B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3372/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Berhane Tesfagebriel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Mai 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Bruder und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der mit Verfü-
gung des BFM vom 7. Mai 2010 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
wurde, suchte mit Schreiben vom 1. Mai 2012 beim BFM sinngemäss um
Asyl für den sich in B._______ aufhaltenden Beschwerdeführer nach.
B.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 teilte das Bundesamt dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit, dass er bis anhin keine von seinem
Bruder unterzeichnete Vollmacht, die ihn als rechtmässige Vertretung von
dessen Interessen ausweise, eingereicht habe. Er werde daher um Zu-
stellung einer Vollmacht im Original gebeten. Unter Hinweis auf das in
BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und
das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in B._______ vom 31. Mai
2011 wurde sodann ausgeführt, letztere sei aufgrund der Zunahme der
eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie we-
gen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durch-
zuführen. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge in diesem Zusam-
menhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervollständi-
gung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter
Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche ersucht: Personalien;
Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Gründe, die zur Ausreise aus
dem Heimatstaat geführt haben und deren Umstände; Aufenthalt
C._______ ab Dezember 2010; Aufenthalt D._______; Aufenthalt
B._______, Dokumente und Beweismittel. Ferner wurde festgehalten,
dass die Stellungnahme vom Beschwerdeführer persönlich zu verfassen
und zu unterschreiben sei. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer für
den Fall, dass den Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte,
Gelegenheit zu abschliessenden Bemerkungen beziehungsweise Ein-
wänden bis zum 30. November 2012 eingeräumt.
C.
Am 21. Dezember 2012 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers
aus dem Ausland vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben, da es keine Antwort auf sein Schreiben vom 30. Oktober 2012 erhal-
ten habe (Abschreibungsbeschluss).
D.
Gestützt auf das Interventionsschreiben des Rechtsvertreters des Be-
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schwerdeführers vom 17. Januar 2013 nahm das BFM mit Verfügung
vom 23. Januar 2013 das Asylverfahren vom 1.Mai 2012 wieder auf.
E.
Mit Eingabe des Rechtvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Februar
2013 (Poststempel) wurde eine undatierte, persönlich unterzeichnete
Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie die Ermächtigung (Voll-
macht) für den Bruder zu Vertretung des Beschwerdeführers eingereicht.
Der Eingabe lag ferner eine Kopie des UNHCR Regional Representation
(Ort) sowie eine Kopie des Zustellkuverts (Absender: Beschwerdeführer,
[Ort], B._______) bei.
F.
In den schriftlichen Eingaben machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er sei in den Sommer-
schulferien ins Militärcamp E._______ verschleppt und zu einem militäri-
schen Training gezwungen worden. Im Dezember 2010 sei er (nach)
C._______ geflohen, wo er von Schmugglern nach D._______ ver-
schleppt worden sei. Im Dezember 2011 sei er wieder (nach) C._______
zurückgekehrt und im F._______-Camp untergekommen. Rashaidas hät-
ten ihn später (nach) G._______ verschleppt. Ihm sei dort die Flucht nach
(Ort) geglückt, wo er sich gegenwärtig aufhalte. Er sei (Alter) und würde
wegen der unsicheren Situation in B._______ ständig zuhause bleiben.
Er habe beim UNHCR in (Ort) um Asyl nachgesucht.
G.
Mit undatierter Eingabe (Eingang BFM: 15. März 2013) teilt der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers unter anderem mit, dass dessen Ge-
burtsdatum – entgegen den Angaben im Gesuch – gemäss UNHCR-
Ausweis der (Datum) sei.
H.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2013 verweigerte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuche
ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig er-
stellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Ge-
fährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers als
notwendig erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch
sowie der Stellungnahme (Bst. A und E) sei darauf zu schliessen, dass
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der Beschwerdeführer Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden
gehabt haben könnte. In diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer
Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52
Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entge-
genstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn
ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme
zu bemühen.
Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in B._______ zahlreiche
eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber befinden, deren schwierige Lage
nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib für den Beschwerdefüh-
rer dort nicht zumutbar oder nicht möglich sei. In seinem Schreiben (Bst.
E) seien keine konkreten Anhaltspunkte einer unmittelbaren Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit ersichtlich. Dem Schreiben seien
auch überhaupt keine Angaben hinsichtlich seiner dortigen Lebensum-
stände zu entnehmen. Zudem zweifle das BFM an der Echtheit des
Schreibens, zumal dessen Wortlaut fast genau eine Kopie des Schrei-
bens vom 1. Mai 2013 (Bst. A) darstelle. Die Fotokopie, wonach der Be-
schwerdeführer im (Ort) UNHCR-Camp registriert wäre, sei als Beweis-
mittel aufgrund der leichten Fälschbarkeit unbrauchbar. Schliesslich seien
dem Motivationsschreiben keine näheren Angaben zum Wohnort in Kairo
und zur Wohnsituation vermerkt, was weitere Zweifel an einem Aufenthalt
in Ägypten nähre. Ebenfalls bestünden starke Zweifel daran, wonach der
Beschwerdeführer der jüngere Bruder des Rechtsvertreters sein soll. An-
lässlich der Befragung am 8. Oktober 2008 habe er (Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei (Alter), wäh-
renddem im Schreiben vom 1. Mai 2013 dessen Geburtsdatum mit dem
(Datum) angegeben worden sei, um dieses gemäss letztem Schreiben
auf den (Datum) zu korrigieren. Man gehe aufgrund der Widersprüche
davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht der jüngere Bruder des
Rechtsvertreters sei und damit keine Hinweise auf einen Anknüpfungs-
punkt zur Schweiz bestehen würden. Insbesondere sei die Verwandt-
schaft und (Alter) unbewiesen geblieben, habe der Beschwerdeführer
doch kein einziges Identitätsdokument zu den Akten gereicht. Schliesslich
seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die dazu führen würden,
dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Be-
schwerdeführer und dessen Rechtsvertreter auszugehen sei.
I.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Poststempel) lässt der Beschwerdeführer
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durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfah-
rens beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel
fanden der UNHCR-Flüchtlingsausweis, ein Schreiben des Beschwerde-
führers vom 8. Juni 2013 sowie der Taufschein des Beschwerdeführers
allesamt im Original Eingang in die Akten.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2013 hielt das BFM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem als Beweismittel
eingereichten originalen UNHCR-Ausweis aus (Ort) figuriere ein Lichtbild
des Beschwerdeführers, jedoch reiche der hälftig aufgesetzte Stempel
nicht bis zum Foto, wo eigentlich die andere Hälfte des Stempels figurie-
ren müsste. Deshalb sei das Dokument, das ohnehin nicht als Identitäts-
dokument gelten würde, nicht geeignet, die Identität des Beschwerdefüh-
rers zu belegen. Der Beschwerde sei auch das Baptism Certificate des
Beschwerdeführers beigelegt worden. Darin sei ersichtlich, dass die Mut-
ter des Beschwerdeführers "H._______" heisse. Der in der Schweiz wei-
lende, angebliche Bruder des Beschwerdeführers, B.T., habe anlässlich
der Befragung zur Person (BzP) jedoch einen anderen Namen,
I._______, angegeben. Diese Ungereimtheiten vermöchten indes die
Zweifel des BFM an der Verwandtschaft mit B.T. und (Alter) des Be-
schwerdeführers nicht zu beseitigen. Im Übrigen sei auf die Erwägungen
des BFM zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Ins-
besondere sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer sich in (Ort)
in einem UNHCR-Camp angemeldet habe, wodurch er den Schutz vor
einer möglichen Deportation geniesse.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2013 wurde dem Beschwerde-
führer unter Fristansetzung eine Kopie der Vernehmlassung zur Replik
zugestellt. Die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme liess dieser un-
benützt verstreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
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(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 altAsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie Art. 52 Abs. 2 altAsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 altAsylG kann das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen
ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft
machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 altAsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 altAsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt.
Er hat seine Vorbringen von seinem Rechtsvertreter und Bruder im Asyl-
gesuch vom 1. Mai 2012 schriftlich darlegen lassen (vgl. Sachverhalt
Bst. A). In der Folge wurde ihm mit Zwischenverfügung des BFM vom
30. Oktober 2012 ein Katalog von für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden offenen Fragen
zugestellt. Gleichzeitig wurde er auf das nicht ausgewiesene Vertretungs-
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verhältnis zu seinem Bruder hingewiesen. Nach Wiederaufnahme des
Asylverfahrens vom 23. Januar 2013 hat der Beschwerdeführer hierzu
schriftlich Stellung genommen und die Ermächtigung des Bruders zur
Vertretung seiner Interessen nachgereicht (vgl. Sachverhalt Bst. E). Der
entscheidwesentliche Sachverhalt (vgl. Sachverhalt Bst. F) erscheint an-
gesichts der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, als
dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
4.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwer-
deführer vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich anhören zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
5.
5.1 Aufgrund der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea
(Setzen eines subjektiven Nachfluchtgrundes) würde dieser in der
Schweiz praxisgemäss als Flüchtling anerkannt. Indes würde ihm das
Asyl verweigert und er würde aus der Schweiz weggewiesen. Da er je-
doch als gefährdet gilt, ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig und er
würde deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenom-
men. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die
Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus.
Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person,
die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der
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Ausreise asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl.
zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.).
5.2 Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt war.
5.2.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung vom Bestehen
einer Gefährdungssituation im Heimatstaat des Beschwerdeführers aus.
Sie führte aus, dass die Ausführungen im Auslandgesuch sowie in der
Stellungnahme darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt haben könnte.
Diese Einschätzung erfolgte offenbar ohne eingehende Prüfung und wirkt
– da einerseits relativierend und andererseits mutmassend – zudem we-
nig überzeugend. Sie kann jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht
nicht bestätigt werden.
5.2.2 Die beiden schriftlichen Eingaben weisen mehr oder weniger einen
identischen Inhalt auf. In beiden Eingaben wird in Bezug auf Eritrea ledig-
lich in gedrängtester Kürze ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in den
Sommerschulferien ins Militärcamp E._______ gebracht worden, wo er
zur Absolvierung eines militärischen Trainings gezwungen worden sei. In
der persönlich unterzeichneten Stellungnahme fährt er daran anschlies-
send fort, dass er im Dezember 2010 (nach) C._______ geflohen sei. Ei-
ne umfassende und detaillierte Darlegung der Gründe, die ihn zum Ver-
lassen des Heimatlands bewogen haben, wird indes trotz Aufforderung
gemäss Schreiben vom 30. Oktober 2012 nicht geliefert. Vor dem Hinter-
grund beziehungsweise dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer die
Aufgabe dadurch erleichtert wurde, indem ihm zahlreiche, explizit aufge-
listete Fragen zu diesem Sachverhaltskomplex (Fragen im Zusammen-
hang mit einem allfälligen Aufgebot zum eritreischen Nationaldienst oder
zu den Umständen rund um seinen Aufenthalt im Militärcamp; Angaben
zu den Umständen und Organisation der Ausreise aus Eritrea) gestellt
wurden, und er unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht in der Stel-
lungnahme keine zusätzlichen Hinweise oder Anhaltspunkte hierzu auf-
zeigte, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten
Ausmasses zuliessen, ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die aus den unbeantwortet gebliebenen Fragen resultierenden nachteili-
gen Konsequenzen zu tragen hat. Jedenfalls kann aufgrund der dürftigen
Ausführungen in den beiden schriftlichen Eingaben keineswegs eine asyl-
relevanten Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des Beschwerdefüh-
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rers im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen wer-
den. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er sein Heimatland
illegal verlassen hat. Wie unter Erwägung 5.1 bereits festgehalten, ist die
Einreise dem Beschwerdeführer trotz allfälligen Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilli-
gen, da er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschlies-
sen wäre. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterun-
gen, insbesondere solche zu den Ausführungen der Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit den Zweifeln an der Identität des Beschwerdeführers,
da nach dem Gesagten diesen für das vorliegende Urteil keine massge-
bende Bedeutung zukommt.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM dem Beschwerdeführer
im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das
Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das
BFM hat das Asylgesuch und Gesuch um Einreise in die Schweiz zu
Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
Versand: