Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3374/2011
Urteil vom 20. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Guinea,
vertreten durch Felicity Oliver, C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am D._______
geboren wurde, seinen Heimatstaat Guinea im Februar 2011 erstmalig
verliess und am 6. März 2011 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
7. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 5. Oktober 2004 in F._______
anlässlich der Einreichung eines Asylgesuches von den spanischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
E._______ vom 16. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, wegen eines Landstreits von Mitgliedern
einer anderen Familie und der Polizei bedroht worden zu sein,
dass sein Vater Land erworben habe, auf das eine andere Familie im
November 2010 nach dessen Tod Anspruch erhoben habe,
dass es dabei zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen dem
Beschwerdeführer und dessen Bruder und Mitgliedern dieser Familie
gekommen sei,
dass es nach erfolgloser Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei erneut
zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, bei der ein Mitglied dieser
Familie verletzt worden sei, woraufhin diese Familie den
Beschwerdeführer und seinen Bruder zur Polizei gebracht habe,
dass die Polizei von den beiden Geld verlangt habe, um sie freizulassen,
sie aber nicht gezahlt hätten,
dass der Beschwerdeführer es schliesslich doch geschafft habe
freizukommen, woraufhin er im Februar 2011 aus Guinea geflohen sei,
während sein Bruder noch immer im Gefängnis sei,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ E._______
das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach aus dem
Eurodac-Treffer vom 5. Oktober 2004 ersichtlich sei, dass er bereits in
Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe,
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dass der Beschwerdeführer bestätigte, dort ein Asylgesuch eingereicht zu
haben,
dass Spanien ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen, woraufhin er
im Jahre 2005 wieder nach Guinea zurückgekehrt und bis im Februar
2011 geblieben sei,
dass ihm ferner anlässlich derselben Befragung das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer
vom 5. Oktober 2004 mutmasslich Spanien für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb
gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, er wolle nicht nach
Spanien, da er krank sei und man ihn dort nicht gepflegt habe,
dass ihm sodann das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde,
wonach aus dem Eurodac-Treffer aus dem Jahre 2004 geschlossen
werden könne, der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Angaben
mittlerweile nicht mehr minderjährig, weshalb er für das weitere Verfahren
als volljährig betrachtet werde,
dass er dazu angab, die spanischen Behörden hätten damals die
Dokumente für ihn ausgefüllt, er selber habe keinen Beweis für sein
Geburtsdatum und kenne dieses nur aufgrund der Angaben seines
Bruders,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 17. März 2011
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 19. Mai 2011 Spanien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Spanien am 2. Juni 2011 diesem Gesuch zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni 2011
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung nach Spanien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober
2004 in Spanien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung
vom 16. März 2011 erhebliche Zweifel am Vorbringen, wonach er
zwischenzeitlich nach Guinea zurückgekehrt sei, aufkommen liessen,
dass Spanien somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers am 2. Juni 2011 zugestimmt hätten,
dass aus der Wiederaufnahmezusicherung Spaniens zu schliessen sei,
die spanischen Behörden teilten die Einschätzung des BFM, wonach eine
Rückkehr nach Guinea nicht glaubhaft sei, ansonsten Spaniens
Zuständigkeit erloschen wäre,
dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter nicht
als glaubhaft eingestuft würden und er folglich für das weitere Verfahren
als volljährig erachtet werde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers somit an der
Zuständigkeit Spaniens nicht zu verändern vermöchten und auf sein
Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
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dass dem Beschwerdeführer bezüglich allfälliger
Wegweisungshindernisse das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass sein Einwand, wonach er an einer Krankheit leide und in Spanien
keine medizinische Betreuung erhalten habe, nichts an der Zuständigkeit
Spaniens zu verändern vermöge, zumal Spanien die Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche
zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhalte, umsetze und der Beschwerdeführer sich daher
an die zuständigen Behörden wenden könne,
dass deshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei,
dass ferner auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
15. Juni 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei sein Asylgesuch
gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen und es sei auf das Asylgesuch
einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juni 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
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17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
eventualiter beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
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zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend
machte, sein Alter sei unklar, zumal er es nur von seinem Bruder erfahren
habe, indessen stehe aber fest, dass er minderjährig sei,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2011 verwiesen werden kann,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht
nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen
ist (EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.),
dass im Übrigen selbst eine tatsächliche Minderjährigkeit für sich allein
betrachtet nicht zum Selbsteintritt führen dürfte, diese Frage in casu indes
offen gelassen werden kann,
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dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die spanischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 19. Mai
2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 2. Juni 2011
zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich in einen Drittstaat
(Spanien) ausreisen kann,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einwendete, er habe Spanien
im Jahre 2005 verlassen und sei nach Guinea zurückgereist, wo er bis
zur erneuten Ausreise im Februar 2011 geblieben sei,
dass er damit sinngemäss anführt, die Zuständigkeit Spaniens für die
Wiederaufnahme seiner Person sei erloschen, da er das Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen habe (vgl. Art.
4 Abs. 5 letzter Satz bzw. Art. 16 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung]),
dass bei Wiederaufnahmeverfahren an den Nachweis, dass ein
Asylbewerber für mindestens drei Monate das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten verlassen habe, erhöhte Anforderungen gestellt werden
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3.
Aufl., Wien/Graz 2010, K 23 f. zu Art. 16, S. 134 ff.),
dass zudem das Erlöschen der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates
ausschliesslich aufgrund von Tatsachenbeweisen oder umfassenden und
nachprüfbaren Erklärungen des Asylbewerbers geltend gemacht werden
kann (Art. 4 zweiter Satz der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass der Einschätzung des BFM, wonach an der angeblichen Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Guinea zwischen seinen Aufenthalten in
Spanien und der Schweiz erhebliche Zweifel anzubringen sind,
zuzustimmen ist,
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dass zur Begründung dieser Einschätzung auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2011
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit im Lichte der oben angeführten
erhöhten Beweisanforderungen nicht gelingt, seine behauptete Rückreise
in die Heimat im Jahre 2005 zu belegen,
dass somit Spanien für die Prüfung seines am 25. August 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, Dublin-II-
Verordnung und DVO Dublin),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe im
Wesentlichen geltend machte, es stehe fest, dass er im Jahre 2004 als
unbegleiteter Minderjähriger in Spanien ein Asylgesuch gestellt habe,
wobei nicht bekannt sei, ob diesem Umstand damals Rechnung getragen
worden sei,
dass er in seiner Beschwerde ferner vorbrachte, er sei mit Hepatitis B
infiziert und bedürfe daher ständiger medizinischer Betreuung, welche
aufgrund finanzieller Probleme Spaniens bei einer allfälligen Rückkehr
dort nicht gewährleistet sei,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung
des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung
des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung,
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal
Spanien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10.
Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und sich aus
den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Spanien sich nicht
an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen
Bestimmungen halten würde,
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dass eine allfällige Missachtung der angeblichen Minderjährigkeit durch
Spanien im Jahre 2004 nicht zu einem Verbleib in der Schweiz führen
kann und es dem Beschwerdeführer offensteht, eine allfällige
Rechtsverletzung in Spanien einzuklagen,
dass die Befürchtung, in Spanien keine genügende medizinische
Behandlung gegen die allfällige Hepatitis B-Infizierung zu erhalten,
vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht relevant
ist, zumal die geltend gemachte Infizierung nicht belegt wird und sich
daher aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine
konkreten Hinweise auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben,
dass – wie vom BFM zu Recht festgestellt – keine Hinweise bestehen,
Spanien stelle Asylsuchenden nicht genügende medizinische
Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung, und der Beschwerdeführer es
in diesem Zusammenhang unterlässt, dieses Vorbringen zu
konkretisieren,
dass der generelle Hinweis auf die finanzielle Situation Spaniens nicht
geeignet ist, etwas an dieser Einschätzung zu ändern,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass es sich – wie erwähnt - beim Dublin-Verfahren um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen –
soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden
muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftigkeit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: