B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3375/2016
law/bah
Ur t e i l vom 1 0 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS).
D-3375/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Hazara mit letztem Wohnsitz in der Provinz
B._______, gelangte am 14. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichen-
tags um Asyl nachsuchte. Bei der Personalienaufnahme im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ gab er an, er sei am (…) geboren.
A.b Das SEM liess (…) eine radiologische Untersuchung zur Feststellung
des Skelettalters des Beschwerdeführers durchführen. Im Bericht vom
19. Oktober 2015 wird ausgeführt, sein Skelettalter betrage (…) Jahre.
A.c Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Oktober 2015 sagte der
Beschwerdeführer, er sei gemäss Aussagen seiner Mutter (…) oder (…)
Jahre alt gewesen, als er seine Heimat vor eineinhalb Monaten verlassen
habe. Mit dem Resultat der radiologischen Untersuchung konfrontiert, ent-
gegnete er, er kenne sein genaues Alter nicht, möglicherweise sei er (…)
Jahre alt. Der Mullah oder die Mutter schrieben es auf den Koran, wenn
ein Kind geboren werde. Seine Mutter habe ihn bezüglich des Alters nicht
angelogen. Er habe eine Tazkara zu Hause, die er 2009 oder 2010 im Alter
von (…) Jahren erhalten habe. Nach Rücksprache mit der Vertrauensper-
son sagte der Beschwerdeführer, falls sich seine Mutter bei seinem Alter
geirrt habe, dann höchstens um ein Jahr, sicher nicht um drei Jahre. Die
Befragerin eröffnete ihm, dass sein Geburtsdatum auf den (…) festgelegt
werde.
A.d Gemäss einer Aktennotiz vom 28. Oktober 2015 habe die bei der BzP
anwesende Vertrauensperson dem Beschwerdeführer empfohlen zu sa-
gen, er sei vielleicht (…) Jahre alt. Dieser entgegnete, es sei unverschämt
am ihm von seiner Mutter mitgeteilten Alter zu zweifeln. Eine Mutter würde
ihr Kind nie täuschen. Mit einer Festlegung seines Alters auf (…) Jahre war
er nicht einverstanden.
A.e Am 9. November 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für den
weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zu.
A.f Die zuständige kantonale Behörde ersuchte die Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht am 11. November 2015 um die Übernahme des
Mandats für den unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden.
D-3375/2016
Seite 3
A.g Am 11. Februar 2016 reichte die Rechtsvertretung eine Kopie der
Tazkara des Beschwerdeführers zu den Akten, gemäss der er im Jahr (…)
([…]) (…) Jahre alt gewesen sei. Sein Geburtsjahr sei folglich (…) und er
sei (…) Jahre alt. Es werde um Berichtigung seines Alters ersucht. Mit
Schreiben vom 23. März 2016 wurde das Original der Tazkara nachge-
reicht.
B.
Das SEM wies das Gesuch um Datenänderung im ZEMIS mit Verfügung
vom 25. April 2016 – eröffnet am 27. April 2016 – ab.
C.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
mittels seiner Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben. Dabei wurde beantragt, die Verfü-
gung des SEM betreffend der Datenänderung im ZEMIS sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass das Geburtsalter des Beschwerdeführers
aufgrund der eingereichten Tazkara und seiner Aussagen festzustellen sei.
Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die unterzeichnende Rechts-
vertretung sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
D.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin der Abteilung I forderte den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2016 auf, bis zum
21. Juni 2016 eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit nachzu-
reichen.
E.
Am 8. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über
den Erhalt von Sozialhilfe vom 2. Juni 2016.
F.
Der neu zuständige Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am
28. Juni 2016 mit, das vorliegende Verfahren werde von der Abteilung IV
weitergeführt. Des Weiteren legte er fest, dass auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet werde; hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
D-3375/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da
keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG)
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem sein Be-
richtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell
beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an
die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
D-3375/2016
Seite 5
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteile des BVGer
A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.2 und A-7822/2015 vom 25. Feb-
ruar 2016 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom
25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in
Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu
berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August
2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre-
geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung
sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.
Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung
mitzuwirken (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Be-
weiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswür-
digung zu unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1
und 5A.3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
D-3375/2016
Seite 6
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten. In solchen
Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher-
weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die-
sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines
Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be-
arbeiteten Personendaten bestritten und/oder nicht gesichert ist. Spricht
dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Anga-
ben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem
derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben
(als Neben- beziehungsweise Aliasidentität) weiterhin abrufbar bleiben sol-
len oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlas-
sen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher
eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un-
wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver-
merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen
und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge-
stellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom
26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.2).
4.
4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, dass dem Beschwerde-
führer in der BzP vom 28. Oktober 2015 das rechtliche Gehör zum vermu-
teten Alter gewährt worden sei. Eine zuvor vorgenommene Handwurzel-
knochenanalyse habe ergeben, dass er damals (…) Jahre oder älter ge-
wesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, nachvollziehbare Argumente
vorzubringen, die gegen eine Änderung des Geburtsdatums auf den (…)
sprächen. Er habe das Geburtsdatum selbst nicht mit Sicherheit nennen
können und es seien keine rechtsgenüglichen Dokumente eingereicht wor-
den. Die mittlerweile eingereichte Tazkara vermöge die Annahme des
SEM, er sei unterdessen volljährig, nicht umzustossen. Die Tazkara gelte
nicht als rechtsgenügliches Dokument und könne somit nicht als Beweis-
mittel für die Identität des Beschwerdeführers angesehen werden. Das Re-
sultat der Handwurzelknochenanalyse und die Unglaubhaftigkeitsele-
mente könnten durch die Tazkara nicht aufgewogen werden.
D-3375/2016
Seite 7
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts seien die Angaben einer asylsuchenden Person hin-
sichtlich ihres Alters und dem Grund der Papierlosigkeit für die Beurteilung
der Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit massgebend, falls das
angegebene Geburtsdatum nicht sicher widerlegt werden könne. Das Ge-
richt habe auch festgehalten, dass eine Tazkara nicht fälschungssicher sei
und ihr deshalb nur verminderter Beweiswert zukomme, diese jedoch nicht
ohne genauere Betrachtung als Fälschung deklariert werden dürfe. Daher
sei die Original-Tazkara bei der Beurteilung der Minderjährigkeit zu berück-
sichtigen. Der Beschwerdeführer könne mit seiner Tazkara nachweisen,
dass er im Jahr 2009 (…) Jahre alt gewesen sei. Die Handknochenanalyse
sei nicht von wissenschaftlicher Genauigkeit; der Untersuchungsbericht
selbst gehe von einer Ungenauigkeit von plus/minus zwölf Monaten aus.
Gemäss Rechtsprechung sei von einer Standardabweichung von zweiein-
halb bis drei Jahren auszugehen. Das vom Beschwerdeführer angegebene
Alter liege innerhalb der Standardabweichung. Das SEM erkläre nicht, wel-
che weiteren „Unglaubhaftigkeitselemente“ gegen die Altersangaben sprä-
chen, so dass die Begründungspflicht verletzt sei. Durch die Einreichung
der Tazkara und aufgrund seines Erscheinungsbildes sei zweifelsohne von
der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
5.
5.1 Zu den vorliegenden Dokumenten, denen Hinweise auf das Alter des
Beschwerdeführers entnommen werden können, ist im Sinne von Vorbe-
merkungen Folgendes auszuführen:
Bei der Tazkara handelt es sich, was vorliegend unbestritten ist, nicht um
ein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der Frage der Iden-
tität von Inhabern eines solchen Dokuments praxisgemäss von einem re-
duzierten Beweiswert eingereichter Tazkaras auszugehen ist. Indessen ist
es nicht statthaft, eine Tazkara ohne genauere Betrachtung als gefälscht
zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinweisen). Hin-
sichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hinzuweisen,
dass auf der Tazkara kein Geburtsdatum genannt, sondern lediglich fest-
gehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in einem bestimmten
Alter (z.B. zehn Jahre alt) gewesen. Bereits aufgrund der Tazkara besteht
somit eine mögliche Altersspanne von fast einem Jahr (im Beispiel kann
der Inhaber der Tazkara bereits am ersten Tag, indessen auch erst am letz-
ten Tag des Ausstellungsjahres das zehnte Altersjahr vollendet haben).
D-3375/2016
Seite 8
Eine Handwurzelknochenanalyse kann nur beschränkt Hinweise auf das
wirkliche Alter einer Person liefern. Im vorliegenden Bericht vom 19. Okto-
ber 2015 wird darauf hingewiesen, dass die verwendete Methode von
Greulich und Pyle eine anerkannte Standardmethode zur Bestimmung des
biologischen und nicht zur Bestimmung des chronologischen Alters vorge-
sehen sei. Die individuelle Variabilität (Standardabweichung) des Kno-
chenalters betrage bei einem 17-jährigen männlichen Jugendlichen zirka
15 Monate. Unter Berücksichtigung einer doppelten Standardabweichung,
die üblicherweise als Mass für die Normalität in der Medizin gebraucht
werde, ergebe sich eine Abweichung bis über zwei Jahre. Bei Asylbewer-
bern ohne dokumentiertes Alter ergebe die Altersbestimmung somit nur
eine grobe Schätzung des biologischen Alters. Die Methode von Greulich
und Pyle basiere auf einem Normalkollektiv von weissen Knaben aus den
USA. Ethnisch bedingte Verschiebungen der Normalverteilung auf der Zeit-
achse seien bekannt, aber nur ansatzweise untersucht. Körperliche Er-
krankungen könnten zu einem Abweichen der Knochenreifung von der
Norm führen. Eine Beurteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medi-
zinische Untersuchung der Asylbewerber sei abzulehnen.
5.2 Der Beschwerdeführer behauptete bei der BzP nicht, sein Geburtsda-
tum mit Sicherheit zu kennen. Er bezog sich auf Angaben seiner Mutter
und räumte ein, er könne zwischen (…) und (…) Jahre alt sein. Auf Vorhalt,
er habe keinen Beleg für sein Alter abgegeben, antwortete er, man wisse,
dass er mit den Ziegen aufgewachsen sei und ausser der Tazkara keine
Beweismittel habe. Im afghanischen Kontext ist es für im ländlichen Gebiet
aufwachsende Jugendliche durchaus nicht unüblich, dass sie ihr genaues
Alter geschweige denn ihr Geburtsdatum nicht kennen, wird doch Letzteres
nicht einmal in der Tazkara – häufig dem einzigen amtlichen Dokument, in
dessen Besitz sie sind – aufgeführt. Er gab zudem an, er habe die Tazkara
2009 oder 2010 erhalten und sei damals (…) Jahre alt gewesen.
Der nachgereichten Tazkara ist gemäss vom SEM nicht in Zweifel gezoge-
ner Angaben der Vertrauensperson (Rechtsvertretung) zu entnehmen, der
Beschwerdeführer sei im Jahr 2009 (…) Jahre alt gewesen. Dass der Be-
schwerdeführer glaubte, er sei zum Zeitpunkt des Erhalts der Tazkara erst
(…) Jahre alt und somit ein Jahr jünger als auf dem Dokument angegeben
gewesen, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, da von
einem Jugendlichen nicht ohne weiteres erwartet werden darf, dass er
weiss, ob er ein amtliches Dokument im Kindesalter von (…) oder (…) Jah-
ren erhielt.
D-3375/2016
Seite 9
Gemäss der eingereichten Tazkara ist der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt der BzP vom 28. Oktober 2015 (…) Jahre alt gewesen, was mit sei-
nen Angaben, er sei (…) bis (…) Jahre alt, übereinstimmt. Für die Aufrich-
tigkeit des Beschwerdeführers bei der Altersangabe und seine Minderjäh-
rigkeit spricht auch sein weiteres Verhalten: Auf den Vorschlag der Vertrau-
ensperson, er solle einräumen, dass er möglicherweise (…) Jahre alt sei,
da dies für ihn vorteilhaft wäre, reagierte er trotzig und empört, da er es für
nicht angebracht hielt, an den Angaben seiner Mutter zu seinem Alter zu
zweifeln. Er war nicht gewillt, die Altersangabe aus Opportunitätsgründen
anzupassen.
5.3
5.3.1 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen die Ergebnisse
einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren Schlüsse
auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu. Sie weisen generell nur einen be-
schränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wo-
bei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach
das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter inner-
halb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt. Nur
unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied
zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter
mehr als drei Jahre beträgt – gilt das Ergebnis der Handknochenanalyse
als Beweismittel, mit welchem allerdings lediglich der Nachweis erbracht
wird, dass die asylsuchende Person über ihr Alter zu täuschen versucht hat
(vgl. Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 20. März 2016 E. 3.3.1). An diese
"Gutachten" zur Altersbestimmung sind gewisse formale und inhaltliche
Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-5860/2013 vom 6. Ja-
nuar 2014 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 7.3). Diesen formalen An-
forderungen an die Knochenaltersbestimmung entsprach das Vorgehen
vorliegend insofern nicht, als die den Bericht erstellenden Ärzte mit dem
Beschwerdeführer keine Anamnese durchgeführt haben. Dem Bericht vom
19. Oktober 2015 ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine solche
durchgeführt wurde, obwohl in diesem darauf hingewiesen wird, dass die
Schweizerische Gesellschaft für Pädiatrische Radiologie (SGPR) eine Be-
urteilung der Knochenreifung ohne zusätzliche medizinische Untersuchung
der Asylbewerber ablehne. Der Aktennotiz vom 28. Dezember 2015 ist zu
entnehmen, dass dem SEM dieser Mangel bekannt war.
5.3.2 Die Aussage in der angefochtenen Verfügung, die Handwurzelkno-
chenanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
D-3375/2016
Seite 10
Erstellung derselben (…) Jahre oder älter gewesen sei, ist nicht zutreffend.
Vielmehr ist dem entsprechenden Bericht zu entnehmen, der Beschwerde-
führer könne aufgrund der Standardabweichung erheblich älter, aber auch
erheblich jünger als (…) Jahre alt sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Handwurzelknochenana-
lyse (Oktober 2015) ein Skelettalter von (…) Jahren hatte. Würde man dem
Resultat der Analyse folgen, hätte das Geburtsdatum auf Oktober (…) und
nicht wie von der Vorinstanz auf Januar (…) festgelegt werden müssen.
Selbst dann wäre der Beschwerdeführer auch heute noch minderjährig.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwischen den Aussagen des
Beschwerdeführers und der Altersangabe in der von ihm eingereichten
Tazkara keine erheblichen Widersprüche bestehen. Der durchgeführten
Knochenaltersanalyse, die den formalen Anforderungen nur teilweise ent-
spricht, kann im vorliegenden Fall nur geringer Beweiswert zuerkannt wer-
den.
5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass die in der Beschwerde erhobene
Rüge, die Vorinstanz verletze hinsichtlich des in der Verfügung angebrach-
ten Hinweises auf „Unglaubhaftigkeitselemente“ die Begründungspflicht,
zutreffend ist, da keine solchen bezeichnet werden.
5.6 Als Zwischenergebnis ergibt sich somit, dass angesichts der bei den
Akten liegenden Beweismittel weder das im ZEMIS eingetragene Geburts-
datum ([…]) noch ein anderes Geburtsdatum als soweit bewiesen gelten
kann, dass keine vernünftigen Zweifel bestehen. Folglich ist zu prüfen, wel-
ches die Folgen der Beweislosigkeit sind (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.3).
5.7 Die eingereichte Tazkara stellt ein Indiz dafür dar, dass der Beschwer-
deführer im Jahr (…) geboren wurde. Dies lässt sich auch mit seinen Aus-
sagen bei der BzP vereinbaren, gemäss denen er im Oktober 2015 zwi-
schen (…) und (…) Jahre alt gewesen sei. Jedenfalls erscheint das Ge-
burtsjahr (…) insgesamt als wahrscheinlicher als das vom SEM eingetra-
gene Jahr (…).
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers im ZEMIS ist zu berichtigen und der korrigierte Eintrag mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
7.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
D-3375/2016
Seite 11
erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird.
8.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten eine Partei-
entschädigung zuzusprechen. Er wurde indes von der ihm vom Aufent-
haltskanton eingesetzten Vertrauensperson vertreten, die vom Kanton ent-
schädigt wird und den vertretenen Personen keine Kosten in Rechnung
stellt. Demzufolge sind dem Beschwerdeführer keine notwendigen Kosten
erwachsen und es ist ihm keine Parteientschädigung zu entrichten
9.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3375/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den ZEMIS-Eintrag betreffend Geburts-
datum des Beschwerdeführers zu ändern und im ZEMIS einen Vermerk
anzubringen, dass das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdefüh-
rers bestritten ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und den EDÖB.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: