B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3372/2014
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 21. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin Syrien am
(…) Oktober 2013 auf dem Landweg Richtung Türkei. Von dort aus gelang-
te sie am (…) November 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz, wo
sie am 27. November 2013 um Asyl nachsuchte. Am 10. Dezember 2013
führte das BFM eine Summarbefragung durch.
A.b Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend, Kurdin zu sein und in
B._______ zusammen mit ihren Geschwistern gelebt zu haben. Ihre Eltern
hätten sich meist im Dorf C._______ aufgehalten. In B._______ habe sie
(...) studiert. Ihr Bruder D._______ sei seit dem (…) Dezember 2009 aus
politischen Gründen inhaftiert. Sie habe an Demonstrationen teilgenom-
men und Informationen über die PKK an einen Cousin weitergeleitet. Die-
ser habe die Informationen ins Netz gestellt. Wegen der Demonstrationen
habe sie keine behördlichen Probleme gehabt. Als Kurdin habe sie aber
unter ihrer rechtlosen Situation gelitten. Zudem herrsche Krieg. Aus den
genannten Gründen sei sie ausgereist.
A.c Als Beweismittel gab sie ein Laissez-passer, eine Identitätskarte und
weitere Unterlagen (Fotos, Familienbüchlein, Universitätsdokumente) zu
den Akten.
A.d Anlässlich der Anhörung vom 24. April 2014 verdeutlichte die Be-
schwerdeführerin ihre Situation vor der Ausreise aus dem Heimatland.
Nebst ihrem Bruder D._______ befänden sich weitere Verwandte in Haft.
Wegen der Festnahme von D._______ aus politischen Gründen sei sie dis-
kriminierenden Äusserungen ihrer Umgebung ausgesetzt gewesen und
habe sich verfolgt gefühlt. Ihr Bruder E._______ habe seit Juni 2011 mit
der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in C._______ zusam-
mengearbeitet. Aus diesem Grund sei er durch die syrische Regierung
mehrfach bedroht und gesucht worden. Sie habe regelmässig an Demonst-
rationen für die Freiheit der Kurden und Demokratie teilgenommen. Sie
habe dabei keine besondere Funktion innegehabt, aber Aufnahmen ge-
macht und diese auf elektronischem Weg weitergeleitet. Bei den Veranstal-
tungen sei es zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden ge-
kommen. Nach der Bombardierung der Universität vom (…) Januar 2012
sei ihr Studium stark erschwert gewesen, da sie überall Strassensperren
und Kontrollen durch verschieden Gruppierungen habe gewärtigen müs-
sen. Im Universitätsgebäude sei es zu einem Eingriff von Sicherheitskräf-
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ten verbunden mit Festnahmen gekommen. Sie sei nicht kontrolliert wor-
den und in Freiheit geblieben. Am 28. August 2013 sei sie letztmals an der
Uni gewesen. Ihr Haus in B._______ sei bombardiert worden, weshalb sie
sich entschlossen habe, zu ihren Eltern ins Dorf zurückzukehren. Dort sei
die Lage aber ebenfalls eskaliert. Ein Verwandter, welcher sich wie
E._______ für die Kurden eingesetzt habe, sei umgebracht worden. Dem-
zufolge habe sie sich zusammen mit Angehörigen zur Flucht ausser Lan-
des entschieden.
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge-
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der
Vorbringen. Ihre Teilnahme an Demonstrationen habe zu keiner behördli-
chen Verfolgung geführt. Ihre übrigen Vorbringen – rechtloses Dasein als
Kurdin, Verhaftung von Studierenden, prekäre Sicherheitslage, Tod eines
Mitstreiters von E._______ – stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile
dar beziehungsweise seien auf die generelle Lage vor Ort zurückzuführen.
B.b Wegen der vom BFM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die Beschwerdeführerin in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen.
C.
C.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2014 beantragte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz sowie die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung
von der Vorschusspflicht. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wieder herzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten an
dieselben zu unterlassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gabe sei in einer separaten Verfügung zu informieren.
C.b Zur Begründung machte sie geltend, wegen ihrer Teilnahme an De-
monstrationen, an welchen sie Fotoaufnahmen gemacht habe, von den sy-
rischen Behörden gesucht zu werden. Es drohten ihr ernsthafte Nachteile
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vor Ort. Wegen des inhaftierten D._______, welcher im Gefängnis Qualen
erleide, bestehe die Gefahr von Reflexverfolgung. Vor der Flucht sei sie
aufgrund ihrer ethnischen Herkunft bedroht worden. Sie habe sich dem be-
hördlichen Zugriff durch das Tragen arabischer Kleidung (Burka) entziehen
können. In jüngster Zeit habe sich die Situation in Syrien noch verschlim-
mert.
C.c Der Eingabe lagen ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Ak-
ten und Fotos – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin von D._______
– bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 stellte das Gericht die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde fest. Auf die (Eventual-)Anträge, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren, trat es nicht ein. Ferner erwog es, in An-
betracht der verfügten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin
dürfte ein Datentransfer beziehungsweise eine Kontaktaufnahme mit dem
Heimatland nicht in Betracht kommen. Das BFM und die Vollzugsbehörden
hätten sich unbesehen dieser Sachlage auch ohne spezifische Anweisung
des Bundesverwaltungsgerichts an die Bestimmung von Art. 97 Abs. 1
AsylG zu halten, wonach Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten
Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht
bekannt gegeben werden dürften, wenn der betroffenen Person oder ihren
Angehörigen dadurch eine Gefährdung erwüchse. Unter diesen Umstän-
den bestehe kein Grund zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme, wes-
halb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Über den Antrag, eine
eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten (im Sinne von
Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, werde im gegebenen Zeit-
punkt zu befinden sein. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde – unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gutge-
heissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die
Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht
innert zu setzender Frist eine Person zu nennen, welche amtlich als
Rechtsvertretung beigeordnet werden solle, wobei in diesem Zusammen-
hang auf Art. 110a Abs. 3 AsylG hingewiesen wurde. Das Gesuch um Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten wurde dem BFM zur Behandlung über-
wiesen.
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E.
Am 27. Juni 2014 gewährte das BFM Akteneinsicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Am 8. Juli 2014 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem
Gericht seine Mandatsübernahme an.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 stellte das Gericht fest, dass der
von der Beschwerdeführerin mandatierte Vertreter die Anforderungen von
Art. 110a Abs. 3 AsylG erfülle, und ordnete ihn für das laufende Beschwer-
deverfahren antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art.
110a Abs. 1 AsylG bei. Gleichzeitig wurde eine Kopie der vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 2. Juli 2014 zur Kenntnisnahme übermittelt.
I.
In einer ergänzenden Eingabe vom 8. Oktober 2014 machte der Rechts-
vertreter der Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei der Anhörung nicht in
ihrer Muttersprache befragt worden. Entsprechend sei vor dem Gericht
eine Anhörung in kurdischer Sprache durchzuführen. Im Weiteren machte
er Ausführungen zur aktuellen Gefährdung seiner Mandantin vor Ort auch
wegen ihres inhaftierten Bruders und der Kräfte des Islamischen Staates.
J.
Am 22. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter
den in der Instruktionsverfügung vom 25. Juni 2014 gemachen Vorbehalten
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Antrag, eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten
(im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-g AsylG) sei offenzulegen, erweist sich
aufgrund der Aktenlage als gegenstandslos.
4.
Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, nicht in ihrer Muttersprache ange-
hört worden zu sein, ist festzuhalten, dass sie anlässlich der Anhörung an-
gab, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen (A 13/13 S. 1). Am Schluss
bestätigte sie unterschriftlich die Vollständigkeit und Korrektheit des Proto-
kolls. Die Hilfswerkvertretung notierte auf ihrem Beiblatt keine Beobachtun-
gen für allfällige Verständigungsprobleme. Entsprechend muss sich die Be-
schwerdeführerin bei ihren Aussagen behaften lassen. Eine erneute Anhö-
rung beziehungsweise eine Rückweisung der Sache an das BFM zu einer
solchen kommt mithin nicht in Betracht.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin nicht in Zweifel gezogen, aber deren Asylrelevanz verneint. Diese Ein-
schätzung ist zu bestätigen. So hat die Beschwerdeführerin lediglich im
Rahmen eines niederschwelligen Profils an Protestkundgebungen teilge-
nommen. Dass sie deswegen gezielt – etwa im Sinne der Einleitung eines
Verfahrens – verfolgt worden wäre, machte sie im erstinstanzlichen Verfah-
ren nicht geltend. Ihr Beschwerdevorbringen, durch die syrischen Sicher-
heitskräfte gesucht worden zu sein und deswegen Haft und Folter gewär-
tigen zu müssen, erscheinen als nachgeschoben und mithin unglaubhaft.
Eine asylrelevante Reflexverfolgung insbesondere wegen des Bruders
D._______ ist entgegen den Beschwerdevorbringen nicht beachtlich wahr-
scheinlich. So befindet sich dieser Bruder offenbar seit 2009 in Haft und
die Beschwerdeführerin war in der Lage, sich bis Sommer 2013 an der
Universität auszubilden und immer wieder Kontrollen zu passieren, ohne
dass sie gemäss ihren Angaben dort oder auch zuhause seinetwegen ge-
zielt und asylrelevant behelligt worden wäre. Solche Behelligungen im
Sinne einer begründeten Furcht wären im Falle ihrer Rückkehr auch im
aktuellen Zeitpunkt und der geltend gemachten Veränderungen der Lage
vor Ort nicht konkret ersichtlich. Das Beschwerdevorbringen, wonach sie
sich vor der Flucht nur aufgrund des Tragens arabischer Kleidung einem
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behördlichen Zugriff habe entziehen können, erscheint mithin als blosses
Konstrukt. Ihre übrigen Vorbringen – rechtloses Dasein als Kurdin, Verhaf-
tung von Studierenden, prekäre Sicherheitslage, Tod eines Mitstreiters von
E._______ – sind vom BFM zurecht als ebenfalls nicht ernsthaften Nach-
teile beziehungsweise als Ausdruck der generellen Lage vor Ort qualifiziert
worden. Stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise
fehlen. Die eingereichten Beweismittel – darunter mehrere im Zusammen-
hang mit dem inhaftierten D._______ – beziehen sich auf unbestrittene
Sachverhaltselemente und rechtfertigen keine andere Fallbeurteilung.
6.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu
Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM mit Entscheid vom 21. Mai
2014 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung er-
übrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten war.
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10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem ihr Gesuch im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014
gutgeheissen wurde und sich ihre finanzielle Situation seither nicht ent-
scheidwesentlich verändert hat, erfolgt keine Kostenauflage.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2014 wurde ausserdem das Ge-
such um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG)
und der Beschwerdeführerin der Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zuge-
ordnet. Der in der Kostennote ausgewiesene Betrag von Fr. 1'431.–er-
scheint als angemessen. Unter Berücksichtigung der relevanten Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE [SR 173.320.2]) ist ihm demnach eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'431.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
eranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1'431.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: