Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D337/2008
U r t e i l v om 2 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 / N _______.
D337/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin – eine
Staatsangehörige Äthiopiens und ethnische Oromo aus B._______ – ihr
Heimatland via C._______ am 12. Dezember 2005 in Richtung
D._______. Von E._______ flog sie via F._______ am 19. Dezember
2005 nach G._______, ehe sie am 21. Dezember 2005 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 9. Januar 2006 im EVZ (…) und der
Anhörung vom 10. Februar 2006 durch die zuständige kantonale Behörde
im Wesentlichen vor, sie habe zusammen mit ihrem Bruder und ihrer
Freundin gelebt. Am 2. November 2005 sei ihr Bruder von drei
bewaffneten Männern in Zivil von zu Hause mitgenommen worden. Am
29. November 2005 seien drei Männer zu ihr nach Hause gekommen und
hätten ihr mitgeteilt, dass sie ihren Bruder umbringen würden. Sie sei
aufgefordert worden, Geld mitzunehmen, welches ihr sogleich wieder
weggenommen worden sei. Die Männer hätten sie in einem Auto in ein
abgelegenes Haus in H._______ gebracht. Dort sei sie während fünf
Tagen festgehalten und mehrfach vergewaltigt worden. Einer der
Entführer habe ihr gegen Bezahlung von 3'000 äthiopischen Birr zur
Flucht verholfen. Daraufhin habe sie sich nach C._______ begeben.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 – eröffnet am 18. Dezember 2007
– lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2008 liess die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
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festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit ihrer
Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. Januar 2008 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Zudem verschob er den Entscheid über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Überdies forderte
er die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG auf, bis zum 13.
Februar 2008 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2008 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der
Beschwerdeführerin am 14. Februar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Schreiben vom
13. März 2008 einen ausführlichen psychiatrischen Arztbericht (datiert auf
den 14. März 2008) zu den Akten, in welchem ihr (Auflistung Diagnose)
diagnostiziert wurden. Dieser Bericht bestätige die in der Beschwerde
gemachten Ausführungen vollumfänglich. So sei die diagnostizierte
Erkrankung, insbesondere die (…), klar auf ein Ereignis sexueller Gewalt,
also auf die Vergewaltigung zurückzuführen. Gleicher Ursache sei
gemäss ärztlichem Bericht aber auch der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin unter Gedächtnis und
Konzentrationsschwierigkeiten leide und zudem kaum in der Lage sei,
über die erlebten Ereignisse zu berichten, beziehungsweise
diesbezügliche Gespräche möglichst schnell hinter sich bringen wolle.
Der vorliegende Arztbericht sehe als notwendige Behandlung eine
regelmässige psychotherapeutische Behandlung vor. Eine solche sei
jedoch in Äthiopien nicht möglich, aber aufgrund ihres
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Gesundheitszustandes unbedingt notwendig. Eine Wegweisung
erscheine also auch aus medizinischen Gründen als unzulässig und
unzumutbar. Das neue Beweismittel müsse entsprechend gewürdigt
werden.
H.
Mit Schreiben vom 20. April 2009 reichte die Beschwerdeführerin einen
weiteren Arztbericht (datiert auf den 2. April 2009) zu den Akten. Gemäss
diesem Bericht hätten sich die (…) und die (…) durch die Therapie
gebessert, seien jedoch noch nicht stabil. Zudem werde erneut bestätigt,
dass der unsichere Aufenthaltsstatus nach wie vor eine grosse
psychische Belastung darstelle. Überdies sei die als sinnvoll indizierte
Behandlung noch nicht abgeschlossen.
I.
Mit Verfügung vom 30. November 2010 wurde die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme
unter spezieller Berücksichtigung der beiden psychiatrischen Berichte
vom 14. März 2008 und vom 2. April 2009 eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 zog das BFM seine
Verfügung vom 14. Dezember 2007, soweit sie sich auf den Vollzug der
Wegweisung bezieht, in Wiedererwägung, nahm die Beschwerdeführerin
infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf und hob
deshalb die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 14.
Dezember 2007 auf.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2011 bekam die
Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre Beschwerde vom 17. Januar 2008
gegen die Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 – soweit jene
nicht gegenstandslos geworden ist – zurückzuziehen.
L.
Gemäss Mitteilung ihres Rechtsvertreters vom 19. Januar 2011 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde im Asylpunkt fest.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz ersucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren besteht nicht, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
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Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus,
Vorbringen seien dann widersprüchlich, wenn im Verlaufe des Verfahrens
zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht würden. Die
Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung geltend gemacht, sie
sei am 30. November 2005 sowohl am Morgen als auch am Nachmittag
von je einem Mann vergewaltigt worden (vgl. A1, S. 5). Danach sei sie
jeden Tag von diversen weiteren Männern vergewaltigt worden. Bei jeder
Wachablösung habe sie sexuelle Übergriffe zu erleiden gehabt (vgl. A1,
S. 5). Demgegenüber habe sie anlässlich der kantonalen Anhörung
ausgeführt, am Nachmittag des 30. November 2005 sei sie von einem
Mann und am nächsten Tag von zwei Männern nacheinander
vergewaltigt worden (vgl. A10, S. 8 f.). Insgesamt sei sie zwei Mal
vergewaltigt worden, wobei beim zweiten Mal zwei Männer beteiligt
gewesen seien (vgl. A10, S. 9). Aufgrund dieser widersprüchlichen
Aussagen in zentralen Sachverhaltselementen könne den Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden.
Im Weiteren seien Vorbringen dann unglaubhaft, wenn sie in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe zu
Protokoll gegeben, der Mann, welcher ihr zur Flucht verholfen habe,
heisse X._______ (vgl. A10, S. 9). Es sei aber nicht nachvollziehbar,
dass ihr dieser Mann seinen Namen genannt haben solle. Auch seien
ihre Angaben bezüglich der angeblich erlittenen Vergewaltigungen wenig
substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem. Es fehlten insbesondere individualisierte Aussagen, welche
ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Sodann
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halte die Beschwerdeführerin fest, sie sei von Äthiopien in die Schweiz
gereist, ohne dass sie selbst irgendwelche Reisepapiere habe vorweisen
müssen. Bei den Grenzkontrollen habe der Schlepper jeweils
Reisedokumente für sie vorgewiesen, unter anderem auch bei der
Einreise in die Schweiz am Flughafen G._______. Unter welcher Identität
sie gereist sei, wisse sie nicht (vgl. A1, S. 5 f. und A10, S. 5). Diese
Angaben müssten jedoch als realitätsfremd qualifiziert werden. So sei es
insbesondere nicht möglich, am Flughafen G._______ die Passkontrolle
zu passieren, ohne sich persönlich ausweisen zu müssen. Diese
realitätsfremden Aussagen in wichtigen Punkten würden die bereits zuvor
gezogene Schlussfolgerung untermauern, wonach ihren Vorbringen kein
Glaube geschenkt werden könne.
Wer um Asyl nachsuche, sei verpflichtet, innert 48 Stunden gültige
Reisepapiere und Identitätsdokumente abzugeben. Die
Beschwerdeführerin habe dies aber nicht getan, obwohl sie bereits am
21. Dezember 2005 im EVZ (…) dazu aufgefordert worden sei. Somit
stehe weder ihre Identität, noch der Zeitpunkt der Ausreise aus dem
Heimatstaat, noch ihr Reiseweg zweifelsfrei fest.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. Nach der Abhandlung des bereits bekannten Sachverhalts wird in der
Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2008 im Wesentlichen geltend
gemacht, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwerfe, ihre
Vorbringen seien nicht glaubhaft, da sie sich bezüglich der erlebten
Vergewaltigungen widerspreche. Dieser Argumentation könne nicht
gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach vergewaltigt
worden. Diese Vergewaltigungen seien die ersten sexuellen Erfahrungen
der damals erst (…)Jährigen gewesen. Bei der Anhörung habe sie
angegeben, nach der ersten Vergewaltigung sehr müde gewesen zu sein,
habe aber trotzdem wahrgenommen, dass sie der Mann dort gelassen
habe (vgl. A10, S. 9). Diese Aussage zeige, dass sie nach der
Vergewaltigung wie benommen gewesen sei und die Ereignisse nur noch
in diesem benommenen Zustand wahrgenommen habe. Es erscheine
klar, dass infolge derartiger unvorstellbar traumatischer Erlebnisse die
Erinnerungen beeinträchtigt seien. Noch heute könne sich die
Beschwerdeführerin nur sehr schlecht an das Erlebte erinnern.
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Traumatische Erlebnisse würden als aussergewöhnliche Erfahrungen
gelten und könnten beispielsweise wie im vorliegenden Fall durch das
Erleben von sexueller Gewalt hervorgerufen werden. Sie würden den
Rahmen üblicher menschlicher Erfahrungen sprengen und überwältigten
die normalen seelischen und biologischen Anpassungsmechanismen des
Menschen. Traumatische Erlebnisse bedrohten das Leben oder die
körperliche Unversehrtheit und würden den Betroffenen in extreme
Hilflosigkeit und Angst versetzen. Daher sei das Wissen über Traumata
und ihre Auswirkungen für die Haltung gegenüber Überlebenden solcher
Beeinträchtigungen von grosser Bedeutung. Im Rahmen der Anhörung in
einem Asylverfahren müsse gebührend berücksichtigt werden, dass bei
einem Traumaopfer nicht die gleichen Anforderungen an das
Erinnerungsvermögen gestellt werden dürften, wie bei einem psychisch
gesunden Menschen. Das BFM habe diesen Aspekt jedoch gänzlich
unbeachtet gelassen. Deshalb müsse betont werden, dass
Erinnerungsstörungen mit einer Traumatisierung infolge eines
traumatischen Erlebnisses einhergingen. Die Unfähigkeit, sich an genaue
Details widerspruchsfrei zu erinnern, spreche gerade für und nicht gegen
die Glaubhaftigkeit des Opfers. Die Beschwerdeführerin bemühe sich,
professionelle Hilfe zu erhalten, und sobald das Krankheitsbild genügend
erstellt sei, werde ein diesbezüglicher ärztlicher Bericht umgehend an die
Asylbehörden weitergereicht.
Obschon (bis dahin) noch kein detailliertes ärztliches Zeugnis vorliege,
könne trotzdem zusammengefasst werden, dass widersprüchliche
Aussagen eines Vergewaltigungsopfers nicht auf eine erfundene
Geschichte hinwiesen beziehungsweise deren Unglaubhaftigkeit
bedeuten müssten. Dies sei wissenschaftlich untermauert und
widerspreche den Feststellungen der Vorinstanz. Zudem sei zu
bedenken, dass die Anhörung und die Befragung sehr zeitnah zu den
erlebten Vergewaltigungen und der überstürzten Flucht erfolgt seien.
Dabei habe sich die Beschwerdeführerin immer noch in einem höchst
traumatisierten Zustand befunden. Bezeichnend hierfür sei, dass sie sich
heute nicht mehr erinnern könne, ob die Befragung von einem Mann oder
einer Frau durchgeführt worden sei.
Weiter habe das Bundesamt geltend gemacht, die Angaben der
Beschwerdeführerin betreffend die Vergewaltigungen seien wenig
substanziiert und vermittelten nicht den Eindruck von tatsächlich
Erlebtem. Es fehle insbesondere an individualisierten Aussagen, welche
ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck bringen würden. Betreffend
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Seite 9
dieses Argument sei ebenfalls auf die bereits gemachten Ausführungen
zu verweisen. Durch die Vorinstanz unberücksichtigt geblieben sei zudem
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis zur Kurzbefragung nie
über sexuelle Fragen oder Erlebnisse gesprochen und sich ob der
erlebten Ereignisse geschämt habe. Aus dem ersten Protokoll werde
dann auch klar, dass sie versucht habe, den Bericht über die
Vergewaltigungen möglichst schnell hinter sich zu bringen. Die Befragung
sei dann äusserst summarisch ausgefallen. Aber auch im zweiten
Interview scheine die Beschwerdeführerin noch kein Vertrauensverhältnis
zur Befragerin aufgebaut zu haben. Weiter treffe auch die Aussage nicht
zu, es entstehe der Eindruck, dass sie die Ereignisse nicht selber erlebt
habe. So betone sie bei der Anhörung immer wieder, dass sie diesen
Handlungen nicht zugestimmt habe, sondern dass sie dazu gezwungen
worden sei (vgl. A10, S. 8). In diesen Aussagen drücke sich klar ihre
Scham aus, wäre es ansonsten nicht nötig, ständig zu betonen, dass man
bei einer Vergewaltigung nicht freiwillig mitgemacht habe. Zudem wiesen
ihre Ausführungen sehr wohl auch detaillierte Angaben auf. So
beschreibe sie sowohl das Zimmer, in welchem sie vergewaltigt worden
sei, als auch ihren Vergewaltiger sehr genau (vgl. A10, S. 8). Um über die
Vergewaltigung detailliert zu erzählen, fehle offenbar noch ihr Vertrauen
in die Befragerin.
Zum anderen mache die Vorinstanz geltend, es entspreche nicht der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass der Mann,
welcher der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen habe, ihr seinen
Namen nenne. Zudem sei realitätsfremd, dass sie nicht wisse, unter
welcher Identität sie ausgereist sei. Auch dieser Argumentation könne
nicht gefolgt werden. Als die Beschwerdeführerin mit ihrer Freundin am
Telefon gesprochen habe, um die Geldübergabe zu vereinbaren, habe
die Freundin sie nach dem Namen des Mannes gefragt, dem sie das
Geld übergeben müsse. Dieser habe daraufhin den Namen X._______
angegeben. Dies widerspreche in keiner Art und Weise der Logik, sei es
doch für die Geldübergabe nötig, einen Namen als Erkennungsmerkmal
anzugeben. Ob es sich dabei um den richtigen oder einen falschen
Namen gehandelt habe, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Bezüglich
der Freundin sei an dieser Stelle noch darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin entgegen den Aussagen der Befragerin an der
Anhörung (vgl. A10, S. 12) bereits bei der Kurzbefragung ausgesagt
habe, dass diese bei ihnen gewohnt habe. Dies könne nämlich ohne
weiteres aus der Aussage, die Freundin sei von der Familie adoptiert
worden (vgl. A1, S. 5), geschlossen werden. Weiter sei auch die
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Tatsache der Unkenntnis der Identität, unter welcher die
Beschwerdeführerin ausgereist sei, nicht realitätsfremd. Sie habe die
Grenzkontrolle in G._______ mit dem Schlepper überquert. Dabei seien
sie zu zweit zum Beamten gegangen und hätten dort beide Pässe
gezeigt. Dies entspreche durchaus dem Üblichen für gemeinsam
reisende Personen, zumal es möglich sei, dass der Schlepper sie als
seine Tochter oder sonstige Verwandte ausgegeben habe.
Gesamthaft betrachtet sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt habe. Mit der
Asylrelevanz der Vorbringen setze sich das Bundesamt erst gar nicht
auseinander. Die Beschwerdeführerin berufe sich zwar nicht primär und
unmittelbar auf eine ethnisch, religiös oder politisch motivierte Verfolgung,
sondern mache sinngemäss geltend, aufgrund der Bedeutung des
Phänomens der Gewalt gegen Frauen nicht mit dem Schutz des
äthiopischen Staates vor Übergriffen rechnen zu können. Ziele der
Verfolger mit gewissen Massnahmen darauf ab, das weibliche
Geschlecht zu unterdrücken, sei das für die Entstehung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art.
1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relevante Verfolgungsmotiv gegeben (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5b/cc S. 18). Mit anderen
Worten könne in der Verfolgung einer Frau wegen ihres Geschlechts
grundsätzlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv erblickt
werden. In casu werde der Beschwerdeführerin der staatliche Schutz vor
Verfolgung durch ihren Peiniger verwehrt bleiben, da häusliche Gewalt im
länderspezifischen Kontext von den Behörden ignoriert werde. Es sei
festzustellen, dass das Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor
ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts
begründet liege. Es sei daher offensichtlich, dass weibliche Opfer von
Gewalttaten nicht denselben staatlichen Schutz erhielten, mit dem im
Allgemeinen männliche Opfer privater Gewalt rechnen könnten. Darin sei
ein flüchtlingsrechtlich erhebliches Verfolgungsmotiv zu erblicken (vgl.
EMARK 2006 Nr. 32). Das BFM habe fälschlicherweise die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin nicht festgestellt und
verletze so Art. 3 AsylG. Die Verfügung der Vorinstanz sei daher
vollumfänglich aufzuheben.
Zusammenfassend habe die Beschwerdeführerin aufgrund dieser
Erläuterungen ihre Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen, zumindest aber
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Seite 11
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG gemacht. Die Folge sei die
Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Da keine Ausschlussgründe vorlägen, sei ihr Asyl zu gewähren.
5.
5.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die
Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig
ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht
verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines
Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt
worden sind (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630
ff.). Gemäss Art. 106 Bst. b AsylG bildet denn auch die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben der Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder Missbrauchs des
Ermessens (Art. 106 Bst. a AsylG) und der Unangemessenheit (Art. 106
Bst. c AsylG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 106 Bst. b
AsylG).
5.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind in den
Aussagen der Beschwerdeführerin zwar Widersprüche auszumachen,
doch reichen diese nicht aus, um auf eine Prüfung der Asylrelevanz
gänzlich zu verzichten. Die eingereichten Arztberichte vom 14. März 2008
und vom 2. April 2009 weisen darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
wohl Opfer von sexueller Gewalt geworden beziehungsweise mehrfach
vergewaltigt worden ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass sie vergewaltigt wurde, so dass die diesbezügliche
Asylrelevanz hätte geprüft werden müssen. Die in den eingereichten
ärztlichen Zeugnissen gestellten Diagnosen erscheinen zudem vereinbar
mit dem vorgebrachten Erlebnis einer sexuellen Gewalterfahrung. Das
BFM schliesst insbesondere aus den unterschiedlichen Angaben der
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Seite 12
Beschwerdeführerin betreffend die Anzahl der erlittenen
Vergewaltigungen beziehungsweise der daran beteiligten Männer
gesamthaft auf die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, ohne sich mit den
geltend gemachten Gewaltübergriffen auseinanderzusetzen. Seine
diesbezüglichen Erwägungen sind in Anbetracht der eingereichten
Arztberichte indessen zu wenig substanziiert ausgefallen. Die Vorinstanz
wäre gehalten gewesen, die Schilderungen der Beschwerdeführerin
beziehungsweise die Vorkommnisse einer vertieften Abklärung zu
unterziehen und auf ihre Asylrelevanz hin zu überprüfen.
5.3. Hinsichtlich der Frage der Asylrelevanz der Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die – wie nachstehend ausgeführt – vom BFM zu
prüfen sein wird, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass eine
Verfolgung durch Dritte nach der nunmehr auch für die Schweiz
massgebenden Schutztheorie (vgl. EMARK 2006 Nr. 18) dann
flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn der um Asyl nachsuchenden Person
im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht. Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu
qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer
funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen
Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D2838/2007 vom 15. Mai 2009; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204;
EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.).
6.
6.1. Die asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz
kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als
ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl.
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz 694). Ob die in diesen Fällen fehlende
Entscheidungsreife durch die Vorinstanz oder durch die
Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei reformatorischen
Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der
Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
D337/2008
Seite 13
6.2. Im vorliegenden Fall stellen sich Fragen im Zusammenhang mit der
Gewährung von staatlichem Schutz bei Frauen, die in Äthiopien Opfer
physischer und psychischer Gewalt beziehungsweise sexueller Übergriffe
geworden sind oder solche zu befürchten haben. Eine einlässliche
Analyse der Situation bedarf allerdings weiterer Abklärungen, weshalb die
notwendige Entscheidreife für einen reformatorischen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist; um ferner der
Beschwerdeführerin nicht eine Instanz zu nehmen, ist es demnach
angezeigt, die Sache an das Bundesamt zur Vornahme der nicht
unerheblichen Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194).
6.3. Nach dem Gesagten ist ein reformatorischer Entscheid durch das
Bundesverwaltungsgericht nicht angezeigt, da der Sachverhalt im
Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend
die glaubhaft vorgebrachten und an ihr verübten physischen und
psychischen beziehungsweise geschlechtsspezifischen Gewaltdelikte
und deren Asylrelevanz nicht als zur Genüge erstellt erachtet werden
kann. Es erscheint sachgerecht, das Verfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit das BFM die nötigen Abklärungen vornimmt und
diese im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheids einer
rechtlichen Würdigung unterzieht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im
Zusammenhang mit frauenspezifischer Gewalt in Äthiopien und deren
Asylrelevanz im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist.
Angesichts dieses Umstandes ist die Beschwerde vom 17. Januar 2008
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung – soweit sie nicht bereits als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist – aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwägungen
aufzufordern, die Durchführung einer eingehenden Lageanalyse über
Gewalt an Frauen in Äthiopien und deren Schutzmöglichkeiten durch den
Staat oder private Institutionen durchzuführen beziehungsweise
anzuordnen, um somit in casu den diesbezüglichen rechtserheblichen
Sachverhalt abzuklären.
8.
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8.1. Angesichts des Obsiegens der Beschwerdeführerin sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit
wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung ist keine Kostennote
eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen
verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der
Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 913
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten auf Fr. 1'000.
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese ist der
Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist,
gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Dezember 2007 wird aufgehoben,
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
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