B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3375/2018
lan
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
D-3375/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein alevitischer Kurde aus B._______, Provinz
Tunceli, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im April/Mai
2017 auf dem Luftweg in Richtung Serbien. Am 18. Mai 2017 reiste er von
Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am
7. Juni 2017 wurde er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche
Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Das SEM hörte
ihn sodann am 22. Dezember 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe in der Türkei unter der staatlichen Repres-
sion gelitten. Kurden und Aleviten würden allgemein unterdrückt und dis-
kriminiert. Zudem stamme er aus einer politischen Familie und sei der ein-
zige männliche Nachkomme. Die Polizei an seinem Wohnort D._______
kenne seine Familie und betrachte sie alle als Staatsfeinde. Schon als er
noch ein Kind gewesen sei, sei die Polizei mehrfach bei ihnen zuhause
vorbeigekommen. Eine Tante sei Kämpferin für die Revolutionäre Volksbe-
freiungspartei-Front (DHKPC) gewesen und im Jahr 1994 in den Bergen
getötet worden. Ein Cousin, welcher bei der Partiya Karkerên Kurdistanê
(PKK) gewesen sei, sei ebenfalls ein Märtyrer. Eine andere Tante (die Mut-
ter des besagten Cousins) sei alleine wegen ihres Sohnes für fünf Jahre
inhaftiert gewesen, und ein Onkel (E._______) befinde sich nun schon seit
mehreren Jahren wegen Mitgliedschaft bei der Halkların Demokratik Partisi
(HDP) im E-Typ-Gefängnis von Malatya. Sein Vater sei Generalsekretär
der Halkın Demokrasi Partisi (HADEP) in D._______ gewesen und lebe
seit vielen Jahren als anerkannter Flüchtling in der Schweiz (I._______, N
[…]). Er selber sei nicht Mitglied einer Partei, sympathisiere aber mit der
HDP und habe sich jeweils an Veranstaltungen der Studentenvereinigung
in D._______ beteiligt. Er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei mehrmals
konkret von der Polizei behelligt worden. Zwischen den Jahren 2012 und
2017 habe er jeden Monat seine inhaftierten Verwandten im Gefängnis be-
sucht und sei dort jeweils von der Polizei schikaniert und bedroht worden.
Der Anwalt seiner Familie habe ein entsprechendes Bestätigungsschrei-
ben verfasst, worin diese Situationen beschrieben würden. Im Jahr 2015
habe er versucht, einem Jugendlichen zu helfen, welcher an einer Kund-
gebung von Polizisten geschlagen worden sei. Die Polizisten hätten da-
raufhin auf ihn eingeschlagen. Die Szene sei auf einem Youtube-Video zu
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sehen, welches er auf einem USB-Stick gespeichert habe und zum Beweis
anbiete. Er sei weggelaufen, sei aber auf der Flucht von anderen Polizisten
gestoppt und erneut geschlagen worden. Dank der Hilfe anderer Leute sei
es ihm schliesslich gelungen, dem Zugriff der Polizei zu entkommen. Eben-
falls im Jahr 2015 sei er anlässlich einer Ausweiskontrolle geschlagen und
beleidigt worden. Die Polizisten hätten ihm gesagt, sie würden ihn und
seine Familie kennen, man wisse ja, wie das enden werde. Am 6. Mai 2016
hätten seine Freunde und er in der Schule eine Pressekonferenz zum To-
destag von Deniz Gezmiş veranstaltet. Dabei seien er sowie einige seiner
Freunde von der Polizei mitgenommen worden. Die Polizei habe ihn unge-
fähr eine Stunde lang in einem Polizeibus festgehalten, misshandelt und
erniedrigt. Er sei beschuldigt worden, ein Terrorist zu sein, und ihm sei ge-
sagt worden, man kenne seine Familie. Daraufhin sei er freigelassen wor-
den. Ein weiterer Vorfall habe sich im September 2016 im Dorf F._______
zugetragen. Dies sei das Herkunftsdorf seiner Familie, und dort befänden
sich die Familiengräber. Es sei Tradition, die Gräber regelmässig zu besu-
chen. Als einziger Sohn seiner Familie sei er daher alle zehn Tage zusam-
men mit seiner Mutter und seiner Grossmutter dorthin gefahren. Er habe
jeweils Sachen für die Kämpfer mitgebracht, welche diese im Voraus be-
stellt und dann im Dorf abgeholt hätten (z.B. Batterien und Zigaretten). Dies
sei allgemein üblich gewesen, und die türkischen Behörden hätten davon
gewusst; falls er sich geweigert hätte, wäre er von den Guerillas bestraft
worden. Eines Tages, als sie sich bereits auf der Rückfahrt befunden hät-
ten, hätten sie Schüsse gehört. Kurz darauf seien sie von Mitgliedern einer
bewaffneten Spezialeinheit aufgehalten worden. Sie hätten sich auf den
Boden legen müssen, und die Militärs hätten sie mit den Stiefeln getreten
und ausgelacht. Anschliessend hätten ihm die Soldaten unter Androhung
von Gewalt befohlen, die Leiche eines von ihnen eben erschossenen jun-
gen Mannes in die Kaserne zu bringen. Er habe den Jungen erkannt, es
sei ein befreundeter Hirte aus der Region gewesen. Der Offizier in der Ka-
serne habe gelacht, als sie ihm die Leiche gebracht und den Vorfall ge-
schildert hätten. Er habe ihre Ausweispapiere sowie das Nummernschild
ihres Wagens fotografiert, ihnen gedroht und sie dann weggeschickt. Auf-
grund seiner kurdischen Ethnie sei er auch ab und zu von Drittpersonen
behelligt worden, so beispielsweise im Sommer 2016, als er in einem Ein-
kaufszentrum in Elazig von einer Gruppe Jugendlicher mit Billardstöcken
traktiert worden sei. Aus diesen Gründen habe er sich zur Ausreise aus der
Türkei entschlossen. Im Februar 2017 habe er sich einen Reisepass aus-
stellen lassen. Sein erster Ausreiseversuch im März 2017 sei misslungen,
und er habe von Albanien im Flugzeug nach Istanbul zurückkehren müs-
sen. Er habe sich nicht getraut, nach D._______ zu gehen, und habe sich
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stattdessen einen Monat lang in Istanbul bei einem Grossonkel aufgehal-
ten. Im April 2017 sei er dann legal auf dem Luftweg in Richtung Serbien
definitiv aus der Türkei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei
fürchte er sich vor einer Verfolgung durch den türkischen Staat. Das Erlebte
belaste ihn, und es gehe ihm psychisch nicht so gut.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen der Befragung und Anhö-
rung seinen Reisepass sowie ein Schreiben des Anwalts H. D. vom 11. Juli
2017 zu den Akten. Der von ihm als Beweismittel angebotene USB-Stick
wurde vom SEM nicht zu den Akten genommen.
A.d Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 teilte der Beschwerdeführer dem
SEM mit, am 8. Februar 2018 habe die Polizei in der Wohnung seines
(Gross-)Onkels in Istanbul eine Razzia durchgeführt und nach ihm (dem
Beschwerdeführer) gesucht. Er habe daraufhin einen Anwalt mit Abklärun-
gen beauftragt. Dieser habe in Erfahrung gebracht, dass bei der Staatsan-
waltschaft eine politisch motivierte Klage gegen ihn anhängig gemacht
worden sei und er gesucht werde. Er werde versuchen, die entsprechen-
den Akten beizubringen.
A.e Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April
2018 auf, bis zum 20. April 2018 die in Aussicht gestellten Unterlagen be-
treffend die geltend gemachten Vorfälle (Razzia und Klage) einzureichen.
Daraufhin teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit Schreiben vom
19. April 2018 mit, er habe bereits einen Anwalt bevollmächtigt und werde
die Beweismittel umgehend nach Erhalt einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Juni 2018 liess der
Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur korrek-
ten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Subeventuell sei der Beschwer-
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deführer als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde
um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange-
fochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 24. Mai 2018, ein
E-Mail des Anwalts C. S. vom 29. Mai 2018 (inkl. Übersetzung), die Bevoll-
mächtigung des Anwalts C. S. mit Apostille, eine Sendungsbestätigung der
Post sowie eine Quittung der Staatskanzlei (…) vom 23. April 2018, ein
Bestätigungsschreiben der (…) vom 28. Mai 2018, vier Internetausdrucke
von Berichten zu politischer Verfolgung in der Türkei, eine Bestätigung des
Sozialhilfebezugs vom 24. Mai 2018 sowie ein Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 4. Juni 2018 betreffend Erteilung des Anwaltspa-
tents an den Rechtsvertreter.
D.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2018 liess der Beschwerdeführer einen Abklä-
rungsbericht von A. S. (…) vom 13. Juni 2018 zu den Akten reichen.
E.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
21. Juni 2018 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
innert Frist allfällige Beweismittel betreffend das gegen ihn in der Türkei
eröffnete Ermittlungsverfahren einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers seine Kostennote sowie mehrere Beweismittel betreffend das
türkische Strafermittlungsverfahren (inkl. Übersetzung) zu den Akten.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. August 2018 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
replizierte darauf mit Eingabe vom 22. August 2018, wobei er die in der
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Beschwerde gestellten Begehren bestätigte. Der Replik lagen weitere Un-
terlagen bei: zwei Presseberichte zu Verhaftungen aufgrund von kritischen
Facebook-Einträgen sowie ein psychiatrischer Bericht von A. S. (…) vom
17. August 2018.
H.
Mit Eingaben vom 14. und 25. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer wei-
tere Beweismittel zu dem in der Türkei hängigen Untersuchungsverfahren
sowie eine aktualisierte Kostennote einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 7
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
Die anlässlich von Kontrollen regelmässig erlittenen Schikanen, die
Schläge durch Polizisten, nachdem der Beschwerdeführer versucht habe,
einen Jugendlichen zu schützen, sowie die vorübergehende Festnahme im
Jahr 2016, wobei die Polizisten ihn geschlagen und auf ihn uriniert hätten,
könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifi-
ziert werden. Auch führe die allgemeine Situation, in welcher sich die kur-
dische Bevölkerung in der Türkei befinde, nicht für sich alleine zur Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft. In Bezug auf die vom Beschwerdefüh-
rer geäusserte Furcht vor einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit
politisch tätigen Verwandten, welche teils getötet, teils verurteilt und teils
ins Ausland geflüchtet seien, sei festzustellen, dass die Türkei ab dem Jahr
2001 Reformen beschlossen habe, welche zu einer Verbesserung der
Menschenrechtslage geführt hätten. Es seien insbesondere zusätzliche
Verfahrensgarantien eingeführt und die behördliche Willkür damit weitge-
hend verdrängt worden. Die Gefahr, dass Angehörige von verfolgten Per-
sonen auch heute noch Reflexverfolgungsmassnahmen erleiden könnten,
bestehe zwar unter Umständen immer noch; bei Angehörigen von bereits
inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe aber die Gefahr ei-
ner Reflexverfolgung in der Regel nicht. Zudem würden behördliche Mas-
snahmen gegen Familienangehörige von politisch missliebigen Personen
in der Regel keine asylbeachtliche Intensität aufweisen. Es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer selber keine darüberhinausgehenden
Nachteile geltend gemacht habe. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass er aufgrund seines familiären Umfeldes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Weiter sei
festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Behelligungen
durch türkische Sicherheitskräfte allesamt in sich abgeschlossene Ereig-
nisse darstellten, welche je keine weitergehenden Folgen gehabt hätten.
Auch sei daraus nicht ersichtlich, dass diese Ereignisse einen Zusammen-
hang gehabt hätten mit dem familiären Hintergrund des Beschwerdefüh-
rers. Das Fehlen einer begründeten Furcht vor Verfolgung ergebe sich fer-
ner auch aus der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2017
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regulär einen Pass habe ausstellen lassen und dass er mit diesem Pass
im März 2017 auf legalem Weg aus der Türkei aus- und kurz darauf wieder
eingereist sei, ohne dass er dabei irgendwelche Schwierigkeiten gehabt
habe. Dies sei ein Beleg dafür, dass er nicht im Visier der Behörden stehe
und offenbar auch keine Angst vor den Behörden gehabt habe, ansonsten
er wohl nicht zweimal auf diese Weise ausgereist wäre, obwohl die Wach-
samkeit der Behörden seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 er-
höht sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsfurcht
sei aus diesen Gründen nicht asylrelevant. Im Weiteren sei festzustellen,
dass der Beschwerdeführer nachträglich geltend gemacht habe, gegen ihn
sei bei der Staatsanwaltschaft Istanbul eine Klage eingereicht worden, zu-
dem habe die Polizei bei seinem Onkel eine Razzia durchgeführt und nach
ihm gefragt. Er habe indessen trotz Aufforderung des SEM keine diesbe-
züglichen Beweismittel eingereicht, weshalb das SEM diesem Vorbringen
nicht nachgehen könne. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen,
dass eine allfällige Klage gegen den Beschwerdeführer eine von seinen
Asylvorbringen losgelöste Begründung habe, weshalb dieses Vorbringen
flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sei. Die vom Beschwerdeführer ausser-
dem geltend gemachte Behelligung durch Drittpersonen in Elazig sei eben-
falls nicht asylrelevant, zumal der türkische Staat diesbezüglich als schutz-
fähig und -willig zu erachten sei und es der Beschwerdeführer unterlassen
habe, eine Anzeige einzureichen. Insgesamt sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb das Asyl-
gesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumut-
bar und möglich.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, das SEM habe den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt und
zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Der Anspruch auf recht-
liches Gehör sei verletzt worden. Das SEM habe sich gestützt auf interne
Weisungen geweigert, den vom Beschwerdeführer als Beweis angebote-
nen USB-Stick zu den Akten zu nehmen. Auf diesem befinde sich insbe-
sondere eine Videoaufnahme, welche zeige, wie der Beschwerdeführer an-
lässlich einer Kundgebung von Polizisten geschlagen werde. Das SEM
habe sich damit begnügt, während der Anhörung einige Fragen zum Inhalt
des Videos zu stellen. Damit habe es den Anspruch des Beschwerdefüh-
rers auf rechtliches Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
denn der Inhalt des USB-Sticks belege die vom Beschwerdeführer erlittene
polizeiliche Gewalt, welche einen Fluchtgrund darstelle. Im Weiteren habe
das SEM in der angefochtenen Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt
noch in den Erwägungen berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer den
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Guerillas jeweils Lebensmittel und andere Dinge mitgebracht habe und
dass es ihm infolge der erlittenen Gewalt psychisch nicht gut gehe. Sodann
sei darauf hinzuweisen, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Propa-
ganda für eine terroristische Organisation eine Strafuntersuchung eröffnet
worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang auf das als Beweismittel ein-
gereichte E-Mail des Anwalts C. S. zu verweisen. Der Strafuntersuchung
lägen Facebook-Posts des Beschwerdeführers zugrunden, in welchen er
sich zum Angriff der türkischen Armee auf Afrin geäussert habe. Das Un-
tersuchungsverfahren sei zur weiteren Abklärung an die Staatsanwalt-
schaft D._______ übertragen worden. Es dauere noch an, und die Ober-
staatsanwaltschaft fordere eine Haftstrafe. Die Staatsanwaltschaft habe
aus formellen Gründen die vom Beschwerdeführer ausgestellte Vollmacht
zugunsten des türkischen Anwalts nicht anerkannt, weshalb der Anwalt
keine Akteneinsicht erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe der Vo-
rinstanz vor Erlass der angefochtenen Verfügung die Einreichung weiterer
Beweismittel in Aussicht gestellt. Das SEM habe ihm indessen keine ange-
messene Frist zur Beschaffung dieser Beweismittel aus dem Ausland ein-
geräumt, sondern lediglich 20 Tage, was zu kurz sei. Dieses Vorgehen ver-
letze die Untersuchungspflicht sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Schliesslich seien die Feststellungen des SEM betreffend die allgemeine
politische und Menschenrechtslage in der Türkei unzureichend; es setze
sich nur ungenügend mit den Entwicklungen seit dem angeblichen Putsch-
versuch im Juli 2016 sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts auseinander. Aus diesen Gründen sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und
korrekten Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In der Beschwerde wird weiter dargelegt, es handle sich
beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, welcher aus einer von den
Behörden als «staatsfeindlich» eingestuften Familie stamme. Mehrere Ver-
wandte seien von türkischen Sicherheitskräften getötet oder verhaftet wor-
den. Nach der Flucht seines Vaters – welcher Generalsekretär der HADEP
D._______ gewesen und in die Schweiz geflüchtet sei – sei er das einzige
männliche Familienmitglied gewesen. Es sei daher seine Aufgabe gewe-
sen, die Verwandten im Gefängnis zu besuchen und die Gräber der Ange-
hörigen zu pflegen. An Kontrollposten sei er wegen seiner Angehörigen
schikaniert, bedroht und geschlagen worden. Er habe weitere konkrete
Vorfälle geschildert, in welchen er von Sicherheitskräften einer unmensch-
lichen und erniedrigenden Behandlung unterworfen worden sei. Ihm seien
sowohl physische als auch psychische Schmerzen zugefügt worden, und
er leide nach wie vor unter den Folgen (Verweis auf die ärztliche Behand-
lung in der Schweiz). Die erlittene Behandlung stelle eine Verletzung von
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Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK dar. Die Nachteile seien ausreichend intensiv,
um als ernsthaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten, da sie einen unerträg-
lichen psychischen Druck erzeugt hätten. Die Vorinstanz habe die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers daher zu Unrecht als nicht asylrelevant quali-
fiziert, weshalb die angefochtene Verfügung zu kassieren und die Sache
zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen sei. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren be-
gründete Furcht vor künftiger asylbeachtlicher Verfolgung, da gegen ihn in
der Türkei ein Strafuntersuchungsverfahren hängig sei. Der türkische Staat
ahnde jegliche Kritik mit Verhaftungen und Gefängnisstrafen. Der Be-
schwerdeführer müsse daher – insbesondere als Angehöriger einer als
«staatsfeindlich» eingestuften Familie – im Falle einer Rückkehr ebenfalls
mit einer Verhaftung und Bestrafung sowie einer damit einhergehenden
unmenschlichen Behandlung rechnen und sei daher als Flüchtling anzuer-
kennen. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass für den Beschwerdeführer
angesichts der von ihm seit Kindheit erlittenen Schikanen, Belästigungen
und Misshandlungen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ein weiterer
Verbleib in der Türkei nicht zumutbar gewesen sei. Ferner wird geltend ge-
macht, der Vollzug der Wegweisung in die Türkei sei unzulässig und unzu-
mutbar. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr mit erniedrigen-
der und unmenschlicher Behandlung rechnen. Die türkischen Behörden
wüssten zudem aufgrund der von ihm unterzeichneten Vollmacht zuguns-
ten seines türkischen Anwalts von seinem Auslandsaufenthalt und seinem
Asylgesuch. Es bestehe die Gefahr einer rechtsstaatlich nicht legitimen
Verfolgung. Die Menschenrechtslage in der Türkei habe sich in letzter Zeit
verschlechtert, was auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt wor-
den sei. In Bezug auf die Verhaftungsgefahr und den Zustand der türki-
schen Justiz sei zudem auf drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom Februar respektive Mai und Juli 2017 zu verweisen. Der
Beschwerdeführer sei den türkischen Behörden bereits aufgrund seiner
Familienzugehörigkeit sowie neuerdings wegen des gegen ihn eröffneten
Strafuntersuchungsverfahrens als Unterstützter der PKK bekannt. Im Falle
einer Rückkehr müsse er mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung
und Bestrafung rechnen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig
sei.
3.3 Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 wurde angefügt, die Ermittlungen wür-
den nun durch die Staatsanwaltschaft in D._______ geführt und dauerten
weiter an. Für den Beschwerdeführer bestehe im Falle einer Rückkehr in
die Türkei die Gefahr, bereits am Flughafen wegen Propaganda für eine
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Terrorvereinigung verhaftet, misshandelt und anschliessend mit Gefängnis
bestraft zu werden.
3.4 In seiner Vernehmlassung erklärte das SEM, der Beschwerdeführer
habe bereits mit Schreiben vom 12. Februar 2018 die Einreichung von Be-
weismitteln betreffend das Ermittlungsverfahren in der Türkei in Aussicht
gestellt. Da jedoch in der Folge nichts eingereicht worden sei, habe es dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2018 eine Frist von zwei Wo-
chen gewährt, was angemessen sei. Kurz vor Ablauf dieser Frist habe der
Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt, sein türkischer Anwalt werde in
Kürze Erkundigungen einholen. Da dem Schreiben keine entsprechende
Bestätigung des türkischen Anwalts beigelegen habe, habe für das SEM
kein Anlass bestanden, die Frist zu erstrecken. Es liege demnach keine
Rechtsverletzung vor. Zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Unter-
lagen betreffend das anhängig gemachte Strafverfahren sei Folgendes
festzustellen: Dem eingereichten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Is-
tanbul sei zu entnehmen, dass diese sich als örtlich unzuständig erachte.
Sodann sei mit Blick auf die eingereichten Unterlagen, namentlich die Fa-
cebook-Auszüge, zweifelhaft, ob die zuständige Staatsanwaltschaft ein
Verfahren eröffnen würde. Den Polizeiakten lägen offenbar nur Facebook-
Einträge von Drittpersonen zugrunde; diese Einträge seien nicht vom Be-
schwerdeführer selber verfasst worden. In der Beschwerde werde erwähnt,
der Beschwerdeführer habe diese Posts geteilt; dies sei indessen nicht er-
sichtlich. Es mache vielmehr den Anschein, als ob ein anderer Nutzer diese
Posts mit dem Beschwerdeführer geteilt habe und sie auf diese Weise auf
seinen Account gelangt seien. Angesichts dieser Sachlage könne nicht un-
bedingt davon ausgegangen werden, dass die zuständige Staatsanwalt-
schaft überhaupt Anklage gegen den Beschwerdeführer erheben würde.
Das SEM bringt weiter vor, es habe aufgrund der Aktenlage keine Veran-
lassung gehabt, in der angefochtenen Verfügung auf die psychischen
Probleme des Beschwerdeführers näher einzugehen, da er diese Prob-
leme in der Anhörung nur auf Nachfrage erwähnt und zudem erklärt habe,
er benötige keine Hilfe. Im Übrigen sei gestützt auf den eingereichten Ab-
klärungsbericht der (…) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
eine allenfalls benötigte Behandlung auch in der Türkei erhalten könnte,
weshalb die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS)
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehe.
3.5 In der Replik wird entgegnet, gegen den Beschwerdeführer sei den ein-
gereichten Unterlagen zufolge von einer Privatperson Anzeige wegen Pro-
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paganda für eine Terrororganisation erstattet worden. Die Oberstaatsan-
waltschaft Istanbul habe zunächst ein Strafuntersuchungsverfahren eröff-
net und danach mit Beschluss festgestellt, dass sie nicht zuständig sei. Sie
habe das Verfahren dann an die Oberstaatsanwaltschaft D._______ wei-
tergeleitet, welche somit jetzt zuständig sei. Der türkische Anwalt habe die
eingereichten Akten dort erhalten. Demnach stehe fest, dass gegen den
Beschwerdeführer ein Strafuntersuchungsverfahren eingeleitet worden
sei. Anklage sei bisher nicht erhoben worden. Insoweit als die Vorinstanz
bezweifle, dass es im vorliegenden Fall zu einer Weiterführung des Verfah-
rens oder gar zu einer Anklage kommen werde, sei festzustellen, dass das
SEM offensichtlich von einem funktionierenden Rechtsstaat ausgehe. Es
ignoriere die sich stetig verschlechternde politische und Menschenrechts-
lage in der Türkei. Einschlägigen Berichten zufolge werde die türkische
Justiz stark von der Exekutive beeinflusst. Wie bereits in der Beschwerde
dargelegt und mit Beweismitteln belegt worden sei, könne ein einziger Fa-
cebook-Post eine Verhaftung und Bestrafung zur Folge haben. Daher
könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden
Fall keine Verurteilung zu gewärtigen habe. Die Staatsanwaltschaft
D._______ habe das Untersuchungsverfahren bereits anhand genommen.
Ob eine Einstellungsverfügung erlassen oder Anklage erhoben werde, sei
derzeit noch offen; das Verfahren sei weiterhin hängig. Es sei aber davon
auszugehen, dass die türkischen Behörden bei ihrem Entscheid zuunguns-
ten des Beschwerdeführers berücksichtigen würden, dass er sich als Asyl-
gesuchsteller im Ausland befinde und seine Verwandten der kurdischen
Opposition angehörten und teilweise in der Schweiz als Flüchtlinge aner-
kannt seien. Bezüglich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers
sei anzufügen, dass bei diesem eine PTBS diagnostiziert worden sei. Falls
die Vorinstanz daran zweifle, möge sie selber eine ärztliche Begutachtung
in die Wege leiten. Die durch politische Verfolgung im Heimatstaat verur-
sachte Erkrankung könne entgegen der Auffassung des SEM nicht im Ver-
folgerstaat behandelt werden; es wäre dem Beschwerdeführer nicht mög-
lich, zu Ärzten und Institutionen in der Türkei Vertrauen zu fassen, zudem
würde er sich weiterhin vor einer Verfolgung fürchten. Die Voraussetzun-
gen für eine erfolgreiche Behandlung seien daher im Heimatstaat nicht er-
füllt.
3.6 In den Eingaben vom 14. und 25. Juni 2019 wird schliesslich unter Bei-
lage von weiteren Beweismitteln vorgebracht, das gegen den Beschwer-
deführer eröffnete Strafverfahren sei weiterhin pendent. Die Strafbehörden
seien über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie über sein
Asylgesuch informiert. Gemäss mündlichen Angaben des türkischen
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Rechtsanwalts bestehe zudem mindestens ein weiteres Strafuntersu-
chungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, zu welchem der Anwalt je-
doch derzeit keinen Zugang habe. Der Beschwerdeführer habe damit be-
gründete Furcht vor Verfolgung, dies insbesondere angesichts der sich ver-
schlechternden Lage in der Türkei und seinen den Behörden als PKK-Un-
terstützer bekannten Verwandten. Der Beschwerdeführer sei zudem ein
Refraktär. Unter Verweis auf vier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
aus dem Jahr 2017 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer müsse
bei einer Rückkehr in die Türkei damit rechnen, bereits am Flughafen ver-
haftet und danach einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu wer-
den.
4.
In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe die ihm ob-
liegende Untersuchungspflicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab
zu behandeln, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der an-
gefochtenen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 456
f., 1043; CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 f. zu Art. 49). Aus dem Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) folgt sodann,
dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind (vgl.
auch Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbe-
gründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und
D-3375/2018
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auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so
abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. dazu LORENZ
KNEUBÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 5 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI; a.a.O., N. 629 ff.;
BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2, BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und
134 I 83 E. 4.1).
4.2 Seitens des Beschwerdeführers wird unter anderem gerügt, das SEM
habe die Annahme des USB-Sticks verweigert und die darauf enthaltenen
Aufnahmen, namentlich das Video über die von ihm erlittene Polizeigewalt
anlässlich einer Kundgebung, nicht mit eigenen Augen angesehen. Aus
den Akten geht hervor, dass das SEM die Annahme des USB-Sticks ver-
weigert hat (offenbar aufgrund von Sicherheitsbedenken). Das SEM hat
den Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Anhörung zum Inhalt des
USB-Sticks respektive des fraglichen Videos befragt (A14 D18 ff.) und da-
bei erfahren, dass es sich um eine Sequenz aus einem von einer Drittper-
son auf Youtube hochgeladenen Video handelt. Auf der Videosequenz ist
laut Beschwerdeführer zu sehen, wie er auf einer Kundgebung von Polizis-
ten geschlagen wird (vgl. A14 D19). Gemäss Aussage des Beschwerde-
führers befindet sich auf dem USB-Stick ausserdem ein Buch über Vorfälle
im Jahr 2013 im Zusammenhang mit der Lieferung von Hilfsgütern in die
zuvor von einem Erdbeben betroffene Region Van, an welcher auch sein
Grossvater, welcher daraufhin verschwand, beteiligt war (vgl. A14 D134).
Aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers war das SEM über den
Inhalt des USB-Sticks ausreichend informiert und in der Lage, diese Be-
weismittel auch ohne eigenen Augenschein zu würdigen. Im Übrigen ist
festzustellen, dass das Buch über die Vorfälle in Van für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht relevant ist (was vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird) und dass seitens des SEM
nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer von Polizisten geschlagen
wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus diesen
Gründen im Vorgehen des SEM im vorliegenden Fall keine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs festgestellt werden.
4.3 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, das SEM habe im Zusammen-
hang mit dem von ihm geltend gemachten, hängigen Strafermittlungsver-
D-3375/2018
Seite 15
fahren in der Türkei den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Diesbezüglich ist
Folgendes festzustellen:
4.3.1 Der Beschwerdeführer hat dem SEM mit Schreiben vom 12. Februar
2018 mitgeteilt, es sei in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet
worden, ausserdem habe die Polizei bei seinem (Gross-)Onkel in Istanbul
eine Razzia durchgeführt und nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer
nannte dabei das Aktenzeichen des Verfahrens sowie den zuständigen
Staatsanwalt und erklärte, er werde versuchen, entsprechende Beweismit-
tel zu beschaffen. Mit Verfügung vom 4. April 2018 forderte das SEM den
Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum
20. April 2018 einzureichen. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 19. April 2018 mit, er habe bereits einen Anwalt bevoll-
mächtigt und werde die Akten umgehend nach Erhalt einreichen. Am 11.
Mai 2018 erliess das SEM die angefochtene Verfügung, ohne dass die Be-
weismittel eingereicht worden waren.
4.3.2 Somit hatte der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt, in welchem er
dem SEM erstmals die Beschaffung von Beweismitteln in Aussicht stellte
(12. Februar 2018) bis zum Erlass des Asylentscheids durch das SEM
(11. Mai 2018) drei Monate Zeit, um die Akten zu beschaffen respektive um
ein begründetes Fristverlängerungsgesuch zu stellen. Grundsätzlich stand
ihm somit genügend Zeit für die Beschaffung von Beweismitteln aus dem
Ausland zur Verfügung, weshalb der Umstand, dass das SEM ihm mit
Schreiben vom 4. April 2018 lediglich eine Frist von zwei Wochen ein-
räumte, per se nicht zu beanstanden ist.
4.3.3 Gleichzeitig ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Schreiben vom 12. Februar 2018 konkrete Anhaltspunkte dafür lieferte,
dass in der Türkei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden war; ins-
besondere teilte er dem SEM das Aktenzeichen des Verfahrens sowie der
Name des zuständigen Staatsanwalts mit. Es bestanden für das SEM
keine objektiven Gründe, am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens zu zwei-
feln, zumal das SEM auch die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht als unglaubhaft erachtete, sondern lediglich deren Asylrelevanz
verneinte. Bei dieser Sachlage hätte das SEM auch nach Ablauf der ein-
geräumten Beweismittelfrist nicht ohne weiteres davon ausgehen dürfen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt sei. Vielmehr
hätte es mit dem Asylentscheid zuwarten und dem Beschwerdeführer mehr
D-3375/2018
Seite 16
Zeit für die Einreichung von Beweismitteln einräumen oder – beispiels-
weise mittels einer Botschaftsabklärung – selber Abklärungen in der Türkei
tätigen müssen.
4.3.4 Inzwischen hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerde-
verfahren weitere Unterlagen betreffend das hängige Verfahren einge-
reicht. Als Beschwerdebeilage Nr. 3 wurde ein Schreiben des türkischen
Anwalts C. S. (inkl. Übersetzung) eingereicht, woraus hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer aufgrund von Einträgen in seinem Facebook-Konto,
welche gegen die Operation der türkischen Armee in Afrin gerichtet seien
und sich zugunsten der Partiya Yekîtiya Demokrat (PYD) aussprächen,
verdächtigt wird, Propaganda für eine Terrorvereinigung betrieben zu ha-
ben. Der Anwalt führt aus, zunächst habe die Oberstaatsanwaltschaft Is-
tanbul die Ermittlungen aufgenommen, dann sei die Akte an die Ober-
staatsanwaltschaft D._______ übergegangen. Dort laufe das Ermittlungs-
verfahren weiter, und für den Beschwerdeführer werde eine Haftstrafe ge-
fordert. Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens liess der Be-
schwerdeführer die von einer Drittperson gegen ihn erhobene Anzeige vom
5. Februar 2018, ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul an die
Sicherheitsabteilung der Polizeiverwaltung Istanbul vom 19. Februar 2018,
ein Antwortschreiben der Sicherheitsabteilung an die Oberstaatsanwalt-
schaft Istanbul vom 16. März 2018, einen Untersuchungsbericht eines Po-
lizeibeamten mit den beanstandeten Facebook-Posts (Beiträge eines ge-
wissen G._______, welche der Beschwerdeführer geteilt hat) sowie einen
Beschluss betreffend Nichtzuständigkeit der Oberstaatsanwaltschaft Istan-
bul vom 6. April 2018 zu den Akten reichen. Mit Eingaben vom 14. und
25. Juni 2019 wurden ausserdem ein Schreiben der Oberstaatsanwalt-
schaft D._______ an die Polizeiverwaltung D._______ vom 2. Juli 2018,
das Antwortschreiben der Polizeiverwaltung D._______ an die Oberstaats-
anwaltschaft vom 18. Juli 2018 sowie ein Nachforschungsprotokoll vom 19.
Juli 2018 zu den Akten gereicht. Zudem wurde vorgebracht, es bestehe
gegen den Beschwerdeführer laut mündlichen Angaben des türkischen
Rechtsanwalts mindestens ein weiteres Strafverfahren, zu welchem dieser
jedoch keinen Zugang habe.
4.3.5 Aufgrund der vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismittel ist zu schliessen, dass in der Türkei offenbar seit
Februar 2018 ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang
mit Einträgen respektive geteilten Beiträgen auf Facebook hängig ist und
der Beschwerdeführer dabei verdächtigt wird, «Propaganda für eine Ter-
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Seite 17
rororganisation» betrieben zu haben. Nachdem sich die Oberstaatsanwalt-
schaft Istanbul für örtlich unzuständig erklärt hat, wird das Verfahren den
eingereichten Beweismitteln zufolge – und entgegen den vom SEM in sei-
ner Vernehmlassung diesbezüglich geäusserten Zweifeln – nun seit unge-
fähr Mitte April 2018 von der Oberstaatsanwaltschaft D._______ weiterge-
führt. Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Oberstaats-
anwaltschaft D._______ Untersuchungsmassnahmen angeordnet hat; un-
ter anderem wurde versucht, den Beschwerdeführer ausfindig zu machen.
Dem eingereichten «Nachforschungsprotokoll» zufolge haben Mitarbeiter
der Antiterroreinheit mit der Mutter des Beschwerdeführers gesprochen
und erfahren, dass dieser zu seinem Onkel in die Schweiz gereist sei und
– nachdem er von Grenzbeamten aufgegriffen worden sei – ein Asylgesuch
gestellt habe.
4.3.6 Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschver-
such im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahme-
zustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen
tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Da-
bei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkür-
liche Inhaftierungen an der Tagesordnung (vgl. dazu beispielsweise den
Bericht von Human Rights Watch vom 17. Januar 2019, «Türkei: Ausnah-
mezustand beendet, Repressionen gehen weiter»;
det-repressionen-gehen-weiter; abgerufen am 11. Juli 2019). Tausende
von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien
mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert
(vgl. Human Rights Watch, Turkey, Events of 2018,
, abgerufen
am 11. Juli 2019; vgl. dazu auch Auskunft der SFH-Länderanalyse vom
5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von
«kritischen» Informationen in sozialen Netzwerken). Die türkische Justiz ist
ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige
Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. dazu Stockholm Center
for Freedom (SCF), Erdoğan’s Rule by Royal Decree: Turkey’s Contempt
for The Rule of Law, September 2017, S. 8;
content/uploads/2017/09/Turkeys-Contempt-for-The-Rule-of-Law.pdf, ab-
gerufen am 11. Juli 2019).
4.3.7 Bei dieser Sachlage kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass die Oberstaatsanwaltschaft D._______ das Verfahren gegen
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Seite 18
den Beschwerdeführer einstellen wird, zumal der Beschwerdeführer res-
pektive seine Familienangehörigen den Sicherheitsbehörden in D._______
offenbar als «pro-kurdisch» bekannt sind. Für den Beschwerdeführer könn-
ten sich im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens wegen «Propaganda
für eine Terrorvereinigung» insbesondere die von ihm geltend gemachten
politisch motivierten Verurteilungen und Inhaftierungen einer Tante und ei-
nes Onkels sowie das frühere Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte
gegen seinen Onkel (H._______; in der Schweiz eingebürgert; vormals N
[…]) und seinen Vater (I._______; N […]; ehemaliges Vorstandsmitglied
der HADEP D._______, seit August 2002 in der Schweiz; hat am 4. Juli
2006 wegen begründeter Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung
Asyl erhalten) negativ auswirken. Im Weiteren ist zurzeit völlig unklar, ob –
wie dies offenbar vom türkischen Anwalt des Beschwerdeführers behaup-
tet wird – gegen den Beschwerdeführer tatsächlich noch eines oder meh-
rere weitere Verfahren eingeleitet worden sind. Angesichts des offenbar
laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und die do-
kumentierte Nachforschung der «Antiterroreinheit» bei seiner Mutter ist zu-
dem auch denkbar, dass der Beschwerdeführer inzwischen zur Verhaftung
ausgeschrieben und dass über ihn ein Datenblatt angelegt wurde. Die
Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei dort
einer asylbeachtlichen Verfolgung seitens der türkischen Behörden ausge-
setzt wäre, kann daher bei der derzeitigen Aktenlage und ohne weiterge-
hende Abklärungen – beispielsweise mittels Botschaftsabklärung – nicht
mit ausreichender Sicherheit beantwortet werden.
4.3.8 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht vollständig erstellt ist und damit
auch der Untersuchungsgrundsatz verletzt wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. dazu BVGE 2012/21 E. 5). Vorlie-
gend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
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Seite 19
wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwän-
dige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine
Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf
diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das
Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
5.2 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, und die Sache ist zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang erübrigt es sich, auf die übrigen Ausführungen und Rügen in der
Beschwerde näher einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich
sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der Rechts-
vertreter reichte zwei Kostennoten vom 20. Juli 2018 und 14. Juni 2019 zu
den Akten. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich
im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Hingegen ist der geltend gemachte
Aufwand von total 19.125 Stunden sowie die Auslagen von total Fr. 210.–
für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unverhältnismässig hoch zu
erachten. Die in der Kostennote geltend gemachte Parteientschädigung
von total Fr. 4'460.10 ist daher angemessen zu kürzen, und dem Beschwer-
deführer ist im Ergebnis zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von pauschal Fr. 3’300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3375/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Mai 2018 wird aufgehoben, und die
Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur
neuen Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'300.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: