Abtei lung IV
D-3372/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Montenegro,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. April 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3372/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Montenegro am 15. Februar 2008 und
gelangte über ihm unbekannte Länder am 17. Februar 2008 in die
Schweiz, wo er am 25. Februar 2008 um Asyl nachsuchte. Im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum ... wurde er am 4. März 2008 summa-
risch befragt und am 2. April 2008 einlässlich angehört.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei in Monte-
negro geboren und im Alter von ca. 8 Jahren in die Schweiz gekom-
men, wo er fortan gelebt habe. Im Jahr 2007 sei er aus der Schweiz
weggewiesen worden und habe in Montenegro zuerst bei seiner
Schwester in X._______ gewohnt. Wegen seiner schweren psychi-
schen Probleme und seiner Drogensucht habe die Schwester mit ihrer
Familie Probleme bekommen, weshalb er ausgezogen sei. Danach
habe er auf der Strasse in Podgorica gelebt und in der Drogenszene
verkehrt. Die notwendige medizinische Behandlung habe er nicht er-
halten. Er sei zwar in ein Methadonprogramm aufgenommen aber
wieder ausgeschlossen worden, weil er nicht regelmässig hingegan-
gen sei. Bezüglich der psychischen Probleme habe man ihm eine The-
rapie verweigert und ihm nahe gelegt, diese in der Schweiz zu
machen, wo er über ein soziales Umfeld verfüge. Von Kollegen habe er
erfahren, dass ein Verfahren wegen Drogenhandel gegen ihn eröffnet
worden sei und er eine Vorladung erhalten habe. Er habe aber nie mit
Drogen gehandelt. Die Drogenszene in Podgorica sei zudem sehr ge-
fährlich und es könnte ihm etwas angetan werden. Seine Schwester
sei kürzlich ausgeraubt worden und er sei überzeugt, dass es Leute
aus diesen Kreisen gewesen seien. Bei einer Freundin in Podgorica zu
Hause habe er einen Entzug gemacht und nun seit zwei Monaten kei-
ne Drogen mehr genommen. Dennoch habe er nicht in Montenegro
bleiben können, weil er eine Psychotherapie benötige.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei
montenegrinische Arztberichte, ein Schreiben seiner Pflegefamilie, ei -
nen Bericht von Dr. med. B._______ an die Sozialversicherungsanstalt
des Kantons M._______ und ein Aktendossier betreffend sein durch
seinen Pflegevater gestelltes Gesuch um Erteilung einer B-Bewilligung
ein.
B.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 trat ... [die zuständige kantonale
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D-3372/2008
Behörde] auf des Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aufgrund des hängigen Asylverfahrens nicht
ein. Zudem teilte sie mit, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli -
gung aufgrund der Sachlage mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit nicht in Frage komme.
C.
Mit Schreiben vom 3. März 2008 ersuchte die Familie des Beschwer-
deführers darum, dass dieser bei ihnen wohnen könne.
D.
Mit Verfügung vom 17. April 2008 – dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers am 25. April 2008 eröffnet – wies das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichentags wurde der Be-
schwerdeführer dem Kanton N._______ zugewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung
vom 17. April 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller
Hinsicht wurde um die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Einho-
lung eines Arztberichtes ersucht.
F.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass ohne anders-
lautenden Gegenbericht lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegen-
stand des Verfahrens bilde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2008 – welche dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers am 19. Juni 2008 zur Kenntnis ge-
bracht wurde – hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
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H.
Da der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der zuständigen kantona-
len Behörde seit dem 15. August 2008 unbekannten Aufenthalts war,
forderte die Instruktionsrichterin den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers mit Schreiben vom 15. September 2008 auf, zu dessen aktuel-
lem Aufenthaltsort und Interesse an der Weiterführung des Verfahrens
Stellung zu nehmen.
I.
Mit Schreiben vom 16. September 2008 teilte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit, der Beschwerdeführer halte sich regelmässig
bei seinen Eltern auf, stehe in regelmässigem Kontakt mit ihm und
habe weiterhin Interesse an der Weiterführung des Verfahrens.
J.
Mit Schreiben vom 18. und 24. März 2009 reichte ... [die zuständige
Behörde des Kantons N.______] verschiedene kantonale Akten betref-
fend den Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten,
Missachtung eines Ausgrenzungsentscheides des Kantons M.______
und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ein.
K.
Mit Verfügung vom 7. August 2009 lehnte die Instruktionsrichterin den
Antrag auf Einholung eines Arztberichtes ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, diesen bis zum 24. August 2009 selber einzurei-
chen.
L.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er
halte sich seit dem 17. August 2009 ... [in einer kantonalen psychiatri-
schen Klinik] auf, und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einrei-
chung eines Arztberichtes.
M.
Mit Verfügung vom 7. September 2009 verlängerte die Instruktionsrich-
terin die Frist einmalig bis zum 22. September 2009.
N.
Mit Schreiben vom 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
einen Arztbericht ... [einer kantonalen psychiatrischen Fachinstitution]
vom 28. August 2009 ein.
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O.
Mit Schreiben vom 23. März 2010 gewährte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diversen ge-
gen ihn verhängten Bussen und gegen ihn erstatteten Anzeigen sowie
zu einem gegen ihn eröffneten Strafverfahren wegen bewaffneten
Raubüberfalles.
P.
Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme am 30. März 2010
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art.
105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
lediglich den Wegweisungsvollzug angefochten hat und die Verfügung
demnach im Asyl- und Wegweisungspunkt in Rechtskraft erwachsen
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ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage,
ob das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem es in seiner
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Verfügung vom 17. April 2008 festgestellt hat, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und die Verfügung dies-
bezüglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, kann das Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht
zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers ist daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Montene-
gro lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen.
4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Damit wird zum Aus-
druck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten
ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die be-
troffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete Gefähr-
dung darstellt. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen
angewendet, das heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlings-
eigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips
erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer
Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren
können. Daneben kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf die
genannte Bestimmung auch aus medizinischen Gründen als unzumut-
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bar erweisen. Dies ist aber grundsätzlich nur dann der Fall, wenn für
die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesent -
liche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand al -
leine, dass die Spitalinfrastruktur oder das medizinische Fachwissen
im Heimatstaat nicht dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz,
führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Die Asylbehörden haben daher im Einzelfall in Ausübung des ih-
nen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens humanitäre
Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüberzustellen,
die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf zu bestim-
men, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung überwiegt (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157, EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b
S. 123 und EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223).
5.2 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen aus, grundsätzlich sei der Wegweisungsvollzug trotz
gesundheitlicher Probleme zumutbar, wenn die notwendige Behand-
lung der Krankheit im Heimatstaat möglich sei. Der Beschwerdeführer
leide an einer Persönlichkeitsstörung mit sekundärem Drogenmiss-
brauch. Aus den Akten ergebe sich, dass er in Montenegro am 24. Au-
gust 2007 bis am 29. Oktober 2007 in ein Methadonprogramm aufge-
nommen worden sei. Es stehe somit fest, dass eine medizinische Be-
handlung möglich sei. Zwar empfehle der Facharztbericht der psychia-
trischen Klinik in Y._______ eine Behandlung in der Schweiz, weil hier
die Unterstützung der Familie bestehe. Dem stehe jedoch entgegen,
dass der Beschwerdeführer schon 1997 in einer Pflegefamilie fremd-
platziert worden sei, was zeige, dass die Situation der Familie zu er -
heblichen Problemen geführt habe. Es sei daher zu bezweifeln, dass
der Beschwerdeführer von der Familie adäquate Unterstützung erhal-
ten könne. Ferner erscheine es wenig sinnvoll, den Beschwerdeführer
bei der ehemaligen Pflegefamilie zu platzieren, weil es sich dabei nicht
um eine psychiatrische Einrichtung handle. Im Weiteren bestünden ge-
mäss den Erkenntnissen des BFM in Montenegro medizinische und
psychiatrische Einrichtungen. Ob diese allenfalls mit dem schweizeri-
schen Standard vergleichbar seien, sei praxisgemäss für die Beurtei -
lung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht massge-
bend. Die medizinische Grundversorgung in Montenegro sei gesichert,
es bestehe eine Krankenversicherung auch für Arbeitslose. Zudem sei-
en lebensrettende und -erhaltende Massnahmen grundsätzlich für alle
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Patienten kostenlos. Für die psychiatrische Versorgung bestehe ein
Netz von öffentlichen Einrichtungen. Den allgemeinen Polikliniken sei-
en neurologische und psychiatrische Kliniken sowie mental-health
Zentren angegliedert, in denen Fachärzte arbeiteten. In den allgemei-
nen und in den psychiatrischen Kliniken bestünden psychiatrische
Ambulatorien, die als Ansprechpartner und Erstunterstützer dienen
könnten. Zudem bestünden psychiatrische Privatkliniken.
5.3 Der Beschwerdeführer hielt der Verfügung des BFM entgegen,
dass es zu kurz greife, wenn dieses aus dem Umstand, dass er zwi-
schen dem 24. August 2007 und dem 29. Oktober 2007 ein Methadon-
programm habe besuchen können, den Schluss ziehe, es stehe ihm
eine ausreichende medizinische Behandlung offen. Hinzu komme,
dass die Drogensucht ein Sekundärphänomen als Folge von gravie-
renden psychischen Störungen sei und durch eine blosse Opiatsubsti -
tution nicht behandelt werden könne. Der fachärztliche Bericht der Kli-
nik in Y._______ mache deutlich, dass eine weiterführende, über die
Methadonabgabe hinausgehende Behandlung in Montenegro gerade
nicht möglich sei. Dass bisher eine im Jahr 1997 erfolgte Platzierung
in einer Pflegefamilie nicht erfolgreich gewesen sei, mache die medi-
zinische Notwendigkeit eines genau anzupassenden therapeutischen
Settings in der Schweiz nicht obsolet. Auch könne die Tatsache, dass
eine Gesundung in der eigenen Familie bisher nicht möglich gewesen
sei und er von dieser auch keine adäquate Unterstützung erhältlich
machen könne, nicht für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Dies insbesondere, da er sich bereits seit 16 Jahren in der
Schweiz aufhalte und die hiesigen Verhältnisse seine Krankheit min-
destens mitbeeinflusst hätten. Aufgrund seiner besorgniserregenden
gesundheitlichen Situation, welche in Montenegro sicherlich nicht ver-
bessert werden könne, verletze die angefochtene Verfügung auch
Art. 3 EMRK und stelle eine unangemessene und unverhältnismässige
Massnahme dar.
6.
6.1 Dr. med. B._______ stellte in ihrem Bericht an die Sozialversiche-
rungsanstalt des Kantons M._______ vom 7. Mai 2007 beim Be-
schwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Trau-
matisierung und emotionale Vernachlässigung in der Kindheit und Ju-
gend sowie einen sekundären multiplen Substanzgebrauch mit Ab-
hängigkeitssyndrom fest. Seit Beginn der Schulzeit äussere sich eine
schwere psychische Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen.
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Während der Kindheit habe eine Traumatisierung durch emotionale
Verwahrlosung, Gewalterfahrung und sexuellen Missbrauch innerhalb
und ausserhalb der Familie stattgefunden, gefolgt von Platzierung in
Heim und Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer zeige vor allem Merk-
male einer emotional instabilen Persönlichkeit vom impulsiven Typ mit
geringer Planungs- und Durchhaltefähigkeit und gewalttätigen Aus-
brüchen. Gemäss Arztbericht ... [der kantonalen psychiatrischen Fach-
institution] vom 28. August 2009 hält sich der Beschwerdeführer seit
dem 17. August 2009 stationär dort auf. Er leide an einer Anpas-
sungsstörung bei psychosozialer Belastungssituation (kein fester
Wohnsitz, Rayonverbot am Wohnsitz der Familie, drohende Auswei-
sung, Drogenkonsum und Geldprobleme) mit leichter, kurzer depres-
siver Episode und Störung des Sozialverhaltens. Signifikante Auffäl-
ligkeiten fänden sich vor allem im Bereich dissozialer sowie emotional
instabiler (impulsiver) Persönlichkeitszüge. Ausserdem gebe es Hin-
weise auf passiv-aggressive Anteile. Bei der Aufnahme sei Opiatkon-
sum nachgewiesen worden. Unter Methadonsubstitution sei der Be-
schwerdeführer aber stabil und nicht entzügig gewesen. Auf längere
Sicht habe er die Absicht eines Drogenentzuges bekundet und sich in
einer entsprechenden Klinik angemeldet. Eine akute Selbst- und
Fremdgefährdung bestehe nicht. Eine Wohnsitzverlegung zur Pflege-
familie sei therapeutisch nachteilig, da dort ein schwer durchschauba-
res Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Eine räumliche Distanz wäre
sinnvoll. Er könne in einem Betreuten Wohnen in N._______ Platz fin-
den und von dort gegebenenfalls eine Entzugsbehandlung beginnen.
Die Rückkehr in die Heimat könne die Methadonsubstitution gefähr-
den, was zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und
einem Rückfall führen könnte.
6.2 Die psychischen Probleme und die Drogensucht des Beschwer-
deführers sind als sehr gravierend zu beurteilen und es ist von einem
intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Der Beschwer-
deführer hatte bereits in seiner Kindheit psychische Probleme und
erste Massnahmen, wie Platzierung in Heim und Pflegefamilie sowie
Psychotherapie waren nötig. Er ist heute auf eine sehr engmaschige
Betreuung angewiesen, in welcher seine Drogensucht und seine psy-
chischen Beschwerden kombiniert behandelt werden können. Zu den
Möglichkeiten und Grenzen einer Behandlung von Drogensüchtigen in
Montenegro finden sich nahezu keine Informationen. In einem Bericht
der Europäischen Kommission wird die Infrastruktur zu deren Behand-
lung und Unterbringung kritisiert (Commission of the European Com-
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munities, Montenegro 2007 Progress Report, 6. November 2007,
S. 31). Zwar konnte der Beschwerdeführer eine Zeit lang an einem
Methadonprogramm der Ambulanten Abteilung Psychiatrie der Öffent-
lichen medizinischen Einrichtung Podgorica teilnehmen. In seiner Be-
schwerde weist er aber richtigerweise darauf hin, dass eine Opiatsub-
stitution alleine zu seiner Behandlung nicht ausreicht und aufgrund
seiner Teilnahme an einem Methadonprogramm in Montenegro nicht
auf eine adäquate Behandlung geschlossen werden kann. Vielmehr
müsste gleichzeitig und eng an die Drogentherapie gebunden eine Be-
handlung seiner psychischen Beschwerden stattfinden. Gemäss dem
eingereichten Bericht der Ambulanten Abteilung Psychiatrie der Öf-
fentlichen medizinischen Einrichtung Podgorica bestehen aber in der
weiteren Umgebung von Podgorica keine Voraussetzungen für eine in-
tegrative Behandlung des Beschwerdeführers und es wird, ebenso wie
im Bericht der Fachklinik für Psychiatrie Y._______, eine Behandlung
in der Schweiz empfohlen. Gemäss Erkenntnisstand des Bundesver-
waltungsgerichts sind zwar in Montenegro in den allgemeinen Polikli-
niken obligatorisch Kliniken für Neurologie, Psychiatrie und mentale
Gesundheit vorhanden, wo Fachärzte für Psychologie, Psychologen,
spezielle Pädagogen sowie Sozialarbeiter tätig sind. Ebenfalls be-
stehen psychiatrische Ambulanzen in allen allgemeinen Krankenhäu-
sern und psychiatrischen Kliniken sowie private neuropsychiatrische
Praxen in vielen Ortschaften. Die Behandlung von Personen mit psy-
chischen Erkrankungen oder posttraumatischen Belastungsstörungen
erfolgt vor allem in den psychiatrischen Abteilungen von Krankenhäu-
sern, meist in grossen Städten. Einfachere psychiatrische Krankheits-
bilder können in sogenannten "Zentren für Mentale Hygiene", die es
fast in jeder Poliklinik gibt, behandelt werden. Verschiedene Quellen
verweisen aber auf Schwachpunkte im montenegrinischen Gesund-
heitssystem und insbesondere auf den für langfristig psychisch er-
krankte Menschen – wie beim Beschwerdeführer klarerweise der Fall –
begrenzten Zugang zu medizinischen Leistungen (Commission of the
European Communities, Montenegro 2007 Progress Report, 6. No-
vember 2007, S. 31; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Monteneg-
ro: Psychiatrische Versorgung von Roma, 28. Mai 2009, S. 2).
6.3 Weiter gilt es darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in
Montenegro nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Einzig
eine Schwester wohnt in X._______. Bei ihr konnte er zu Beginn sei -
nes letzten Aufenthaltes in Montenegro zwar unterkommen, schnell
stellte sich aber heraus, dass sie mit der Betreuung ihres kranken
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Bruders überfordert war. Infolgedessen hatte er keinen festen
Aufenthaltsort mehr. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer eine dringend angezeigte
Therapie der psychischen Probleme im Heimatstaat mit dem Hinweis
auf das fehlende soziale und familiäre Beziehungsnetz verweigert
worden ist.
6.4 Nach dem Gesagten ist zu befürchten, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Montenegro in eine sehr schwierige Lage
geraten wird. Ob vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Montenegro als unzumutbar zu qualifi-
zieren ist, kann vorliegend aber offen gelassen werden, da die vorläu-
fige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit – wie nachfolgend darzulegen –
ohnehin in Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG nicht zu verfügen ist.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach
Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG (Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung) nicht verfügt, wenn die betreffende Person
zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt
wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne
von Art. 64 oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a) oder
wenn diese erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder
diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet
(Bst. b).
7.2 Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 ANAG entwickelten
und heute noch geltenden Praxis ist die Ausschlussklausel mit Zu-
rückhaltung und insbesondere unter Beachtung des Verhältnismässig-
keitsprinzips anzuwenden. Es genügt nicht, wenn die kriminellen
Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass die-
se nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesell -
schaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen
diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu
einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht
auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der
Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Bei der
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Interessenabwägung ist der angedrohte Strafrahmen in Bezug zur
verhängten Strafe zu setzen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung
kann trotz bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe Anhaltspunkte für
die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geben, stellt
eine solche doch die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage.
Des weiteren kann auch das Vorleben des Beschwerdeführers bei der
Interessensabwägung mit berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2007/32:
EMARK 2006 Nr. 30, EMARK 2006 Nr. 23, EMARK 2006 Nr. 11,
EMARK 2004 Nr. 39).
7.3 In seiner Stellungnahme vom 30. März 2010 führte der Beschwer-
deführer aus, mit Ausnahme des bewaffneten Raubs, wo beim mo-
mentanen Stand des Verfahrens von der Unschuldsvermutung auszu-
gehen sei, handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Delikten eher
um Bagatellstraftaten denn um schweres Verschulden. Da die Strafta-
ten allesamt auf seine Suchtprobleme zurückgingen, welche bis anhin
nie radikal angegangen worden seien, sei von einem herabgesetzten
Verschulden auszugehen.
7.4 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Februar 2006 zu einer Busse
wegen Fahrens ohne Führerausweis, am 30. Mai 2006 zu einer Busse
wegen Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäu-
bungsmittelgesetzes, am 30. Januar 2007 zu einer Busse wegen
Hausfriedensbruchs und am 19. Januar 2010 zu einer Busse wegen
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz verurteilt. Am
12. August 2008 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Hausfrie-
densbruchs, am 9. Oktober 2008 wegen Tätlichkeiten, am 7. März
2009 wegen Missachtung einer Ausgrenzung sowie Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz, am 27. Januar 2010 wegen Dieb-
stahls durch Einbruch, am 4. Februar 2010 wegen Ladendiebstahls
und am 3. Februar 2010 sowie am 4. und 11. März 2010 wegen Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Anzeige erstattet. Am
5. November 2009 wurde der Beschwerdeführer ... [von der Polizei des
Kantons M._______] in Sachen Drohung zur Aufenthaltsnachfor-
schung ausgeschrieben. Auch wenn dem Beschwerdeführer insofern
zuzustimmen ist, dass es sich bei der Mehrzahl dieser Delikte um Ba-
gatellen handelt, so kann doch festgehalten werden, dass er mit die-
sem Verhalten wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung verstossen hat.
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Am 27. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspo-
lizei N._______ verhaftet, da er nach polizeilichen Erkenntnissen ver-
dächtigt werde, einen bewaffneten Raubüberfall auf eine Tankstelle
begangen zu haben. Gemäss den kantonalen Strafakten ist der Be-
schwerdeführer bezüglich dieses Überfalls inzwischen geständig.
Zusammen mit einem Komplizen überfiel er zwecks Erbeutung von
Bargeld zur Beschaffung von Drogen mit einem Revolver bewaffnet
eine Tankstelle. Der im Januar 2010 begangene Raubüberfall auf die
Tankstelle muss als schwerwiegend bezeichnet werden, dies ins-
besondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer dabei
eine junge Frau mit einer Waffe bedroht hat. Das diesbezügliche Ge-
ständnis des Beschwerdeführers genügt für eine Anwendung von Art.
83 Abs. 7 Bst. b AuG, eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht
zwingend vorausgesetzt (MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS
ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2009, N. 22 zu
Art. 83 AuG und N. 7 zu Art. 62 AuG).
7.5 Raub wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch als Verbrechen
eingestuft (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Ziff. 2 StGB) und mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder einer Geldstrafe nicht
unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Wenn der
Räuber zum Zweck des Raubes eine Schusswaffe oder eine andere
gefährliche Waffe mit sich führt, wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht
unter einem Jahr bestraft (Art. 140 Ziff. 2 StGB). Aufgrund der
Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine Verurteilung wegen eines
mit mindestens einem Jahr Freiheitsentzug sanktionierten Deliktes
droht und er wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat, liegt praxisgemäss eine schwerwiegenden Verletzung
der öffentlichen Sicherheit vor. Aufgrund des wiederholten deliktischen
Verhaltens, welches den Ursprung in seiner langjährigen und weiterhin
andauernden Drogensucht und der damit zusammenhängenden
Beschaffungskriminalität hat, kann ihm auch keine günstige Prognose
gestellt werden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro – wie in E. 6
dargelegt – mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, so überwiegt
angesichts des Gesagten das öffentliche Interesse der Schweiz an
einem Wegweisungsvollzug das private Interesse des Be-
schwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz doch deutlich. Der
Vollzug der Wegweisung erscheint damit insgesamt als verhältnismäs-
sig und ist zu bestätigen.
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8.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 28. Mai 2008 gutgeheis-
sen wurde, wird auf Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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