B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3371/2015/plo
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Januar 2015 um Gewährung von
Asyl in der Schweiz nachsuchten,
dass die Befragungen zur Person (BzP) am 16. Januar 2015 stattfanden,
dass die Beschwerdeführenden angaben, sie seien irakische Kurden und
hätten ihr Heimatland am 19. November 2014 verlassen,
dass sie gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 7. Januar 2015
in Ungarn daktyloskopiert worden waren und der Beschwerdeführer dort
am 8. Januar 2015 ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass auch Registrierungen in Bulgarien vom 10. Dezember 2014 bekannt
wurden,
dass ihnen das SEM anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Wegweisung nach Ungarn sowie Bulgarien gestützt auf das Dublin-
Verfahren gewährte,
dass die Beschwerdeführenden vorbrachten, sie hätten nie beabsichtigt,
dort zu bleiben, und sich ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz
aufhalte,
dass die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage ferner antwor-
tete, abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden gehe es ihr gesund-
heitlich gut,
dass sie die Frage am Ende dieses Gesprächs, ob sie noch irgendetwas
anfügen möchte, verneinte,
dass der Beschwerdeführer ebenfalls darlegte, es gehe im gesundheitlich
gut,
dass die Beschwerdeführerin (…) ihre Tochter (…). gebar,
dass das SEM am 4. Februar 2015 – gestützt auf die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden an Ungarn richtete (vgl. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass Ungarn im Antwortschreiben vom 12. Februar 2015 ausführte, die
Schweiz habe ihr Ersuchen zuerst an Bulgarien zu richten,
dass sich das SEM am 13. Februar 2015 erneut an die ungarischen Be-
hörden wandte und darlegte, die Beschwerdeführenden hätten nach der in
Bulgarien erfolgten Daktyloskopie den Dublin-Raum wieder verlassen,
weshalb die Einreise in Ungarn die vorliegend relevante sei,
dass die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25.
Februar 2015 wiederum verneinten,
dass das SEM am 26. Februar 2015 an die bulgarischen Behörden ge-
langte und ein Gesuch im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO stellte,
dass die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 23.
April 2015 verneinten,
dass das SEM am 30. April 2015 ein drittes Mal die ungarischen Behörden
kontaktierte und die wiedererwägungsweise Gutheissung seines Ersu-
chens im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO beantragte,
dass diesem Ersuchen von Ungarn mit Erklärung vom 5. Mai 2015 entspro-
chen wurde,
dass die ungarischen Behörden in ihrer Einwilligungserklärung das SEM
unter anderem aufforderten, allfällige gesundheitliche Probleme der Be-
schwerdeführenden frühzeitig bekannt zu geben,
dass die Beschwerdeführenden am 5. Mai 2015 dem SEM Dokumente in
Kopie übermitteln liessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Mai 2015 (eröffnet am 22. Mai 2015)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat
und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete, wobei
das Staatsekretariat in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlä-
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gigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung der Be-
schwerdeführenden in der Eurodac-Datenbank und die aus Ungarn einge-
gangene Erklärung betreffend ihre Wiederaufnahme – festhielt, Ungarn sei
für das Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig,
dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass das SEM im Rahmen seiner Erwägungen festhielt, Geschwister von
Beschwerdeführenden – so der Bruder des Beschwerdeführers – gälten
nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO,
dass auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dargetan worden sei,
weshalb die Zuständigkeit Ungarns für die Asylverfahren nicht in Frage
stehe,
dass im Weiteren keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Ungarn
würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten,
dass ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme,
dass die Beschwerdeführerin von ihrem Kind entbunden worden sei,
dass die Beschwerdeführenden als asylsuchende Personen in Ungarn An-
spruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches
Zehrgeld hätten,
dass gemäss Erkenntnissen des SEM Familienangehörige auf einem se-
paraten Stockwerk in einem Familienzimmer untergebracht und nicht ge-
trennt würden,
dass die Beschwerdeführenden gemäss Aktenlage jung und gesund seien
und sie die Möglichkeit hätten, gegebenenfalls ihre Rechte bei den ungari-
schen Behörden einzufordern,
dass das SEM in seinem Entscheid eine Ausreisefrist auf den Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem
Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editi-
onspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu,
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dass die Beschwerdeführenden den Entscheid des SEM mit Eingabe vom
27. Mai 2015 (Datum des Postaufgabe) anfochten,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückweisung
der Sache an das SEM zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststel-
lung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Beurteilung ihrer Ge-
suche beantragten,
dass sie ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchten,
dass in der Eingabe vorgebracht wurde, die Vorinstanz habe im angefoch-
tenen Entscheid das (…)-Leiden der Beschwerdeführerin nicht berücksich-
tigt, obwohl ein entsprechender Arztbericht vom 12. Januar 2015 auch dem
SEM übermittelt worden sei,
dass sie gemäss aktuellem Arztbericht vom 18. Mai 2015 auf das Medika-
ment (…) angewiesen sei,
dass sie nach dessen Absetzung im April 2015 erneut einen Anfall erlitten
habe und ergänzende Abklärungen empfohlen worden seien,
dass es das SEM unterlassen habe, von Ungarn verbindliche Zusagen für
die Fortsetzung der medizinischen Behandlung und eine familiengerechte
Unterkunft einzuholen,
dass in Anbetracht der prekären Umstände vor Ort eine Verletzung von Art.
3 EMRK drohe beziehungsweise das SEM zumindest aus humanitären
Gründen gehalten gewesen wäre, ein Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass der Eingabe ärztliche Unterlagen, eine Geburtsmitteilung und eine
Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit beilagen,
dass das Gericht nach Eingang der Beschwerde den Vollzug der Wegwei-
sung mittels Telefax vom 28. Mai 2015 einstweilen aussetzte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2015 dem Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entsprach, auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im Sinne
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von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und das – in der zu beurteilenden Ver-
fahrenskonstellation relevante – Gesuch gemäss Art 65 Abs. 2 VwVG ab-
lehnte,
dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Juni 2015 an der ange-
fochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass die Vorinstanz darlegte, Ungarn verfüge über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur, wobei auch das Medikament (…) erhältlich sei,
dass sich die Einholung verbindlicher Zusagen zur Unterbringungssituation
der Beschwerdeführenden entgegen ihren Argumenten im Rahmen eines
nicht Ungarn betreffenden EGMR-Urteils praxisgemäss erübrigt hätten,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen bei der Befragung angegeben
habe, es gehe ihr abgesehen von Schwangerschaftsbeschwerden gesund-
heitlich gut, weshalb auch kein Anlass bestanden habe, in ihrer Erkrankung
einen Hinderungsgrund für die Überstellung nach Ungarn zu erkennen und
so ein Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, sie betreffende all-
fällige Mängel des ungarischen Asylverfahrens respektive der Aufenthalts-
bedingungen aufzuzeigen,
dass die Beschwerdeführenden innert angesetzter Frist keine Replik ein-
reichten,
dass für weitere Argumente des SEM und der Beschwerdeführenden – so-
weit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verwei-
sen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz
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[VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren die Verletzung von Bundes-
recht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten
ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuches somit nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der
angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmun-
gen zum Dublin-Verfahren genügt,
dass es – wie nachfolgend aufgezeigt – auch keiner einzelfallspezifischer
Abklärungen betreffend Ungarn bedarf, respektive der Einholung von Ga-
rantien aus diesem Dublin-Vertragsstaat, sondern der entscheidrelevante
Sachverhalt in dieser Hinsicht aufgrund der bestehenden Aktenlage als
hinreichend erstellt zu erkennen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
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dass die Beschwerdeführenden aktenkundig am 7. Januar 2015 in Ungarn
daktyloskopiert wurden und der Beschwerdeführer dort am 8. Januar 2015
ein Asylgesuch stellte,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung
von 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Ungarn für die Prüfung ihrer Asylan-
träge zuständig ist, was von Ungarn mit Abgabe der Erklärung vom 5. Mai
2015 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden aus-
drücklich (wiedererwägungsweise) anerkannt wurde,
dass die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden gegen eine Rückführung nach Ungarn
vorab einwenden, die (…)-Erkrankung der Beschwerdeführerin sei vom
SEM unberücksichtigt geblieben,
dass explizite Ausführungen zu diesem Leiden im Entscheid zwar fehlen,
sich aber beide Beschwerdeführenden vor dem SEM im Rahmen des
rechtlichen Gehörs, welches nach dem (…)-Vorfall vom 12. Januar 2015
stattfand, für gesund erklärten,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]; vgl. ferner Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015 [Nr. 3935/2013]), und dies bei der Beschwerdeführerin
gemäss den eingereichten Arztberichten offensichtlich nicht zutrifft (vgl. Art.
33 Abs. 1 VwVG),
dass das SEM – auch in Berücksichtigung der grundsätzlich genügenden
medizinischen Versorgung in Ungarn – somit nicht gehalten war, im Ent-
scheid spezielle Erwägungen zum Krankheitsbild der Beschwerdeführerin
zu machen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG), und sich der erwähnte Arztbericht
vom 12. Januar 2015 nicht bei den dem Gericht übermittelten vorinstanzli-
chen Akten befindet,
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dass demnach entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer Ge-
hörsverletzung durch das SEM auszugehen ist und sich dieses in der Ver-
nehmlassung detailliert mit den medizinischen Beschwerdevorbringen aus-
einandersetzte,
dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, sie hätten nie in
Ungarn bleiben wollen,
dass es aber nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asyl-
verfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass der fehlende Wille der Beschwerdeführenden betreffend Rückkehr
nach Ungarn mithin nicht als taugliches Argumentarium qualifiziert werden
kann,
dass Ungarn im Weiteren Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzpro-
tokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht in einem Leiturteil eingehend mit
der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinander-
setzte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013) und mit Blick auf die Situation von Asylsuchenden feststellte,
es sei nicht vom Vorhandensein systemischer Mängel auszugehen,
dass an dieser Einschätzung auch der Zustrom von Gesuchstellenden aus
dem Kosovo, mit welchem sich Ungarn konfrontiert sieht, nichts zu ändern
vermag,
dass diese Bewegungen gemäss verschiedenen Berichten in der Mehrzahl
nicht vor dem Hintergrund einer aktuellen Bedrohungslage erfolgen, son-
dern – schon fünfzehn Jahre nach Ende des Kosovo-Krieges und bald sie-
ben Jahre nach Erreichen der Eigenstaatlichkeit des Kosovo – vorab aus
wirtschaftlichen Gründen,
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dass sich daher aus diesen Bewegungen für das ungarische Asylsystem
soweit ersichtlich keine untragbare Mehrbelastung ergibt, zumal Ungarn
von der genannten Personengruppe gemäss in diesem Punkt übereinstim-
menden Berichten weit überwiegend bloss als Transitland genutzt wird,
wobei Asylanträge sehr oft nur eingereicht werden dürften, um nach einer
Anhaltung an der ungarischen Grenze einer sofortigen Rückweisung nach
Serbien zu entgehen (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
1053/2015 vom 21. April 2015 S. 9 ff.),
dass die Beschwerdeführenden demnach aus der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO nichts für sich ableiten können,
dass sodann in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien die
Schweiz ein Asylgesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehe-
nen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wo-
bei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbin-
dung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts
angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 das SEM aus humanitären Gründen
ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-III-
Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den
Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2
S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den
Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II,
SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung
des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.),
dass sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Vermutung,
Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
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zwar nicht mehr ohne weiteres aufrechterhalten lässt und im Einzelfall ge-
prüft werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist (vgl. das er-
wähnte Urteil E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass jedoch die Einschätzung des SEM, im vorliegenden Fall müsse nicht
von einer drohenden Gefährdung im Sinne einer völkerrechtswidrigen Be-
handlung ausgegangen werden, geschützt werden kann,
dass der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates, in sei-
nem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 (Report by Nils Muižnieks,
Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his
visit to Hungary from 1 to 4 July 2014) feststellte, die Verhältnisse in Ungarn
hätten sich seit Sommer 2013 grundsätzlich verbessert, und zwar insbe-
sondere für Familien mit Kindern und für alleinstehende Frauen, indem
diese auch nicht mehr in Asylhaftzentren interniert würden (vgl. dazu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-1053/2015 vom 21. April 2015, S. 11),
dass demnach nicht davon ausgegangen werden muss, den Beschwerde-
führenden drohe in Ungarn Haft,
dass der Zugang zum ordentlichen Asylverfahren in Ungarn im Falle von
Dublin-Rückkehrern grundsätzlich garantiert ist und auch eine hinrei-
chende Versorgung (Unterkunft, Verpflegung und medizinische Behand-
lung) zur Verfügung gestellt wird,
dass das SEM ferner ausdrücklich auf die Praxis der ungarischen Behör-
den, die Familien bei der Unterbringung nicht zu trennen, wie auch auf die
Möglichkeit medizinischer Versorgung hinweist,
dass aufgrund der Aktenlage mit der Vorinstanz davon ausgegangen wer-
den darf, nach ihrer Überstellung nach Ungarn könnten die Beschwerde-
führenden gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahr-
nehmen und vor Ort werde ihnen und ihrem Kind eine hinreichende Le-
bensgrundlage zur Verfügung gestellt,
dass die nicht substanziierten Gegenargumente keine andere Einschät-
zung rechtfertigen und das SEM unter anderem festhielt, das von der Be-
schwerdeführerin benötigte Medikament sei vor Ort erhältlich,
dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige
kantonale Behörde dem (…)-Leiden der Beschwerdeführerin insofern
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Seite 12
Rechnung zu tragen haben, als diese vor ihrer Überstellung bei den zu-
ständigen ungarischen Behörden als sogenannter Medizinalfall anzumel-
den ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch die
Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive ge-
gebenenfalls notwendige Nachkontrollen stattfinden können (vgl. Art. 31 f.
Dublin-III-VO),
dass gemäss Notiz im N-Dossier eine solche Meldung bereits beabsichtigt
ist,
dass diesen Erwägungen gemäss Ungarn für die Behandlung der Asylan-
träge der Beschwerdeführenden zuständig ist und aufgrund der Akten
keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Ge-
such in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen
geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären
(vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
nichts für sich ableiten können, zumal die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessens-
spielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation
der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM
hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit
jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) er-
sichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
dass diesen Erwägungen gemäss und entgegen den Beschwerdevorbrin-
gen keine Situation vorliegt, die es erfordern würde, von Ungarn eine Ein-
zelfallgarantie einzuverlangen (vgl. das EGMR-Urteil Tarakhel gegen die
Schweiz vom 4. November 2014, worin sich der EGMR nicht zu Ungarn,
sondern zu Italien aussprach),
dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid des SEM in An-
wendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
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dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – einem Überstellungsverfahren
in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat – system-
bedingt kein Raum bleibt für eine Ersatzmassnahme für den Wegwei-
sungsvollzug im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1-
4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattfinden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des VGKE [SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wä-
ren (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG indes gutgeheissen
wurde, weshalb keine Kostenauflage erfolgt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die ungarischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand der Beschwer-
deführerin zu informieren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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