Abtei lung IV
D-3377/2009/
D-3808/2009
teb/huj/ ime
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer 1,
und
B._______, Irak,
Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, c/o
Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44, 3018 Bern,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom
23. April 2009 und vom 14. Mai 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3377/2009
D-3808/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Der Vater der aus C._______ stammenden Beschwerdeführer,
D._______ (N ...), stellte am 23. Juni 2003 ein Asylgesuch in der
Schweiz, welches mit Verfügung des BFM vom 20. April 2005 gut-
geheissen wurde. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2005 ersuchte er unter
anderem für die Beschwerdeführer um Erteilung von Einreisebewil-
ligungen sowie von Asyl im Rahmen einer Familienvereinigung; dieses
Gesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 ab, wo-
gegen die Beschwerdeführer mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
28. November 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erhoben.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführer ihren
Heimatstaat im August 2006 und gelangten nach Syrien, wo sie am
29. August 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Damaskus
schriftliche Asylgesuche einreichten. Das BFM lehnte diese Asyl-
gesuche mit Verfügungen vom 12. Januar 2007 ab; mit gemeinsamer,
an die schweizerische Vertretung in Damaskus gerichteter und von
dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleiteter Eingabe vom 6. Februar 2007 erhoben die Beschwerde-
führer gegen diese Verfügungen Beschwerde. Noch während laufen-
dem Beschwerdeverfahren gelangten die Beschwerdeführer nach ei-
genen Angaben am 5. August 2007 (Beschwerdeführer 2) be-
ziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) in die
Schweiz und ersuchten hier am 6. August 2007 (Beschwerdeführer 2)
beziehungsweise am 9. September 2007 (Beschwerdeführer 1) um
Asyl.
C.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2008 vereinigte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer und wies die
Beschwerde betreffend Gesuch um Familienvereinigung mit ihrem
Vater gestützt auf Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] ab, während es die Beschwerde bezüglich der
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Asylgesuche aus dem Ausland – nach der in der Zwischenzeit erfolg-
ten Einreise der Beschwerdeführer in die Schweiz – zufolge Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abschrieb.
II.
D.
Der Beschwerdeführer 1 machte zur Begründung seines Asylgesuches
vom 9. September 2007 anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 17. September
2007 sowie der einlässlichen Direktbefragung durch das BFM vom
17. Oktober 2007 im Wesentlichen geltend, er stamme aus
C._______, wo er mit seinen Familienangehörigen gelebt habe. Sein
Vater habe sich politisch betätigt und sei deshalb im März 1998 von
den Sicherheitskräften der PUK (Patriotische Union Kurdistan) ver-
haftet worden. Nach der im Dezember 1998 auf Vermittlung des IKRK
erfolgten Freilassung sei sein Vater in die Kandil-Berge gegangen, wo-
rauf die Familie Probleme erhalten habe. Die Leute des Sicherheits-
dienstes (Asaish) seien häufig zu ihnen nach Hause gekommen, hät-
ten die Räume durchsucht und nach dem Aufenthaltsort des Vaters ge-
fragt. Am 10. November 2002 sei er in diesem Zusammenhang mit
dem Beschwerdeführer 2 auf den Posten und später in ein Gefängnis
verbracht worden, wo man sie bis zum 3. April 2003 – als sie dank der
Kautionsleistung und Bürgschaft durch einen Onkel mütterlicherseits
freigekommen seien – festgehalten und verhört habe. Die Festnahme
sei erfolgt, nachdem sie volljährig geworden seien; die Sicherheits-
kräfte hätten damit Druck auf ihren Vater ausüben wollen, um diesen
dazu zu bewegen, sich zu stellen. Im August 2005 habe der Sicher-
heitsdienst dem Onkel, welcher die Kaution geleistet habe, mitgeteilt,
dass sie sich beim Gericht melden sollten, wo ein Verfahren gegen
ihren Vater hängig gewesen sei. Aus Angst vor einer weiteren In-
haftierung hätten sie sich zunächst bei ihrem Onkel versteckt und
schliesslich im August 2006 zusammen mit einem weiteren Bruder
(E._______) den Heimatstaat verlassen. Sie hätten sich in der Folge
bis zum 15. März 2007 in Syrien aufgehalten und seien danach über
die Türkei – wo sie sich aus den Augen verloren hätten und ihr Bruder
E._______ einstweilen verblieben sei – und ihnen unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 1 eine
irakische Identitätskarte sowie die Kopie einer Bestätigung der Ge-
richtsverwaltung C._______ des irakischen Justizministeriums vom 2.
April 2003 – wonach eine Person namens F._______ sich für den Be-
schwerdeführer 1 verbürge und eine entsprechende Kaution zu leisten
bereit sei – zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 – eröffnet am 25. April 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers 1 aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers 1 vermöchten den Anforderungen von Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten; auf die Aus-
führungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2009 erhob der Be-
schwerdeführer 1 gegen die Verfügung des BFM vom 23. April 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe
wurde unter anderem die Kopie eines an das Bundesamt gerichteten
Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers 1 vom 11. Januar 2005
eingereicht, in welchem dieser ausführte, am 5. November 2004 sei
sein Cousin G._______ – ein Bataillons-Führer der Peshmerga der
Komalay Nataway Kurd (KNK; Kurdische Nationalpartei) – in
Suleimaniya von der Spezialeinheit der PUK getötet worden.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, worauf der
Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 11. Juni 2009 ein ent-
sprechendes Dokument zu den Akten reichte.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Juli 2009 – welche dem Be-
schwerdeführer 1 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
III.
I.
Der Beschwerdeführer 2 machte zur Begründung seines Asylgesuches
vom 5. August 2007 anlässlich der summarischen Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 8. August 2007 sowie
der einlässlichen Direktbefragung durch das BFM vom 5. Oktober
2007 im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ aufgewachsen.
Sein Vater sei Generalsekretär der KNK und wegen dieser politischen
Tätigkeit im Gefängnis gewesen, worauf er sich am 25. Dezember
1998 in die Kandil-Berge begeben und im Jahre 2003 schliesslich den
Irak verlassen habe. Nach dem Untertauchen des Vaters seien die
Leute des Asaish immer wieder bei der Familie erschienen und hätten
sich nach dessen Verbleib erkundigt. Am 10. November 2002 sei er
wegen seines Vaters auf den Posten genommen und in der Folge in
einem Gefängnis festgehalten worden. Man habe ihn zweimal über die
Aktivitäten und den Aufenthaltsort seines Vaters befragt, bevor er am
2. April 2003 dank einer von einem Onkel geleisteten Kaution frei-
gekommen sei. Am 20. August 2005 sei er erneut durch den Sicher-
heitsdienst verhaftet und anschliessend in ein Gefängnis verbracht
worden, wo man ihn immer wieder über seinen Vater befragt habe; da-
bei sei er stets misshandelt worden, indem man ihm mit verschiedenen
Gegenständen auf Kopf und Körper geschlagen und einmal mehrere
Rippen gebrochen habe. Am 10. August 2006 sei er wiederum auf
Kaution freigekommen, worauf er den Irak umgehend verlassen und
sich zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 und einem weiteren
Bruder nach Syrien begeben habe. Von dort aus sei er am 15. März
2007 in die Türkei und schliesslich am 5. August 2007 in die Schweiz
gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 2
mehrere Dokumente zu den Akten, darunter eine irakische Identitäts-
karte, die Kopie einer Kautionsbestätigung vom 2. April 2003 (aus-
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gestellt für eine Person namens M.F.A.) sowie das Original einer
Kautionsbestätigung vom 10. August 2006 (ausgestellt für eine Person
namens H._______).
J.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2009 – eröffnet am 15. Mai 2009 – wies
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers 2 aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers 2 vermöchten den Anforderungen von Art. 7
AsylG an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten; auf die Aus-
führungen der Vorinstanz im Einzelnen wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 12. Juni 2009 erhob der
Beschwerdeführer 2 gegen die Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheides sowie die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz; in prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Einreichung einer
Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2009 um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im
Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde unter anderem – wie bereits
vom Beschwerdeführer 1 (vgl. Bst. F) – die Kopie eines an das
Bundesamt gerichteten Schreibens des Vaters des Beschwerdeführers
2 vom 11. Januar 2005 eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer 2 mit, dass er den Ausgang
des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten könne und über sein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Juli 2009 – welche dem Beschwerde-
führer 1 zur Kenntnis gebracht wurde – hielt die Vorinstanz an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerden; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Angesichts des engen sachlichen und persönlichen Zusammen-
hangs und unter Berücksichtigung der weiteren Tatsache, dass die Be-
schwerdeführer dieselbe Rechtsvertreterin mit der Wahrung ihrer Inter-
essen beauftragt haben, erscheint es angezeigt, die Beschwerde-
verfahren zu vereinigen.
2.3 Da die Beschwerdeführer ihre Asylgesuch im Wesentlichen mit auf
die politischen Aktivitäten ihres Vaters zurückgehenden Reflexver-
folgungsmassnahmen der PUK begründen, hat das Bundesver-
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waltungsgericht dessen Asylverfahrensakten (N ...) beigezogen. An-
gesichts des für die Beschwerdeführer positiven Ausgangs der Be-
schwerdeverfahren erübrigt es sich, ihnen das rechtliche Gehör zu den
Vorbringen ihres Vaters zu gewähren (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG).
3.
Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerdeeingaben vom
25. Mai 2009 und vom 12. Juni 2009 in formeller Hinsicht geltend, das
BFM habe die angefochtenen Verfügungen an sie selber eröffnet und –
in Missachtung von Art. 11 Abs. 3 VwVG – nicht an ihre mit Vollmacht
vom 13. Februar 2006 mandatierte Rechtsvertreterin. Bezüglich des
Beschwerdeführers 2 rügen sie sodann eine Verletzung der Pflicht zur
korrekten und vollständigen Abklärung des Sachverhaltes durch das
BFM, mit der Begründung, das Bundesamt habe in der Verfügung vom
14. Mai 2009 zweimal denselben Tippfehler begangen, indem es das
vom Beschwerdeführer 2 genannte Datum seiner Freilassung aus der
zweiten Inhaftierung fälschlicherweise mit dem Jahr 2008 statt 2006
angegeben habe.
3.1 Bezüglich der Rüge der mangelhaften Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer
die Vollmacht für ihre Rechtsvertreterin vom 13. Februar 2006 im
Rahmen ihrer Asylgesuche aus dem Ausland ausgestellt und ein-
gereicht hatten. Die entsprechenden Asyl- beziehungsweise Be-
schwerdeverfahren wurden indessen – wie mit an die Rechtsvertreterin
eröffnetem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember
2008 festgestellt (vgl. BVGE D-1264/2007 vom 2. Dezember 2008 E.
4.2 S. 9 f.) – zufolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses gegen-
standslos, nachdem die Beschwerdeführer in die Schweiz gelangt
waren und hier um Asyl nachgesucht hatten. Vor diesem Hintergrund
durfte das Bundesamt in den derzeit noch hängigen Asylverfahren der
Beschwerdeführer – bei welchen es sich um neue, mit den rechts-
kräftig abgeschlossenen nicht unmittelbar zusammenhängende Ver-
fahren handelt, ohne Weiteres von der Beendigung des Mandatsver-
hältnisses ausgehen, zumal die Beschwerdeführer selber im Rahmen
der Anhörungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum angaben, sie
hätten in der Schweiz keine Rechtsvertretung bestellt (vgl. act. B1, S.
14 [Beschwerdeführer 1] und act. A1, S. 6 [Beschwerdeführer 2]) und
die Rechtsvertreterin im Verfahren des Beschwerdeführers 1 zudem
bezeichnenderweise eine neue – am 23. April 2009 ausgestellte –
Vollmacht einreichte, als sie mit Eingabe vom 28. April 2009 beim BFM
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um Akteneinsicht ersuchte. Nach dem Gesagten liegt demnach keine
Verletzung der Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG vor.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer 2 ferner eine Verletzung der Pflicht
zur korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung rügt, ergibt
sich aus den Akten, dass es sich – wie auch der Beschwerdeführer 2
selber angibt – bei der in der Verfügung des BFM vom 14. Mai 2009
falsch zitierten Jahreszahl (2008 statt 2006) offensichtlich um einen
blossen Tippfehler handelt, welcher nicht die Frage der Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern lediglich dessen Wieder-
gabe betrifft; da das BFM aus der irrtümlichen Datierung keinerlei
Schlüsse zuungunsten des Beschwerdeführers 2 zieht, stellt das Ver-
sehen sodann auch keine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung dar, wel-
che einem Verfahrensmangel gleichkäme. Vor diesem Hintergrund ist
die formelle Rüge des Beschwerdeführers 2 unbegründet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM stellt sich in seinen Verfügungen vom 23. April 2009 und
vom 14. Mai 2009 auf den Standpunkt, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaub-
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haftmachen nicht zu genügen vermöchten und die Beschwerdeführer
daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten.
5.1.1 Bezüglich des Beschwerdeführers 1 führt das Bundesamt dabei
zur Begründung aus, er habe sich widersprüchlich zu seiner In-
haftierung geäussert. So habe er beispielsweise im Rahmen der
Empfangsstellenbefragung angegeben, man habe ihn mehr als fünf
Mal verhört, während er bei der einlässlichen Anhörung lediglich zwei
Verhöre genannt habe; zudem habe er bei der Direktbefragung zu-
nächst vorgebracht, die Verhöre hätten kurze Zeit nach seiner Ver-
haftung stattgefunden, in derselben Anhörung indessen später be-
merkt, sie seien kurz vor seiner Freilassung erfolgt. Im Übrigen wirkten
die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 – namentlich im Zu-
sammenhang mit den Erlebnissen während der Haft – weitgehend
unsubstanziiert und stereotyp und vermöchten damit nicht den Ein-
druck von persönlich erlebten Geschehnissen zu vermitteln. Ferner
erscheine es realitätsfremd und nicht glaubhaft, dass er trotz angeb-
lich jahrelanger Verfolgung der Familie nichts über die politischen
Aktivitäten seines Vaters habe berichten können, und ebenso als un-
wahrscheinlich sei seine angeblich erst vier Jahre nach der Flucht des
Vaters erfolgte Festnahme einzuschätzen. Insgesamt könne ein be-
hördliches Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers 1
praktisch ausgeschlossen werden, zumal sich aus den Angaben des
Vaters ergebe, dass dieser seit dem Jahre 1985 nicht mehr mit ihm
und seiner ersten Ehefrau zusammengelebt habe. An dieser Ein-
schätzung vermöge schliesslich auch die eingereichte Kopie einer
Kautionsbestätigung nichts zu ändern. Zum einen entspreche der
Name des auf diesem Dokument aufgeführten Bürgen nicht den An-
gaben des Beschwerdeführers 1 und zum anderen ergebe sich aus
dem Schriftstück weder die zuständige gerichtliche Instanz noch der
Kautionsgrund; darüber hinaus seien kopierte Dokumente er-
fahrungsgemäss nicht fälschungssicher und deshalb ohne Beweis-
kraft.
5.1.2 Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers 2 führt das
BFM aus, es sei zwar unter Berücksichtigung der damaligen Situation
im kurdischen Nordirak sicher nicht auszuschliessen, dass die Be-
hörden Druck auf Familienangehörige von politischen Aktivisten aus-
geübt hätten. Dennoch vermöchten die Schilderungen des Be-
schwerdeführers nicht zu überzeugen, da es wenig wahrscheinlich er-
scheine, dass der Sicherheitsdienst noch nach mehreren Jahren seit
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dem Verschwinden des Vaters – zu welchem Zeitpunkt der
Beschwerdeführer 2 selber noch sehr jung gewesen sei – ein
Interesse an der Inhaftierung des Beschwerdeführers 2 gehabt habe,
zumal letzterer selber keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe.
Dies gelte namentlich auch mit Blick auf die Inhaftierung von 2006,
welche nach einer Periode ohne spezielle Vorkommnisse erfolgt sein
solle. Bezüglich dieser Inhaftierung habe der Beschwerdeführer 2
sodann widersprüchliche Angaben gemacht, so etwa über den Ablauf
der Festnahme und die Überführung in ein Gefängnis. Ferner ergäben
sich zahlreiche Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den
Angaben, welche von ihm beziehungsweise seiner Rechtsvertretung
im Rahmen des Verfahrens betreffend sein Gesuch um
Familienzusammenführung gemacht worden seien. Den von ihm
eingereichten Kautionsbestätigungen vom 2. April 2003 und vom 10.
August 2008 (recte: 2006) komme kein Beweiswert zu, da es sich beim
ersten Dokument um eine Fotokopie und beim Zweiten um ein
fotokopiertes Grundformular mit handschriftlichen Eintragungen
handle, mithin um leicht manipulierbare und problemlos käufliche
Dokumente; schliesslich ergäben sich aus den Bestätigungen keine
Hinweise darauf, aus welchen Gründen und von welcher Behörde der
Bescherdeführer 2 erneut vorgeladen werden könnte.
5.2 Die Beschwerdeführer machen in den Beschwerdeeingaben vom
25. Mai 2009 und vom 12. Juni 2009 geltend, ihre Vorbringen seien
mitnichten unglaubhaft.
5.2.1 Bezüglich des Beschwerdeführers 1 sei zunächst zu beachten,
dass er im Zeitpunkt der Anhörungen durch das BFM nicht nur tat-
sächlich wenig Kenntnisse über die politischen Aktivitäten seines Va-
ters, sondern darüber hinaus aufgrund seiner eigenen Erlebnisse und
denjenigen seiner Familienangehörigen auch nur wenig Vertrauen in
behördliche Stellen gehabt habe, weshalb nur mit Zurückhaltung Infor-
mationen über seinen Vater habe geben wollen, bevor er diesen in der
Schweiz wieder getroffen habe. Sein Vater habe ihm gegenüber – als
sie noch beide im Irak gewesen seien – bewusst nur vage Angaben
über seine politischen Ideen und Ziele gemacht, um sich und seine
Kinder zu schützen. Im Weiteren seien im Gegensatz zu der vom BFM
vertretenen Auffassung keine Widersprüche und Ungereimtheiten in
seinen Aussagen festzustellen. Er habe in beiden Befragungen den-
selben Sachverhalt dargelegt, wenn auch im Rahmen der einläss-
lichen Anhörung in detaillierterer Weise. Als er nach der Anzahl von
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Verhören während seiner Inhaftierung gefragt worden sei, habe er
angegeben, dass es mehr als fünf gewesen sein müssten. Auch wenn
dabei eine allfällige Übertreibung nicht auszuschliessen sei, sei
jedenfalls Fakt, dass er zweimal ausführlich und unter Drohungen und
Misshandlungen zu den Aktivitäten seines Vaters und seinen eigenen
Tätigkeiten verhört worden sei. Der vom BFM als nicht nachvollziehbar
erachtete Umstand seiner erst vier Jahre nach der Flucht seines
Vaters erfolgten Festnahme sei ohne weiters erklärbar durch die
Tatsache, dass sein Vater erst im Jahre 2003 den Irak verlassen habe
und von der Türkei aus in Kontakt mit seinen Parteigenossen
geblieben sei; er habe dabei auch einige frühere Parteianhänger
kontaktiert, welche nunmehr bei der PUK gearbeitet hätten. Der zweite
Inhaftierungsversuch sei sodann erfolgt, nachdem seine
Halbschwester eine Einreiseerlaubnis der Schweiz erhalten und sich
zur Ausstellung eines Reisepasses und weiterer Modalitäten bei der
Regierung Jalal Talabanis habe melden müssen. Soweit das BFM ihm
vorhalte, bei der Kautionsbestätigung vom 2. April 2003 handle es sich
lediglich um eine Kopie, sei darauf hinzuweisen, dass das Original
dieser Bestätigung samt Übersetzung bereits im Jahre 2005 beim BFM
eingereicht worden sei. Insgesamt habe der Beschwerdeführer 2 damit
glaubhaft gemacht, dass er begründete Furcht vor einer ihm
drohenden Reflexverfolgung habe; da ihm überdies keine
innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, erfülle er die
Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft,
weshalb ihm Asyl zu erteilen sei.
5.2.2 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, er könne nicht genau sagen,
welche Eingaben an das BFM er im Jahre 2006 während seiner Haft
unterschreiben habe, und zudem kenne er deren genauen Inhalt nicht,
da es ihm aufgrund seiner nur kurzen Schulbildung an jeglichen
Fremdsprachenkenntnissen – namentlich des Arabischen, Englischen
und Deutschen – fehle. Er wisse einfach, dass sein Onkel und sein
Vater alle Hebel in Bewegung gesetzt hätten, um ihn aus der Haft
freizubekommen und sein bei der schweizerischen Vertretung in Da-
maskus anhängig gemachtes Asylverfahren weiterlaufen zu lassen. Ob
er die vom BFM zitierte Angabe, wonach er am 10. März 2006 fest-
genommen und am 10. August 2006 freigekommen sei, effektiv unter-
schrieben habe, könne er nicht sagen. Tatsache sei, dass er fast ein
Jahr lang in Haft gewesen sei und über deren Verlauf im Rahmen der
Anhörungen durch das Bundesamt detailliert und präzise Auskunft ge-
geben habe. Bezüglich der Frage, wieso die kurdischen Behörden
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noch Jahre nach dem Verschwinden seines Vaters ein Interesse an
ihm und seinen Familienangehörigen gehabt haben sollen, bringt der
Beschwerdeführer 2 dieselbe Begründung wie der Beschwerdeführer 1
vor (vgl. obenstehende E. 5.2.1). Im Weiteren stellt er sich auf den
Standpunkt, das BFM gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei
den von ihm eingereichten Kautionsbestätigungen um Kopien handle,
welche leicht zu fälschen und zu kaufen seien; er habe vielmehr Ori-
ginaldokumente eingereicht. Insgesamt sei er wegen der politischen
Aktivitäten seines Vaters Opfer von Reflexverfolgung geworden und
habe ernsthafte Nachteile erlitten, welche seine Furcht vor künftiger
Verfolgung begründet erscheinen lasse. Da ihm keine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehe, sei ihm demnach Asyl zu erteilen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass das BFM in seinen Verfügungen vom
23. April 2009 und vom 14. Mai 2009 durchaus zu Recht gewisse Un-
gereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführer feststellt. So
stimmen beispielsweise die in den beiden Befragungen vom 17. Sep-
tember 2007 und vom 17. Oktober 2007 gemachten Angaben des Be-
schwerdeführers 1 bezüglich der Anzahl von Verhören während seiner
Inhaftierung sowie deren zeitliche Einordnung nicht überein; er räumt
denn auch auf Beschwerdeebene selber ein, dass "allfällige Über-
treibungen" in seinen Aussagen nicht auszuschliessen seien. Auch
hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 weist die Vorinstanz zutreffend
auf teilweise nicht übereinstimmende Angaben, namentlich im Zu-
sammenhang mit dessen zweiter Inhaftierung hin; gemäss den
eigenen Aussagen des Beschwerdeführers 2 im hängigen Asylver-
fahren wurde er am 20. August 2005 verhaftet und am 10. August 2006
freigelassen, während die Verhaftung in zwei schriftlichen, im Rahmen
des Auslandverfahrens bei der schweizerischen Vertretung in
Damaskus eingegangenen Eingaben auf den 13. Februar 2006 (vgl.
act. A3) beziehungsweise auf den 10. März 2006 (vgl. act. A7) datiert
wurde. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet diese divergierenden An-
gaben nicht grundsätzlich, macht aber geltend, er habe im Rahmen
seines Auslandgesuches einige Dokumente unterschrieben, deren
Inhalt er nicht verstanden habe, weil ihm die dafür notwendigen
Sprachkenntnisse fehlten. Dieser Erklärungsversuch erscheint nicht
völlig aus der Luft gegriffen, da angesichts der Aktenlage zu
schliessen ist, dass die vom BFM in der angefochtenen Verfügung
zitierten Dokumente (act. 3 und 7 des Auslandverfahrens) kaum
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eigenhändig vom Beschwerdeführer 2 verfasst wurden; inhaltlich bis
auf die spezifischen Angaben der jeweiligen Person identische und in
formeller Hinsicht übereinstimmende Eingaben wurden nämlich nicht
nur im Auslandverfahren des Beschwerdeführers 2 eingereicht,
sondern auch in denjenigen seiner beiden Brüder. Zudem fällt auf,
dass namentlich die am 29. August 2006 bei der Botschaft
eingegangene Eingabe (act. 3 des Auslandverfahrens) neben der von
den persönlichen Aussagen des Beschwerdeführers 2 abweichenden
Angabe zum Zeitpunkt der zweiten Verhaftung einige weitere
offensichtlich nicht zu den ansonsten kongruenten Vorbringen
passende Stellen aufweist. So wird in diesem Dokument
beispielsweise erwähnt, dass die Beschwerdeführer vier Monate nach
ihrer Verhaftung vom Februar 2002 wieder freigekommen seien, was in
keiner Weise mit den Angaben im Verfahren um Familiennachzug, in
den Auslandverfahren der Beschwerdeführer und deren Aussagen im
Rahmen der vorliegenden Asylverfahren übereinstimmt. Ebenso offen-
sichtlich von den an allen anderen Stellen stimmigen Angaben abwei-
chend wird sodann ausgeführt, dass die Beschwerdeführer drei Mo-
nate nach ihrer Freilassung wieder auf das Gericht bestellt worden sei-
en; auch aus dem Zusammenhang des Dokumentes selber müsste es
vielmehr "drei Jahre" heissen. Schliesslich geht aus dem Dokument
hervor, dass dem Vater der Beschwerdeführer am 22. Juni 2003 in der
Schweiz Asyl erteilt worden sei; dies war indessen notorisch erst mit
Verfügung des BFM vom 20. April 2005 der Fall, während am 22. Juni
2003 erst dessen Einreise in die Schweiz erfolgt war. Der Inhalt der
Eingabe kann demnach nicht tale quale zum Nennwert genommen
werden. Obwohl damit die vom BFM festgestellten inhaltlichen Wider-
sprüche insgesamt zwar bestehen bleiben, sind sie zumindest insofern
zu relativieren, als sie kaum dem Beschwerdeführer 2 alleine anzulas-
ten sind.
6.2 Den an sich durchaus zentrale Punkte ihrer Schilderungen be-
rührenden Ungereimtheiten zum Trotz ist dem von den Beschwerde-
führern geschilderten Sachverhalt nicht von vornherein jegliche
Grundlage entzogen. Ihre Angaben sind vielmehr im Gesamtkontext
der Vorbringen der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen
sowie der Gegebenheiten in den kurdisch dominierten Gebieten des
Nordiraks zu sehen und zu würdigen, aus welchem sich ungeachtet et-
welcher verbleibender Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Vor-
bringen ohne Weiteres ein den Beschwerdeführern zukommendes
Risikoprofil ergibt.
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6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die schweizerischen Asyl-
behörden die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich verfolgen,
was sowohl hinsichtlich der allgemeinen politischen, sicherheits-
bezogenen und ökonomischen Situation gilt, als auch bezüglich der
Frage nach Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu
demokratischen Strukturen und der dauernden Präsenz internationaler
Streitkräfte unter Führung der USA asylrechtlich relevante Be-
helligungen befürchten müssen. Im hier interessierenden Zusammen-
hang hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/4 eine –
weiterhin gültige – Einschätzung der Sicherheitslage in den drei auto-
nomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vor-
genommen. Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich die
Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und
Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Be-
völkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Für gewisse Be-
völkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko,
mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei
menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung aus-
gesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden
kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP (Kurdische Demo-
kratische Partei), kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem
Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie
Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch
islamistische Extremisten beispielsweise der Jund al-Islam oder der
Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine
Scharia-Herrschaft – mit Segregation von Männern und Frauen, Aus-
schluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Kör-
perstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); be-
züglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staat-
lichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.), wobei der Umstand der Zugehörig-
keit zu einer Gruppierung, deren Position wesentlich von derjenigen
der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutz-
willigkeit sprechen kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 7.4 S. 54 f., unter
namentlicher Nennung der WCPI [Worker Communist Party of Iraq] als
oppositionelle Gruppierung, deren Mitgliedern unter Umständen der
staatliche Schutz verweigert wird).
6.2.2 Mit Blick auf die Beschwerdeführer ist vor diesem Hintergrund
festzustellen, dass sie selber zwar nach eigenen Angaben in ihrem
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Heimatstaat keinerlei politische Aktivitäten ausgeübt haben, wohl aber
ihr Vater und weitere enge Verwandte. Aus den Asylverfahrensakten
ihres Vaters (N ...) ergibt sich, dass dieser von 1977 bis 1995 als
Peshmerga für die PUK tätig war, bevor er mit dem Einverständnis
dieser Partei Mitbegründer und gleichzeitig Generalsekretär – mithin
Vorsitzender des Exekutivorgans – der KNK wurde. Diese nationalis-
tisch ausgerichtete Partei propagierte die Gründung eines "gross-
kurdischen" Staates unter Vereinigung der im Irak und Iran sowie in
Syrien und in der Türkei lebenden Kurden, und umfasste gemäss den
auch vom BFM nicht in Zweifel gezogenen Angaben des Vaters der
Beschwerdeführer in den 1990er-Jahren rund 2'000 Mitglieder, die den
politischen Flügel bildeten, sowie etwa 1'700 Peshmerga; im Weiteren
verfügte sie über ein eigenes Parteiorgan namens "Kurdistan" und
einen Radiosender, womit sie sich insgesamt zu einer nicht un-
bedeutenden politischen Kraft im Nordirak entwickelte. Die KNK
arbeitete sodann in der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre eng mit der
iranisch-kurdischen Komala zusammen, worauf sich die mit dem
iranischen Regime gute Beziehungen pflegende PUK – nach der Ver-
haftung mehrerer KNK-Mitglieder im Iran – im Jahre 1998 von ihr
distanzierte und begann, ihre Mitglieder in den nordirakischen Ge-
bieten zu verfolgen. In diesem Zusammenhang wurde der Vater der
Beschwerdeführer nachweislich am 29. März 1998 festgenommen und
bis zu seiner gegen Kautionsstellung und unter Mitwirkung des IKRK
erfolgten Freilassung vom 25. November 1998 von der PUK inhaftiert.
Nach seiner Freilassung wurde er sowohl von der PUK als auch vom
iranischen Geheimdienst überwacht, weshalb er sich Ende 1998 von
seiner Familie trennte und mit seinen Peshmerga in die Kandil-Berge
begab, wo er den Schutz der türkisch-kurdischen PKK (Partiya
Karkeren Kurdistan) genoss, die sich dort ein Rückzugsgebiet
ausserhalb der Türkei geschaffen hatte; im Jahre 2001 wurde er bei
einem Gefecht zwischen der PUK und der PKK – an deren Seite seine
Leute und er kämpften – verletzt und im Jahre 2003 verliess er den
Irak Richtung Schweiz. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer 1 in
der Verfügung vom 23. April 2009 unter Verweis auf act. A10 S. 4 im
Dossier N [...] entgegen hält, sein Vater habe im Rahmen seines
Asylverfahrens angegeben, er habe bereits seit dem Jahre 1985 nicht
mehr mit ihm und seiner ersten Ehefrau (der Mutter der Beschwerde-
führer) zusammengelebt, erscheint unter Berücksichtigung des sozio-
kulturellen Kontextes eine gewisse Vorsicht bei der Würdigung der
diesbezüglichen Angaben des Vaters angezeigt, zumal dieser sowohl
damals wie auch heute noch mit zwei Frauen verheiratet war be-
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ziehungsweise ist und in Suleimaniya zwei Häuser besass (act. A10 S.
8 im Dossier N ...), in welchen die Ehefrauen mit ihren jeweiligen
Kindern lebten; auch ohne allfällige dauerhafte physische Präsenz des
Vaters der Beschwerdeführer kann demnach ohne Weiteres von einem
gemeinsamen Haushalt gesprochen werden. Angesichts der un-
zweifelhaften Verwandtschaft beeinträchtigt das kaum vorhandene
Wissen des Beschwerdeführers 1 um die politischen Aktivitäten seines
Vaters entgegen der vom BFM in der Verfügung vom 23. April 2009
vertretenen Auffassung die Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht; es
ist vielmehr die Erklärung des Beschwerdeführers 1 nachvollziehbar,
dass der Vater ihm zu seinem eigenen Schutz und demjenigen seiner
Kinder wenig über seine Tätigkeiten erzählte.
6.2.3 Nach dem in E. 6.2.2 Gesagten blieb die KNK auch nach ihrem
Ende 1998 erfolgten Rückzug in die Kandil-Berge eine politische
Organisation, die in Opposition zur PUK stand und dieser offensicht-
lich ein Dorn im Auge war. Bei dieser Sachlage erscheint es durchaus
nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte der PUK ein namhaftes
Interesse an der Ergreifung des Vaters der Beschwerdeführer –
welcher das höchste Exekutivamt innerhalb der Partei besetzte – hat-
ten und sich, wie in solchen Situationen üblich, an dessen Familien-
angehörige wandten, zumal sich auch noch weitere nahe Verwandte
für die KNK engagierten (so ein Bruder des Vaters, welcher sich
ebenfalls in den Kandil-Bergen aufhielt, bis er von den Sicherheits-
kräften der PUK ergriffen und an die iranischen Behörden ausgeliefert
wurde, und ein Cousin des Vaters, welcher am 5. November 2004 als
Bataillons-Kommandant der KNK-Peshmerga bei einem Einsatz fiel).
Es ist somit durchaus plausibel, dass die Sicherheitskräfte ab Ende
1998 regelmässig die Haushalte des Familienverbandes durchsuchten
und die in der Zwischenzeit volljährig gewordenen Beschwerdeführer
im November 2002 festgenommen und bezüglich der politischen
Aktivitäten sowie des Verbleibs ihres Vaters – der sich zu diesem
Zeitpunkt noch im Irak aufhielt – verhört wurden; entgegen der vom
BFM in den angefochtenen Verfügungen vertretenen Auffassung er-
scheint die erst vier Jahre nach dem Untertauchen des Vaters erfolgte
Inhaftierung keineswegs unrealistisch, umso mehr, als sich zu diesem
Zeitpunkt bereits eine Invasion ausländischer Streitkräfte unter der
Führung der USA abzeichnete. Nach dem ab dem 20. März 2003
erfolgten Einmarsch der US-Truppen im Nordirak geriet die PKK – und
mit ihr die KNK – in den Kandil-Bergen in Bedrängnis und zudem ver-
liess der Vater der Beschwerdeführer den Irak, was ein zeitweiliges
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Nachlassen des Interesses an den Beschwerdeführern seitens der
PUK nachvollziehbar macht. In diesem Zusammenhang ist sodann
festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder un-
substanziiert noch stereotyp und insbesondere auch in keiner Weise
aufgebauscht wirken, was für ihre Glaubhaftigkeit spricht. Dies gilt
schliesslich auch mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer 2 geltend
gemachte zweite Inhaftierung, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit
am 20. August 2005 erfolgte und jedenfalls bis zum 10. Juli 2006 an-
dauerte. Auch wenn die Vorinstanz an sich zutreffend auf die im
irakischen Kontext grundsätzlich leichte Erwerbbarkeit von Beweis-
mitteln jeglichen Inhaltes hinweist, werden die Vorbringen durch die
von den Beschwerdeführern eingereichten Kautionsbestätigungen
untermauert, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Glaub-
haftigkeitselemente zu gewichten ist.
6.2.4 Insgesamt vermögen damit die von den Beschwerdeführern
vorgebrachten Sachverhalte trotz einigen festgestellten Ungereimt-
heiten in ihren Aussagen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das
Glaubhaftmachen zu genügen. Glaubhaftmachen stellt – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass dar und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
zu. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 1 E. 5.a S. 4 f.), welche bezüglich der Beschwerdeführer das
Ergebnis zu ihren Gunsten ausfallen lässt.
6.3 Vor dem Hintergrund des bisher Gesagten gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Beschwerdeführer die
von ihnen geltend gemachten Nachteile, welche sie wegen der
politischen Aktivitäten ihres Vaters erlitten hätten, glaubhaft dargelegt
haben. Ferner ist unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung
gemäss BVGE 2008/4 von einem anhaltenden Verfolgungsinteresse
der PUK namentlich am Vater der Beschwerdeführer, und damit im
Sinne einer Reflexverfolgung auch an den Beschwerdeführern, aus-
zugehen, da diese Partei – zusammen mit der KDP – die von der KNK
vertretenen Ansichten eines "Gross-Kurdistan" mitnichten teilt, son-
dern im Gegenteil auf grösstmögliche Rücksichtnahme gegenüber der
Türkei und der USA bedacht ist, welche die Idee eines kurdischen
Zusammenschlusses über die Grenzen des Iraks hinaus strikte ab-
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lehnen. Die Beschwerdeführer haben demnach begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, zumal sie angesichts
der bereits erlittenen staatlichen Verfolgungsmassnahmen objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht haben (vgl. dazu
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der
Aktenlage ist sodann das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 6.7). Damit erfüllen die
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft;
weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die An-
nahme ergeben, dass sie sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen
schuldig gemacht hätten, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art.
1 F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche
zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist den
Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Ver-
fügungen Bundesrecht verletzen. Die Beschwerden sind nach dem
Gesagten gutzuheissen, die Verfügungen des BFM vom 23. April 2009
und vom 14. Mai 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen,
den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG); die von den Beschwerdeführern gestellten
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG werden damit hinfällig.
8.2 Angesichts ihres Obsiegens ist den Beschwerdeführern sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihnen durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 VGKE); diese ist – nachdem die Be-
schwerdeführer keine Kostennoten eingereicht haben – von Amtes
wegen und unter Berücksichtigung der praxisgemässen Ansätze auf
insgesamt Fr. 800.-- (inklusive Auslagen) festzusetzen (Art. 8-11 und
Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügungen des BFM
vom 23. April 2009 und vom 14. Mai 2009 werden aufgehoben und das
BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu erteilen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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