgesuch wurde im Wesentlichen mit exilpolitischen Akti-
vitäten begründet, die noch nicht aktenkundig seien und bisher zu kei-
nem Zeitpunkt geltend gemacht worden seien. So sei der Beschwerde-
führer ein aktives Mitglied bei der Sudan Liberation Movement/Unity
(S.L.M/U). Als aktives Mitglied dieser Bewegung habe er regelmässig
an Veranstaltungen teilgenommen, welche von den sich in der Schweiz
befindenden S.L.M/U-Mitgliedern organisiert würden. Darüber hinaus
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sei der Beschwerdeführer Mitglied des im April 2006 gegründeten
Vereins Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum (DFEZ) geworden.
Als dessen Mitglied habe er zwischenzeitlich an exilpolitischen
Aktivitäten teilgenommen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland
verfüge der Beschwerdeführer über genau das Profil, welches in
höchstem Grade die Aufmerksamkeit der sudanesischen
Sicherheitsbehörden auf sich ziehen würde. Er stamme aus Darfur,
setze sich seit Jahren für die entrechteten Menschen aus Darfur ein,
habe im Ausland um Asyl ersucht, befinde sich seit Jahren ausser
Landes und sei ein aktives Mitglied bei der S.L.M/U und dem DFEZ.
Demnach bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er
bei einer Rückkehr einer sehr hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt
werde. Zusammenfassend habe der Beschwerdeführer damit seine
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG nachzuweisen,
zumindest aber glaubhaft zu machen vermocht. Zumal sich seine
Flüchtlingseigenschaft auf subjektive Nachfluchtgründe stütze, sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers im Original,
ein Bestätigungsschreiben verschiedener Personen aus Darfur
betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers, seinen
Mitgliederausweis bei der S.L.M/U, zwei Fotografien eines Treffens der
S.L.M/U in Zürich vom 5. Januar 2007, zwei Fotografien einer
exilpolitischen Demonstration der S.L.M/U in Zürich vom 17. November
2007, eine Fotografie eines Aktionstages in Zürich vom 12. April 2008
(“5th Day for Darfur“) inkl. einem Flugblatt von Amnesty International,
zwei Fotografien einer exilpolitischen Demonstration der S.L.M/U in
Zürich vom 19. April 2008, den Artikel “Die Schlacht um Omdurman
und ihre Folgen für den Frieden im Sudan“ in SWP-Aktuell 50 vom Juni
2008 und ein Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden der S.L.M/U
Schweiz vom 7. Dezember 2008.
C.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer
via seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, er gelte seit Januar 2008 als un-
kontrolliert abgereist. Demnach werde er gestützt auf Art. 8 und Art. 19
Abs. 1 AsylG aufgefordert, sich zwecks Einreichung seines Asylge-
suchs innerhalb von 72 Stunden bei einem Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) zu melden. Auf die am 16. Januar 2009 erfolgte schrift-
liche Mitteilung des Rechtsvertreters, sein Mandant sitze derzeit eine
Gefängnisstrafe ab, erging via den Rechtsvertreter am 20. Januar
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2009 die Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich innert 72
Stunden nach Haftentlassung bei einem EVZ zu melden.
D.
Am 2. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylge-
such ein. Am 5. Februar 2009 fand im EVZ (...) die Kurzbefragung
statt, und am 17. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäss
Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewährt. Dabei begründete
er das Asylgesuch im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen wie
im ersten Asylverfahren (vgl. Befragungsprotokoll vom 5. Februar
2009; B1/11, S. 5). Zusätzlich machte er einen Überfall der (...) vom 5.
Juli 2004 geltend, bei dem er geschlagen worden sei. Diesen Vorfall
habe er beim ersten Asylgesuch nicht erwähnt, zumal er nicht danach
gefragt worden sei und Angst gehabt habe, mangels Papieren in den
Sudan zurückgeschafft zu werden. Zudem befürchte er als Mitglied der
S.L.M/U, dass ein Interview, welches er einem Ostschweizer TV-
Sender gewährt habe, sowie Presseberichte sich nachteilig auswirken
würden.
E.
Bei der Einreichung des zweiten Asylgesuchs wurde der Beschwerde-
führer schriftlich aufgefordert, dem BFM innert 48 Stunden rechtsge-
nügliche Identitäts- oder Reisepapiere einzureichen. Bis dato kam er
dieser Aufforderung jedoch nicht nach.
F.
F.a Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 trat das BFM auf das zweite Asyl-
gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug
an. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass Gesuchsteller immer eingela-
den würden, alle ihre Asylgründe darzulegen und nichts zu verheimli-
chen. Wenn der Beschwerdeführer erst im Zeitpunkt des zweiten Asyl-
gesuchs, mithin im Jahr 2009, den Vorfall vom 5. Juli 2004 ins Feld
führe, müsse die Geltendmachung des Ereignisses nicht nur als nach-
geschoben, sondern auch als möglicherweise vom Beschwerdeführer
selbst als unbedeutend eingestuft taxiert werden.
F.b Zudem sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer eigenen An-
gaben zufolge erst im Februar 2006 in der Schweiz der S.L.M/U beige-
treten und seltsamerweise erst im September 2007 in den Besitz eines
Mitgliederausweises gelangt sei. Darüber hinaus sei seine Kenntnis
über die Strukturen der Bewegung, in welcher er als einfaches Mitglied
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für das Verteilen von Flugblättern und Infos zu Demonstrationen in
Schweizer Städten zuständig gewesen sei, höchst bescheiden (vgl.
Protokoll des rechtlichen Gehörs vom 17. Februar 2009; B20/8, S. 4,
5).
Aufgrund dessen sowie aufgrund der untergeordneten Stellung des
Beschwerdeführers handle es sich vorliegend nicht um überzeugten
Politaktivismus. Daran vermöchten auch die eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, insbesondere auch nicht die wenig
aussagekräftigen Fotografien, welche die Teilnahme des
Beschwerdeführers an acht Demonstrationen belegen sollten. Der
Beschwerdeführer habe auch nicht angeben können, inwiefern die
Demonstrationen Niederschlag in den Medien gefunden hätten (vgl.
a.a.O., S. 5). Deshalb sei es auch auszuschliessen, dass der
Beschwerdeführer als bedeutender Politaktivist von der sudanesischen
Regierung als solcher erkannt und identifiziert worden wäre.
Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass der bereits
einmal rechtskräftig abgewiesene Beschwerdeführer durch die geltend
gemachten Aktivitäten versuche, sich ein Bleiberecht oder eine
Statusverbesserung in der Schweiz zu verschaffen. Daher sei eine
offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhaltensweise, keine politische
Vorgeschichte, blosses Mitläufertum und vorsätzliche Schaffung von
subjektiven Nachfluchtgründen zum Zweck einer Aufenthaltsregelung
festzustellen.
Das am 23. August 2004 eingeleitete Asylverfahren sei mit Urteil der
ARK vom 17. Februar 2005 (recte: 15. Februar 2005) rechtskräftig
abgeschlossen.
F.c Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass sich
aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wonach ab rechtskräf-
tigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sei-
en, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könn-
ten. Auf das Asylgesuch sei demzufolge gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG nicht einzutreten.
G.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
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Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch
einzutreten. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche
Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, wo-
bei darunter auch subjektive Nachfluchtgründe fallen. Bei der Prüfung
von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flücht-
lingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylge-
such einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung re-
duzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss
eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst gerügt, die Vorinstanz
sei zu Unrecht nicht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten. Damit widerspreche sie in offensichtlicher Art und
Weise der Rechtsprechung der ARK. Diese habe in EMARK 2006 Nr.
20 festgehalten, dass bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exil-
politische Tätigkeiten nicht bloss in den Raum gestellt, sondern mittels
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Bildmaterial und anderen Beweismitteln untermauert würden, die
Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht
falle. Das Bundesamt sei in einem solchen Fall verpflichtet, vor dem
Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten
Asylverfahrens eine formelle Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG
mit Teilnahme einer Hilfswerksvertretung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer habe seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht
bloss geltend gemacht, sondern umfangreich durch Bild- und
Textmaterial dokumentiert. Im Sinne der obgenannten Rechtsprechung
falle damit ein Nichteintretensentscheid ausser Betracht.
5.2 Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG findet in den Fällen nach
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Anhörung im Sinne der Art. 29 und 30
AsylG statt, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. In den übrigen Fällen
wird ihr das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG). Ent-
fällt in diesen Fällen indessen die Möglichkeit, einen Nichteintretens-
entscheid zu treffen, ist das Bundesamt verpflichtet, im Rahmen des
neuen ordentlichen Asylverfahrens eine Anhörung gemäss Art. 29 f.
AsylG durchzuführen (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214 f.).
5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss des frühe-
ren Asylverfahrens und der Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs
nicht in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Somit hätte für das BFM
keine Veranlassung bestanden, im Anschluss an die Einreichung des
zweiten Asylgesuchs eine Anhörung durchzuführen, wenn die Voraus-
setzungen für das Fällen eines Nichteintretensentscheids in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gegeben gewesen wären.
5.4 Gemäss der durch die ehemalige ARK begründeten Rechtspre-
chung (wie in der Beschwerdeschrift erwähnt: EMARK 2006 Nr. 20),
welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, fällt die Mög-
lichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichtein-
tretensentscheid zu treffen, indessen von vornherein ausser Betracht,
wenn ein (erneutes) Asylgesuch mit subjektiven Nachfluchtgründen
begründet wird und diese Vorbringen nicht bloss in den Raum gestellt
werden, sondern mit einschlägigen Beweismitteln eine konkrete Vor-
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stellung davon vermittelt wird, worin die exilpolitischen Aktivitäten be-
stehen, also Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen. Weiter wurde im
genannten Entscheid festgehalten, das Ausbleiben einer Anhörung ge-
mäss Art. 29 und 30 AsylG könne nicht durch die im Rechtsmittelver-
fahren genutzten Argumentationsmöglichkeiten "kompensiert" und da-
mit als unerheblich betrachtet werden. Es dürfe davon ausgegangen
werden, dass sich die erforderliche Anhörung naturgemäss gerade
(auch) auf die Frage nach dem Exponierungsgrad und der genauen
Tragweite der Aktivitäten des Beschwerdeführers bezogen hätte (vgl.
a.a.O., E. 3.1 S. 214 f.). Diese Argumentation ist auch auf den vorlie-
gend zu beurteilenden Fall anwendbar. Die zentrale Frage, ob den exil-
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eine eigenständige Be-
deutung zuzumessen ist und welcher Exponierungsgrad konkret da-
durch erreicht wurde, bedarf einer vertieften Abklärung, welche eine
Anhörung des Beschwerdeführers erfordert und sich nicht mit einem
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vereinbaren
lässt. Dies jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem neue
Beweismittel eingereicht wurden.
5.5 Es ist zu bemerken, dass das BFM dem Beschwerdeführer im
zweiten Asylverfahren entgegen der in EMARK 2006 Nr. 20 festgehal-
tenen Rechtsprechung lediglich das rechtliche Gehör im Sinne von Art.
36 Abs. 2 AsylG gewährte, obwohl sich aufgrund der geltend gemach-
ten subjektiven Nachfluchtgründe die Durchführung einer asylrechtli-
chen Anhörung gemäss Art. 29 und Art. 30 AsylG aufgedrängt hätte.
5.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der ungerechtfertigte
Verzicht des Bundesamtes auf eine vorgängige Anhörung einer Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt (vgl. Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 30 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne
Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtli-
chen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrach-
tungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruches wider-
spräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 E. 10d S. 292 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1709).
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5.7 Angesichts dieser Umstände ergibt sich, dass das BFM Bundes-
recht verletzt hat, indem es zu Unrecht von einer Anhörung des Be-
schwerdeführers abgesehen hat und auf das Asylgesuch nicht einge-
treten ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 aufzuhe-
ben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Das BFM ist aufzufordern, dem Beschwerdeführer im Sinne der
obigen Erwägungen zu den im zweiten Asylgesuch geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründen mittels Durchführung einer Anhörung
das rechtliche Gehör zu gewähren. Bei dieser Sachlage erübrigen sich
Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche des Beschwerdefüh-
rers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sind damit als gegenstandslos zu betrachten.
6.2 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8
und 9 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund der Akten können die Vertretungskosten vorlie-
gend zuverlässig abgeschätzt werden und sind unter Berücksichtigung
der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) auf
Fr. 800.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen, weshalb auf die
Einforderung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14
Abs. 2 in fine VGKE). Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abgeschrieben wird; die vorinstanzliche Verfügung vom
15. Mai 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
(inkl. MWST und Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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