Abtei lung IV
D-3371/2010
law/rep/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A.__________, geboren (...), dessen Ehefrau
B.__________, geboren (...), sowie deren Kind
C.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3371/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. April 2008 stellte der Beschwerdeführer für sich,
seine Ehefrau und ihr gemeinsames Kind bei der schweizerischen Ver-
tretung ein Asylgesuch, das er – auf entsprechende Zusatzfragen der
Schweizer Botschaft in Colombo vom 14. Mai 2008 und vom 16. Juni
2008 hin – mit Eingaben vom 5. Juni 2008 und 30. Juni 2008 ergänzte.
B.
Am 12. August 2008 befragte ein Mitarbeiter der Botschaft den Be-
schwerdeführer zu seinen Asylgründen.
C.
In seinen schriftlichen Eingaben und anlässlich der Botschaftsan-
hörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung der Asylge-
suche im Wesentlichen geltend, er stamme aus D.___________ in der
Nähe von E.___________, wo er mit seiner Familie auch heute noch
lebe. Von 1984 an sei er während eines Jahres Sympathisant der Tamil
Eelam Liberation Organisation (TELO) gewesen. Aus diesem Grund
sei er am 22. April 1985 von Angehörigen der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) angeschossen und dabei schwer verwundet
worden. Am 3. Mai 1985 sei er aus dem Spital entlassen worden. In
der Folge habe er seinen Kontakt zur TELO abgebrochen. Im Jahre
1988 hätten Angehörige der Indian Peace Keeping Force (IPKF) nach
seinem Bruder F.__________ gesucht, der sich 1986 der LTTE ange-
schlossen habe. Da die IPKF seinen Bruder nicht gefunden habe,
hätten sie ihn an seines Bruders Statt festgenommen, ein Jahr lang
inhaftiert und während der Haft auch gefoltert. Im Januar 2008 habe er
eine schriftliche Aufforderung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal
("Tamil Peoples Liberation Tigers"; TMVP) erhalten, sich in deren Büro
zu melden. Dort habe man ihm und seiner Familie den Tod angedroht,
falls er noch Kontakte zu seinem Bruder F.__________ und zu seinem
die LTTE seit Juli 2004 unterstützenden Schwager unterhalten sollte.
Er habe der TMVP jedoch wahrheitsgemäss erklärt, keinerlei Kontakte
zu jenem Bruder beziehungsweise zu seinem Schwager zu haben. Im
April 2008 habe ihn die TMVP abermals vor den Konsequenzen ge-
warnt, falls er die vorerwähnten beiden Personen kontaktieren sollte.
Anfang Mai 2008 habe ihn die TMVP aufgefordert, bei den an-
stehenden Wahlen für sie zu votieren, was er indessen nicht getan
habe. Bis heute arbeite er weiterhin als Laborant an der (...)
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E.___________ und lebe mit seiner Familie weiterhin in seinem
Heimatdorf D.___________, ohne weitere Schwierigkeiten mit der
TMVP gehabt zu haben.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte keine eigenen Asylgründe
geltend.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Gesamtvor-
bringen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nebst Kopien
einer Heiratsurkunde, dreier Geburtsregisterauszüge, zweier Identi-
tätskarten sowie zweier Pässe unter anderem drei schriftliche, an ihn
gerichtete Vorladungen der TMVP, einen Austrittsbericht des (...)
E.___________ vom 3. Mai 1985, Ausschnitte aus der Tageszeitung
"Virakesary" vom 17. Juli 2004 sowie eine Entlassungsbescheinigung
der IPKF bezüglich seiner Person ein.
D.
Mit via Schweizer Botschaft an die Beschwerdeführenden versandter
und ihnen am 12. April 2010 zugegangener Verfügung vom 18. März
2010 verweigerte das BFM diesen die Einreise in die Schweiz und
lehnte ihre Asylgesuche ab.
E.
Mit am 11. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangener
deutschsprachiger Eingabe vom 15. April 2010 beantragte der Be-
schwerdeführer für sich und seine Familie sinngemäss, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Asylgesuche seien gutzu-
heissen und ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Ergänzend hielt er fest, am 12. Januar 2010 hätten zwei
Angehörige des srilankischen Geheimdienstes bei ihm vorgesprochen
und sich nach seinem Schwager erkundigt. Da Letzterer auf der be-
hördlichen Todesliste gefallener LTTE-Kämpfer nicht vermerkt sei,
gehe der Geheimdienst davon aus, dass sein Schwager nach wie vor
am Leben sei und mit ihnen in Kontakt treten könnte. Die Geheim-
dienstleute hätten ihn unter Androhung des Todes davor gewarnt, sich
in dieser Angelegenheit an die Polizei zu wenden. Aus diesem Grunde
hätten sie nach wie vor Angst vor Behelligungen seitens des srilan-
kischen Geheimdienstes.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglich-
keit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mit -
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann.
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die
Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach die Verletzung des Beschwerde-
führers im Jahre 1985 zufolge eines Angriffs der LTTE sowie dessen
einjährige Inhaftierung durch die IPKF in den Jahren 1988/89 zeitlich
zu weit zurückliegen, um noch als unmittelbarer Anlass seines im
Jahre 2008 gestellten Asylantrages gelten zu können. Die entspre-
chenden Sachverhaltsvorbringen vermögen somit bereits mangels
eines hinreichend engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Verfol-
gungsvorbringen und Zeitpunkt des Asylantrags keine Asylrelevanz zu
entfalten.
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5.2 Der Beschwerdeführer hat ferner geltend gemacht, Angehörige
der TMVP hätten ihn zwischen Januar und Mai 2008 dreimal vor-
geladen und ihn dabei einerseits zu allfälligen Kontakten zu seinem
früher bei den LTTE aktiven Bruder F.__________ gefragt und ihn
andererseits aufgefordert, die MTVP bei den anstehenden Wahlen zu
unterstützen. Es soll nicht in Abrede gestellt werden, dass nach der im
März 2004 erfolgten Spaltung der LTTE in zwei Fraktionen – der im
Norden Sri Lankas operierenden LTTE unter Führung ihres Ober-
hauptes Veluppilai Prabhakaran sowie der im Osten stationierten Ein-
heiten der LTTE unter der Leitung von Vinayagamurthy Muralitharan
alias Oberst Karuna – heftige Kämpfe innerhalb der LTTE aus-
gebrochen sind, denen in den Jahren 2005 bis 2008 zahlreiche
Menschen zum Opfer gefallen sind. Dabei war der im Osten Sri
Lankas aktiven Fraktion Karunas, der TMVP, welche dort um die Vor-
herrschaft rang, praktisch jedes Mittel zur Durchsetzung ihres Macht-
anspruchs recht. Nichtsdestotrotz bleibt festzuhalten, dass sich nach
dem militärischen Sieg der srilankischen Armee über die LTTE im Mai
2009 die Menschenrechtslage in Sri Lanka generell beruhigt hat und
die Zahl der Gewaltereignisse im ganzen Land erheblich zurück-
gegangen ist. Gleichzeitig hat sich die TMVP zu einer etablierten
Partei entwickelt und agiert heute nicht mehr als militante
Gruppierung. So besehen ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie heute noch Belästigungen
seitens der TMVP wegen seines verschwundenen Bruders
F.__________ gewärtigen müssen.
5.3 Schliesslich vermag auch die auf Beschwerdeebene geltend ge-
machte Behauptung des Beschwerdeführers, zwei Leute des srilan-
kischen Geheimdienstes hätten sich im Januar 2010 nach seinem ver-
schwundenen Schwager erkundigt, weshalb er und seine Familie
jeden Tag in Todesangst lebten, keinen Anspruch auf eine Einreisebe-
willigung in die Schweiz zu begründen: Zunächst haben die Be-
schwerdeführenden bis heute keine zusätzlichen Behelligungen durch
Angehörige des srilankischen Geheimdienstes mehr geltend gemacht.
Im Weiteren deutet auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie laut der Adressangabe in ihrer Beschwerde vom
15. April 2010 nach wie vor an ihrem bisherigen Wohnort zu leben
scheinen, darauf hin, dass sie ihre Situation nicht als gefährlich ein-
stufen. In diese Richtung weist im Ergebnis auch die zumindest sinn-
gemässe Aussage des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wo-
nach die Geheimdienstleute im Januar 2010 wieder gegangen seien,
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nachdem er ihnen erklärt habe, nicht zu wissen, wo sein Schwager
sei. Ein derartiges Verhalten lässt doch darauf schliessen, dass die
Geheimdienstleute allem Anschein nach geglaubt haben, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie tatsächlich keinen Kontakt zum
Schwager (beziehungsweise Bruder) mehr haben. Es ist deshalb über-
einstimmend mit dem BFM festzuhalten, dass aktuell keine konkreten
Hinweise bestehen, welche die Annahme rechtfertigen würde, die Be-
schwerdeführenden könnten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft erneut einer Verfolgung ausgesetzt sein.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
beziehungsweise deren Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (unter Hinweis auf die
Referenznummer (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die
Beschwerdeführenden sowie um Zustellung der Empfangsbestä-
tigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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