B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3373/2011
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 29. März 2011 an das BFM ersuchte die zunächst vom
Ehemann der Beschwerdeführerin (B._______, N […]) mandatierte
Rechtsvertreterin für dessen Ehefrau um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz und um Gewährung von Asyl. Dem Gesuch lagen eine vom
Ehemann der Beschwerdeführerin unterschriebene Vollmacht vom
22. März 2011 sowie eine undatierte (vermutlich) von der Beschwerdefüh-
rerin unterzeichnete Bevollmächtigung bei.
B.
Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit,
im vorliegenden Verfahren könne keine Befragung durch die Schweizer
Botschaft in Khartum stattfinden, da diese aus personellen, sicherhe-
heitstechnischen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht in der
Lage sei, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Das BFM un-
terbreitete ihr eine Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sach-
verhaltes.
C.
Am 23. April 2011 nahm die Rechtsvertreterin zu den vom BFM gestellten
Fragen Stellung.
D.
Das BFM verweigerte mit Verfügung vom 10. Mai 2011 der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
E.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2011 erhob der Ehemann im Namen der Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen. Weiter seien
ihre Einreisekosten vom Bund zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
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F.
Am 22. Juni 2011 reichte der Ehemann einen Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe mit dem Titel "Eritrea: Familiennachzug über den
Sudan in die Schweiz" vom 16. Juni 2011 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2011 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses ab. Gleich-
zeitig forderte er die Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichtein-
tretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 8. Juli 2011 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– zu leisten.
H.
Der Kostenvorschuss ging in der Folge am 6. Juli 2011 bei der Gerichts-
kasse ein.
I.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 wurde das BFM zur Stellungnahme ein-
geladen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Darauf wurde mit Schreiben vom 10. August
2011 repliziert.
K.
Am 2. September 2011 (Poststempel) reichte der Ehemann zwei Arztbe-
richte sowie ein Kündigungsschreiben zu den Akten.
L.
Am 19. November 2011 (Poststempel) erkundigte sich der Ehemann über
den Verfahrensstand, worauf ihm der Instruktionsrichter am 15. Dezem-
ber 2011 antwortete.
M.
Mit Schreiben vom 22. März 2012 machte der Ehemann geltend, die Be-
schwerdeführerin sei im Februar 2012 vom Sudan nach Äthiopien geflo-
hen, wo sie derzeit in einem Flüchtlingslager lebe. Mit dem Schreiben
reichte er je in Kopie ein durch den UNHCR ausgestelltes "Emergency
Travel Document" sowie eine UNHCR Registrierung zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Vorliegend stellen sich indessen nicht nur Fragen hinsichtlich der Vertre-
tungsbefugnis des keine Vertretungsvollmacht vorlegenden Ehemannes.
Die Legitimation ist insoweit fraglich, als die Beschwerdeführerin am vor-
instanzlichen Verfahren teilgenommen haben muss und das Stellen eines
Asylgesuchs als relativ höchstpersönliches Recht gilt, das vertretungs-
feindlich ist (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE
E-3162/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 4.3.2). Wird das Asylgesuch nicht
persönlich gestellt und der Mangel im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens auch nicht geheilt, so hat die betreffende Person am erstinstanz-
lichen Verfahren überhaupt nicht teilgenommen. Wäre in solchen Konstel-
lationen auch die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu verneinen,
hätte das Bundesverwaltungsgericht keine Gelegenheit, in der Sache zu
prüfen, ob ein persönlich gestelltes Asylgesuch vorliegt oder nicht. Die
Legitimation ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen und insoweit
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ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 18 AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu er-
kennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht,
als Asylgesuch. Hat eine Person ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18
AsylG gestellt, wird sie dadurch Partei und kann sich im Verfahren, wenn
sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen (Art. 11 Abs. 1
VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen vor-
genannten Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, wonach es sich bei der
Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht
handelt. Urteilsfähige Personen müssen höchstpersönliche Rechte wie
ein Asylgesuch selbständig ausüben. Das Stellen eines Asylgesuchs
durch einen Vertreter ist unzulässig. Der Mangel kann allerdings geheilt
werden. Eine Heilung kann beispielsweise dadurch erfolgen, dass der In-
halt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer
mündlichen Anhörung oder durch eine persönlich verfasste oder zumin-
dest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestä-
tigt wird. In jedem Fall muss der Mangel jedoch vor Ergehen eines erstin-
stanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. a.a.O. E. 4.3.2).
Die Beschwerdeführerin ist eine urteilsfähige und mündige Person, die
ein Asylgesuch persönlich stellen muss. Nachfolgend ist zu prüfen, ob ei-
ne persönliche Willenserklärung vorliegt, die auf ein Asylgesuch schlies-
sen lässt, und – verneinendenfalls – ob der Mangel im erstinstanzlichen
Verfahren geheilt worden ist.
3.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren wurde durch ein Schreiben der
damaligen Rechtsvertreterin eingeleitet. Auf der Originalvollmacht vom
22. März 2011 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin unterschrieben.
Dem Gesuch war auch eine weitere Vollmacht in Kopie beigelegt, welche
angeblich die Unterschrift der Beschwerdeführerin tragen soll. Hierzu ist
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festzuhalten, dass diese Unterschrift nicht mit jener auf dem vom Ehe-
mann eingereichten und durch den UNHCR ausgestellten "Emergency
Travel Document" übereinstimmt, weshalb die die Vollmacht unterzeich-
nende Auftraggeberin nicht eindeutig bestimmt werden kann. Eine münd-
liche Anhörung der Beschwerdeführerin fand nicht statt. Die von der Vor-
instanz schriftlich gestellten Fragen wurden wiederum von einer weiteren
Rechtsvertreterin beantwortet. Im vorliegenden Verfahren steht aufgrund
der Aktenlage fest, dass die Beschwerdeführerin im ganzen bisherigen
Verfahren und insbesondere im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nie
in irgendeiner Weise persönlich vor einer schweizerischen Asylbehörde
im In- oder Ausland aufgetreten ist. Somit steht für das Bundesverwal-
tungsgericht aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage nicht fest, ob
sie überhaupt ein ihrer Intention entsprechendes Asylgesuch stellen woll-
te und will. Das blosse Einreichen einer Vollmacht (eine undatierte angeb-
lich von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachtsurkunde) kann
den Anforderungen an ein persönliches in Erscheinung treten vorliegend
nicht genügen. Es bleibt unklar, ob sie selber überhaupt als Gesuchstelle-
rin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und dadurch die Le-
gitimationsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG) zur Beschwerdefüh-
rung erfüllt. Die angefochtene Verfügung hätte aufgrund des sich in jenem
Zeitpunkt präsentierenden Abklärungsstandes hinsichtlich der Erfüllung
der Verfahrensvoraussetzungen nicht ergehen dürfen und ist daher auf-
zuheben. Es bleibt dem BFM überlassen, über das weitere Vorgehen zu
befinden; das heisst, es hat zu entscheiden, ob es das Asylverfahren un-
ter Behebung der festgestellten Mängel wieder aufzunehmen und gege-
benenfalls einer neuen Entscheidung zuzuführen gedenkt, oder ob es der
Vertreterin eine Mitteilung betreffend die Nichtanhandnahme des Asylge-
suchs infolge fehlender höchstpersönlicher Einreichung zu machen hat.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein zulässig gestelltes Asylge-
such der Beschwerdeführerin bei den Akten liegt. Indem die Vorinstanz
auf das Gesuch dennoch eingetreten ist und es in der Sache behandelt
hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz entweder auf das
Asylgesuch mangels Höchstpersönlichkeit nicht einzutreten oder die Be-
schwerdeführerin aufzufordern, ihren Willen zur Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz klar zu manifestieren.
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5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Aus diesem
Grunde ist der am 6. Juli 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.–
der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
5.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohe Kos-
ten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Zwar ist die beschwerdeführende Partei mit ih-
rem Antrag betreffend Aufhebung der angefochtenen Verfügung schein-
bar durchgedrungen. Ein Obsiegen liegt damit aber nicht vor, da die Kas-
sation einzig auf einer Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das
Bundesverwaltungsgericht beruht und in keiner Weise durch den Be-
schwerdeinhalt motiviert ist. Die in der Beschwerdeschrift gestellten An-
träge sind aufgrund der aus formellen Gründen erfolgten Kassation gar
nicht erst zur Beurteilung gelangt. Abgesehen davon ist die Beschwerde-
führerin nicht anwaltlich vertreten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neube-
handlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird der Beschwerdeführe-
rin zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Viktoria Szczepinski
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