Abtei lung IV
D-337/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren 1. August 1984,
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-337/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Albaner mit Heimatort
B._______ - eigenen Angaben zufolge am 18. November 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 20. November 2008 sowie der direkten An-
hörung durch das BFM vom 10. Dezember 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seit sich sein Vater
nach dem Tod seiner Mutter im August 1998 im Jahre 2003 wieder ver-
heiratet habe, habe er mit seiner Stiefmutter Probleme gehabt,
dass ihn seine Stiefmutter oftmals nachts aus dem Hause vertrieben
sowie seinen Bruder geschlagen und ihm gedroht habe, seine Ge-
schwister zu töten, sollte er das Haus nicht verlassen,
dass er darüber hinaus Angst gehabt habe, von seiner Stiefmutter
nachts vergiftet zu werden und ihm diese gedroht habe, ihn umzu-
bringen, sollte er zur Polizei gehen,
dass er sich deshalb die letzten zwei Jahre vor seiner Ausreise fast
ausschliesslich bei seinem Onkel in D._______ aufgehalten und
schliesslich am 14. November 2008 sein Heimatland verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am
gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine asylrecht-
lich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] zu begründen, da seine lediglich auf
den erwähnten Beschimpfungen und Drohungen seitens seiner
Schwiegermutter beruhenden Mutmassungen über die Möglichkeit ei-
nes allfälligen Tötungsdelikts zum Nachweis einer tatsächlichen per-
sönlichen Bedrohung nicht ausreichen würden, zumal der Beschwer-
deführer die Sicherheitsbehörden nicht eingeschaltet habe, was eben-
falls gegen die Ernsthaftigkeit einer Bedrohungslage spreche,
Seite 2
D-337/2009
dass es sich zudem bei der vom Beschwerdeführer angeführten Inak-
zeptanz seitens seiner Schwiegermutter und dessen Vertreibung aus
dem Haus um blosse häusliche Auseinandersetzungen handeln würde,
denen keine ernsthafte Nachteile im flüchtlingsrechtlichen Sinne zu-
grunde liegen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Januar
2009 aufforderte, bis zum 12. Februar 2009 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss am 11.
Februar 2009 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
geleistet wurde - auf die frist- und formgerechte eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
Seite 3
D-337/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft
eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann er-
füllt , wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungs-
weise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193),
dass - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Vorbringen - die Feststellung des BFM in der ange-
fochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe weder den Grund
für die von seiner Stiefmutter ausgehenden Todesdrohungen darlegen
noch aufzeigen können, weshalb sie ihn nicht mehr akzeptiert und aus
ihrem Haus vertrieben habe, zu bestätigen ist,
dass es damit den Vorbringen des Beschwerdeführers von Vornherein
an einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt,
Seite 4
D-337/2009
dass selbst bei Vorliegen eines entsprechenden Verfolgungsmotivs -
wie vom BFM zutreffend erkannt - nicht von einer begründeten Furcht
des Beschwerdführers vor künftiger Verfolgung auszugehen ist,
dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann anzuneh-
men ist, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich -
auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in abseh-
barer Zukunft verwirklichen,
dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht ge-
nügt, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt
der erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen,
dass die subjektive Furcht vor Verfolgung zudem auch objektiv begrün-
det sein muss, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situa-
tion gerechtfertigt erscheinen, wobei für die Bestimmung der begrün-
deten Furcht allerdings nicht allein massgebend ist, was ein durch-
schnittlich empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder
drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht empfunden hätte, son-
dern diese rein objektive Betrachtungsweise zusätzlich durch das vom
Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen ist (EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9),
dass vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerdeführers,
von seiner Stiefmutter vergiftet respektive umgebracht zu werden, auf
einer blossen nicht näher konkretisierten Mutmassung seitens des Be-
schwerdeführers beruht, weshalb diese nicht zur Annahme einer be-
gründeten Furcht im oben erwähnten Sinne führt, mithin sich asyl-
rechtlich nicht in relevanter Weise auswirken kann, zumal es dem Be-
schwerdeführer darüberhinaus grundsätzlich zumutbar gewesen wäre,
die zuständigen staatlichen Organe um Schutz zu ersuchen respektive
die Drohungen seitens der Schwiegermutter dort zur Anzeige zu
bringen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu ei-
nem anderen Schluss zu führen, da darin hauptsächlich wiederholt auf
die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr von seiner
Stiefmutter vergiftet zu werden, verwiesen wird,
Seite 5
D-337/2009
dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem-
nach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Seite 6
D-337/2009
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Kosovo, das heute von namhaften Staaten (u.a. auch der
Schweiz) als unabhängig anerkannt wurde, nicht von einer herrschen-
den Situation allgemeiner Gewalt oder Bürgerkrieg gesprochen wer-
den kann,
dass im Weiteren auch die vom Beschwerdeführer in der Rechtsmittel-
schrift angedeuteten sozialen Probleme in seinem Heimatstaat einer
Rückkehr nicht entgegenstehen, da zum Einen blosse soziale und
wirtschaftliche Erschwernisse, wie namentlich ein Mangel an Arbeits-
plätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung in Kosovo betroffen
ist, für sich noch keine Existenz bedrohende Situation darstellen, wel-
che den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149),
dass andererseits der Beschwerdeführer jung und gesund ist, über ei-
nen Mittelschulabschluss sowie Berufserfahrung (vgl. A1 S. 2f.) und
nebst seinen (Stief-)Eltern und Geschwistern über zahlreiche weitere-
Verwandte und damit auch über ein tragfähiges soziales Beziehungs-
netz im Heimatland verfügt (vgl. A1 S. 4 und 6),
dass darüber hinaus auch angenommen werden kann, seine im Aus-
land lebenden Verwandten (vgl. A1 S. 4) könnten ihn allenfalls in finan-
zieller Hinsicht bei einer Rückkehr unterstützen,
dass demzufolge nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation
geraten,
dass demnach weder die allgemeine Lage noch individuelle Gründe
bestehen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
des Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung allfälliger gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
Seite 7
D-337/2009
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 11. Februar 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und mit diesem zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-337/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 9