Abtei lung IV
D-3376/2009/ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______, Kosovo,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. April 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3376/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger
albanischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...) verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge ungefähr am 15. Dezember 2008 und
gelangte via Montenegro, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach
Italien. Von dort herkommend sei er am 29. Dezember 2008 illegal im
Zug in die Schweiz eingereist. Tags darauf suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (...) um Asyl nach, wurde dort am 12. Januar
2009 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 20. Februar 2009 hörte
ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen vor, er werde in seinem Heimatland aus
ethnischen Gründen verfolgt. Er sei der Sohn eines ethnischen
Albaners und einer ethnischen Serbin. Die Albaner im Kosovo ver-
folgten ihn, weil seine Mutter Serbin und sein Vater ein Kommunist
gewesen sei. Auch mit den Serben im Kosovo habe er Probleme ge-
habt, weil er Halb-Albaner sei. Sein Vater habe 35 Jahre in Deutsch-
land gelebt und gearbeitet und sei erst nach seiner Pensionierung
nach Kosovo zurückgekehrt. Er selber habe ebenfalls mehrere Jahre
lang in Deutschland gelebt, und zwar von 1991 bis 2000 (als [ab-
gewiesener] Asylbewerber mit Duldung). Die Probleme hätten erst
nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003 begonnen. Er habe Droh-
briefe mit Geldforderungen erhalten. Man habe ihm mitgeteilt, er dürfe
nur in Kosovo bleiben, wenn er bezahle. Als er nicht bezahlt habe,
hätten die unbekannten Personen sein Haus beschossen und mit
brennenden Flaschen beworfen. Die KFOR, die UNMIK und die
Polizei, welche er informiert habe, hätten ihm angesichts der un-
bekannten Täterschaft nicht helfen können oder wollen. Einmal habe
die Polizei sogar Beweismittel (Patronenhülsen) verschwinden lassen.
In (...) helfe die Polizei ohnehin immer den Albanern. Er sei täglich
belästigt und diskriminiert worden. Neben den bereits geschilderten
Übergriffen seien von ihm unter anderem Wucherpreise für ein Kaffee
verlangt worden, und die Behörden hätten sich geweigert, ihm einen
Pass auszustellen. Man habe ihn aus dem Kosovo vertreiben wollen.
Seine vier Onkel väterlicherseits hätten es auf sein Haus und Land
abgesehen. Möglicherweise habe sein Vater früher Geld bezahlt, damit
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seine Familie in Ruhe gelassen wurde. Aufgrund dieser Probleme
habe er sein Geschäft schliessen und sein Haus verlassen müssen.
Die letzten fünf bis sechs Jahre vor der Ausreise in die Schweiz habe
er nicht mehr arbeiten können. Er sei in Serbien, Montenegro,
Mazedonien, Kroatien etc. herumgereist, habe aber nirgends in Ruhe
leben können. Seine Ehefrau habe infolge der geschilderten
Verfolgung psychische Probleme bekommen und sei deswegen in
einer psychiatrischen Klinik behandelt worden. Von ihr habe er im
Übrigen kürzlich telefonisch erfahren, dass auch nach seiner Ausreise
im Dezember 2008 noch auf sein Haus geschossen worden sei. Aus
diesen Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Zunächst habe
er in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch abgewiesen
worden sei. Im Februar 2008 sei er nach Deutschland eingereist und
habe dort ein (zweites) Asylgesuch gestellt. Im August 2008 sei er
nach Kosovo zurückgeschafft worden. Daraufhin sei er in die Schweiz
geflüchtet. Im Jahr 1991 habe er sich schon einmal für vier Monate als
Saisonier hier aufgehalten. Nach Kosovo könne er nicht zurück, da er
damit rechnen müsse, umgebracht zu werden. Es gebe für ihn dort
keine Freiheit.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe der Anhörungen einen
vom BFM als gefälscht erkannten jugoslawischen Reisepass sowie ein
ärztliches Schreiben des Regionalspitals Pejë betreffend seine Frau
ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. April 2009 stellte das BFM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, weshalb die Flüchtlings-
eigenschaft zu verneinen sei. Demzufolge lehnte das BFM das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 25. Mai 2009 (Poststempel) an das Bundesver-
waltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen damaligen
Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
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über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Ausserdem wurde
beantragt, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für die ein-
lässliche Begründung der Beschwerde zu gewähren.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 3. Juni 2009 vor-
läufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, stellte den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht und forderte den Be-
schwerdeführer gleichzeitig auf, umgehend einen Beleg für die geltend
gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Ausserdem wurde ihm an-
tragsgemäss eine Nachfrist zur Einreichung einer einlässlichen Be-
schwerdebegründung gewährt.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2009 (Poststempel) lieferte der (nunmehr
nicht mehr vertretene) Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Be-
schwerdebegründung nach.
F.
Der Instruktionsrichter wies die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses mangels belegter Bedürftigkeit mit
Verfügung vom 23. Juli 2009 ab und forderte den Beschwerdeführer
auf, bis zum 6. August 2009 einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
G.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 3. August 2009 einbezahlt.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. August 2009 voll-
umfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
21. August 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so-
fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
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bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
seien realitätsfremd, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich
ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass er wegen der serbischen
Herkunft seiner Mutter plötzlich Probleme bekommen habe. Weder
seine Mutter noch sein Vater hätten deswegen jemals Schwierigkeiten
gehabt. Er selber habe erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003
von der serbischen Herkunft seiner (bereits im Jahr 1996 ver-
storbenen) Mutter erfahren. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Be-
völkerung Kenntnis von der Herkunft seiner Mutter erlangt habe, zumal
seine Mutter bei der Heirat ihren Namen geändert habe und zum Islam
konvertiert sei. Im Weiteren erscheine es völlig übertrieben, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner serbischen Abstammung auch in den
anderen Ländern des ehemaligen Jugoslawien bedroht worden sei.
Der Beschwerdeführer habe sich widersprochen, indem er in der
Erstbefragung erklärt habe, sein Vater habe Geld bezahlt, damit er in
Ruhe leben könne, während er vor den Bundesbehörden ausgesagt
habe, er wisse nicht, ob sein Vater jemandem Geld bezahlt habe. Die
Aussagen des Beschwerdeführers seien ausserdem sehr vage aus-
gefallen. Beispielsweise habe er vorgebracht, er sei ständig massiv
bedroht worden, habe aber nicht sagen können, wer seine Verfolger
gewesen seien und was sie gewollt hätten. Aufgrund seiner unter-
schiedlichen Angaben sei zudem unklar, weshalb man den Be-
schwerdeführer habe töten wollen. Insgesamt seien die Vorbringen des
Beschwerdeführers unglaubhaft, woran auch das eingereichte Arzt-
zeugnis betreffend seine Frau nichts zu ändern vermöge. Im Übrigen
stehe die Identität des Beschwerdeführers nicht fest, und er habe die
gebotene Mitwirkung verweigert, was sich negativ auf seine persön-
liche Glaubwürdigkeit auswirke. Es sei insbesondere unglaubhaft, dass
der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 ohne gültigen heimatlichen
Ausweis im Kosovo gelebt habe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Asylvorbringen sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der geltend gemachte Sachver-
halt wiederholt und anschliessend vorgebracht, der Beschwerdeführer
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sei in seinem Heimatland aufgrund seiner ethnischen Herkunft dis-
kriminiert und verfolgt worden. In Kosovo sei seine physische und
psychische Sicherheit nicht gewährleistet, weshalb er auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei. Der Beschwerdeführer befinde sich
zwischen zwei Fronten: von den ethnischen Albanern werde er als
Person mit serbischen Wurzeln angesehen und verfolgt, während er
bei den Serben als Sohn einer serbischen Mutter und eines
albanischen Vaters ebenfalls keinen Unterschlupf finden könne. Der
Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, seine Identität stehe
fest. Schliesslich ruft er noch die Bestimmungen von Art. 13 Bst. f der
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der
Ausländer (BVO, AS 1986 1791) sowie Art. 8 Abs. 1 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) an und bringt vor, diese Bestimmungen
würden dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen.
5.
5.1 Wie das BFM zu Recht festgestellt hat, sind die Verfolgungsvor-
bringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, realitätsfremd und
teilweise widersprüchlich ausgefallen. So war der Beschwerdeführer
beispielsweise nicht in der Lage, auch nur annähernd konkrete An-
gaben zu seinen angeblichen Verfolgern zu machen; stattdessen er-
klärte er mehrfach, er wisse nicht, wer die Angreifer seien (vgl. A1 S. 7
und A11 S. 7), obwohl er von diesen täglich und ununterbrochen (vgl.
A11 S. 7) mit SMS, Briefen und Schüssen auf das Haus behelligt
worden sein will. Seinen Aussagen zufolge wurde er nicht nur im
heimatlichen Kosovo, sondern auch in den umliegenden Ländern ver-
folgt. Seine diesbezüglichen Vorbringen blieben jedoch ebenfalls
äusserst diffus (vgl. A11 S. 4 und 11). Aufgrund seiner Angaben ist
jedenfalls nicht nachvollziehbar, wie seine Verfolger jeweils hätten er-
fahren sollen, dass er gemischt-ethnischer Herkunft ist. Aufgrund der
Aktenlage ebenfalls nicht plausibel ist das Vorbringen, wonach der
Beschwerdeführer erst nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2003
Probleme bekommen habe. Angeblich wussten die Brüder seines
Vaters schon lange von der serbischen Herkunft der Mutter des Be-
schwerdeführers (vgl. A11 S. 8). Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer und seine Mutter schon früher von den Onkeln oder
anderen Albanern angefeindet worden wären, wenn die serbische
Ethnie seiner Mutter ein Problem gewesen wäre, zumal der Be-
schwerdeführer und seine Mutter jahrelang alleine im Kosovo lebten,
während der Vater in Deutschland arbeitete. In der Erstbefragung
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führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, sein
Vater habe jeweils Geld bezahlt, damit er in Ruhe gelassen wurde (vgl.
A1 S. 7). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal
der Beschwerdeführer in der Direktanhörung im Widerspruch dazu
vorbrachte, er wisse nicht, ob sein Vater allenfalls jemandem Geld be-
zahlt habe oder nicht (vgl. A11 S. 4). Im Weiteren erscheint es völlig
unplausibel, dass die Verfolger den Beschwerdeführer zwar angeblich
umbringen wollten (vgl. A1 S. 6 und A11 S. 8), er aber offenbar trotz
der geltend gemachten, jahrelang andauernden, täglichen Verfolgung,
anlässlich derer die Angreifer regelmässig vor seinem Haus auf-
getaucht seien, nie auch nur eine Verletzung erlitten hat. Ausserdem
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf der An-
hörungen unterschiedliche Angaben darüber machte, weshalb man ihn
im Kosovo umbringen wolle. Während er in der Erstbefragung lediglich
vorbrachte, die Albaner wollten ihn umbringen, weil er der Sohn einer
Serbin und sein Vater Kommunist gewesen sei (vgl. A1 S. 6), machte
er in der Direktanhörung plötzlich geltend, die Brüder seines Vaters
hätten unbekannte Leute auf ihn gehetzt, um ihn von seinem Grund
und Boden zu vertreiben. Die Onkel könnten sich sein Land nur an-
eignen, wenn sie ihn zuvor töteten (vgl. A11 S. 8). Die angeblichen
Probleme mit seinen Onkeln hatte der Beschwerdeführer in der Erst-
befragung mit keinem Wort erwähnt. Es ist im Übrigen wenig plausibel,
dass die Onkel einerseits Interesse an Haus und Hof des Be-
schwerdeführers bekundeten, andererseits das Haus angeblich fast
komplett zerstörten (vgl. A11 S. 6), zumal die Zerstörung des Hauses
nach der Darstellung des Beschwerdeführers ohnehin sinnlos war, da
sich die Onkel auch nach dem Weggang des Beschwerdeführers des
Hauses nicht bemächtigt hätten (vgl. A11 S. 8). Schliesslich bleibt
darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte, gemischt-ethnische Herkunft lediglich behauptet, jedoch
durch nichts belegt wird. Der Beschwerdeführer hat bis heute auch
kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht, weshalb seine
Identität – entgegen der diesbezüglichen Aussage in der Beschwerde
– mitnichten feststeht.
5.2 Aufgrund des Gesagten sind die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. Das ein-
gereichte Beweismittel – ein Arztzeugnis betreffend die Frau des Be-
schwerdeführers – vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
da dieses Dokument keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung des
Beschwerdeführers enthält. Unter Berücksichtigung der gesamten
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Umstände folgt daher, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vor-
instanz hat daher zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die
Flüchtlingseigenschaft verneint.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Insbesondere kann er entgegen seinem diesbezüglichen
(sinngemässen) Beschwerdevorbringen aus Art. 8 Abs. 1 EMRK
(Achtung des Privat- und Familienlebens) für sich keinen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Mangels näherer An-
gaben seitens des Beschwerdeführers und fehlender Hinweise auf in
der Schweiz lebende Familienangehörige ist davon auszugehen, dass
er mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 EMRK den Teilgehalt "Schutz des
Privatlebens" meint. Nach der Rechtsprechung kann sich indessen
nicht jedermann auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat-
leben berufen. Vielmehr bedarf es hierfür besonders intensiver, über
eine normale Integration hinausgehender privater Bindungen ge-
sellschaftlicher oder beruflicher Natur beziehungsweise entsprechend
vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären respektive
ausserhäuslichen Bereich (vgl. dazu BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286,
mit weiteren Hinweisen). Derartige besonders intensive Bindungen in
der Schweiz werden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und sind
auch aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer
aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe
ausserdem geltend, vorliegend seien die Kriterien eines Härtefalls im
Sinne von Art. 13 Bst. f aBVO erfüllt. Diesbezüglich ist Folgendes
festzustellen: Mit Inkrafttreten der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
am 1. Januar 2008 wurde unter anderem auch die BVO aufgehoben
(vgl. Art. 91 Ziffer 5 VZAE). Die VZAE regelt den entsprechenden
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Sachverhalt (Härtefall) in Art. 31 VZAE. Allerdings befindet sich der
Beschwerdeführer zurzeit noch im Asylverfahren, weshalb die Frage,
ob ein Härtefall vorliegt, grundsätzlich nicht gestützt auf das Aus-
länderrecht (und damit unter anderem auf die VZAE), sondern gestützt
auf Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG zu beurteilen ist. Im Weiteren kann der
Entscheid über diese Frage ohnehin nicht im Rahmen des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht
gefällt werden; vielmehr wäre das entsprechende Verfahren durch den
zuständigen Kanton einzuleiten (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Bei dieser
Sachlage ist auf das Begehren des Beschwerdeführers, den Sach-
verhalt auch im Lichte der Härtefallbestimmung zu prüfen, nicht einzu-
treten.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
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1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Kosovo ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend
die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszu-
gehen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung nach Kosovo eine
derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls
nicht als unzulässig erscheinen.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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Im vorliegenden Fall ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Kosovo als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
erachten, da er nicht glaubhaft darzutun vermochte, dass er bei einer
Rückkehr ins Heimatland einer konkreten Gefährdungssituation im
Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In Kosovo
herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ausgegangen wird. In den Akten finden sich auch keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es handelt
sich beim Beschwerdeführer um einen 42-jährigen Mann ohne akten-
kundige gesundheitliche Probleme, welcher im Heimatland über ein
Beziehungsnetz verfügt, auf das er bei Bedarf zurückgreifen kann. Er
ist ausgebildeter Koch und Tischler und verfügt in beiden Bereichen
über mehrjährige Arbeitserfahrung, unter anderem als Inhaber eigener
Betriebe. Ausserdem hat er sich Kenntnisse als Baumeister an-
geeignet und entsprechende Arbeitsstellen innegehabt. Neben seiner
Muttersprache Albanisch spricht er auch Serbisch sowie Deutsch. Bei
dieser Sachlage ist es ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rück-
kehr nach Kosovo erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie
vorstehend ausgeführt wird (vgl. E. 5.1), vermochte der Beschwerde-
führer die geltend gemachten, angeblich ethnisch motivierten Über-
griffe gegen ihn nicht glaubhaft zu machen. Aufgrund der Aktenlage
erscheint es ohnehin zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer überhaupt
wie von ihm behauptet gemischt-ethnischer Herkunft ist. Jedenfalls ist
mit Blick auf seine albanische Muttersprache, seinen muslimischen
Glauben und den albanischen Namen nicht davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr nach Kosovo einer ethnisch motivierten,
konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Insgesamt bestehen daher
keine konkreten und glaubhaften Anzeichen dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine
existenzielle Notlage geraten würde, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung zumutbar ist.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
Seite 12
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7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu be-
achtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3376/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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