B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3370/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______ ,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Laura Rossi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2011 / N (…).
D-3370/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Vater der Beschwerdeführerin – ebenfalls ein Staatsangehöriger
aus Sri Lanka – reichte am 30. August 1996 bei der Schweizerischen Bot-
schaft in B._______ ein Asylgesuch ein. Die Einreise in die Schweiz
wurde am 26. Juni 1998 durch die Vorinstanz nicht bewilligt.
A.b Am 29. September 2004 gelangte der Vater der Beschwerdeführerin
in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom BFM mit
Verfügung vom 11. Oktober 2004 abgewiesen. Gleichzeitig ordnete die
Vorinstanz die Wegweisung samt Vollzug an. Die gegen den Entscheid
am 10. November 2004 erhobene Beschwerde hiess das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil vom 21. November 2008 gut. Die Be-
schwerdeinstanz befand, die vom Vater der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Vorbringen seien glaubhaft. Er habe begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31).
A.c Für die Asylgründe des Vaters der Beschwerdeführerin und die Er-
wägungen der Asylbehörden im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen
(vgl. N […] und Verfahren D-3253/2006).
B.
B.a Am 26. Januar 2009 liess der Vater der Beschwerdeführerin beim
BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung hinsichtlich der Be-
schwerdeführerin, ihrer beiden Brüder und ihrer Mutter stellen.
B.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 bewilligte das BFM der Mutter
und den beiden Brüdern der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zwecks Familienvereinigung. Die Beschwerdeführerin wurde in
besagter Verfügung nicht erwähnt.
C.
C.a Am 2. März 2009 stellte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführe-
rin beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung für ihre Mandantin. Die-
se beabsichtige, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen. Falls ihrem Er-
suchen nicht entsprochen werde, sei das vorliegende Gesuch mitsamt
Beilagen an die Botschaft in B._______ weiterzuleiten.
C.b Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Vater
sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt
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Seite 3
worden. Im Sinne einer Reflexverfolgung sei auch sie in Sri Lanka ge-
fährdet. Sie werde durch Bewaffnete unter Druck gesetzt und verfolgt.
Man habe ihr mit Entführung gedroht, falls sich der Vater nicht stelle.
Auch nach einem Wohnortswechsel sei sie telefonisch bedroht worden.
Wegen der perspektivlosen Situation habe sie einen Suizidversuch be-
gangen. Sie könne nicht allein in Sri Lanka leben. Ohne Ehemann und
ohne eigene Familie sowie als Tochter eines verfolgten Vaters müsse sie
als äusserst verletzliche Person angesehen werden.
C.c Der Eingabe lagen ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin
vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 bei.
C.d Am 31. März 2009 überwies das BFM die Eingabe vom 2. März 2009
unter Hinweis auf Art. 20 AsylG an die Botschaft in B._______ .
D.
D.a Mit Schreiben vom 9. April 2009 forderte die Botschaft die Beschwer-
deführerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente ein-
zureichen.
D.b In der Folge gab die Beschwerdeführerin am 30. April 2009 (Eingang
Botschaft am 6. Mai 2009) eine präzisierende Eingabe zu den Akten. Dar-
in machte sie wiederum geltend, wegen ihres Vaters unter Druck gesetzt
worden zu sein. Sie habe die Vorfälle dem IKRK gemeldet. Da sie nicht in
der Lage gewesen sei, Angaben zur Identität der Täter zu machen, habe
man ihr nicht helfen können. Der Eingabe lagen Beweismittel (Reisepass/
ID-Karte / Geburtsurkunde / Flugbestätigung / Schulunterlagen / Schrei-
ben einer kirchlichen Behörde / ärztliches Schreiben / Unterlagen im Zu-
sammenhang mit der Anstellung der Mutter) in Kopie bei.
D.c
Anlässlich der Befragung durch die Botschaft vom 7. Juli 2009 in
B._______ bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbrin-
gen. Sie sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ . Sie sei poli-
tisch nicht aktiv gewesen. Seit der Ausreise ihres Vaters seien sie und die
Angehörigen immer wieder durch Unbekannte bedroht worden. Im Okto-
ber 2005 seien sie und ihre Mutter durch Unbekannte auf Motorrädern
angehalten und eingeschüchtert worden. Ausserdem hätten diese einmal
versucht, sie aus einem Tuktuk zu zerren. Sie habe deshalb vorü-
bergehend in (…) gelebt. Bei der Rückkehr seien sie und die Mutter im
August 2007 am Bahnhof wegen ihres Vaters respektive Gatten erneut
D-3370/2011
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massiv bedroht worden. Im Februar 2008 hätten die Unbekannten wegen
des Vaters zuhause vorgesprochen. Am 2. Juni 2009 seien weitere Dro-
hungen bei einer Bekannten der Mutter ergangen. Da sie in Sri Lanka
keine Lebenssicherheit habe, sei sie auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen.
D.d Am 8. Juli 2009 übermittelte die Botschaft dem BFM mit einem Be-
gleitschreiben die Asylakten der Beschwerdeführerin.
E.
Am 26. August 2009 gelangten die beiden Brüder der Beschwerdeführe-
rin in die Schweiz. Gemäss den Akten stellten sie am 4. November 2009
Asylgesuche. Mit Verfügung vom 24. November 2009 stellte das BFM
fest, die Brüder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht. Gleichzeitig anerkannte es sie als Flüchtlinge im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG und gewährte ihnen Asyl. Der Entscheid erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
F.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2009 erkundigte sich die Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand.
G.
Am 28. Januar 2010 bewilligte das BFM der Beschwerdeführerin die Ein-
reise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens.
H.
H.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat zusammen mit
ihrer Mutter am (…) Februar 2010 auf dem Luftweg und gelangte am
24. Februar 2010 in die Schweiz. Anlässlich der Summarbefragung vom
31. März 2010 erneuerte sie ihr Asylersuchen. Die Anhörung fand am 25.
Mai 2010 statt.
H.b Im Rahmen der Befragungen legte sie im Wesentlichen die bisheri-
gen Vorkommnisse in Sri Lanka aus aktueller Sicht dar. Wegen der an-
dauernden und sich intensivierenden Drohanrufe habe sie Depressionen
bekommen. Aufgrund der angedrohten Entführung habe sie die Schule
nicht mehr besuchen können. Sie sei auf der Strasse angehalten und
konkret bedroht worden. In Anbetracht der Situation sei sie mit ihrer Mut-
ter Ende 2007 nach Indien gereist, aber nach einem Monat wieder zu-
rückgekehrt. In Anschluss an die Befragung durch die Botschaft in
B._______ habe sie bis zur Ausreise in C._______ bei einer Kollegin ih-
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rer Mutter gelebt. Seit sie sich in der Schweiz bei ihren Eltern aufhalte,
gehe es ihr gesundheitlich besser.
I.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 stellte das BFM fest, die Mutter der Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht. Gleichzeitig anerkannte es sie als Flüchtling im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG und gewährte ihr Asyl. Der Entscheid erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
J.
Am 26. April 2011 erkundigte sich die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin beim BFM nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe lagen zwei
Dokumente im Hinblick auf die beantragte Förderung der beruflichen In-
tegration ihrer Mandantin bei.
K.
K.a
Mit Verfügung vom 26. Mai 2011 – eröffnet am 30. Mai 2011 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Die Vorinstanz legte dar, die von der Beschwerdeführe-
rin vorgebrachte Verfolgung sei unglaubhaft. Sie habe zu wesentlichen
Punkten widersprüchliche Angaben gemacht. Namentlich betreffend die
zeitliche Einordnung angeblich fluchtauslösender Ereignisse bestünden
erhebliche Diskrepanzen. So habe sie den Beginn der Verfolgungshand-
lungen nicht übereinstimmend dargelegt (2005 respektive 2006). Auch die
Aussagen zum Übergriff im Tuktuk (März 2008 beziehungsweise vor April
2007) sowie zum Vorfall bei der Bekannten ihrer Mutter (März/April 2009
beziehungsweise 2. Juni 2009) differierten. Weitere Ungereimtheiten in
den Schilderungen – so auch im Vergleich zu den Darlegungen ihrer Mut-
ter – bestätigten die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgung. Es sei
nicht glaubhaft, dass sie in der vorgebrachten Weise bedroht worden sei.
K.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
L.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 beantragte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der
D-3370/2011
Seite 6
vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft / Ver-
weigerung des Asyls / Wegweisung aus der Schweiz), die Anerkennung
als Flüchtling, die Asylgewährung, eventualiter den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters verbunden mit der Gewährung von
Familienasyl sowie für den Fall des Unterliegens die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung
machte sie geltend, die ihr angelasteten Widersprüche seien leicht er-
klärbar. Betreffend Datum der ersten Verfolgungshandlung (2005 bezie-
hungsweise 2006) habe sie anlässlich der Anhörung ausgesagt, die O-
Levels besucht zu haben, als die Bedrohungen begonnen hätten; es sei
im Jahr 2006 gewesen. Dabei habe sie sich in der Jahreszahl getäuscht.
Gemäss dem jetzt eingereichten Zeugnis sei diese Schulphase im Jahr
2005 gewesen. Es lägen also insgesamt übereinstimmende Aussagen
vor. Die angeblichen Ungereimtheiten bei der Datumsangabe zum Tuk-
tuk-Vorfall bestünden insofern nicht, als es sich um zwei verschiedene
Vorfälle handle. Im Weiteren habe ihre Mutter eingeräumt, (im Gegensatz
zu ihrer Tochter) den Vorfall bei der Bekannten im Jahre 2009 nicht kor-
rekt geschildert zu haben. Generell sei sodann zu beachten, dass die Be-
schwerdeführerin seit der Flucht ihres Vaters eine sehr schwierige Zeit er-
lebt habe. Es sei aufgrund von Erinnerungslücken kaum möglich für sie
gewesen, die immer wiederkehrenden und traumatisierenden Erlebnisse
detailgetreu anzugeben. Wegen ihres Vaters sei sie ein Opfer von Reflex-
verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geworden. Dem angefochtenen
Entscheid könne sodann nicht entnommen werden, ob auch die abgelei-
tete Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG geprüft worden
sei. Es bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und
ihren Eltern. Im Weiteren sei die lange Dauer des Asylverfahrens des Va-
ters nicht ihr anzulasten. Wäre der Vater umgehend als Flüchtling aner-
kannt worden, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ih-
re als Flüchtlinge anerkannten Brüder gewesen. Der Eingabe lagen – teil-
weise bereits eingereichte – Beweismittel bei (Schreiben des Vaters vom
2. März 2009 / IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009 / Arztbericht vom
19. Februar 2009 / Schulzeugnis / Bestätigung der Bedürftigkeit / Kos-
tennote).
M.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines
D-3370/2011
Seite 7
Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
N.
Mit Vernehmlassung vom 1. Juli 2011 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde. Ein Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flücht-
lingseigenschaft ihrer Eltern gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG komme
nicht in Betracht. Die Beschwerdeführerin sei jung, gesund und gut aus-
gebildet; sie habe ihre Schulbildung teilweise in Internaten, fern von ihrer
Familie, erhalten. Ausserdem sei es ihr möglich gewesen, 2007/2008 aus
Sri Lanka nach Indien und zurückzureisen. Es sei mithin nicht von einem
besonderen Abhängigkeitsverhältnis hinsichtlich der Eltern auszugehen.
O.
Mit Replik vom 18. Juli 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bishe-
rigen Vorbringen fest. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise bestehe
ein existenzielles Abhängigkeitsverhältnis; sie könne sich nicht selber ge-
gen Übergriffe durch Verfolger ihres Vaters schützen. Aus dem Umstand,
wonach ihre Mutter mit der Ausreise aus Sri Lanka zugewartet habe, bis
auch ihr – ihrer Tochter – vom BFM eine Einreisebewilligung erteilt wor-
den sei, werde deutlich, dass sie nicht einen Tag ohne den Schutz und
die Begleitung ihrer Mutter in Sri Lanka leben könne. Die Pilgerreise nach
Indien rechtfertige offensichtlich keine andere Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3370/2011
Seite 8
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
D-3370/2011
Seite 9
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen (vgl. die von der vormaligen Beschwerdeinstanz begründete
Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit
weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird).
4.
4.1 Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin wegen Verbindungen
oder Aktivitäten ihres in die Schweiz geflohenen Vaters zusammen mit
ihrer Mutter und ihren Brüdern in einem gewissen Ausmass in den Fokus
an sich gewaltbereiter Personen in Sri Lanka geriet. Dass dies bei ihr zu
psychischen Beeinträchtigungen führte, ist nachvollziehbar, und es er-
scheint nicht als ausgeschlossen, dass sie auch deshalb gewisse
Schwierigkeiten bei der zeitlichen Einordnung von Ereignissen bekun-
dete. Diese vom BFM festgehaltenen Unstimmigkeiten sind somit an sich
nicht überzubewerten und basieren zum Teil auf Aussagen anlässlich der
Befragung durch die Botschaft, wo praxisgemäss keine Hilfswerk-
vertretung dabei war. Insgesamt weisen diese Diskrepanzen aber tenden-
ziell doch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte zu-
mindest im geltend gemachten Ausmass nicht erlebt hat, zumal die Erklä-
rungsversuche in der Beschwerde mangels Stichhaltigkeit kaum über-
zeugen. Auffallend ist ferner die weitgehende Substanzlosigkeit der Schil-
derungen angeblich konkreter Vorfälle. So war die Beschwerdeführerin
beispielsweise nicht in der Lage, das bedrohliche Ereignis bei einer Be-
kannten ihrer Mutter vom Frühjahr 2009 lebensecht zu schildern, und er-
weckte so nicht den Eindruck von etwas tatsächlich Vorgefallenem (vgl.
Akten BFM B 7/10 Antworten 43 ff.). Ungereimt äusserte sie sich ferner
zum Empfang der telefonischen Drohungen. So legte sie bei der Sum-
marbefragung dar, diese nicht entgegengenommen zu haben (vgl. B 1/10
D-3370/2011
Seite 10
S. 7). Demgegenüber hätte sie gemäss den – allerdings auch in sich nicht
übereinstimmenden – Schilderungen bei der Anhörung solche Anrufe of-
fenbar doch persönlich entgegengenommen. Überdies wirken ihre Anga-
ben zu den telefonischen Drohungen unbesehen der Frage, ob sie solche
gar nie oder nur selten persönlich entgegengenommen haben soll, wie-
derum in keiner Weise substanziiert (vgl. B 7/10 Antworten 14 ff.). Vor
diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sie kaum Aussagen über die all-
fällige Herkunft der Bedrohenden machen konnte (vgl. z.B. Botschaftspro-
tokoll, Ziff. 10.1.). Ausserdem wäre es ihr bei einer tatsächlich ernsthaft
drohenden Verfolgung kaum gelungen, über Jahre physisch weitestge-
hend unbehelligt zu bleiben (vgl. a.a.O. Ziff. 10.3; B 7/10 Antwort 33). Ei-
ne allfällige staatliche und asylrelevante Verfolgung wirkt im Übrigen auch
insofern nicht glaubhaft, als ihr (…) ein Reisepass ausgestellt wurde und
sie das Land in der Folge legal – wenn auch durch Unterstützung der
Schweizer Behörden – verlassen konnte. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass im Verfahren der Mutter und der Brüder der Beschwerde-
führerin vom BFM festgehalten wurde, die angebliche (Reflex-)Verfolgung
wegen des Ehemannes respektive Vaters sei nicht glaubhaft. Diese Ent-
scheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die geltend ge-
machte Reflexverfolgung ist entgegen den erneut nicht überzeugenden
Beschwerdevorbringen somit auch in diesem Lichte besehen nicht glaub-
haft.
4.2 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Verlassens ihres Heimatlandes im Februar 2010 keinen ge-
zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist. An dieser
Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel – soweit sie sich
überhaupt auf die geltend gemachte Verfolgung beziehen – nichts zu än-
dern. So beleuchten etwa das Schreiben des Vaters der Beschwerdefüh-
rerin vom 2. März 2009 und ein IKRK-Schreiben vom 12. Februar 2009
die damalige Situation aus der Sicht der jeweiligen Verfasser und sind in
Anbetracht der festgestellten Ungereimtheiten in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht geeignet, die geltend gemachte und asylrelevante
Verfolgung ihrer Person hinlänglich zu belegen. Offenbar erkannte auch
das von ihr bereits vor der Ausreise kontaktierte IKRK keinen dringenden
Handlungsbedarf (vgl. Botschaftsprotokoll, Ziff. 11; B 7/10 Antwort 61). Im
Weiteren sind ihre gesundheitlichen Probleme unbestritten.
D-3370/2011
Seite 11
5.
5.1 Ferner ist an dieser Stelle auf die sich seit der Ausreise der Be-
schwerdeführerin weiter stabilisierende Lage in Sri Lanka einzugehen
(vgl. BVGE 2011/24).
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE),
und Präsident Rajapakse erklärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für
beendet. Das Führungskader der LTTE ist komplett ausgelöscht worden.
Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder gefangen genommen
oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velupillai Prabhakaran),
oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser Veränderungen gibt es
Personenkreise, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer
noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören
unter anderem Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs
verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestan-
den zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Jour-
nalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, international
und lokal tätige Vertreter von NGO, die sich für die Menschenrechte ein-
setzen oder Verstösse kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschen-
rechtsverletzungen sowie Personen, die solche Übergriffe bei den Behör-
den anzeigen, abgewiesene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zu
LTTE-Kadern oder Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel ver-
fügen (siehe die ausführliche Darstellung der Personengruppen im vorer-
wähnten Urteil BVGE 2011/24 E. 8).
5.2 In Anbetracht der Asylvorbringen ihres Vaters (vgl. dazu den Sachver-
halt in BVGE D-3253/2006), (…) wäre nicht ausgeschlossen gewesen,
dass auch die Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung mas-
siven Druck erlebt hätte. Einen solchen vermochte sie nach dem Gesag-
ten indes nicht glaubhaft zu machen. Dass sich das Interesse der srilan-
kischen Behörden an ihrer Person seit ihrer Ausreise akzentuiert hätte,
erscheint in Anbetracht der generellen Entwicklung vor Ort und ihrer Vor-
bringen nicht glaubhaft. So verfügt sie offensichtlich über kein eigenes po-
litisches Profil und war nie in Haft oder ein Gerichtsverfahren involviert.
Auch eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu LTTE-
Kadern im Ausland liegt insofern nicht auf der Hand, als der Aufenthalt in
der Schweiz im Lichte der übrigen Verfahrensumstände noch kein eigent-
liches persönliches Risikoprofil ausmacht. Schliesslich ist nach der Zer-
schlagung der LTTE auch eine diesbezügliche Verfolgung nicht beachtlich
wahrscheinlich.
D-3370/2011
Seite 12
6.
Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin von den srilankischen Sicherheitskräften gesucht wird
oder in naher Zukunft eine sonstige Verfolgung zu befürchten hätte. Es
muss nicht angenommen werden, dass ihr bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden.
Damit erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe einzugehen, weil diese am Ergebnis des vorliegen-
den Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Ange-
hörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familien-
asyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Fami-
lienvereinigung sprechen (Ar. 51 Abs. 2 AsylG).
7.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung keine Erwägungen zu
diesen Gesetzesbestimmungen gemacht. Dies ist jedoch nicht als Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs zu werten, wie den nachfolgenden Erwä-
gungen zu entnehmen ist.
7.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang zwar auf
Beschwerdeebene vor, die lange Dauer des Asylverfahrens des Vaters
sei nicht ihr anzulasten. Hätte ihn das BFM umgehend als Flüchtling an-
erkannt, wäre sie im damaligen Zeitpunkt noch minderjährig wie ihre als
Flüchtlinge anerkannten Brüder gewesen. Die Beschwerdeführerin ver-
kennt in diesem Zusammenhang aber die bereits in EMARK 1996 Nr. 18
festgehaltene Praxis, wonach für den Einbezug minderjähriger Kinder ihr
Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist. Im damali-
gen Zeitpunkt war sie bereits volljährig, und sie kann sich folglich nicht
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG berufen. Auch eine Fallkonstellation im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG ist offensichtlich zu verneinen. Zwar ist eine Bezie-
hungsnähe zwischen Mutter und Tochter nicht in Abrede zu stellen. Diese
überschreitet jedoch nicht die normale Nähe zwischen Eltern und ihren
erwachsenen Kindern. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Recht-
sprechung zu Art. 51 Abs. 2 AsylG kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet
werden, zumal die junge Beschwerdeführerin ohne weiteres zu einem ei-
genständigen Leben fähig ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 24). Das BFM war
angesichts der klar fehlenden Voraussetzungen für einen Einbezug in die
D-3370/2011
Seite 13
Flüchtlingseigenschaft des Vaters nicht gehalten, dazu detaillierte Ausfüh-
rungen zu machen.
8.
Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin zu Recht abgelehnt und ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733, m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
9.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM in der angefochtenen Verfü-
gung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2011
gutgeheissen, und es besteht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen
Entscheid zurückzukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3370/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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